Villa Sachs am Lehnitzsee

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Villa Sachs am Lehnitzsee
Im Grünen am See. Und Berlin ganz nah.
„Immobilien
sind unsere Spezialität,
denkmalgeschützte Gebäude unsere
Leidenschaft.“
(Lothar Stenzel)
Eine Villa am See bei Berlin:
Wäre das was für Sie?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Berlin ist der beliebteste Immobilienstandort in Eu­
ropa. Das ergab eine aktuelle Studie der Wirtschafts­
prüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC).
Bis 2030 wird die Metropole um weitere 340.000
Bewohner wachsen – und die Wohnungsknappheit
zunehmen. Für eine Investition in Immobilien ist Berlin
eine Topadresse.
Auf der Suche nach lukrativen Objekten entdecken Ka­
pitalanleger und Eigennutzer immer mehr die Vorzüge
des Berliner Speckgürtels. Hier finden Investoren noch
Immobilien mit Wertsteigerungspotenzial und – wie
bei der Villa Sachs am Lehnitzsee – mit der Sonderab­
schreibung für denkmalgeschützte Gebäude.
In Lehnitz, am nördlichen Berliner Stadtrand, wohnen
Sie mitten im Grünen am See und sind doch schnell
im Herzen der Hauptstadt. Die Region Oberhavel, der
erfolgreichste Landkreis der neuen Bundesländer,
boomt. Der starke Zuzug und die florierende Wirt­
schaft könnten sich in den kommenden Jahren in stei­
genden Immobilienpreisen niederschlagen. Die Villa
Sachs stellt eine einmalige Kaufgelegenheit dar. Denk­
malgeschützte Objekte sind rar.
Deshalb war auch die Nachfrage nach unseren drei
Villen der Landhausgruppe in Berlin-Buch so groß.
Alle 28 hochwertig sanierten Wohnungen wurden
den Käufern fristgemäß fertiggestellt. Damit haben
sich die brenta real als Projektentwickler und die für
die bauliche Umsetzung der Sanierung zuständige LHQ
Landhausgruppe GmbH & Co. KG einmal mehr als Im­
mobilienpartner Ihres Vertrauens bewährt. Auf unsere
Expertise und unsere Seriosität können Sie sich auch
bei der Villa Sachs am idyllischen Lehnitzsee verlassen.
Wenn ich Ihnen einen Tipp geben darf: Vereinbaren
Sie bald einen Termin für ein persönliches Gespräch
und einen Besichtigungstermin. Die 17 Wohnungen
dürften begehrt sein ...
Ihr
Lothar Stenzel,
LHQ Landhausgruppe GmbH & Co. KG
3
4
Inhalt
Vorwort ......................................................................................... 3
Die Lage ......................................................................................... 6
Lageplan der Villa Sachs ..................................................... 8
Villenvorort Lehnitz ............................................................ 10
Oranienburg hat viel zu bieten........................................ 12
Das Objekt .................................................................................. 14
Angebot im Überblick ........................................................ 15
Villa Sachs: Genießer gesucht.......................................... 16
Denkmalabschreibung nutzen......................................... 19
Zurück zum alten Glanz...................................................... 20
Der Standort: Im Bann der Metropole .............................. 22
Oberhavel ist Spitzenreiter............................................... 24
Hauptstadtregion boomt .................................................. 25
Die Grundrisse .......................................................................... 26
Bau- und Ausstattungsbeschreibung .................................. 52
Baubegleitende Qualitätskontrolle .................................... 58
Energiekonzept ......................................................................... 59
KfW fördert Sanierung............................................................ 59
Kapitalanlage ............................................................................. 22
Chancen und Risiken........................................................... 60
Steuerliche Auswirkungen ................................................ 73
Haftungs- und Angabenvorbehalte .................................... 79
Die Projektpartner ................................................................... 80
Referenz: Landhausgruppe erfolgreich saniert .............. 81
Impressum................................................................................... 82
5
xxx
Wohnen in der Idylle –
6
Arbeiten in der Metropole
Die drei wichtigsten Empfehlungen für Immobilienkäufer lauten: Lage, Lage, Lage. Genau nach diesen
Kriterien haben wir die Villa Sachs in Lehnitz, einem
Villenvorort von Berlin, ausgewählt. Wohnen auf einem
parkähnlichen Grundstück, noch dazu in einer denkmalgeschützten Villa mit modernstem Wohnkomfort.
Zum Lehnitzsee sind es gerade einmal 150 Meter.
Und das alles am Stadtrand von Berlin. Eine begehrte
Kombination: Wohnen in der Idylle – Arbeiten in der
Metropole.
Wie gesagt: Lage, Lage, Lage.
7
Die Lage
A 10
109
A 24
167
96
Oranienburg
273
Angermünde
Eberswalde
Lehnitzsee
Bernau
2
Velten
Hennigsdorf
A 10
Berlin
A 10
Brandenburg
Frankfurt/Oder
Potsdam
A2
A 12
A 10
A9
8
A 13
9
Die Lage
Lehnitz, Oranienburgs Villenvorort:
Da lässt es sich gut leben!
Mitten im Grünen am Stadtrand von Berlin: Diese Toplage bietet Lehnitz, der Villenvorort im Norden Berlins.
Die denkmalgeschützte Villa Sachs wird nach der hochwertigen Sanierung zu den exklusivsten Wohnadressen
zählen.
Am Lehnitzsee besitzen viele betuchte Berliner tradi­
tionell ein Wochenendhaus. Auch als Wohnort wird
Lehnitz (3000 Einwohner) immer begehrter – wegen
der hohen Lebensqualität und der Nähe zu Berlin. Zehn
Kilometer außerhalb von Lehnitz beginnt die Hauptstadt.
Eine gute halbe Stunde sind es mit dem Auto oder der
S-Bahn bis nach Berlin-Mitte.
Lehnitz, seit Ende des 19. Jahrhunderts eine beliebte
Sommerfrische für Berliner, zieht immer mehr Familien
an. Sie schätzen eine gute Infrastruktur und bezahlbaren
10
Wohnraum. Idyllisch leben und in der pulsierenden
Weltstadt arbeiten: Am Lehnitzsee lässt sich beides
ideal verknüpfen. Lehnitz, seit 2003 ein Stadtteil von
Oranienburg, hat viel zu bieten.
Diese Vorzüge machen die Villa Sachs für Kapitalanleger
und Eigennutzer so interessant. Denkmalgeschützte
Immobilien sind im Großraum Berlin Mangelware
und entsprechend begehrt, erst recht in Toplagen
wie Lehnitz.
Die Lage
Alles spricht für Lehnitz
› Toplage am Lehnitzsee
am Stadtrand von Berlin
› s ehr gute Verkehrsanbindung nach
Berlin mit S-Bahn-Anschluss, Bus- und Zugverbindung
› s ehr gute Infrastruktur mit Kindergarten,
Grundschule mit Hort, Ärzten,
Einkaufsmöglichkeiten etc.
› g efragte Wohngegend: steter Zuzug
von Familien aus Berlin
› aufstrebende Wirtschaftsregion Oberhavel
11
Die Lage
Barockstadt Oranienburg
stark im Kommen
Lehnitz ist der vornehmste Stadtteil von Oranienburg. Die schmucke Kreisstadt mit
42.000 Einwohnern erlebt einen enormen Aufschwung.
Oranienburg, die Kreisstadt im Landkreis Oberhavel,
profitiert von der Sogwirkung der Metropole Berlin. Die
Einwohnerzahl wird laut Prognosen die kommenden
Jahre kontinuierlich steigen – so wie die Nachfrage
nach Immobilien.
Die Stadt punktet mit ihren vielen Arbeitsplätzen und
ihrer hohen Lebensqualität. Nach einer Studie des Leib­
nitz-Instituts für Länderkunde verzeichnet die Region
um Oranienburg die höchste Rückkehrrate ehemals
Weggezogener. Hier finden sie alles, was sie benöti­
gen: Kindergartenplätze, Grund- und weiterführende
Schulen, vielfältige Einkaufsmöglichkeiten, Arbeitsplätze
und ein breites kulturelles Angebot.
Die größte Sehenswürdigkeit ist Schloss Oranienburg,
dem die Stadt, die ursprünglich Bötzow hieß, ihren
Namen verdankt. Prinzessin Luise Henriette von Ora­
12
nien-Nassau, die Frau des Großen Kurfürsten Friedrich
Wilhelm von Brandenburg, ließ es im holländischen Stil
errichten und gab ihm 1652 den Namen Oranienburg.
Ab dem 19. Jahrhundert entwickelte sich Oranienburg
zur begehrten Villenstadt. Nach dem Mauerfall wurde
der historische Stadtkern umfassend saniert. Seitdem
erstrahlt die „Barockstadt am Wasser“, wie sie genannt
wird, in neuem Glanz.
Wasserreichtum prägt die Stadt. Havel, Lehnitzsee
und ausgedehnte Wälder: Die Erholung beginnt quasi
vor der Haustür. Die Mecklenburger Seenplatte, die
Uckermark und der Naturpark Barnim sind beliebte
Ausflugsziele. Bootsfahrten auf der Havel nach Berlin,
auf dem Oder-Havel-Kanal und dem Ruppiner Kanal
ins reizvolle Umland sind ein besonderes Erlebnis. Die
Flüsse und die Kanäle gelten als die blauen Lebensadern
dieser schmucken Stadt.
Die Lage
Alles so nah
› Flughafen Berlin-Tegel: ca. 20 Min.
› BER-Flughafen Berlin-Brandenburg: ca. 50 Min.
›d
irekte Anbindung an den Berliner Ring (A 10)
und die A111 direkt nach Berlin
›m
it der S-Bahn (Linie S1) in 40 Min.
nach Berlin-Mitte
›R
egionalbahnanschlüsse ins Zentrum nach Berlin;
Fahrzeit Berlin – Oranienburg: 25 Min.
13
Das Objekt
Einmaliges Objekt,
langfristige Anlage
Die Villa Sachs am Lehnitzsee ist ein Angebot der LHQ Landhausgruppe GmbH & Co. KG. Sie ist Initiatorin, Prospektherausgeberin, Bauträgerin für die Sanierungsmaßnahme und Verkäuferin der vorhandenen Bausubstanz.
Die Villa Sachs umfasst 17 zu sanierende Eigentums­
wohnungen in der Magnus-Hirschfeldstr. 33 im Orani­
enburger Stadtteil Lehnitz. Das vorliegende Angebot ist
vor allem für Eigennutzer und Investoren interessant,
die eine Immobilie selbst nutzen oder langfristig ver­
mieten wollen.
In unsicheren Zeiten wie der Finanzkrise stehen Sach­
werte wie Immobilien als langfristige Altersvorsorge
besonders hoch im Kurs. Dennoch will ein Kauf gut
überlegt sein. Für Investoren, die eine kurzfristige An­
lage mit einer festen Verzinsung, eine Rückzahlung zu
einem festen Zeitpunkt wünschen und die im Prospekt
genannten Risiken nicht tragen wollen, sind die Immo­
bilien der LHQ Landhausgruppe nicht geeignet. Poten­
zielle Käufer müssen in der Lage sein, die im Prospekt
14
genannten Risiken einzugehen. So haben Investoren
bei einer Fremdfinanzierung zu berücksichtigen, ggf.
eine Unterdeckung zwischen Einnahmen und Ausga­
ben tragen zu können. Alles rund um die Finanzierung
– von den individuellen Voraussetzungen bis zu den
langfristigen Auswirkungen – obliegt ausschließlich
dem Käufer und ist nicht Gegenstand des Angebots.
Für die von Dritten wie zum Beispiel Vertriebspartnern
vorgenommenen Berechnungen, über den Prospekt hi­
nausgehende Zusicherungen oder Finanzierungsabspra­
chen kann keine Verantwortung übernommen werden,
da diese von der Prospektherausgeberin weder geprüft
werden noch in der Regel bekannt sind. Das gilt ferner
auch für die Frage, ob eine Investitionsentscheidung für
den Investor wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist.
Das Objekt
Steckbrief
Anbieter LHQ Landhausgruppe GmbH & Co. KG, Wiltbergstr. 90, Haus 30 A, 13125 Berlin
Standort Magnus-Hirschfeldstr. 33, 16515 Oranienburg OT Lehnitz
Anzahl der WE 17
Wohnungsgrößen zwischen 63 m² und 133 m²
Bauleistung Umfassende Sanierung und Modernisierung im Außen- und Innenbereich, vgl.
dazu die Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie das Energiekonzept
Baugenehmigung wurde am 30.04.2015 beantragt
Fertigstellung geplant zum 31.12.2016 (Bezugsfertigkeit), garantiert zum 31.07.2017
Erwerbernebenkosten 6,5 % Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten ca. 2 %
Abschreibung Lineare AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG (Fertigstellung
vor dem 01.01.1925) – sonst erhöhte AfA nach § 7 i EStG
Mieterwartung ab 9,50 €/m²
Mietnebenkosten WEG Verwaltung: Euro 24,00 zzgl. gesetzl. MWST
SE Verwaltung: Euro 20,00 zzgl. gesetzl. MWST
Instandhaltungsrücklage: Brutto Euro 0,40 pro Monat
Hausverwaltung Trentino Hausverwaltung UG, Wiltbergstr. 90, Haus 30 A, 13125 Berlin
15
Das Objekt
Villa Sachs: Genießer gesucht
Auf der einen Seite der Lehnitzsee, auf der anderen ausgedehnte Wälder: Idyllischer lässt es sich kaum
wohnen. Und mittendrin die Villa Sachs, ein Juwel im Landhausstil mit Fachwerk-Applikationen.
16
Das Objekt
Schmucke Vorstadtvillen säumen das Ufer des beliebten
Badesees. 150 Meter vom Lehnitzsee entfernt steht die
Villa Sachs, umgeben von einem waldähnlichen Park.
Dieses imposante, freistehende Haus wird gemäß den
Auflagen des Denkmalschutzes mit viel Liebe zum Detail
saniert. Dazu zählt das Kreuzgewölbe im Treppenhaus
ebenso wie das Fachwerk im Giebel.
Hereinspaziert. Hohe Räume und lichte Zimmer ver­
heißen erlesenen Wohnkomfort in einem historischen
Gebäude. Auf vier Etagen entstehen 17 Wohnungen
mit individuellen Grundrissen. Die zwischen 63 m2
und 133 m2 gro­ßen Einheiten, jeweils mit Terrasse
oder Balkon ausgestattet, versprühen den gediegenen
Charme der Gründerzeit.
„Du kannst nicht
ein
Haus lieben,
das ohne Gesicht
ist und in dem deine
Schritte keinen
Sinn haben.“
(Antoine de Saint-Exupéry, 1900 – 1944)
17
Das Objekt
In der Gartenebene entstehen zwei Gartensuite-Woh­
nungen mit jeweils drei Zimmern und ein 2-Zim­
mer-Gartenloft mit einer modernen Glasfassade. Eine
Fußbodenheizung sorgt für wohlige Wärme und ein
angenehmes Raumklima. Jede dieser mit Licht durch­
fluteten Wohnungen im Gartengeschoss erhält eine
großzügige Terrasse.
Die Wohnungen in der Beletage und im Obergeschoss
weisen eine stattliche Raumhöhe von über 3,50 Meter
auf. Im Winter eröffnet sich ein herrlicher Blick zum
Lehnitzsee. Im Dachgeschoss befinden sich fünf Ein­
heiten, davon drei Maisonettewohnungen. Alle sind
mit Balkon oder Loggia ausgestattet – ein traumhafter
Ausblick ist inklusive. Schöner Wohnen leicht gemacht.
Das knapp 15.000 m2 große Areal wird behinderten­
gerecht geplant. Um barrierefrei in alle Wohnungen
zu gelangen, wird in die Villa Sachs extra ein Aufzug
eingebaut. Zudem entsteht eine Tiefgarage. Außerdem
sind bei der Villa Parkplätze vorgesehen.
Im zweiten Bauabschnitt entstehen acht exklusive
Seevillen in moderner Architektur. Die drei- bis vier­
geschossigen Häuser sind für sechs bis acht Einheiten
ausgelegt. Diese arrondierende Bebauung wertet das
parkähnliche Grundstück um die Villa Sachs als Wohn­
gegend weiter auf.
