Inkraftsetzung per 1.1.16 5.5.2 Junghennenaufzucht

Inkraftsetzung per 1.1.16
5.5.2 Junghennenaufzucht
…
5.5.2.2 Ställe und Herdengrösse
Ställe mit mehr als 900 Junghennenplätzen müssen durch einen spezialisierten Kontrolleur
bezüglich Stallsystem, Tierbesatz und Auslauf im Rahmen einer Antrittskontrolle
abgenommen werden.
Die Tierzahl pro Stalleinheit darf maximal 4‘000 Junghennen betragen. Als Stalleinheit gelten ein
oder mehrere
Gebäude, in welchen insgesamt maximal 4‘000 Junghennen
gehalten werden.
Es sind mehrere Stalleinheiten pro Betrieb zugelassen, wenn folgende zwei Punkte
eingehalten werden:
a) Die Zwei Stalleinheiten müssen zueinander freistehend sein und es muss ein
Gebäudeabstand voneinen Abstand von mindestens 20 m einhalten
eingehalten werden. Die MKA kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen.
b) Die Weideflächen müssen durch eine vom Geflügel nicht nutzbare Zone von
mindestens 10 m Breite
getrennt sein. (Innerhalb einer Stalleinheit gelten keine Distanzvorschriften.)
Bei Voraufzucht von Legehennenküken für den eigenen Junghennenstall können jeweils
während der ersten 6
Lebenswochen bis zu 8000 (statt 4000) Tiere in derselben Stalleinheit
gehalten werden.
Die Höchstbestände (4‘000 Tiere) dürfen beim Einstallen von Aufzuchttieren um 4 %
überschritten werden. Alle Anforderungen (Platz, Troglänge, Sitzstangenlänge usw.) müssen für
alle eingestallten Tiere (also für 4‘160
Junghennen) eingehalten werden. Es dürfen maximal 4‘240 Kücken (+ 6%)
eingestallt werden
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5.5.2.8 Fütterung, Tränke
Den Junghennen ist dem Alter entsprechend ein geeignetes Körnergemisch zu verabreichen.
Das Tränkesystem muss so konzipiert sein, dass die Tiere von einer offenen Wasserfläche
Wasser aufnehmen können. Nippeltränken werden nur bis zum 42. Alterstag zusätzlich
toleriert.Ab der 14. Woche muss sichergestellt werden, dass die Tiere das Wasser von einer
offenen Wasserfläche aufnehmen können.
5.5.3
Legehennen
5.5.3.1 Ställe und Herdengrösse
Es werden nur vom Bundesamt für L e b e n s m i t t e l s i c h e r h e i t u n d Veterinärwesen (BLV)
definitiv oder befristet bewilligte Stallsysteme mit der entsprechenden BLV-Bewilligungsnummer
akzeptiert. Eigenbauten müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Tierschutzkonformität geprüft
werden. Für die Berechnung der begehbaren Flächen gelten die Grundlagen des BLV mit
folgender Ausnahme: Anflugroste, -flächen und Sitzstangen vor den Nestern zählen nicht als
anrechenbare begehbare Flächen. Bis zum 31.12.2002 erstellte Neuinstallationen von Systemen
mit maximal 10 % der systemnotwendigen und für den Tierbesatz relevanten Rostflächen ohne
Entmistungsanlage werden noch bis zum 31.12.2012 toleriert.
Ställe mit mehr als 450 Legehennenplätzen müssen durch einen spezialisierten Kontrolleur
bezüglich Stallsystem, Tierbesatz und Auslauf im Rahmen einer Antrittskontrolle abgenommen
werden.
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Inkraftsetzung per 1.1.16
Der maximale Tierbestand pro Stalleinheit beträgt 2'000 Legehennen. Als Stalleinheit gelten
ein oder mehrere Gebäude, in welchen insgesamt maximal 2‘000 Legehennen gehalten
werden. Es sind mehrere Stalleinheiten pro Betrieb zugelassen, wenn folgende zwei Punkte
eingehalten werden:
a) Die Zwei Stalleinheiten müssen zueinander freistehend sein und es muss ein
Gebäudeabstand von einen Abstand von mindestens 20 m eingehalten werdeneinhalten.
