Inkraftsetzung per 1.1.16 5.5.2 Junghennenaufzucht … 5.5.2.2 Ställe und Herdengrösse Ställe mit mehr als 900 Junghennenplätzen müssen durch einen spezialisierten Kontrolleur bezüglich Stallsystem, Tierbesatz und Auslauf im Rahmen einer Antrittskontrolle abgenommen werden. Die Tierzahl pro Stalleinheit darf maximal 4‘000 Junghennen betragen. Als Stalleinheit gelten ein oder mehrere Gebäude, in welchen insgesamt maximal 4‘000 Junghennen gehalten werden. Es sind mehrere Stalleinheiten pro Betrieb zugelassen, wenn folgende zwei Punkte eingehalten werden: a) Die Zwei Stalleinheiten müssen zueinander freistehend sein und es muss ein Gebäudeabstand voneinen Abstand von mindestens 20 m einhalten eingehalten werden. Die MKA kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen. b) Die Weideflächen müssen durch eine vom Geflügel nicht nutzbare Zone von mindestens 10 m Breite getrennt sein. (Innerhalb einer Stalleinheit gelten keine Distanzvorschriften.) Bei Voraufzucht von Legehennenküken für den eigenen Junghennenstall können jeweils während der ersten 6 Lebenswochen bis zu 8000 (statt 4000) Tiere in derselben Stalleinheit gehalten werden. Die Höchstbestände (4‘000 Tiere) dürfen beim Einstallen von Aufzuchttieren um 4 % überschritten werden. Alle Anforderungen (Platz, Troglänge, Sitzstangenlänge usw.) müssen für alle eingestallten Tiere (also für 4‘160 Junghennen) eingehalten werden. Es dürfen maximal 4‘240 Kücken (+ 6%) eingestallt werden … 5.5.2.8 Fütterung, Tränke Den Junghennen ist dem Alter entsprechend ein geeignetes Körnergemisch zu verabreichen. Das Tränkesystem muss so konzipiert sein, dass die Tiere von einer offenen Wasserfläche Wasser aufnehmen können. Nippeltränken werden nur bis zum 42. Alterstag zusätzlich toleriert.Ab der 14. Woche muss sichergestellt werden, dass die Tiere das Wasser von einer offenen Wasserfläche aufnehmen können. 5.5.3 Legehennen 5.5.3.1 Ställe und Herdengrösse Es werden nur vom Bundesamt für L e b e n s m i t t e l s i c h e r h e i t u n d Veterinärwesen (BLV) definitiv oder befristet bewilligte Stallsysteme mit der entsprechenden BLV-Bewilligungsnummer akzeptiert. Eigenbauten müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Tierschutzkonformität geprüft werden. Für die Berechnung der begehbaren Flächen gelten die Grundlagen des BLV mit folgender Ausnahme: Anflugroste, -flächen und Sitzstangen vor den Nestern zählen nicht als anrechenbare begehbare Flächen. Bis zum 31.12.2002 erstellte Neuinstallationen von Systemen mit maximal 10 % der systemnotwendigen und für den Tierbesatz relevanten Rostflächen ohne Entmistungsanlage werden noch bis zum 31.12.2012 toleriert. Ställe mit mehr als 450 Legehennenplätzen müssen durch einen spezialisierten Kontrolleur bezüglich Stallsystem, Tierbesatz und Auslauf im Rahmen einer Antrittskontrolle abgenommen werden. Seite 1 von 3 Inkraftsetzung per 1.1.16 Der maximale Tierbestand pro Stalleinheit beträgt 2'000 Legehennen. Als Stalleinheit gelten ein oder mehrere Gebäude, in welchen insgesamt maximal 2‘000 Legehennen gehalten werden. Es sind mehrere Stalleinheiten pro Betrieb zugelassen, wenn folgende zwei Punkte eingehalten werden: a) Die Zwei Stalleinheiten müssen zueinander freistehend sein und es muss ein Gebäudeabstand von einen Abstand von mindestens 20 m eingehalten werdeneinhalten. Die MKA kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen. b) Die