Villa Sachs in Zahlen
› Grundstücksfläche: Villa Sachs 3.294 m2, Gesamtareal 14.708 m2
› Wohnfläche Villa Sachs: ca. 1.630 m2; dazu kommen
im zweiten Bauabschnitt acht Stadtvillen mit ca. 4.900 m2;
auf dem Gesamtareal entstehen rund 70 Wohnungen
› Anzahl der Einzelobjekte: 9 (die denkmalgeschützte
Villa Sachs und acht Seevillen) plus 2 Tiefgaragen
› Zeitplan: Villa Sachs, Baubeginn: Herbst 2015;
Fertigstellung: 2016/2017; Seevillen (2. Bauabschnitt): 2018
18
Das Objekt
Sonderabschreibung nutzen!
Für sämtliche Wohnungen der Villa
Sachs erhalten Kapitalanleger und
Selbst­nutzer die Denkmalabschrei­
bung nach § 7i/10f ESTG auf die
denkmalbedingten Sanierungskosten.
Als Werbungskosten können Kapital­
anleger nach § 7h/7i ESTG 9 % über
8 Jahre hinweg und 7 % für 4 Jahre auf
den Sanierungskostenanteil abschrei­
ben – also 100 % nach 12 Jahren!
Eigennutzer können nach
§ 10e/10f 10 Jahre lang jeweils
9 % über die Sanierungskosten
abschreiben. Das sind 90 %.
In den Genuss dieser Sonderab­
schreibung kommen allerdings
nur die Erstkäufer. Der steuerliche
Vorteil der Sonderabschreibung
wirkt sich mit zunehmenden Ein­
kommen immer stärker aus.
19
Das Objekt
Zurück zu altem Glanz
Die Villa Sachs, ein ehemaliges Erholungsheim, hat eine bewegte Geschichte hinter sich. Bald wird das denkmalgeschützte Gebäude im Landhausstil wieder im früheren Glanz erstrahlen.
1899
Der Berliner Unterneh­
mer Louis Sachs ließ im
Oranienburger Stadtteil
Lehnitz ein großzügiges
Gebäude im Landhaus­
stil errichten. Das Haus,
das am 27. Mai 1900 ein­
geweiht wurde, befand
sich in der Viktoriastraße
(heute Magnus-Hirsch­
feld-Straße 33).
„Landschaft und Luft ist gut,
der See ein paar Schritte entfernt.“ (Martin Buber)
1934
Das Erholungsheim
war gefragt: von Berlin
schnell erreichbar, dazu
die einmalige Lage auf
dem parkähnlichen
Grundstück am Lehnitz­
see. Der Philosoph
Martin Buber, der Gast
im Haus war, schrieb
in einem Brief 1934:
„Landschaft und Luft
ist gut, der See ein paar
Schritte entfernt.“ Die
Pogromnacht am 9. und
10. November 1938
markierte das Ende des
Erholungsheims. Gravie­
rende Schäden entstan­
den an dem Haus nicht.
20
Villa Sachs
Benannt ist die Villa nach dem Stifter­ehepaar Rosa und Louis Sachs.
Das Objekt
1939
1975
2001
2015
Das Haus wurde ab
1939 als Außenstelle des
Oranienburger Kranken­
hauses genutzt. Doch
viele trauerten dem Er­
holungsheim nach. „Ihr
wisst, dass mein Herz an
Lehnitz hängt“, schrieb
etwa die frühere Leite­
rin Frieda Glücksmann.
Ihr wurde eine Straße
in Lehnitz gewidmet.
Bis Kriegsende diente die
Villa als Lazarett, danach
gehörte es weiter zum
Kreiskrankenhaus Ora­
nienburg. 1973 wurde
es geschlossen. Ab 1975
war in dem Haus eine
Fördereinrichtung für
Kinder untergebracht.
Der Kreis Oberha­
vel löste die Schule
samt Internat auf.
Seitdem stand das
geschichtsträch­
tige Haus leer.
Das Gebäude wird
aufwändig saniert. Es
entstehen 17 hoch­
wertige Wohnungen.
Alle Facetten des
Landhauses mit seinen
Jugendstilelementen
und dem Fachwerk
werden detailgetreu
restauriert. Das Haus
wird künftig den Namen
des Stifters tragen: Villa
Sachs. Und wieder im
alten Glanz erstrahlen.
21
Der Standort
Berlin: Im Bann der Metropole
Berlin ist in, zieht Manager und Kreative, Politiker und Studenten gleichermaßen an. Eine Stadt
zum Arbeiten, Leben und Genießen. Die Kehrseite: Die Wohnungsknappheit wird zunehmen.
Nur wenige Metropolen weltweit bieten eine so hohe
Lebensqualität wie Berlin und sein Umland. Pralles
Nachtleben ohne Sperrstunde, ein Kulturangebot auf
Weltniveau, trendige Stadtviertel, Freizeitangebote in
Hülle und Fülle, herrliche Wohngegenden am grünen
Stadtrand wie im Villenvorort Lehnitz.
Das bestätigt auch eine aktuelle Studie der Wirtschafts­
prüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC),
die Berlin zum beliebtesten Immobilienstandort in
Europa kürte.
Und die Sogwirkung Berlins hält an. Bis 2030 wird die
Metropole laut Studien um weitere 340.000 Bewohner
wachsen – und die Wohnungsknappheit zunehmen. Für
eine Investition in Immobilien ist Berlin eine Topadresse.
Während Berlin 2013 um 50.000 Einwohner wuchs,
genehmigten die Behörden nur rund 12.500 neue
„Berlin ist mehr ein Weltteil
als eine Stadt“
(Jean Paul, 1763 – 1825)
22
Der Standort
Wohnungen. Die Folge: Die Nachfrage und damit auch
die Preise im Großraum Berlin steigen.
Immobilien sind nach wie vor gefragt – sei es zur Kapi­
talanlage oder zur Eigennutzung. 2014 wurden in Berlin
Immobilien im Wert von 13,3 Milliarden Euro umgesetzt,
ermittelte der Immobilienverband IVD. Für die Objekte
interessieren sich auch immer mehr Käufer aus dem
Ausland. „Der deutsche Immobilienmarkt gilt aufgrund
der robusten Wirtschaft und der vergleichsweise hohen
Renditen sowie der politischen Unwägbarkeiten im
Ausland für Investoren weiterhin als sicherer Hafen“,
sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD.
Dabei rücken neben Altbauten vor allem denkmal­
geschützte Immobilien verstärkt in den Fokus von
Anlegern und Selbstnutzern – wegen des besonderen
Lebensgefühls und der steuerlichen Vorteile. Die Villa
Sachs am Lehnitzsee weist genau diese Kriterien auf.
23
Der Standort
Oberhavel: Die Zeichen
stehen auf Wachstum
Die Villa Sachs liegt in der wirtschaftsstärksten Region der neuen Bundesländer: der Oberhavel. Das ideale Umfeld für eine Anlage in Immobilien.
24
Das Wirtschaftsmagazin
Focus Money kürte 2014
die Oberhavel zur wirt­
schaftsstärksten Region
der neuen Bundesländer.
In dem Ranking wurden
alle deutschen Städte und
Landkreise miteinander
verglichen. Und selbst im
bundesweiten Vergleich
aller 388 Städte und Land­
kreise belegt die Gegend
rund um Oranienburg,
Henningsdorf und Velten
einen Spitzenplatz unter
den Wirtschaftsstand­
orten.
xxx
„Ganz nah bei Berlin. Ganz
vorn in Brandenburg“: Mit
diesen Trümpfen wirbt
die regionale Wirtschaft.
Oranienburg mit seinen
gut erschlossenen Gewer­
begebieten ist der wich­
tigste Wirtschaftsstandort
im Norden von Berlin.
Führende Unternehmen
aus den Bereichen Kunst­
stoff, Chemie, Schienen­
verkehrstechnik, Metall,
Logistik und Biotechno­
logie haben sich im er­
folgreichsten Landkreis
der neuen Bundesländer
angesiedelt. Darunter
sind namhafte Großunter­
nehmen wie Bombardier,
Takeda, Wall, Orafol Eu­
rope und Laurent Reifen,
aber auch viel kleine und
mittelständische Betriebe.
Kurzum: Ein wachstums­
orientierter und zukunfts­
trächtiger Branchenmix.
Die Region wächst und
gewinnt immer mehr an
Attraktivität. Die Zahl der
Firmen in Oranienburg ist
in den vergangenen Jah­
ren gestiegen – die Zahl
der sozialversicherungs­
pflichtig Beschäftigten
sogar überproportional.
Mit ein Grund: die gute
Infrastruktur im Nor­
den Berlins. Die Haupt­
stadt-Metropole liegt
nur einen Katzensprung
entfernt. Ob mit Auto,
S-Bahn, Regionalbahn
oder Schiff: Berlin ist
schnell erreichbar.
Studie:
Hauptstadtregion
boomt
Für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, zu
der auch die Region Oberhavel zählt, stehen die
Zeichen weiter auf Wachstum. Das ergab eine Studie
von Prognos, einem renommierten Forschungs- und
Beratungsunternehmen. So besetzt der Großraum
Berlin sehr erfolgreich zukunftsträchtige Cluster,
also Unternehmernetzwerke, die zusammen eine
Wertschöpfungskette bilden.
Die höchsten Zuwächse bei der Arbeitsproduktivität bis 2030 erwartet Prognos in den Clustern
Verkehr/Mobilität/Logistik und Energietechnik –
alles Bereiche, die in der Region Oberhavel stark
vertreten sind.
Außerdem auffällig: In der Metropolregion arbeiten
12 von 1000 Beschäftigten in Forschung und Entwicklung, der bundesweite Durchschnitt liegt bei 7.
25
Die Grundrisse
26
Wohnungsübersicht
WG- Nr. Lage
WE 1
Gartenebene WE 2
Gartenebene 103,26
WE 3
Gartenebene 114,74
WE 4
Beletage 103,63
WE 5
Beletage 87,47
WE 6
Beletage 86,36
WE 7
Beletage 63,14
WE 8
Beletage 79,83
WE 9
OG
71,95
WE 10
OG
102,74
WE 11
OG
111,45
WE 12
OG 102,07
WE 13
DG
103,54
WE 14
DG
69,20
WE 15
DG 127,56
WE 16
DG 132,55
WE 17
DG 68,29
Wohnfläche (m²)
96,73
1625,00
27
Die Grundrisse
Wohnung 1
Gartenebene links
Wohnfläche
83,12 m2
1/2 Terrasse
13,61 m2
Gesamt
96,73 m2
Alternativ
Wohnfläche
82,63 m2
1/2 Terrasse
13,61 m2
Gesamt
96,24 m2
28
N
Die Grundrisse
Wohnung 2
Gartenebene Mitte
N
Wohnfläche
87,15 m2
1/2 Terrasse
16,11 m2
Gesamt
103,26 m2
29
Die Grundrisse
Wohnung 3
Gartenebene rechts
N
Wohnfläche
101,70 m2
1/2 Terrasse
13,04 m2
Gesamt
30
114,74 m2
Die Grundrisse
Wohnung 4
Beletage links
N
Wohnfläche
99,55 m2
1/2 Balkon
4,08 m2
Gesamt
103,63 m2
31
Die Grundrisse
32
Die Grundrisse
33
Die Grundrisse
Wohnung 5
Beletage Mitte links
N
Wohnfläche
84,89 m2
1/2 Balkon
2,58 m2
Gesamt
34
87,47 m2
Die Grundrisse
Wohnung 6
Beletage Mitte rechts
N
Wohnfläche
83,76 m2
1/2 Balkon
2,60 m2
Gesamt
86,36 m2
35
Die Grundrisse
Wohnung 7
Beletage rechts
N
Wohnfläche
61,45 m2
1/2 Balkon
1,69 m2
Gesamt
36
63,14 m2
Die Grundrisse
Wohnung 8
Beletage rechts
N
Wohnfläche
77,14 m2
1/2 Balkon
2,69 m2
Gesamt
79,83 m2
37
Die Grundrisse
Wohnung 9
Obergeschoss links
N
Wohnfläche
70,35 m2
1/2 Balkon
1,60 m2
Gesamt
38
71,95 m2
Die Grundrisse
Wohnung 10
Obergeschoss Mitte
N
Wohnfläche
86,88 m2
1/2 Terrasse
15,86 m2
Gesamt
102,74 m2
39
Die Grundrisse
Wohnung 11
Obergeschoss rechts
N
Wohnfläche
99,22 m2
1/2 Terrasse
12,23 m2
Gesamt
40
111,45 m2
Die Grundrisse
Wohnung 12
Obergeschoss rechte Seite
N
Wohnfläche
99,38 m2
1/2 Balkon
2,69 m2
Gesamt
102,07 m2
41
Die Grundrisse
Wohnung 13
Dachgeschoss links
N
Wohnfläche
1/2 Loggia
Gesamt
42
100,64 m2
2,90 m2
103,54 m2
Die Grundrisse
43
Die Grundrisse
Wohnung 14
Dachgeschoss Mitte
N
Wohnfläche
1/2 Loggia
Gesamt
44
62,87 m2
6,33 m2
69,20 m2
Die Grundrisse
45
Die Grundrisse
Wohnung 15
Dachgeschoss rechts
(Maisonettewohnung)
N
Wohnfläche
1/2 Balkon
Gesamt
46
125,04 m2
2,52 m2
127,56 m2
Die Grundrisse
47
Die Grundrisse
Wohnung 16
Dachgeschoss rechts
(Maisonettewohnung)
N
Wohnfläche
1/2 Loggia
Gesamt
48
128,99 m2
3,56 m2
132,55 m2
Die Grundrisse
49
Die Grundrisse
Wohnung 17
Dachgeschoss rechte Seite
N
Wohnfläche
1/2 Loggia
Gesamt
50
62,94 m2
5,35 m2
68,29 m2
Die Grundrisse
51
Baubeschreibung
Villa Sachs am Lehnitzsee
(Stand 08.06.2015)
Wohnflächenangaben
Die Wohnflächenangaben zu den Wohnungen wurden
nach der Wohnflächenverordnung berechnet. Die
Balkone und Terrassen wurden auf Grund ihres hohen
Erholungswertes hierbei jeweils zu 1/2 der vorhandenen
Grundfläche in m² angerechnet.
Schall- und Wärmeschutz
Das Ziel der Modernisierung der Villa ist die Schaffung
von Wohnraum bei gleichzeitigem Erhalt der wert­
vollen denkmalgeschützten Bausubstanz. In diesem
Sinn werden alle technischen Modernisierungen zum
Schall- und Brandschutz sowie zu den energetischen
und bauphysikalischen Verbesserungen behutsam
ausgeführt. Es ist hierbei nicht möglich, den für neue
Gebäude üblichen technischen Qualitätsstandard zu
erreichen. Insbesondere derartiger Schall- und Wär­
meschutz wird in der Regel nicht erreicht.
Fundamente
Die Tragfähigkeit der bestehenden Fundamente und
des Baugrundes werden vor Baubeginn geprüft und
entsprechend den statischen Erfordernissen ertüch­
tigt. Das Gebäude erhält im erdberührten Bereich
eine umlaufende Vertikalabdichtung gegen von außen
eindringende Feuchtigkeit. Die mit Klinker verkleideten
Flächen des Gebäudesockels werden gereinigt und
saniert, und die Fehlstellen werden unter Beachtung
denkmalschutzrechtlicher Vorgaben ersetzt oder an­
derweitig erneuert.
Sicherheitsausstattung
Die Wohnungseingangstüren werden nach den be­
52
hördlichen Forderungen als rauchdichte Eingangstüren
ausgebildet. Alle Wohnungen erhalten zusätzlich Rauchund Brandmeldeanlagen mit den entsprechenden
Warn- und Meldesystemen für die Feuerwehr.
Hauseingang
Der Hauseingang am Haupttreppenhaus wird außen
barrierefrei gestaltet. Hierfür werden eine behinder­
tengerechte Rampe mit einer Steigung von höchstens
6 % sowie eine ausreichende Plattform auf der Ebene
der obersten außen liegenden Treppenstufe gebaut.
Hauseingangstüren
Die historisch vorhandenen Hauseingangstüren wer­
den in Abstimmung mit dem Amt für Denkmalschutz
tischler- und malermäßig aufgearbeitet und erhalten
zeitgemäße Bedien- und Schließelemente. Die Öffnung
der Hauseingangstüren kann elektrisch aus jeder Woh­
nung erfolgen.