Die MKA kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen.
b) Die Weideflächen müssen durch eine vom Geflügel nicht nutzbare Zone von mindestens 10
m Breite getrennt sein. (Innerhalb einer Stalleinheit gelten keine Distanzvorschriften.)
Die Höchstbestände (2‘000 Tiere) dürfen beim Einstallen von Legehennen um 2 %
überschritten werden. Alle Anforderungen (Platz, Troglänge, Sitzstangenlänge usw.) müssen
für alle eingestallten Tiere (also für 2‘040 Legehennen) eingehalten werden.
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5.5.3.9
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Fütterung und Tränke
Den Legehennen ist ein geeignetes Körnergemisch in die Einstreu oder auf den Boden zu
verabreichen.
Das Tränkesystem muss so konzipiert sein, dass die Tiere von einer offenen Wasserfläche
Wasser aufnehmen können. Nippeltränken werden nur bei Junghennen bis zum 42. Alterstag
zusätzlich toleriert.Ab der 14. Woche muss sichergestellt werden, dass die Tiere das Wasser
von einer offenen Wasserfläche aufnehmen können.
5.6.1 Mastgeflügel
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5.6.1.2 Ställe und Herdengrösse
Als Stalleinheit gelten ein oder mehrere Gebäude, in welchen die maximale Tierzahl von zwei
Herden (Gänse,
Truten, Enten, Pouletvormast), bei Pouletausmast von 4 Herden, gehalten werden kann. Die
maximale Herdengrösse muss der entsprechenden Mastgeflügelart angepasst sein. Sie beträgt
bei Poulets in der Vormast 2‘000 Tiere und in der Ausmast 500 Tiere, bei Truten, Enten und
Gänsen 250 Tiere.
Es sind mehrere Stalleinheiten pro Betrieb zugelassen, wenn folgende zwei Punkte eingehalten
werden:
a) Die Zwei Stalleinheiten müssen zueinander freistehend sein und es muss ein
Gebäudeabstand voneinen Abstand von mindestens 20 m eingehalten werdeneinhalten. Die
MKA kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen.
b) Die Weideflächen müssen bei fixen Ställen durch eine vom Geflügel nicht nutzbare Zone
von mindestens 10 m Breite getrennt sein. (Innerhalb einer Stalleinheit gelten keine
Distanzvorschriften.) Die Ställe müssen so platziert werden, dass der Grünauslauf nach
jedem Umtrieb gewechselt werden kann, um einer übermässigen Parasitenbelastung
vorzubeugen. Die Auslauffläche darf maximal 2-mal jährlich mit Geflügel belegt werden.
Zwischen den Belegungen ist eine Pause von mindestens 12 Wochen einzuhalten.
Die maximale Herdengrösse darf beim Einstallen der Küken um 2 % überschritten werden. Alle
Anforderungen (Besatzdichte, Troglänge, Sitzstangenlänge usw.) müssen für alle eingestallten
Tiere eingehalten werden.
Ställe mit mehr als 450 Pouletmastplätzen müssen durch einen spezialisierten Kontrolleur
bezüglich Stallsystem, Tierbesatz und Auslauf im Rahmen einer Antrittskontrolle abgenommen
werden.
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Inkraftsetzung per 1.1.16
5.6.1.9
Fütterung und Tränke
Das während der Ausmast verabreichte Futter muss mindestens 65 % Getreide enthalten,
wobei bis zu 15 % Getreidenebenprodukte angerechnet werden können. Bei Geflügel muss
das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Getreidekörnern und
Körnerleguminosen (bzw. deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (bzw. deren
Produkte und Nebenprodukte) bestehen.
Mastgeflügel, das Gras sinnvoll verwerten kann, muss einen erheblichen Futteranteil auf der
Weide aufnehmen können.
Das Tränkesystem muss so konzipiert sein, dass die Tiere von einer offenen Wasserfläche
Wasser aufnehmen können. Nippeltränken werden nur bei Jungtieren bis zum 42. Alterstag
zusätzlich toleriert.Der Betriebsleiter ist bei der Wahl des Tränkesystems freigestellt.
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