Weideflächen müssen durch eine vom Geflügel nicht nutzbare Zone von mindestens 10 m Breite getrennt sein. (Innerhalb einer Stalleinheit gelten keine Distanzvorschriften.) Die Höchstbestände (2‘000 Tiere) dürfen beim Einstallen von Legehennen um 2 % überschritten werden. Alle Anforderungen (Platz, Troglänge, Sitzstangenlänge usw.) müssen für alle eingestallten Tiere (also für 2‘040 Legehennen) eingehalten werden. … 5.5.3.9 … Fütterung und Tränke Den Legehennen ist ein geeignetes Körnergemisch in die Einstreu oder auf den Boden zu verabreichen. Das Tränkesystem muss so konzipiert sein, dass die Tiere von einer offenen Wasserfläche Wasser aufnehmen können. Nippeltränken werden nur bei Junghennen bis zum 42. Alterstag zusätzlich toleriert.Ab der 14. Woche muss sichergestellt werden, dass die Tiere das Wasser von einer offenen Wasserfläche aufnehmen können. 5.6.1 Mastgeflügel … 5.6.1.2 Ställe und Herdengrösse Als Stalleinheit gelten ein oder mehrere Gebäude, in welchen die maximale Tierzahl von zwei Herden (Gänse, Truten, Enten, Pouletvormast), bei Pouletausmast von 4 Herden, gehalten werden kann. Die maximale Herdengrösse muss der entsprechenden Mastgeflügelart angepasst sein. Sie beträgt bei Poulets in der Vormast 2‘000 Tiere und in der Ausmast 500 Tiere, bei Truten, Enten und Gänsen 250 Tiere. Es sind mehrere Stalleinheiten pro Betrieb zugelassen, wenn folgende zwei Punkte eingehalten werden: a) Die Zwei Stalleinheiten müssen zueinander freistehend sein und es muss ein Gebäudeabstand voneinen Abstand von mindestens 20 m eingehalten werdeneinhalten. Die MKA kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen. b) Die Weideflächen müssen bei fixen Ställen durch eine vom Geflügel nicht nutzbare Zone von mindestens 10 m Breite getrennt sein. (Innerhalb einer Stalleinheit gelten keine Distanzvorschriften.) Die Ställe müssen so platziert werden, dass der Grünauslauf nach jedem Umtrieb gewechselt werden kann, um einer übermässigen Parasitenbelastung vorzubeugen. Die Auslauffläche darf maximal 2-mal jährlich mit Geflügel belegt werden. Zwischen den Belegungen ist eine Pause von mindestens 12 Wochen einzuhalten. Die maximale Herdengrösse darf beim Einstallen der Küken um 2 % überschritten werden. Alle Anforderungen (Besatzdichte, Troglänge, Sitzstangenlänge usw.) müssen für alle eingestallten Tiere eingehalten werden. Ställe mit mehr als 450 Pouletmastplätzen müssen durch einen spezialisierten Kontrolleur bezüglich Stallsystem, Tierbesatz und Auslauf im Rahmen einer Antrittskontrolle abgenommen werden. Seite 2 von 3 Inkraftsetzung per 1.1.16 5.6.1.9 Fütterung und Tränke Das während der Ausmast verabreichte Futter muss mindestens 65 % Getreide enthalten, wobei bis zu 15 % Getreidenebenprodukte angerechnet werden können. Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Getreidekörnern und Körnerleguminosen (bzw. deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (bzw. deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen. Mastgeflügel, das Gras sinnvoll verwerten kann, muss einen erheblichen Futteranteil auf der Weide aufnehmen können. Das Tränkesystem muss so konzipiert sein, dass die Tiere von einer offenen Wasserfläche Wasser aufnehmen können. Nippeltränken werden nur bei Jungtieren bis zum 42. Alterstag zusätzlich toleriert.Der Betriebsleiter ist bei der Wahl des Tränkesystems freigestellt. Seite 3 von 3
© Copyright 2024 ExpyDoc