Treppenhäuser
Die Treppenhäuser werden unter Beachtung der denk­
malschutzrechtlichen Vorgaben farblich aufgearbeitet.
Für die Oberflächen der Treppenstufen sowie der
Treppenpodeste werden dauerhafte Bodenbeläge ge­
wählt. Die vorhandenen Treppengeländer werden inkl.
der Handläufe von den alten Farbresten befreit, und
Fehlstellen werden ersetzt und neu gerichtet.
Aufzug
Es wird ein verglaster Aufzug im Haupttreppenhaus
eingebaut. Mit dem Aufzug können die Geschosse
Gartenebene, Eingangsebene, Beletage, Ober- und
Bau- und Ausstattungsbeschreibung
Dachgeschoss barrierefrei erreicht werden. Die Kabi­
neninnenmaße werden so gewählt, dass die Aufzugs­
kabine mit einem Rollstuhl genutzt werden kann.
Geschossdecken
Die Geschossdecken der Villa bestehen in den Oberge­
schossen aus Holzbalken mit einem klassischen Aufbau
aus einer unterseitigen Verkleidung aus Putz mit einem
Putzträger, Holzeinschüben und einer Schüttung aus
Sand/Kies oder ähnlichen Materialien. Die Konstrukti­
onen der Holzbalkendecken werden, soweit es möglich
ist, erhalten. Die alten und abgenutzten Bodenbeläge
werden entfernt und gegen einen neuen mehrschich­
tigen Aufbau aus Holzwerkstoffplatten und einem
schwimmenden Trockenestrich ersetzt.
Die Geschossdecke zwischen der Gartenebene und der
Beletage besteht aus einer massiven Konstruktion. Dort
werden die alten Bodenbeläge entfernt und durch neue
Trittschall dämmende Fußbodenaufbauten ersetzt.
Die Bodenplatte der Gartenebene wird ebenfalls neu
aufgebaut. Alle Bodenflächen der Wohnungen der
Gartenebene werden gedämmt und mit einer Fußbo­
denheizung ausgestattet.
Da bei diesen Maßnahmen der Bestand weitestgehend
erhalten bleiben soll, erfüllen die vorgenannten Däm­
mungen hinsichtlich ihrer Wirkung nicht die Vorgaben
der aktuellen Regeln der Technik.
Estriche
Die Estriche in den Wohnungen werden als schwim­
mende Estriche mit Trittschalldämmung als Nass- und
Trockenestriche ausgeführt. In den Bädern, Gäste-WCs
und Abstellräumen mit Waschmaschinenanschlüssen
wird unterhalb der Fliesen eine wasserfeste Abdichtung
nach den aktuellen Regeln der Technik hergestellt.
Fliesenarbeiten
Die Bäder erhalten einen Boden- und einen Wandbelag
aus Fliesen.
In den Nassbereichen erhalten die Wände bis zur Türhö­
he einen Fliesenbelag. Im Bereich Waschtisch und WC
wird ca. 1,2 m hoch gefliest. Die übrigen Wandflächen
im Bad werden weiß bzw. auf Wunsch farbig gestrichen.
Die Wandfliesen werden auf geputzten Untergrund
bzw. Trockenbau geklebt. Die Fugen in den Nassräumen
zwischen Wand- und Bodenbelag, Küchenfußboden und
Fliesensockel und zwischen Badewanne und Wandfliesen
werden dauerelastisch ausgefugt. Mit elastischen Fu­
gendichtmassen gefüllte Fugen sind wartungsbedürftig
und stellen bei Rissbildung keinen Mangel dar.
Der Küchenbereich erhält einen Bodenbelag aus Flie­
sen oder ein Fertigparkett (siehe Oberbodenarbeiten)
gemäß Ausstattungskatalog.
Bodenbeläge
Wohnräume; Zimmer, Flure, Abstellräume ohne
Waschmaschinenstellplatz
In diesen Räumen wird Mehrschichtfertigparkett 14 mm
Eiche rustikal, Nutzschicht 3,5 – 4 mm, Verlegeart
Schiffsboden, Oberfläche geölt, mit umlaufenden
weißen Sockelleisten, verlegt.
Materialbedingt sind bei diesem Naturbaustoff bei
Luftfeuchteschwankungen Fugenbildungen möglich.
Nutzräume; Bäder, Küchen, Abstellräume mit Waschmaschinenstellplatz
In diesen Räumen werden keramische Bodenfliesen
1. Wahl, Abriebklasse IV, Höchstmaße 30 x 30 cm, Mate­
rialpreis 30,– Euro/m2 netto, verlegt sowie Sockelfliesen
im gleichen Material.
Es kommt ein dauerelastischer, schallentkoppelnder
Wandanschluss mit Abdichtung als Sperranstrich in
Spritzwasserbereichen zur Ausführung.
Es werden keramische Wandfliesen ca. 1,2 m hoch
umlaufend, Höchstmaße 40 x 60 cm, im Spritzwasser­
bereich bei Duschen und Badewannen 2,0 m hoch,
Materialpreisbasis 30,– Euro/m2 netto, verlegt.
In diesen Bereichen verlaufende Verkofferungen von z.B.
Rohrleitungen sowie der Bade- und Duschwannenträger
werden ebenfalls verfliest, es erfolgt eine Abdichtung
als Sperranstrich in Spritzwasserbereichen.
Balkone und Terrassen
Plattenbeläge aus Naturstein oder keramischen Bau­
stoffen in Kiesbettung/Splittbettung, Aufständerung
oder im direkten Verbund mit dem Untergrund.
Außenwände
Die Außenwandflächen werden außen von defekten
Putzstellen befreit, mit einem Armierungsgewebe neu
53
Bau- und Ausstattungsbeschreibung
verputzt und entsprechend den denkmalpflegerischen
Vorgaben gestaltet.
Die Holzbauteile der Fachwerkaußenwände werden
repariert und erhalten einen witterungsfesten Neuan­
strich. Die Ausmauerungen der Fachwerkwände werden
bei Bedarf repariert oder vollständig neu hergestellt.
Die Wärmedämmung und die bauphysikalische Ertüch­
tigung der Fachwerkaußenwände erfolgt durch den
Einbau von Lehmbaustoffen oder anderen geeigneten
Baustoffen auf den Innenseiten der Fachwerkwände.
Alle vorgenannten Maßnahmen erfolgen unter Beach­
tung der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben. Dies kann
zur Folge haben, dass ihr Ergebnis nicht in allen Punkten
den jeweils aktuellen Regeln der Technik entspricht.
Innenwände/Raumtrennwände
Die Decken und Wände aus geputztem Mauerwerk
sowie die neuen Raumtrennwände aus Gipskarton
werden grundiert mit einem Vlies mehrfach gespachtelt
und deckend mit Dispersionsfarbe weiß gestrichen,
Oberflächenqualität Q3.
In den Bädern werden die Wände oberhalb außerhalb
der Fliesen grundiert mit einem Vlies mehrfach gespach­
telt und deckend mit einer wischfesten Dispersionsfarbe
weiß gestrichen, Oberflächenqualität Q3.
Wohnungstrennwände
Die Wohnungstrennwände werden als gemauerte
Wände im Bestand gesichert und aufgearbeitet oder
aus Gipskartonständerwänden neu hergestellt. Sofern
Bestandswände aufgearbeitet werden, können die
aktuellen Regeln der Technik im Bereich Schallschutz
nicht gewahrt werden.
Fenster
Die meisten vorhandenen Fenster werden unter
Beachtung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben durch
neue Fenster mit Wärmeschutzverglasung ersetzt.
Die Gestaltung der neuen Fenster orientiert sich an
der Gestaltung der historischen Fenster.
Einzelne historische Fenster können auf Forderung
des Amtes für Denkmalschutz aufgearbeitet werden.
Hierbei werden alle technischen Möglichkeiten und
Kenntnisse genutzt, damit diese Fenster technisch so
54
einwandfrei wie möglich funktionieren und in der innen
liegenden Fensterebene dicht schließen. Die Farbge­
staltung der Fenster wird auf der Innenseite weiß und
auf der Außenseite in einem Farbton entsprechend
den historischen Vorgaben erfolgen.
Neu einzubauende Fenster werden nach den Vorgaben
der aktuellen Energieeinsparverordnung 2013 mit ei­
nem U-Wert für das gesamte Fenster von höchstens
1,3 W/m²K eingebaut.
Bei den vorhandenen Fenstern kann dieser U-Wert durch
die Verwendung (auch) der vorhandenen Konstruktion
nicht erreicht werden.
Die Anschlussfugen zum Gebäude werden bei neuen
Fenstern luft- und winddicht ausgeführt, bei aufgear­
beiteten Bestandsfenstern sollen die Anschlussfugen
diese Qualität möglichst weitgehend erreichen; es ist
aber nicht auszuschließen, dass dies dort nicht voll­
ständig gelingt.
Fensterbänke
Die Innenfensterbänke werden nach den historischen
Vorbildern der Bauepoche überarbeitet oder neu aus
Holz oder MDF hergestellt. Die Außenfensterbänke
werden nach den denkmalpflegerischen Vorgaben aus
Titanzinkblech gefertigt.
Wohnungseingangstüren
Die Wohnungseingangstüren werden nach historischen
Vorbildern als Kassettentüren hergestellt. Der Einbau
erfolgt als Einfachflügel- oder Doppelflügeltür.
In der Beletage werden teilweise die vorhandenen
Doppelflügeltüren des historischen Saales aufgearbeitet
und technisch modernisiert.
Alle Wohnungseingangstüren werden rauchdicht selbst­
schließend, dreiseitig mit Lippendichtungen und einer
absenkbaren Bodendichtung hergestellt. Alle neuen
Wohnungseingangstüren werden als RC-4-Standard
einbruchhemmend hergestellt. Die Bestandstüren
werden entsprechend den technischen Möglichkeiten
einbruchhemmend ausgeführt. Es werden aufbohr­
geschützte Profilzylinder der zentralen Schließanlage
und ein Türspion eingebaut/verwendet. Die farbliche
Gestaltung wird innen weiß und zum Treppenhaus hin
entsprechend den denkmalpflegerischen Vorgaben
erfolgen.
Bau- und Ausstattungsbeschreibung
Innentüren
Balkone/ Terrassen/Geländer
Es werden Norm-Fertiginnentüren nach historischem
Vorbild als Kassettentüren in Holzverbundstoffen
ausgeführt, freie Durchgangshöhe ca. 2,10 m, Farbe
weiß, Drückergarnitur Aluminium matt oder V2A als
Bundbart- bzw. Badgarnituren. Die Türblätter werden
bei Bedarf nach den Anforderungen des Lüftungskon­
zepts unten bis zu 20 mm eingekürzt. Einzelne Türen
erhalten aus gestalterischen Gründen Glasausschnitte
und Verglasungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas.
Die Balkone werden unter Beachtung denkmalschutz­
rechtlicher Vorgaben gestaltet und als frei aus der
Fassade auskragende Balkone eingebaut.
Die Terrassen auf dem Wintergarten / Anbau erhalten
feste Beläge aus Naturstein oder Keramik. Die notwen­
digen Abdichtungen und Regenableitungen erfolgen
nach dem aktuellen Stand der Technik.
Schließanlage
Es wird eine zentrale Schließanlage im gesamten Haus mit
gleich schließenden Schließzylindern an allen allgemein
zugänglichen Räumen, einschließlich der Hauseingänge,
sonst unterschiedlich schließend, eingebaut.
Dachgeschoss
Die Terrassen der Gartenebene werden durch abgestufte
Winkelelemente aus Beton gegen das anschließende
Erdreich abgegrenzt. Die Nutzflächen der Terrassen
werden mit geeigneten Materialien befestigt und
begehbar hergestellt.
Die Geländer aller Absturzsicherungen auf den Terras­
sen und Balkonen werden unter Beachtung der denk­
malschutzrechtlichen Vorgaben und nach den aktuell
gültigen baurechtlichen Vorgaben gestaltet.
Die beiden Dachebenen werden aufgebaut. Der
Dachstuhl wird mit einer Wärmedämmung und einer
Eindeckung aus Tondachziegeln hergestellt.
Im Dachgeschoss entstehen mehrere Wohnungen,
teilweise als Maisonettewohnungen. Alle diese Woh­
nungen erhalten in südlicher Richtung offene Loggien.
In nördlicher Richtung werden unter Beachtung denk­
malschutzrechlicher Vorgaben die Gauben neu herge­
stellt. Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung der
Wohnräume werden Dachflächenfenster eingebaut,
wiederum unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher,
aber auch statischer Vorgaben.
Be- und Entwässerung
Regenwasser
Die Herstellung aller Hausanschlüsse mit neuen Verund Entsorgungsleitungen erfolgt bis in den Hausan­
schlussraum.
Das anfallende Regenwasser der Dachflächen wird
unterirdisch durch neu verlegte Kunststoffleitungen
oder Drainageleitungen im Erdreich versickert oder
in einen Feuerlöschteich an der Grundstücksgrenze
geleitet. Ein Anschluss an das öffentliche Kanalsystem
ist nicht vorgesehen.
Dach Metall- und Klempnerarbeiten
Die Metallteile der Dacheindeckungen, -abdichtungen
und Regenwasserableitungen werden nach dem aktu­
ellen Stand der Technik und der gültigen Normung zum
größten Teil aus Titanzinkblech hergestellt.
Es werden Kalt- und Warmwasserleitungen aus Ver­
bundrohr- oder Kupferrohrleitungen einschließlich der
erforderlichen Dämmungen im Kellergeschoss und an
den Steigesträngen, Wasserzähler für Warm- und Kalt­
wasser, Absperrarmaturen und sonstigen technischen
Einrichtungen, Schmutzwasserrohre in schallisoliertem
Kunststoffrohr (alternativ SML-Rohr), Brandschutzab­
schottung erstellt.
Hausanschlüsse
Lüftung
Es wird für jede Wohnung ein Lüftungskonzept nach
DIN 1946-6 und DIN 18017-3 ausgearbeitet. Hieraus
können sich Zu- und Abluftöffnungen in und an den
Fenstern sowie an den Innen- und Außenwänden
ergeben sowie Verkürzungen von Innentüren (siehe
dort). Die Auswahl und Dimensionierung der Zu- und
Abluftöffnungen ist abhängig von den Ergebnissen des
Lüftungskonzeptes; denkmalschutzrechtliche Vorgaben
werden auch insoweit beachtet.
55
Bau- und Ausstattungsbeschreibung
Sanitärinstallationen
Abstellräume
Alle Trink- und Schmutzwasserinstallationen des Ge­
bäudes werden nach den aktuellen technischen Regeln
und Normierungen neu eingebaut. In den Wohnungen
werden die Leitungen hinter Abkofferungen oder abge­
hängten Decken geführt und verkleidet. Die Leitungs­
führung erfolgt gemäß der haustechnischen Planung
im Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
In einzelnen Wohnungen Unterputzwaschmaschinen­
anschluss (siehe Pläne)
Sanitärobjekte je nach Planung
›E
inbauwannen weiß in Porestaträger gefliest,
Einhebelwannenarmatur mit Schlauchbrause
und Brausehalter
›D
usche in Duschtassenträger oder bodengleich,
Einhebelbrausearmatur Chrom, Unica-Stange
90 cm für Brausegarnitur
Die Duschabtrennungen werden aus Glas mit den
notwendigen Profilen an den offenen Seiten der
Duschen eingebaut.
›W
aschtisch Breite 50 bis 65 cm in Keramik weiß,
Einhebelmischbatterie Chrom, Spiegel über dem
Waschtisch
›W
andhängendes WC als Tiefspüler mit
schallgedämmter Unterbauspülvorrichtung
mit Frontbedienung in Weiß
›W
C-Sitz weiß mit „Soft-close“-Automatik
Fabrikate
›B
ette Badewannen
›K
eramag Waschtisch-Serie Renova Nr. 1 Plan
und Smyle
Elektroinstallationen
Die Elektroinstallationen werden nach den VDE-Vor­
schriften und den Bestimmungen des Energiever­
sorgungsunternehmens ausgeführt. Es werden alle
Einrichtungen ab Hausanschlusskasten des EVU
einschließlich der zentralen Zähleinrichtung im Keller,
der Zähleinrichtungen und Unterverteilungen in den
Wohnungen und in den allgemeinen Räumen installiert.
Es erfolgt eine separate Zählung des verbrauchten
Stroms für die allgemeinen Verbraucher wie z.B. Trep­
penhaus- und Außenbeleuchtung und Betrieb der
Heizungsverteilung.
Als Schalterprogramm wird in den Wohnungen standard­
mäßig das Produkt Berker S 1 oder ein vergleichbares
Schalterprogramm im Farbton weiß ähnlich RAL 9010
ausgeführt.
Ausstattung Elektroinstallationen
Wohnraum
› 2 Lichtschaltkreise mit 1 Aus- bzw. Wechsel­
schaltung mit 2 Deckenauslässen
› 1 Einfachsteckdose unterhalb des
Ein- und Ausschalters
› 3 Doppelsteckdosen
› 1 Vierfachsteckdose neben Steckplatz
für Antennenanschluss Fernsehen
› 1 Telefonanschluss
›K
eramag Wand-WC-Serie Renova Nr. 1
›K
oralle-Glasduschabtrennungen
Zimmer
›H
ans Grohe Waschtisch- und Duscharmaturen
› 1 Ausschaltung mit 1 Deckenauslass
› Anschluss der Waschmaschine über Un­
› 1 Einfachsteckdose unterhalb des
terputzwaschmaschinenanschluss im Bad,
Abstellraum oder Küche lt. Planung
Küche
1 Anschluss für Geschirrspüler über Doppelspindeleck­
ventil und über dem Abfluss der Spüle
56
Ein- und Ausschalters
› 3 Doppelsteckdosen
› 1 Vierfachsteckdose neben Steckplatz
für Antennenanschluss Fernsehen
› 1 Telefonanschluss
Flur/Diele
› 1 Wechsel-/Serienschaltung mit eingebauten
Deckenspots/Downlights
› 1 Einfachsteckdose unterhalb der
Ein- und Ausschalter
Bau- und Ausstattungsbeschreibung
› 1 Telefonanschluss mit 3fach-Steckdose
› 1 Klingel- und Wechselsprechanlage mit
Türöffnerfunktion und Videobildschirm
schwarz/weiß in den Wohnungen
› 1 elektrischer Türöffner für die Hauseingangstür
Abstellraum
› 1 Ausschaltung mit 2 eingebauten Deckenspots
› 1 E
infachsteckdose unterhalb des
Ein- und Ausschalters
› 1 A
nschluss für Lüftungsgerät der kontrollierten
Wohnraumlüftung (nach Lüftungskonzept)
Bad
›1
Ausschaltung (beleuchtet) mit 3 eingebauten
Deckenspots
›1
Ausschaltung mit Wandauslass im Bereich
des Wandspiegels
› 1 F
R-Doppelsteckdose im Ablagebereich
am Waschtisch
› 2 F
R-Einfachsteckdosen für Waschmaschine
und Trockner
› 1 Anschluss für Lüftungsgerät der kontrollierten
Wohnraumlüftung (nach Lüftungskonzept)
Küche
› 1 Aus- bzw. Wechselschaltung mit 1 Deckenauslass
› 1 E
infachsteckdose unterhalb des Ein- und
Ausschalters
› 3 Dreifachsteckdosen im Arbeitsbereich der Küche
› 1 Doppelsteckdose für Dunsthaube/Schranklicht
› 1 Einfachsteckdose für den Kühlschrank
› 2 S
teckdosen getrennt gesichert:
1 x Herd, 1 x Geschirrspüler
› 1 A
nschluss für Lüftungsgerät der kontrollierten
Wohnraumlüftung (nach Lüftungskonzept)
mit Zeitschaltung
Je Treppenpodest mindestens 1 Beleuchtungskörper
Treppenhausgrund- und Hauptbeleuchtung nach Be­
leuchtungskonzept mit Bewegungsmelder
Je Haupttreppenpodest 1 Steckdose vom Hausan­
schlussraum schaltbar
Heizung
Die Beheizung der Villa erfolgt über ein Nahwärme­
netz. Hierdurch wird der Wärmebedarf für Heizung
und Warmwasser entsprechend den Vorgaben des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt. Die Heiztech­
nik wird bis zum Übergabepunkt an die hausinterne
Versorgung durch die Stadtwerke Oranienburg als
Contracting-Partner betreut.
In den Wohnungen der Obergeschosse sowie in den
Treppenhäusern werden Wandradiatoren für die ausrei­
chende Wärmeversorgung eingebaut. Die Wohnungen
der Gartenebene erhalten zusätzlich, soweit möglich,
zu den Wandradiatoren Fußbodenheizungen. In allen
Bädern der Wohnungen werden Handtuchheizkörper
eingebaut. Die Fußböden der Bäder werden passiv
durch durchlaufende Heizungsrohre oder individuell
gesteuerte elektrische Bodenheizungen erwärmt.
Außenbeleuchtung
Die Hausnummernbeleuchtung wird über Dämme­
rungsschalter ein- und ausgeschaltet. Die Beleuchtung
der Zuwege zum Haus erfolgt nach einem noch zu
erstellenden und mit dem Amt für Denkmalpflege
abzustimmenden Beleuchtungskonzept.
Klingel- und Gegensprech-Videoanlage
An den Haupteingangstüren der Treppenhäuser
werden unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher
Vorgaben beleuchtete Klingeltableaus mit Videoka­
mera installiert.
Balkon/ Terrasse
›1
FR-Doppelsteckdose, Schalter innen beleuchtet
Kellerräume
›1
Aus- und Einschalter mit je 1 FR-Leuchtstofflampe
und Bewegungsmeldern je allgemeiner Funktionsund Fahrradkellerraum
›W
ohnungskeller mit 1 Ein- und Ausschalter mit
1 Steckdose, Aufschaltung über Wohnungszähler
Treppenhaus
Treppenhausbeleuchtung über Allgemeinstromzähler
Fernsehen/ Telefon
Fernsehversorgung mit je einem Anschluss in den
Wohn- und Schlafzimmern, Anschlussvorbereitung im
Keller für externen Kabelanschluss
Telefonnetz im Haus fertig installiert mit Verkabelung
und Telefondosen
Gesonderter Telefonanschluss für Aufzugnotruf
Aufzugsanlage
Elektroanschluss für den Aufzug, die Schachtinstallati­
onen und die Beleuchtung, Bedieneinrichtungen, Leer­
57
Baubegleitende Qualitätskontrolle
rohr und Verkabelung für die Sprechanlage, getrennte
Schaltung und Abrechnung der Betriebskosten
Allgemeine Abstellräume im Keller
Die allgemein zugänglichen Abstell- und Hausanschluss­
räume erhalten als Bodenbelag einen geglätteten Estrich
mit einem Schutzanstrich in Betonfarbe grau. Die
privaten Abstellräume werden mit verzinkten Stahlb­
lechprofilen voneinander abgetrennt. Jeder private
Abstellraum kann mit einem privaten Vorhangschloss
verschlossen werden.
Hausmüllentsorgung
Für die Hausmüllentsorgung wird ein Müllsammelplatz
gebaut. Gegen eine unbefugte Benutzung wird dieser
eingezäunt und verschlossen und somit nur für die
Bewohner des Grundstücks zugänglich sein. Der Müll­
sammelplatz wird mit Betonwerkstein befestigt und
durch Pflanzen, Hecken oder kleinwüchsige Bäume
optisch eingefasst.
Außenanlage/Landschaftsplanung
Die Außenanlagen werden als gemeinschaftliche Park­
anlage mit Bodendeckern, Strauchwerk, Bäumen und
Rasenaussaat gestaltet. Die Wege werden teilweise
begehbar und befahrbar aus Kleinsteinpflaster aus
künstlichen Steinen, wassergebundener Wegedecke
und wasserdurchlässigen Pflasterungen in Abstimmung
mit der Naturschutzbehörde hergestellt.
Die Terrassen der Gartenebene als Sondernutzungs­
flächen werden durch Brüstungen aus Betonstein
gegen das höher liegende Erdreich abgegrenzt. Die
Bodenflächen der Terrassen werden aus Kunst- oder
Naturstein hergestellt.
Vertrauen ist gut,
Kontrolle ist besser
Die Sanierung von Baudenkmalen ist eine sensible Aufgabe. Da sind Spezialisten gefragt.
Unsere Experten überwachen penibel die komplette Bauphase – im Interesse der Käufer.
Lehnen Sie sich entspannt zurück: Unsere Sachver­
ständigen stehen für höchste Qualitätsansprüche. Die
Arbeitsgemeinschaft TECASA architekten & ingenieure
und B + K Architekten übernimmt die baubegleitende
Qualitätskontrolle im Rahmen der Bauüberwachung
nach den Vorgaben der Honorarordnung für Archi­
tekten und Ingenieure (HOAI) und der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Sie verfügen
über langjährige Erfahrungen. Die Zusammenarbeit hat
sich bestens bewährt.
Die Arbeitsgemeinschaft liefert und begleitet alle Leis­
tungen von der Vor- über die Ausführungsplanung bis
zur Bauüberwachung im gesamten Bauprozess. Der
gesamte Planungs- und Bauprozess wird umfassend
dokumentiert. Alles wichtige Voraussetzungen, um
eine hohe Bauqualität sicherzustellen.
58
TECASA architekten & ingenieure und B + K Architekten
sind Mitglieder in der Wissenschaftlich-Technischen
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege e.V. (WTA), der Baukammer Berlin, der
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern, des
Bundesarbeitskreises Altbauerneuerung e.V. (BAKA),
der Energieeffizienz-Expertenliste der staatlichen
KfW-Förderbank. Als Mitglieder der Bau- und Architek­
tenkammern nehmen sie regelmäßig an Fortbildungen
zum Planungsrecht und zur Bautechnik teil.
Zum Team, das sich aus hoch qualifizierten Ingenieu­
ren zusammensetzt, gehören auch Sachverständige
für vorbeugenden Brandschutz, Energieeffizienz für
Wohn- und Nichtwohngebäude und Holzschutz-Sach­
verständige.
Energiekonzept
Modernste Standards
in historischer Bausubstanz
Bei der Villa Sachs gehen Denkmalschutz und modernste Energiestandards Hand in Hand.
Nach der energetischen Sanierung wird das Niveau eines KfW-Effizienzhauses Denkmal erreicht.
Immobilienkäufer können zinsgünstige Förderkredite beantragen.
Baudenkmäler versprühen einen besonderen Charme.
Hochwertig saniert bieten sie modernsten Wohnkom­
fort – so wie die Villa Sachs am Lehnitzsee.
Nahezu alle Bauteile des denkmalgeschützten Gebäu­
des werden saniert und energetisch modernisiert. So
wird das historische Erscheinungsbild der Villa Sachs
wiederhergestellt und als energetischer Standard das
Niveau eines KfW-Effizienzhauses Denkmal erreicht.
Das bedeutet, dass die Vorgaben der Energieeinspar­
verordnung (EnEV) zu erfüllen sind.
Dank der energetischen Sanierung sinken die Heiz- und
Betriebskosten. Zugleich entsteht ein behagliches und
gesundes Raumklima – die zwei größten Pluspunkte
des ausgefeilten Energiekonzepts.
Bei der energetischen Modernisierung der Villa Sachs
ist an alles gedacht. Dazu zählen der originalgetreue
Nachbau und die Sanierung der historischen Fenster,
die Modernisierung des Daches und der Bodenplatte
sowie die Wärmedämmung der Fachwerkwände im
Dach. Das bestehende Heizungssystem wird erneuert
und ein Blockheizkraftwerk eingebaut. So erreicht die
Villa Sachs eine hohe Energieeffizienz.
Kredite:
KfW fördert
Sanierung
Für die energetischen Modernisierungen zum
KfW-Effizienzhaus Denkmal wie bei der Villa Sachs
stellt die KfW, die größte nationale Förderbank,
besonders zinsgünstige Darlehen zur Verfügung.
Zudem wird der rückzahlbare Darlehensbetrag
reduziert.
59
Kapitalanlage
Diese Faktoren beeinflussen
eine Kapitalanlage
Aktuell in Immobilien zu investieren, bedeutet eine
gute Chance zum Werterhalt und zur Wertsteigerung
wahrzunehmen, da seit geraumer Zeit – nicht zuletzt
aufgrund der weltweiten Krisen und relativen Stärke
der deutschen Wirtschaft – eine hohe Nachfrage an
deutschen Wohnimmobilien zu verzeichnen ist. Die
Folge sind stark anziehende Grundstücks- und Baup­
reise. Von einem kurzfristigen Abebben dieses Trends
ist nicht auszugehen, zumal das Zinsniveau nach wie
vor auf einem historischen Tiefstand ist, wobei seit
dem Frühjahr des Jahres 2015 wieder ein Zinsanstieg
zu beobachten ist. Im Vergleich zu anderen Kapital­
anlageformen ist eine Immobilie grundsätzlich als
wertbeständig und relativ krisensicher zu bezeichnen,
wenngleich die Politik die „Immobilie als Krisengewin­
ner“ immer mehr belastet (z.B. durch permanente
Erhöhung der Grunderwerbssteuer, Einführung der
Mietpreisbremse etc.). Ungeachtet dessen genießt
das Eigentum besonderen Schutz und ist grundsätz­
lich nicht entziehbar. Inflationäre Tendenzen, wie sie
aufgrund der aktuellen Geldmarktpolitik befürchtet
werden, sind aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit
von Grund und Boden regelmäßig nicht zu erwarten,
weshalb langfristig betrachtet eine gute Chance zur
Wertsteigerung besteht. In jeder Phase der Haltedau­
er besteht aber auch das Risiko von Wertverlusten.
Insofern birgt das angebotene Investment – wie jede
andere Kapitalanlage auch – nicht nur Chancen, sondern
auch Risiken. Mit diesem Kapitel will die Verkäuferin
den Erwerber möglichst umfassend auch über oftmals
sehr unwahrscheinliche, jedoch potenziell denkbare
Risiken aufklären.
Nachfolgend werden daher zehn der wichtigsten
Faktoren zur Beurteilung der Chancen und Risiken bei
Immobilieninvestitionen dargestellt. Essenziell für ein
erfolgreiches Immobilieninvestment sind demnach
zuverlässige Vertragspartner, eine rechtssichere Ver­
tragsgestaltung, ein guter Standort, moderne und qua­
60
litativ hochwertige Baumaßnahmen, ein durchdachtes
Nutzungskonzept, eine ordentliche Verwaltung, eine
weitsichtige Pflege-, Erhaltungs- und Instandhaltungs­
planung, eine größtmögliche Kostentransparenz sowie
eine solide Finanzierung und die optimale Ausnutzung
von steuerlichen Gegebenheiten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechende
Beurteilung aktuell immer nur eine Bestandsaufnah­
me darstellen kann und zukünftige Betrachtungen
zwangsläufig nur Prognosen sind. Insbesondere ist
dabei zu berücksichtigen, dass die dargestellten
Chancen und Risiken auch kumuliert, d.h. gehäuft und
zum gleichen Zeitpunkt auftreten können. Konkret ist
denkbar, dass ein Investor im ungünstigsten Fall durch
die gleichzeitige Realisierung mehrerer Risiken in den
persönlichen Vermögensverfall gerät, indem er z.B. bei
hoher Fremdfinanzierung, die dazu führt, dass die Ein­
nahmen die Ausgaben einschließlich Zinsen und Tilgung
nicht decken, nicht in der Lage ist, die so entstandene
Unterdeckung durch sein persönliches, ggf. sich auch
verschlechterndes Einkommen und / oder Vermögen
zu finanzieren bzw. auszugleichen.
1. Vertragspartner
Für eine Immobilieninvestition ist die Wahl des richtigen
Partners von großer Bedeutung. Dies gilt sowohl für die
Verkäufer- als auch für die Käuferseite.
Die LHQ Landhausgruppe GmbH & Co. KG, vertreten
durch die Brenta Real Objekt GmbH, diese wiederum
vertreten vom Geschäftsführer, Herrn Lothar Stenzel,
(nachfolgend nur Verkäuferin genannt) schließt und hält
daher i.d.R. nur Verträge mit Erwerbern, die durch einen
Finanzierungsnachweis eines Kreditinstitutes belegen,
dass die für die Investition erforderlichen Eigenmittel
zur Verfügung stehen und auch etwaige eingeplante
Fremdmittel zugesagt sind.
Kapitalanlage
Umgekehrt offenbart die Verkäuferin ihre wirtschaft­
lichen Verhältnisse sowie ihre Leistungsfähigkeit u.a.
durch die in der Vergangenheit allein oder mit Koope­
rationspartnern realisierten Referenzprojekte, die zum
Teil auch in diesem Prospekt abgedruckt sind.
Die für die Verwaltung der Villa und der Tiefgarage
vorgesehene Trentino Hausverwaltung UG (haftungsbe­
schränkt), Wiltbergstraße 90, Haus 30 A, 13125 Berlin
ist mit der Verkäuferin wirtschaftlich und personell
verflochten, wodurch einerseits eine reibungslose
Zusammenarbeit und Kommunikation möglich ist,
andererseits jedoch auch Interessenskollisionen nicht
ausgeschlossen werden können.
2. Vertragsgestaltung
Mit dem vorliegenden Prospekt wird der Kauf von
Teil- und Wohnungseigentum im Sinne des Woh­
nungseigentumsgesetzes (WEG) angeboten. Dies ist
mit dem Abschluss mehrerer Verträge verbunden.
Konkret schließt der Erwerber mit der Verkäuferin
einen Bauträgervertrag mit Sanierungsverpflichtung
ab, in der sich die Verkäuferin unter Bezugnahme auf
eine Grundlagenurkunde und zwei Teilungserklärun­
gen verpflichtet, eine Tiefgarage zu bauen und eine
Altbauwohnung nebst Gebäude, jeweils entsprechend
einer detaillierten Baubeschreibung, zu errichten bzw.
zu sanieren.
Durch Teilungserklärung vom 19.05.2015 des Notars
Uwe Zimmer in Berlin mit der Urkunden-Nr. 250/2015
hinsichtlich des Villengrundstücks und mit der Ur­
kunden-Nr. 251/2015 hinsichtlich des Tiefgaragen­
grundstückes hat die Verkäuferin das Eigentum des zu
erwerbenden Grundbesitzes in Wohnungseigentum
bzw. Teileigentum aufgeteilt. In den jeweiligen Tei­
lungserklärungen sind als Anlage I ein Flurkartenauszug,
als Anlage II eine Auflistung der Einheiten, in Anlage
III eine Gemeinschaftsordnung und in Anlage IV die
Aufteilungspläne enthalten. In der Teilungserklärung
zum Villengrundstück befindet sich in einer weiteren
Anlage V eine Baubeschreibung, welche in der Folgezeit
überarbeitet wurde. In den Teilungserklärungen wurde
als erster Verwalter die Trentino Hausverwaltung UG
bestellt und zwar für die Dauer von drei Jahren ab
Entstehung der werdenden Wohnungseigentümerge­
meinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft
entsteht mit Eintragung der Auflassungsvormerkung
des ersten Erwerbers und dessen Inbesitznahme des
Wohnungs- bzw. Teileigentums. In einer weiteren
Grundlagenurkunde des Notars Uwe Zimmer in Berlin
vom 08.06.2015 (Urkunden-Nr. 289/2015) wurde noch
einmal Bezug genommen auf die überarbeitete Baube­
schreibung in einer dortigen Anlage 1 für die Villa und
in einer Anlage 2 für die Tiefgarage. Die Baubeschrei­
bung in der Grundlagenurkunde ist insofern vorrangig.
Beschreibungen im Kaufvertrag gehen wiederum
denen in der Grundlagenurkunde vor. Weiterhin ist in
einer Anlage 3 der Grundlagenurkunde der Entwurf
des Verwaltervertrages mit der bestellten Hausver­
waltungsfirma Trentino abgedruckt. In diesen noch
abzuschließenden Vertrag zur Verwaltung der Gemein­
schaft wird der Erwerber eintreten. Parallel dazu steht
es dem Erwerber frei, mit der Trentino Hausverwaltung
auch hinsichtlich seiner Sondereigentumseinheit und
seines Tiefgaragenstellplatzes einen Sondereigentums­
verwaltungsvertrag abzuschließen. Erwähnenswert ist
schließlich, dass entsprechend der Baubeschreibung in
der Grundlagenurkunde die Beheizung der Villa über ein
Nahwärmenetz erfolgt, wobei die Heiztechnik bis zum
Übergabepunkt an die hausinterne Versorgung durch
die Stadtwerke Oranienburg als Contracting-Partner
betreut wird. Dies bedeutet, dass der Erwerber über
die Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft auch
an einen Wärme-Contracting-Vertrag gebunden ist.
Es ist jedem Erwerber anzuraten, sich mindestens
14 Tage vor Kaufvertragsangebotsbeurkundung den
Kaufvertrag sowie die Teilungserklärungen nebst
Grundlagenurkunde inklusive der jeweiligen Anlagen
übergeben zu lassen, um diese auf Einverständnis zum
darin dargelegten „Rechtlichen Konzept“ zu prüfen.
Im Einzelnen kann diesen Urkunden die Grundstücks­
situation nebst ggf. zu übernehmenden Belastungen
im Grundbuch sowie der Teilungsstand nebst ggf. zu
erwerbender Sondernutzungsrechte entnommen wer­
den. Darüber hinaus sind dem Kaufvertrag die Einzel­
heiten zur gegenseitigen Verpflichtung der Verkäuferin
und des Käufers zur Abnahme nach bezugsfertiger/
vollständiger Herstellung des Vertragsgegenstandes
zu entnehmen. Dies gilt ebenso für den Übergang
des Vertragsbesitzes sowie der Rechte und Pflich­
ten. Hierauf hat der Erwerber einen Anspruch nach
Bezugsfertigkeit sowie Zug um Zug gegen Abnahme
des Vertragsgegenstandes und gegen Zahlung aller bis
dahin fälligen Abschlagszahlungen. Im Hinblick auf die
Gewährleistung ist dem Kaufvertrag zu entnehmen,
61
Kapitalanlage
dass die Haftung insbesondere für Sachmängel des
Grundstückes und des Gebäudes hinsichtlich der un­
verändert bleibenden Altbausubstanz weitestgehend
ausgeschlossen wird. Außerdem finden sich im Kauf­
vertrag Regelungen zu mit der Kaufpreisfinanzierung
einhergehenden Grundstücksbelastungen, wobei die
Verkäuferin zur Sicherung der Kaufpreiszahlung die
Belastungsvollmacht mit Bedingungen und Auflagen
verbindet, die den Zweck haben, dass Auszahlungen der
finanzierenden Bank ausschließlich die Kaufpreisschuld
tilgen. Im Kaufvertrag sind zudem verschiedene, zum
Teil weitreichende Vollmachten enthalten.
Die Immobilie einschließlich Sanierung nebst Tiefga­
ragenplatz wird bis auf eine Regelung zu einer ggf.
eintretenden Mehrwertsteuererhöhung zum Festpreis
verkauft, wobei der Festpreis auf den TG-Platz, den
Grund und Boden des Gebäudegrundstücks, den
Gebäudebestand (Altbau) und auf die Sanierungs-/
Modernisierungsarbeiten am Gemeinschafts- und Son­
dereigentum nach Erfahrungswerten ohne Übernahme
einer Garantie und vorbehaltlich der Zustimmung der
Behörden aufgeteilt ist. Im Kaufpreis nicht enthalten
sind die Kosten für eine ggf. zu erwerbende Einbaukü­
che, ggf. vereinbarte Sonderwünsche sowie Notar- und
Grundbuchgebühren, die notwendigen Kosten des
Vertragsvollzuges, die von dem Erwerber ggf. an den
Vermittler zu zahlende Außenprovision, die Kosten für
Rangrücktrittserklärungen für Finanzierungsrechte
des Käufers, Finanzierungskosten des Käufers (z.B.
Bankbearbeitungs- und Schätzkosten, Darlehens- und
evtl. Bereitstellungs- und/oder Zwischenfinanzierungs­
zinsen etc.), die Grunderwerbssteuer, die Grundsteuer,
Gebühren und Beiträge nach Übergang von Lasten
und Gefahren, zukünftige Erschließungskosten sowie
Entgelte für die Herstellung und Nutzung von Tele­
kommunikationsanschlüssen.
Zahlungen an die Verkäuferin erfolgen unter Beach­
tung der Erwerbersicherung nach der Makler- und
Bauträgerverordnung (MaBV). Dies bedeutet, dass der
Erwerber nur in der Höhe Zahlungen zu leisten hat,
wie auch Bauleistungen durch die Verkäuferin erbracht
wurden. Kontrolliert werden diese Bauleistungen durch
den beauftragten Architekten (siehe hierzu „4. Qualität
der Baumaßnahmen“). Die Verkäuferin steht darüber
hinaus für die Bezugsfertigkeit des Sondereigentums
und die vollständige Fertigstellung des Gebäudes nebst
Außenanlagen bis zu dem im Prospekt geplanten und
62
im Kaufvertrag exakt bezeichneten Termin ein. Nach
Abnahme gewährleistet die Verkäuferin dem Erwerber
fünf Jahre ordentliche Mängelbeseitigung auf ihre
Bauleistungen am Gebäude.
Allgemein besteht das Risiko, wenn die Verkäuferin
leistungsunfähig wird, dass Herstellungsansprüche nur
bedingt oder gar nicht gegen sie durchgesetzt werden
können. Bei der Sicherung der MaBV durch Zahlung des
Kaufpreises nach Baufortschritt ist zu berücksichtigen,
dass nur die Sicherheit besteht, dass Zahlungen von
der Fertigstellung und der Beseitigung von Mängeln
abhängig gemacht werden können. Bei Insolvenz
der Verkäuferin hat der Käufer erst nach Bildung des
Wohn- und Teileigentums sowie der Eintragung einer
Auflassungsvormerkung im Grundbuch grundsätzlich
die Sicherheit auf Übertragung des erworbenen Ob­
jektes. Er erhält jedoch keinen rechtlichen Anspruch
auf Fertigstellung der Baumaßnahmen und muss
möglicherweise in Absprache mit den übrigen Inves­
toren die Modernisierung bzw. den Ausbau teilweise
oder vollständig in eigener Verantwortung durchfüh­
ren lassen. Die Kosten hierfür kann er im Wege des
Schadenersatzes oder der Minderung verlangen bzw.
gegen den Kaufpreis stellen. Im Falle der Insolvenz
der Verkäuferin kann dies jedoch dazu führen, dass
die Restleistungen oder Mängel gerichtlich festge­
stellt werden müssen, um letztendlich lastenfreies
Eigentum zu erhalten. Hierdurch kann es zu einer Er­
höhung der Kosten durch Sachverständigengebühren,
Ersatzvornahmen, Rechtsstreitigkeiten und insgesamt
des Modernisierungs- und Herstellungsaufwandes
oder sogar zu Abstimmungsschwierigkeiten mit
weiteren Investoren/Miteigentümern kommen. Dies
kann weiter dazu führen, dass die Baumaßnahmen
erheblich verspätet und im Extremfall überhaupt
nicht durchgeführt werden, mit der Folge, dass der
Investor die Zinsen und die Tilgung für die anteilig
bereits aufgenommene Kaufpreisfinanzierung bzw.
die gesamte Darlehenssumme (zurück) zu zahlen hat,
ohne dass Mieteinnahmen fließen.
Dem Erwerber ist eine Sicherheit bzw. ein Einbehalt
für die rechtzeitige Herstellung des Vertragsobjek­
tes in Höhe von 5% des Vergütungsanspruchs zu
leisten bzw. zu gewähren (§ 632 a Abs. 3 BGB). Diese
Vertragserfüllungssicherheit schließt nicht aus, dass
Vertragsstörungen eintreten und das Vertragsobjekt
nicht rechtzeitig hergestellt wird, obwohl der Erwerber
Kapitalanlage
Zahlungen an die Verkäuferin leistete. Sobald vollstän­
dig gezahlt wurde oder weitergehende Ansprüche
gegen die Verkäuferin entstehen (z.B. Schadenersatz
wegen der mit dem Ankauf verbundenen Nebenkosten,
wegen eintretender Verzögerungsschäden, Miet-/
Nutzungsausfall, entgangener Steuervorteil oder
wegen Mängel nach vorbehaltloser Abnahme), trägt
der Käufer das Risiko der fehlenden Leistungsfähigkeit
der Verkäuferin.
Auch im Falle der Zusicherung der Bezugsfertigkeit kann
sich die Baudurchführung ohne Entschädigungspflicht
der Verkäuferin verzögern, bedingt durch Streik oder
eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber ange­
ordnete Aussperrung im Betrieb des Bauträgers oder
einen unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, durch
höhere Gewalt, vom Arbeitsamt bzw. durch berufs­
ständische Vereinigung bestimmte und anerkannte
Schlechtwettertage, Baueinstellung aufgrund öffent­
lich-rechtlicher oder gerichtlicher Entscheidungen etc.
Verzögert sich die Bezugsfertigkeit aus Gründen, die
die Verkäuferin zu vertreten hat, so schuldet sie ab
einem im Kaufvertrag definierten Zeitpunkt einen im
Kaufvertrag definierten pauschalierten Schadener­
satz und zwar sowohl für die Wohnung als auch den
Tiefgaragenstellplatz.
Die Verkäuferin führt das Bauvorhaben in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung durch. Steuerliche
Abschreibungen für den Kaufgegenstand werden von
ihr nicht in Anspruch genommen. Die Verkäuferin
haftet jedoch nicht für das Eintreten der vom Käufer
erwarteten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten
und Ziele. Eine Haftung der Verkäuferin wird auch nicht
dadurch begründet, dass sie für die Erwerber Anträge
gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde
stellt bzw. von dort Bescheide abfordert.
Dem Erwerber ist es bei einem vertragsgerechten
Verhalten durch seinen Vertragspartner nach dem
Gesetz grundsätzlich nicht gestattet, die Aufhebung
des Grundstückskaufvertrages zu verlangen oder
den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Solche Mög­
lichkeiten bestehen in der Regel nur, wenn sich die
Verkäuferin ihrerseits vertragswidrig verhält. Gründe,
die in der Person des Erwerbers liegen, z.B. Finanzie­
rungsschwierigkeiten oder einseitige Motive in der
Person des Erwerbers, z.B. der im Nachhinein auf­
tretende Wunsch, die Erwerbskosten für eine andere
Vermögensanlage oder die private Lebensführung
zu verwenden, gestatten nicht den Rücktritt vom
Vertrag. Den Erwerber trifft deshalb das Risiko, dass
er am Grundstückskauf festhalten muss, auch wenn
er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse daran nicht (mehr) festhalten will. Dieje­
nige Partei, die den Rücktritt vom Vertrag zu vertreten
hat, hat mit Schadenersatzansprüchen der anderen
Partei zu rechnen. Der Käufer ist darauf hinzuweisen,
dass er nach einem Rücktritt nur bei Stellung einer
Rückzahlungsbürgschaft nach § 7 MaBV abgesichert
ist, nicht hingegen durch seine Vormerkung.
Zur konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Angebots
wird auf den zwei Wochen vor Beurkundung auszuhän­
digenden Kaufvertrag sowie die Teilungserklärungen
nebst Grundlagenurkunde verwiesen.
3. Standort
Der Wert einer Immobilie hängt zum großen Teil vom
Standort ab. Hierbei wird unterschieden zwischen
Aktivräumen (es ziehen mehr Leute in die Gegend)
und Passivräumen (es ziehen aus der Gegend mehr
Leute weg). Gleichzeitig ist weiter zu unterscheiden
zwischen dem sogenannten Makrostandort (Stadt,
in welcher sich die Investition befindet) und dem
sogenannten Mikrostandort (Stadtteil/Gegend, in der
sich die Immobilie befindet).
Bemerkenswert an der vorliegenden Immobilie „Villa
Sachs“ ist die Eigenschaft des Objektes als Denkmal.
Vorteilhaft hieran ist, dass hinsichtlich der Sanie­
rungsaufwendungen die steuerlich interessanten
Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7i/10f
EStG vorliegen können (siehe hierzu insbesondere „Die
steuerlichen Auswirkungen“). Demgegenüber stehen
die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen nach den
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, an die
sich der Verkäufer und in der Folgezeit auch der Käufer
zu halten haben. Soweit von diesen Beschränkungen
das Projekt als solches betroffen ist, trägt das diesbe­
zügliche Risiko vorrangig der Bauträger. U.a. sind die
Auflagen des Denkmalschutzes im Zusammenhang
mit der Sanierung und Modernisierung des Gebäudes
zu beachten.
Erwähnenswert ist weiterhin, dass der vertrags­
gegenständliche Grundbesitz Teil eines Areals ist,
auf dem noch weitere Gebäude in einzelnen, nicht
63
Kapitalanlage
zwangsläufig unmittelbar aneinander anschließen­
den Bauabschnitten errichtet werden sollen. Zum
Prospekterstellungszeitpunkt war nicht absehbar, wie
lange diese in der Nähe der „Villa“ zu erwartenden
Bautätigkeiten dauern. Die Verkäuferin geht davon
aus, dass diese Bauarbeiten frühestens Ende 2018
abgeschlossen sein werden, wozu sie im Kaufvertrag
vereinbart, dass Auswirkungen dieser Bautätigkeit
auf den vertragsgegenständlichen Grundbesitz kei­
nen Mangel der Leistung der Verkäuferin darstellen.
Sofern der Erwerber beabsichtigt, seine Einheit zu
vermieten, ist ihm zu empfehlen, den zukünftigen
Mieter darauf ebenfalls von Anfang an hinzuweisen,
um bereits im Vorfeld potenzielle Rechte aus einer
Nutzungsbeeinträchtigung einzugrenzen.
Aufgrund des Arealcharakters werden zahlreiche
Dienstbarkeiten für z.B. Telekom, Elektro, Wasser-,
Wärmeversorgung, Fahr-, Leitungs- und Mitbenut­
zungsrechte, Feuerwehrzufahrtsrechte und Rechte
zum Betrieb eines Feuerlöschteichs, Überbau- und
Überbaurentenverzichte, zu einer Hofgemeinschaft
sowie einem Verzicht auf Einfriedungen, einen Müll­
sammelplatz sowie Baugebiete im Übrigen erklärt und
wechselseitig gewährt. Eine detaillierte Auflistung
findet sich in den Teilungserklärungen, die Zusam­
menhänge erschließen sich aus dem Katasterauszug
zu den unterschiedlichen Flurstücken.
Die Weiterentwicklung des Areals und des weiteren
Umfelds hat direkten Einfluss auf die Mieten und
Immobilienpreise. Diese können sich – auch in Ab­
hängigkeit von Infrastrukturmaßnahmen in der Nähe
oder auch allgemeiner konjunktureller Schwankungen
– zum Vorteil, aber auch nachteilig verändern, was
erhebliche Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der
Eigentumswohnung haben kann. Der angebotene
Standort ist im Prospekt eingehend beschrieben.
4. Qualität der Baumaßnahmen
Der Wert einer Immobilie hängt wesentlich vom
nachfrageorientierten und modernen Wohnverhält­
nissen angepassten Zuschnitt sowie den üblicherweise
gewünschten Ausstattungsmerkmalen ab. Daneben
ist selbstverständlich auch die Bausubstanz und
Bauqualität für die Werthaltigkeit des Investments
entscheidend.
64
Gerade bei Altbauten, insbesondere bei solchen mit
großem Instandhaltungsrückstand, sind nicht selten
erhebliche Schäden an der Bausubstanz (z.B. aufgrund
tierischen oder pflanzlichen Befalls mit Taubenzecken
oder Hausschwamm, Feuchtigkeitsschäden und Statik­
problemen) zu verzeichnen. Zur fachgerechten Sanie­
rung sind daher eingehende Untersuchungen sowie
grundlegend konzeptionelle, ggf. auch gutachterlich
begleitete Maßnahmen erforderlich. Konkret ist bei
der vorhandenen Villa geplant, umfangreiche Bestand­
suntersuchungen durchzuführen, deren Ergebnisse
direkt in die Ausführungs- und Detailplanung sowie
die Bauausführung einfließen sollen, wobei jedoch
keine Neubauwerte erzielt werden können. Über
ggf. vorhandene Vorschäden, welche oftmals auch
erst während der Bauausführung entdeckt werden,
sowie den hierzu vorgesehenen Beseitigungsmaß­
nahmen kann sich der Erwerber jederzeit bei der
Prospektherausgeberin informieren. Zur Kontrolle der
Bauqualität, also der Überprüfung der Konformität der
tatsächlichen Bauausführung zu der im Kaufvertrag
vereinbarten Bauausführung sowie der im Prospekt
enthaltenen und versprochenen Baubeschreibung
sowie Ausstattung u.a. wurde ein Architekt beauf­
tragt. Trotz der Überwachung durch den Architekten
ist nicht auszuschließen, dass offensichtliche oder
verdeckte Mängel auftreten. Bei der beabsichtigten
Altbaumodernisierung ist insbesondere nicht auszu­
schließen, dass konstruktionsbedingte negative Ab­
weichungen von z.B. DIN-Normen für Neubauten zur
tatsächlichen Ausführung auftreten (z.B. Schall- und
Wärmeschutz etc.), aber auch Abweichungen von den
Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die Verkäuferin schuldet die Einhaltung der zum Zeit­
punkt der Bauantragstellung geltenden Normen und
Verordnungen. Sofern durch Sonderwünsche oder
sonstige Maßnahmen quantitative Änderungen der
Wohn- und Nutzfläche (bis zu 3 % der Quadratmeter)
und der Raumaufteilung eintreten, haben diese nach
der vertraglichen Gestaltung keinen Einfluss auf den
Preis und auf den sonstigen Vertragsinhalt.
Die Wohnflächenberechnung erfolgte nach der DIN
277 i.V.m. WohnflächenVO, wobei jedoch abweichend
davon Balkon- und Loggienflächen mit der Hälfte ihrer
Grundfläche angesetzt werden. Die Verkäuferin weist
dazu ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber für
Rechtsgeschäfte seit dem 01.01.2004 eine veränderte
Flächenberechnung (Ansatz der Balkone mit einem
Kapitalanlage
Viertel ihrer Grundfläche) vorschreibt, welche nach
dem Wortlaut der Verordnung nur für preisgebunde­
nen Wohnraum verbindlich ist. Zur Vermeidung von
Unsicherheiten bei der Berechnung von Balkon- und
Loggiaflächen ist im Ergebnis vorgesehen, diese Be­
reiche bei der Wohnflächenermittlung zu 50 % anzu­
rechnen. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass im
Rahmen der Vermietung und Nebenkostenabrechnung
auch für nicht preisgebundenen Wohnraum eine
Flächenberechnung nach der Wohnflächen-VO ohne
Einschränkung möglicherweise bindend sein kann.
Aus diesem Grund wird empfohlen, zu versuchen, mit
dem Mieter eine analoge Vereinbarung zu treffen. Der
Käufer verzichtet ausdrücklich auf Ansprüche gegen­
über der Verkäuferin, welche sich aus der zukünftigen
uneingeschränkten Anwendung der Wohnflächen-VO
ergeben können.
Zur individuellen Beschreibung des Anlageobjektes, den
konkreten Plänen und Grundrissen, der Baubeschrei­
bung und Ausstattung sowie der den Bau begleitenden
Qualitätskontrolle wird auf die vor der Beurkundung
auszuhändigenden Verträge nebst Anlagen verwiesen.
5. Nutzungskonzept
Die angebotenen Eigentumswohnungen eignen sich
grundsätzlich sowohl zur Selbstnutzung als auch zur
Vermietung.
Vermietete Eigentumswohnungen haben gegenüber
der so genannten Selbstnutzer-Eigentumswohnung
im Verkaufsfall den Nachteil, dass diese – wenn sie
nicht wieder entmietet sind – für die Käufergruppe
Selbstnutzer in der Regel ausfallen. Deshalb kommen
vermietete Eigentumswohnungen in erster Linie für
andere Kapitalanleger in Betracht, die dann einen
Rentabilitätsvergleich mit alternativen Kapitalanlagen
anstellen, was bei nicht ausreichend langer Haltedauer
zur deutlichen Absenkung des erzielbaren Verkaufs­
preises gegenüber der investierten Gesamtsumme
(Kaufpreis, Neben- und Finanzierungskosten etc.)
führen kann. Eine vermietete Eigentumswohnung ist
deshalb als so genannte Generationeninvestition ein
vor allem langfristig zu betrachtendes Engagement,
weil im Gesamtkaufpreis u. a. auch Kosten für Vertrieb
und Marketing enthalten sind, die neben der dann
erneut fällig werdenden Grunderwerbssteuer sowie
der Notargebühren etc. bei einem Weiterverkauf u.U.
nicht realisiert werden können bzw. wieder anfielen
und dadurch den Verkaufspreis und somit die Gesam­
trentabilität schmälern. Hinzu kommt, dass bei einer
Weiterveräußerung für den Zweiterwerber Sonder­
abschreibungen entfallen, weshalb der zu erzielende
Verkaufspreis bei einer kurzfristigen Weiterveräuße­
rung gewöhnlich niedriger ist als der hier angebotene
Erwerbspreis.
5.1 Selbstnutzung
Sofern der Erwerber beabsichtigt, in den eigenen
Lebensmittelpunkt zu investieren, d. h. die Wohnung
selbst zu nutzen, hat er dies unbedingt dem Veräuße­
rer zeitnah mitzuteilen, da in diesem Fall nicht selten
eigene Sonderwünsche bei der Raumaufteilung oder
der Ausstattung der Wohnung bestehen. Diese müssen
so früh als möglich beim Bauträger angemeldet sowie
mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin vereinbart
werden, da anderenfalls eine Berücksichtigung aufgrund
des geplanten zügigen Baufortschritts nicht oder nur
schwer möglich ist. In der Grundlagenurkunde ist eine
Auswahl bestimmter Ausstattungsgegenstände der
Wohnung aufgelistet. Die Verkäuferin wird die dort
mit „Standard“ gekennzeichneten Produkte einbauen
soweit der Käufer keine abweichende Auswahl/Ent­
scheidung gemäß dem im Kaufvertrag niederlegten
Procedere trifft. Sonderwünsche können ggf. zu Kos­
tenerhöhungen und einer Bauzeitverlängerung führen.
Ein Anspruch auf Übernahme von Sonderwünschen
besteht nicht.
5.2 Vermietung
Entscheidet sich der Erwerber dagegen für die Ver­
mietung, kommt es für seine Kapitalanlage wesent­
lich auf die Vermietbarkeit bzw. den Mietertrag der
Eigentumswohnung an. Aufgrund des Standortes,
der Wohnungsgrößen und der Ausstattung sowie des
Tiefgaragenplatzes geht die Prospektherausgeberin
von einer potenziell guten Vermietbarkeit der Eigen­
tumswohnungen aus.
Der Investor als Vermieter trägt jedoch das Risiko,
dass seine Einheit ganz oder zeitweise nicht vermie­
tet werden kann und dass es aufgrund mangelnder
Bonität des Mieters zu Mietausfällen und weiteren
finanziellen Belastungen des Vermieters (z.B. Kosten
etwaiger Rechtsstreite) kommen kann. Gleichzeitig
65
Kapitalanlage
ist in die Rentabilitätsberechnung einzustellen, dass
nicht alle Bewirtschaftungs- und Betriebskosten (z.B.
Verwaltungsgebühren) auf den Mieter umgelegt werden
können. Der Käufer kann zur erforderlichen Erstver­
mietung Absprachen mit der Verkäuferin treffen, sollte
rein vorsorglich jedoch zwei Monatsnettokaltmieten
zuzüglich Mehrwertsteuer einplanen. In der Folgezeit
hat er die Möglichkeit, der Trentino Hausverwaltung
nicht nur die Sondereigentumsverwaltung der Einheit
zu übertragen, sondern dieser bzw. über diese auch
einen Vermietungsauftrag zu erteilen. Der Auftrag
umfasst die Erbringung aller notwendigen Leistungen
zur Vermietung, wobei für diese Leistungen auch ein
außenstehender Makler eingeschaltet werden kann
und eine Vergütung in Höhe von zwei Monatsnet­
tokaltmieten zuzüglich der jeweils geltenden Mehr­
wertsteuer zu zahlen ist. Soweit im Prospekt oder in
Berechnungsbeispielen Mieterwartungen formuliert
werden, kann hierfür keine Garantie übernommen
werden. Hierbei handelt es sich ausdrücklich nur um
unverbindliche Prognosen, welche auf der Grundlage
von Erfahrungswerten vergleichbarer Objekte und/
oder Statistiken abgegeben wurden. In jedem Fall ist
auch ein gewisses Leerstandsrisiko mit einzukalkulieren.
Die Bonität der Mieter wird in der Regel anhand markt­
üblicher Kriterien überprüft (Selbstauskunft), wobei
sich diese selbstverständlich auch im Laufe der Zeit
(z.B. durch Verlust des Arbeitsplatzes) nachteilig ver­
ändern kann. Erteilt der Eigentümer den Auftrag zur
Vermietung nicht, muss er selbst für die Vermietung
der Wohnung sorgen oder andere Dritte beauftragen,
um einen Leerstand zu vermeiden. Gleichzeitig ist zu
berücksichtigen, dass trotz Vorliegen der Bezugsfer­
tigkeit und Erteilung eines Vermietungsauftrages die
erste Vermietung mehrere Monate in Anspruch nehmen
kann. Während dieser Zeit erhält der Erwerber keine
Mieteinnahmen, hat Leerstandskosten zu tragen und
muss eine sich ergebende Finanzierungslücke aus ei­
genen Mitteln abdecken. Schließt der Investor keinen
Verwaltervertrag für das Sondereigentum ab, muss
er zudem selbst alle Aufgaben übernehmen, die sich
im Zusammenhang mit der Vermietung und Betreu­
ung des Mieters ergeben, wie z.B. Überwachung der
Mieteingänge, Einforderung rückständiger Mieten,
Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnung,
Durchführung von Mieterhöhungsverfahren sowie von
Anschlussvermietungen. In dem Zusammenhang ist bei
den Mietnebenkosten zu berücksichtigen, dass diese in
66
den letzten Jahren überdurchschnittlich gestiegen sind.
Mit dem Anhalten dieser Entwicklung muss gerechnet
werden. Steigende Nebenkosten können dazu führen,
dass sich der Erhöhungsspielraum für die eigentliche
Nettomiete einengt.
Der Erwerber muss außerdem damit rechnen, dass es
ggf. nicht möglich ist, die vereinbarten Mieten in der
Zukunft in nennenswerten Umfang zu erhöhen. Es be­
stehen Beschränkungen bei Mieterhöhungsverlangen zur
Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmieten. Mie­
terhöhungsverlangen sind nur nach Ablauf bestimmter
Fristen seit der letzten Mieterhöhung möglich und der
Höhe nach auf eine Kappungsgrenze beschränkt. Diese
Beschränkung hat der Erwerber in seine Rentabilitäts­
berechnung einzustellen. Durch das am 27.04.2015 im
Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Mietnovellie­
rungsgesetz (MietNovG), das am 01.06.2015 in Kraft
getreten ist, wird zur Dämpfung des Mietanstiegs auf
angespannten Wohnungsmärkten die sogenannte
Mietpreisbremse eingeführt. Gemäß der Neuregelung in
§ 556 f Satz 2 BGB wird die Begrenzung der Miete jedoch
nicht auf die Wiedervermietung umfassend moderni­
sierter Wohnungen angewendet. Nach der vorliegenden
Baubeschreibung liegt eine umfassende Modernisierung
vor, so dass die Verkäuferin davon ausgeht, dass die
verkündete Neuregelung für das vorliegende Objekt
nicht greift. Auch wenn es sich hierbei um einen unbe­
stimmten Rechtsbegriff handelt, der sehr streitanfällig
ist, müssen nach der Gesetzesbegründung die Moder­
nisierungsmaßnahmen einen Umfang annehmen, der
einem Neubau gleichkommt. Andererseits kann eine
umfassend modernisierte Wohnung bereits dann vorlie­
gen, wenn die Investitionen etwa ein Drittel des für eine
vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands
erreicht. Auch die Anzahl der modernisierten Gewerke
(Heizung, Sanitär, Fenster, Böden, Elektro etc.) soll bei der
Beurteilung einer umfassenden Modernisierung berück­
sichtigt werden. Die Sanierung des Gebäudes gemäß der
vorliegenden Baubeschreibung setzt eine umfassende
Modernisierung voraus. Weitere Voraussetzungen für
die Anwendung des MietNovG wäre, dass es sich bei
dem Gebiet gemäß § 556 d Absatz 2 BGB um einen
„angespannten Wohnungsmarkt“ handelt. Würde das
MietNovG anwendbar sein, dürfte die Erst- und Folge­
miete nicht über 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegen. Für diesen Fall müsste mit einer Begrenzung von
Mieterhöhungsverlangen bzw. mit einer geringeren am
Markt zu erzielenden Nettokaltmiete gerechnet werden,
Kapitalanlage
was der Erwerber bei seiner Rentabilitätsberechnung
berücksichtigen müsste.
Die Auswahl eines insolventen Mieters kann zu Kosten
der Freimachung der Wohnung (z.B. Gerichts- und
Räumungskosten) führen, ohne dass entsprechende
Schadenersatz- und Erstattungsansprüche realisiert
werden können. Bei der Verwaltung und der rechtli­
chen Vertretung des Vermieters können unsorgfältige
Leistungen zu Forderungsausfällen führen, z.B. birgt
ein nachlässiges Abrechnungswesen das Risiko in sich,
dass Nebenkostenumlagen nicht durchgesetzt werden
können und deshalb vom Vermieter zu tragen sind.
Gleiches gilt für unwirksame Schönheitsreparaturen­
klauseln, welche dazu führen, dass der Vermieter diese
Kosten selbst zu tragen hat.
Die Wirtschaftlichkeit des Objektes hängt also auch
von der Leistungsfähigkeit der ggf. eingesetzten
Sondereigentumsverwalterin ab, d.h. ein Ausfall oder
eine Untätigkeit kann zur Nichterbringung der oben
genannten Leistungen führen und somit erhöhte
eigene Verwaltungsaufwendungen erforderlich ma­
chen und nicht vorhergesehene Mindereinnahmen,
insbesondere bei Leerstand sowie Belastung durch
Reparatur- und Betriebskosten hervorrufen. Für diese
essenziell wichtigen Aufgaben sind der Sondereigen­
tumsverwalterin Vollmachten zu erteilen und eine
monatliche Vergütung zu zahlen. Diese Kosten sind
nicht auf den Mieter umlegbar und unabhängig vom
WEG-Verwalterhonorar sowie der Miete gesondert
vom Erwerber zu leisten.
Dazu kommen von Anfang an der Besuch der jährlich
stattfindenden Eigentümerversammlung zur Wahrung
der Interessen gegenüber den anderen Wohnungsei­
gentümern sowie die Gewährleistungsbegehungen
vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Mängelauf­
nahme und Überwachung der Mängelbeseitigung.
Für den Fall, dass der Erwerber fachlich oder zeitlich
oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist,
die zur Erhaltung der Rentabilität und Werthaltigkeit
wichtigen Maßnahmen selbst oder mithilfe hierfür
separat zu honorierender, wohnungswirtschaftlich
erfahrener Personen durchzuführen, können erhebli­
che wirtschaftliche Beeinträchtigungen eintreten. Der
Vermieter trägt grundsätzlich das Risiko, dass seine
Einheit leer steht oder dass es aufgrund Nichtzahlung
des Mieters zu Mietausfällen und weiteren finanziellen
Belastungen kommen kann.
Zur näheren Erläuterung der Vermietungsprognosen
und beispielsweise Abhängigkeit der zu erwartenden
Mieteinnahmen von den Wohnungsgrößen, steht die
Verkäuferin interessierten Erwerbern jederzeit zur
Verfügung.
6. Verwaltung
Eine Immobilie muss verwaltet werden. Die Quali­
tät der Verwaltung entscheidet wesentlich über die
Werthaltigkeit einer Immobilie und ist unabdingbare
Voraussetzung für eine mögliche Wertsteigerung. Zur
Verwaltung einer Immobilie gehören im Wesentlichen
die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie des
Sondereigentums.
Durch die Tätigkeit des Verwalters kann sich der Ge­
samtzustand der Anlage wie auch die Mietstruktur
positiv oder negativ verändern. So entscheidet z.B.
der ggf. eingesetzte Sondereigentumsverwalter durch
die Auswahl der Mieter (Bonität/soziales Verhalten)
maßgeblich über den Erfolg der Immobilieninvestition.
Er entscheidet regelmäßig über die Höhe des abzu­
schließenden Mietvertrages und die von den Mietern
zu entrichtenden Umlagen, indem er z.B. wirtschaftlich
eigenständig entscheiden muss, ob er in einer eher
schlechten Vermietungsphase die Mieten senkt, um
eine Vermietung zu realisieren. Ungeachtet dessen
kann selbstverständlich kein Verwalter garantieren,
ob z.B. nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Woh­
nung tatsächlich vermietet ist bzw. der Mieter seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann bzw.
nachkommt.
Der Erwerber von Wohn-/Teileigentum ist in der Nut­
zung seines Eigentums durch die Rechte der anderen
Miteigentümer beschränkt. Der Erwerber und die an­
deren Mieteigentümer sind in einer sogenannten Woh­
nungseigentümergemeinschaft zusammengeschlossen.
Es besteht eine Verpflichtung, dass gemeinschaftliche
Eigentum ordnungsgemäß zu verwalten. Die jeweiligen
Eigentümer haben hierbei zusammenzuwirken. Sie sind
verpflichtet, Beiträge zu leisten, insbesondere in finan­
zieller Hinsicht, selbst wenn sie einzelne Maßnahmen
für interessenwidrig oder zweckwidrig halten sollten.
Bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen können
mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
Konfliktlagen aus der Gemeinschaftsbezogenheit sind
denkbar. Beispielhaft sei erwähnt, dass die wirksame
67
Kapitalanlage
Geltendmachung von Gewährleistungsmängeln im
Bereich des Gemeinschaftseigentums, je nachdem,
welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden
(Schadenersatz, Kaufpreisminderung etc.), ein Zusam­
menwirken der Eigentümer und die Herbeiführung einer
geeigneten Beschlusslage voraussetzt.
Beim Eintritt in eine Wohnungseigentümergemein­
schaft ist zu beachten, dass spezifische Kosten ent­
stehen können, die bei einem Alleineigentümer nicht
unbedingt entstehen würden. Ein subjektiver Wunsch
nach sparsamen Lösungen oder Eigenleistungen wird
sich möglicherweise nicht in jedem Fall durchsetzen
können. Die Gemeinschaftsbezogenheit der Eigen­
tümerstellung bewirkt auch eine Abhängigkeit von
den anderen Miteigentümern. Es kann sein, dass ein
Miteigentümer beharrlich die Hausordnung und die
Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft
(Miteigentumsordnung, Beschlüsse etc.) missachtet und
dadurch anderen Nachteile zufügt oder andere belästigt.
Problematisch kann werden, wenn ein Eigentümer in
finanzieller Hinsicht nicht mehr in der Lage ist, seine
Beiträge zur Bewirtschaftung des Objektes zu leisten.
Sollte ein Miteigentümer in Vermögensverfall geraten
und mit Hausgeldzahlungen ausfallen, besteht die
Haftung der anderen Eigentümer für Verbindlichkeiten
der Gemeinschaft im Außenverhältnis fort. Jeder Eigen­
tümer haftet einem Gläubiger der Gemeinschaft nach
dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Mithin ist
denkbar, dass Betriebskosten für Wohnungen zu tragen
sind, für die keine Hausgeldzahlungen erlangt werden
können. Die gesetzlichen Möglichkeiten, in solchen
Fällen eine Einziehung der Wohnung herbeizuführen,
sind u.a. in finanzieller Hinsicht mit Problemen behaftet.
Außerdem können die Interessen und Ziele innerhalb
einer Wohnungseigentümergemeinschaft differieren.
Bei nachlässiger Verwaltung einer Immobilie besteht die
Gefahr der Wertminderung, eingeschränkter Vermiet­
barkeit sowie vermeidbarer Reparaturaufwendungen.
Zu einer gewissenhaften Verwaltung gehört z.B. auch
die sorgfältige Pflege der Außenanlagen. Ein guter Woh­
nungseigentumsverwalter schafft es darüber hinaus, die
von ihm vertretene Eigentümergemeinschaft „an einem
Strang“ ziehen zu lassen, insbesondere bei wichtigen
Entscheidungen in Eigentümerversammlungen z.B. zu
beschließenden Sonderumlagen, der Durchsetzung von
Gewährleistungsansprüchen oder dem Vorgehen gegen
mit Hausgeld säumigen Miteigentümern.
68
Alle Erwerber als Mitglieder der jeweiligen Eigentü­
mergemeinschaft benötigen einen Verwalter für das
Gemeinschaftseigentum. Im vorliegenden Objekt wird
zum ersten Verwalter die Trentino Hausverwaltung UG
bestellt und mit dem als Anlage 3 der Grundlagenurkunde
beiliegenden Verwaltervertrag beauftragt werden. Die
Vergütung des Verwalters beträgt entsprechend dem
der Grundlagenurkunde beiliegenden Muster pro WE
monatlich 24,00 € und pro TG-Stellplatz 4,50 €, jeweils
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gebühren
trägt von Besitzübergang an der Erwerber und ist von
diesem in seine Rentabilitätsberechnung einzustellen.
Den Erwerbern wird die Möglichkeit gegeben, zur
Verwaltung ihres Sondereigentums nebst Tiefgara­
genstellplatzes ebenfalls mit der Trentino Hausver­
waltung UG einen Verwaltervertrag abzuschließen.
Zum Vertragsinhalt, mithin den Rechten und Pflichten
und insbesondere der Vergütung für die Wohnung
einerseits und den Tiefgaragenstellplatz anderer­
seits können entsprechende Vertragsmuster von der
Hausverwaltung bzw. von der Verkäuferin abgefordert
werden. Leistungen und Konditionen sind im Übrigen
frei verhandelbar.
Kosten der Verwaltung können üblicherweise nicht auf
die Mieter umgelegt werden. Zu weiteren Gebühren
für besondere Leistungen der Verwalterin und den
Bewirtschaftungskosten wird auf die Angaben im An­
gebot sowie dem der Grundlagenurkunde beiliegenden
Musterverwaltervertrag verwiesen. In der Gesamt­
kalkulation sind auch die ggf. anfallenden Kosten des
Steuerberaters einzukalkulieren.
7. Pflege-, Erhaltungs- und
Instandhaltungsplanung
Wer sich für eine Investition in eine Immobilie ent­
scheidet, ist gehalten, langfristig zu denken. Zur lang­
fristigen Planung gehört die rechtzeitige Vorsorge für
zukünftig notwendig werdende Instandhaltungen und
Instandsetzungen.
Nach dem vorliegenden Konzept ist die regelmäßige
Einzahlung einer Instandhaltungsrücklage vorgesehen.
Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wird durch
die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft im
Rahmen der Eigentümerversammlung festgelegt. Sie
kann sich aufgrund eines Beschlusses der Eigentü­
Kapitalanlage
merversammlung erhöhen, aber auch ermäßigen. Die
Instandhaltungsrücklage wird gebildet, damit anfallende
Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum (z.B.
Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage etc.) von
der Eigentümergemeinschaft gezahlt werden können.
Erfahrungsgemäß fallen vor allem in den Anfangsjahren
geringere Ausgaben als die vorgesehene Instandhal­
tungsrücklage an. Die Instandhaltungsrücklage erhöht
sich somit sukzessive und steht in späteren Jahren bei
erhöhten Instandhaltungsaufwendungen zur Verfügung.
Erzielt die Eigentümergemeinschaft durch das Anlegen
der Instandhaltungsrücklage Zinserträge, so wird hiervon
die Zinsabschlagssteuer einbehalten.
Als Kalkulationsgrundlage werden im hier vorliegenden
Angebot die anfänglichen monatlichen Einzahlungen der
Erwerber in die Instandhaltungsrücklage mit pauschal
0,40 € je m² vorgeschlagen. Da dieser Betrag nicht auf
der Basis der Restnutzungsdauer der Verschleißbauteile
ermittelt wurde, ist die Instandhaltungsrücklage lang­
fristig betrachtet wahrscheinlich zu gering bemessen.
Sofern die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht, um
die Instandhaltungskosten der Immobilie zu tragen, sind
etwaige zusätzliche Kosten vom Wohnungseigentümer
zu tragen (Sonderumlagen). Es ist davon auszugehen,
dass innerhalb eines Zyklus von 15 bis 40 Jahren eine
grundlegende Erneuerung des Wohngebäudes erfor­
derlich sein kann. Bedingt wird diese Erneuerung durch
den Ersatz der Verschleißbauteile und die Anpassung an
geänderte Wohnbedürfnisse. Es ist möglich, dass bereits
ab dem 15. Jahr bzw. früher erhebliche zusätzliche finan­
zielle Mittel für die Modernisierung und Instandhaltung
der Immobilie zur Verfügung gestellt werden müssen.
Zum heutigen Stand sind hierüber keine eindeutigen
quantitativen und qualitativen Aussagen möglich.
Auch bei einer umfassenden Sanierung und Moder­
nisierung sowie einem durchdachten Ausbau können
während der Restnutzungsdauer der Einheiten sowohl
bei Altbauten als auch bei Neubauten weitere Anpas­
sungen an die künftigen Bedürfnisse und Wünsche der
Mieter erforderlich werden (z.B. bezüglich Ausstattung,
Wohnungsgrundrisse, Multimedia u.Ä.). Die Kosten
für solche Maßnahmen sind durch die zu bildende
Instandhaltungsrücklage regelmäßig nicht abgedeckt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Wohnungserwerber
i.d.R. die Kosten etwaiger Reparaturen an ihrem Son­
dereigentum selbst zu tragen haben, soweit sie vom
Mieter oder Dritten keinen Ersatz verlangen können.
Insofern ist zu empfehlen, auch hierfür von Anfang an
Rücklagen zu bilden und diese in die Rentabilitätsbe­
rechnung einzustellen.
8. Kosten und Finanzierung
Die Finanzierung einer Immobilie erfolgt i.d.R. aus
Eigenkapital und Fremdmitteln.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Investor neben
dem Kaufpreis üblicherweise auch die Erwerbsneben­
kosten (Notar- und Grundbuchkosten sowie Grunder­
werbssteuer) sowie ggf. entstehende Zwischenfinanzie­
rungskosten (für die Zeit ab Darlehensvertragsabschluss
bis hin zur letzten Fertigstellungsrate und anschließend
erster Vermietungseinnahme) zu bezahlen hat, die in
das Gesamtinvestitionsvolumen mit einzurechnen sind.
Im vorliegenden Fall hat der Käufer einen Kaufpreis
an die Verkäuferin zu zahlen, welcher sämtliche Pro­
jektierungs-, Marketing- und Vertriebskosten enthält,
die über der gewöhnlichen Maklercourtage liegen.
Da die Vertriebskosten je nach Vertriebspartner und
Vertriebsstand unterschiedlich hoch sind, können diese
bei Interesse von der Verkäuferin abgefragt werden.
Die auf den Grundstücksanteil, auf die Altbausubstanz,
potenziell begünstigte Herstellungskosten und auf einen
Tiefgaragenstellplatz entfallenden Anschaffungskosten
sind im Kaufvertrag bezeichnet und wurden von der
Verkäuferin ermittelt. Die abschließende Prüfung und
Anerkennung obliegt der zuständigen Verwaltungsbe­
hörde und dem zuständigen Finanzamt. Dies kann zu
einer Veränderung der steuerlichen Annahmen führen,
wofür die Verkäuferin jedoch keine Haftung überneh­
men kann. Gleiches gilt für sonstige Prognosen, wie
z.B. Berechnungsmodelle etc.
Bei der Bestimmung des Verkaufspreises von Wohn­
immobilien – insbesondere im Kapitalanlagemarkt
– wird u. a. unterschieden in Neubauten, gebrauchte
Bestandsimmobilien und Sanierungsimmobilien mit
potenzieller Steuerabschreibung. Bei Immobilien mit
potenzieller Steuerabschreibung ist in der Praxis der
zu erzielende Verkaufspreis durch die steuerliche
Gestaltungsmöglichkeit wesentlich mitbestimmt. Eine
Möglichkeit zur Steuerabschreibung besteht jedoch
unter anderem nur dann, wenn der Kaufvertrag vor
der Durchführung der steuerbegünstigten Sanierungs­
69
Kapitalanlage
leistungen abgeschlossen wurde. Beim Zweiterwerb
besteht diese Möglichkeit nicht mehr, weshalb der am
Markt zu erzielende Verkaufspreis der Immobilie nach
der Sanierung zwangsläufig erst einmal niedriger ist.
Jedem Erwerber einer Immobilie mit potenziell erhöhter
Steuerabschreibung (aufgrund Denkmaleigenschaft oder
aber Lage im Sanierungsgebiet) ist daher zu empfehlen,
mit einem längerfristigen Halten im Bestand zu kalkulie­
ren. Bei einer kurzfristigen Veräußerung, beispielsweise
vor Ablauf von 10 bis 15 Jahren, muss damit gerechnet
werden, dass der Verkehrs- bzw. Marktwert unter den
Erwerbskosten liegt. Wertentwicklungsprognosen
können sich zwar an einer langfristigen Beobachtung
der Vergangenheit orientieren, haben für die Zukunft
jedoch immer spekulativen Charakter und können
daher insbesondere für einen längerfristigen Zeitraum
nur unverbindlich sein.
Für die Finanzierung des Kaufgegenstandes spielt zum
einen die Bonität des kreditnehmenden Erwerbers und
zum anderen die Werthaltigkeit des Finanzierungsobjek­
tes, mithin der Immobilie eine Rolle, da diese in der Regel
als Sicherheit für den Kredit dient. Die Fremdfinanzierung
des Immobilienerwerbs setzt die Kreditzusage einer
Bank voraus. Entscheidet sich der Erwerber zum Kauf,
bevor er eine verbindliche Kreditzusage hat, besteht
das Risiko, dass aufgrund der Kaufentscheidung der
Grundstückskaufvertrag zustande kommt, ohne dass
der Erwerber – mangels Kreditzusage – über die Mittel
verfügt, den Grundstückskaufpreis zu bezahlen. Dann ist
denkbar, dass die Verkäuferin in das sonstige Vermögen
des Erwerbers vollstreckt und dessen Privatinsolvenz
herbeigeführt wird.
Die Fremdfinanzierung des Immobilienerwerbs erhöht
die Erwerbs- und die laufenden Kosten. Der Erwerber hat
die sogenannten Bereitstellungszinsen (vom Zeitpunkt
des Darlehensvertragsabschlusses bis zur Auskehr der
gesamten Darlehenssumme), die laufenden Kreditzinsen,
die Bearbeitungsgebühren der Bank, das Agio, eventuell
Gebühren für die Finanzierungsvermittlung etc. und
die Tilgung und/oder eventuell Bausparbeiträge zur
späteren Tilgung zu tragen. Der Erwerber trägt das
Risiko, dass die für die Aufnahme von Fremdmitteln
aufzuwendenden Kosten nicht durch laufende Einnah­
men aus Vermietung oder durch sonstige Vorteile, die
sich der Erwerber erwartet, z.B. Steuerersparnisse,
abgedeckt sind.
Bei Finanzierungen durch Dritte (Banken etc.) ist zu
70
berücksichtigen, dass die Konditionen (Zins und Tilgung)
zeitlich befristet sind und das Objekt in der Zukunft
deswegen ggf. nachfinanziert werden muss. Nach
Ablauf der Finanzierung hat sich der Investor demnach
um eine Anschlussfinanzierung ggf. nach Vereinbarung
neuer Konditionen und unter Einrechnung erneuter
Bankbearbeitungsgebühren etc. zu kümmern. Bei der
Anschlussfinanzierung ist zu beachten, dass der dann
gültige Zinssatz höher oder niedriger sein kann als zu
Beginn der Investition, wodurch sich eine liquiditätsmä­
ßige Verschlechterung oder Verbesserung im Verhältnis
zu den Mieteinnahmen ergeben kann. Aufgrund der
aktuellen Niedrigzinsphase wird fremdfinanzierenden
Erwerbern eine erhöhte Tilgung empfohlen. Soweit Vor­
schläge oder Aussagen zu besonderen Finanzierungs-/
Förderprogrammen (bspw. KfW) getätigt werden, ist
zu beachten, dass von der Verkäuferin hierfür keine
Haftung übernommen wird und Angaben hierzu stets
unverbindlich sind. Die Finanzierung ist ausschließlich
Sache des Käufers.
Bei der Entscheidung zum Investment sind neben den
behandelten objektspezifischen Chancen und Risiken
auch die persönlichen und individuellen Verhältnisse
des Erwerbers (wie z.B. Alter, Finanzierungsdauer,
Einnahmesicherheit etc.) zu berücksichtigen. Soweit
der Investor den Erwerb seiner Wohneinheit durch ein
Bankdarlehen finanziert, haftet er persönlich für die
fristgerechte Bedienung von Zinsen und die Tilgung
seines Darlehens, unabhängig vom Vermietungsstand
seiner Wohn- und Teileigentumseinheit. Wird das zum
Zwecke der Finanzierung der gekauften Eigentums­
wohnung aufgenommene Darlehen aufgrund der
vorgesehenen Endfinanzierung erst einige Jahre nach
Überschreiten des Renteneintrittsalters vollständig
zurückgezahlt sein, so ist der Immobilienerwerb für
das Anlageziel „Alterssicherung“ nicht geeignet.
Es gibt verschiedenartigste Finanzierungsmodelle (z.B.
KfW-Programme) mit mannigfaltigen Chancen und
Risiken, die von der speziellen Investition abhängen
und individuell auf die Bedürfnisse des Investors zu­
geschnitten werden können. Der Investor sollte sich
hierzu mehrere Angebote einholen bzw. sich z.B. von
seinem Vertriebspartner eingehend informieren und
aufklären lassen.
Zu den Investitionskosten wird auf die Angaben im
Angebot verwiesen.
Kapitalanlage
9. Steuerliche Aspekte
Der Investor, der seine Wohnung vermietet, erzielt
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die
steuerlichen Ergebnisse aus der Investition führen
i.d.R. zunächst zu einer Senkung des zu versteuernden
Einkommens des Investors.
Eine Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen
wird i.d.R. frühestens im Jahr nach der Bezugsfertigkeit
erfolgen. Dies kann jedoch auch, je nach Handhabung
des Verfahrens bei den Verwaltungsbehörden vor Ort
bzw. den Finanzbehörden der Länder, bis zur Vorla­
ge der endgültigen Bescheinigung der zuständigen
Bescheinigungsbehörde durch den Steuerpflichtigen
beim Finanzamt drei bis fünf Jahre dauern. Bei einer
Investition in eine Immobilie ist daher davon abzuraten,
bei der Liquiditätsplanung zur Finanzierung und der
Unterhaltung der Immobilie allein auf Steuerbegünsti­
gungen abzustellen oder diese als Voraussetzung zum
Investment zu betrachten.
Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zurzeit der
Prospektherausgabe geltenden Steuergesetze und
Verordnungen sowie die Finanzrechtsprechung und
Verwaltungspraxis in unveränderter Form fortbeste­
hen bleiben. Zum Beispiel lässt sich allgemein nicht
abschätzen, ob der in den Bauträgerverträgen ange­
gebene Herstellungs-/Sanierungsaufwand in der dort
angegebenen Höhe von den zuständigen Behörden
als begünstigt betrachtet wird. Die Höhe des wegen
der Sanierung begünstigten Aufwands wird durch
die zuständige Behörde festgelegt. Zusätzlich steht
dem zuständigen Finanzamt ein Prüfungsrecht zu.
Die im Kaufvertrag angegebenen Werte stellen daher
nur Einschätzungen dar, die nicht zwingend durch
die Festsetzungen der Behörden bestätigt werden
müssen. Die Verkäuferin kann sich allenfalls an der
gegenwärtigen Praxis der Verwaltungs- und Finanz­
behörden orientieren. Prognosen, insbesondere in
Form von Berechnungsbeispielen, sind daher immer
unverbindlich, da die Berechnungen, insbesondere
der denkbaren steuerlichen Auswirkungen, von einer
Vielzahl unbestimmter Parameter abhängen, welche
von niemandem verbindlich vorhergesagt werden
können. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass
erhöhte Abschreibungen i.d.R. beim Weiterverkauf
entfallen, was sich auf die Höhe des zu erzielenden
Kaufpreises auswirken kann. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Ausführungen zu den „Steuerlichen Aus­
wirkungen“ in diesem Prospekt verwiesen.
Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben zu den
steuerlichen Auswirkungen – auf welche ausdrücklich
verwiesen wird – geben die Beurteilung von Fachleuten
sowie deren Interpretation der derzeitigen Rechtslage
wieder. Abweichende Interpretationen durch die Ver­
waltungs- und Finanzbehörden können nicht ausge­
schlossen werden. Die Erläuterungen der steuerlichen
Behandlung der Investition in diesem Prospekt spiegeln
nur grundsätzlich denkbare Rahmenbedingungen wider
und ersetzen in keinem Fall die persönliche und indivi­
duell auf den Erwerber abgestimmte Steuerberatung.
Für das Erreichen vom Investor verfolgter steuerlicher
Ziele kann daher weder von der Prospektherausgeberin,
der Verkäuferin oder von einem etwaigen Vermittler
eine Haftung übernommen werden.
Die Verkäuferin hat niemanden bevollmächtigt, in
ihrem Namen potenzielle Kaufinteressenten zu den
angebotenen Immobilien, insbesondere zu den Kos­
ten, der Finanzierung, den steuerlichen und sonstigen
finanziellen Auswirkungen zu beraten.
10. Kumulation von Chancen und Risiken
Das vorliegende Angebot enthält die Chance zur
werthaltigen Immobilieninvestition, wobei die Risiken
abgewogen werden müssen.
Im Extremfall können die beschriebenen Risiken auch
gehäuft auftreten (z.B. Leerstand oder rückläufige
Mieten bei steigenden Zinsen oder teurer Anschluss­
finanzierung und erforderlich werdende Instandhal­
tungs- /Instandsetzungsaufwendungen) und je nach
Vermögenslage im schlimmsten Fall bis hin zu erheb­
lichen Vermögensverlusten des Investors führen. Die
vorstehende Darstellung der Chancen und Risiken kann
nicht abschließend sein und enthält nur die nach Auffas­
sung der Prospektherausgeberin wichtigsten Aspekte.
Weitergehende Auseinandersetzungen würden den
Rahmen der gebotenen übersichtlichen Darstellung
übersteigen.
Da der Prospekt einen komplexen Sachverhalt und zum
Teil komplizierte Rechtsmaterien beschreibt, welche
zudem im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben
71
Kapitalanlage
oder Umstände unerwähnt bleiben, welche für die
Anlageentscheidung des Investors bzw. dessen Risiko­
abwägung ggf. von Bedeutung sind oder sein werden.
Insofern steht die Prospektherausgeberin einem inte­
ressierten Erwerber jederzeit zur vollständigen und
richtigen Beantwortung ggf. ergänzend auftretender
Fragen zur Verfügung.
Weil auch die individuellen Bedürfnisse und Möglich­
keiten eines Investors zwangsläufig in einem Prospekt
nicht ganzheitlich berücksichtigt werden können, ist
in jedem Fall die individuelle Prüfung, Information,
Aufklärung, Beratung und Empfehlung durch eine
fachkundige Person Ihres Vertrauens (z.B. Rechtsanwalt
oder Steuerberater) anzuraten.
72
Kapitalanlage
So wirkt sich ein Immobilienkauf
steuerlich aus
Nachfolgend werden die grundlegenden steuerlichen
Auswirkungen im Zusammenhang mit Immobilien­
erwerben nach der derzeit aktuellen Gesetzeslage
dargestellt. Die ca. 1899 errichtete, unter Denkmalschutz stehende „Villa Sachs“ in Oranienburg soll bis
Herbst 2017 saniert werden.
A. Immobilienerwerb zur Fremdvermietung
1. Voraussetzungen für die steuerliche
Berücksichtigung
Der Erwerb und die Nutzung einer Immobilie zur
Fremdvermietung kann einkommenssteuerlich nur
dann berücksichtigt werden, wenn es sich um keine
Liebhaberei handelt, sondern die Absicht besteht, auf
Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.
Von dieser Absicht wird nach ständiger Rechtsprechung
bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ausgegan­
gen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 08.10.2004). Sollte die Finanzverwaltung daran
Zweifel haben, trägt der Steuerpflichtige die objektive
Beweislast. Hierfür kann eine Prognose erstellt werden,
in der sich in dem ganzen Betrachtungszeitraum ein
Totalüberschuss aus den voraussichtlichen Einnahmen
abzüglich der kalkulierten Werbungskosten ergibt. Der
Prognosezeitraum richtet sich nach der voraussicht­
lichen Dauer der Nutzung durch den Nutzenden und
ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger. Sofern
nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung aus­
zugehen ist, wird für die Prognose ein Zeitraum von
30 Jahren angesetzt (BMF-Schreiben vom 08.10.2004
unter Verweis auf BFH-Rechtsprechung).
Darüber hinaus wird nach neuerer Rechtsprechung
die Einkünfteerzielungsabsicht in Abhängigkeit von
der Höhe der Mietzinsen beurteilt (Urteil des Bundes­
finanzhofs vom 5.11.2002 und BMF-Schreiben vom
08.10.2004). Nach der Änderung durch das Steuerver­
einfachungsgesetz 2011 gilt ab 01.01.2012 folgende
Regelung. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als
66 % der ortsüblichen Miete, erfolgt generell und
ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose eine
Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
vermieteten Teil. In diesem Fall können nur die auf den
entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden
Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
werden. Beträgt die vereinbarte Miete 66 % oder
mehr im Vergleich zur ortsüblichen Miete, dann gilt
die verbilligte Vermietung einer Wohnung ohne To­
talüberschussprognose als vollentgeltlich. In diesem Fall
ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug zugelassen.
Bei der Prüfung der Grenze ist von der ortsüblichen
Marktmiete (Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Kosten)
für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstat­
tung auszugehen. Die Finanzverwaltung beanstandet
es nicht, wenn der niedrigste Wert innerhalb der Miet­
preisspanne angesetzt wird. Existiert kein Mietspiegel,
kann vom ortsüblichen Mittelwert einer vergleichbaren
Wohnung ausgegangen werden.
Am 22.12.2005 wurde vom Bundestag mit Zustim­
mung des Bundesrates das Gesetz zur Beschränkung
des Verlustabzugs im Zusammenhang mit Steuer­
stundungsmodellen beschlossen. Damit wurde unter
anderem ein §15 b ins Einkommensteuergesetz ein­
geführt. Dieser neue Paragraph gilt für Verluste aus
Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger
nach dem 10.11.2005 beitritt oder für die nach dem
10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
Bestandteil dieser Gesetzesänderung ist eine Regelung,
nach der Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen
weder mit anderen positiven Einkünften verrechnet
noch nach § 10 d EStG abgezogen werden dürfen.
Diese Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Jahren aus derselben
Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell
73
Kapitalanlage
liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn aufgrund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form
von negativen Einkünften erzielt werden sollen. Diese
Regelung soll jedoch nur Anwendung finden, wenn
innerhalb der Verlustphase das Verhältnis der Summe
der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeich­
neten und nach dem Konzept auch aufzubringenden
Kapitals oder bei Einzelinvestitionen des eingesetzten
Eigenkapitals 10 von Hundert übersteigt. Betroffen
von dieser Regelung sind insbesondere Medienfonds,
Schiffsbeteiligungen, geschlossene Immobilienfonds
und ähnliche Konstruktionen.
Nach den BMF-Schreiben vom 17.07.2007 und
29.01.2008 liegt beim Erwerb einer noch zu sanie­
renden Wohnung vom Verkäufer grundsätzlich keine
modellhafte Gestaltung und damit kein schädliches
Steuerstundungsmodell vor, es sei denn es werden
schädliche Neben- und Zusatzleistungen gegen ein
besonderes Entgelt gewährt. Schädliche Neben- und
Zusatzleistungen werden z.B. in der Gewährung einer
Mietgarantie oder Bürgschaft für die Endfinanzierung
gesehen. Wesentlich ist dabei, ob dafür ein gesondertes
Entgelt geleistet wird und somit ein Steuerstundungs­
effekt eintritt (vgl. Seeger in Schmidt Einkommenssteu­
erkommentar zu § 15 b EStG Rz. 12). Als Anbieter der
Nebenleistung kommt nicht nur der Verkäufer selbst
in Frage, sondern auch dem Verkäufer nahe stehende
Personen, Gesellschaften, an denen der Verkäufer oder
ihm nahe stehende Personen beteiligt sind oder Dritte,
die der Verkäufer vermittelt.
Als unschädlich gelten hingegen Leistungen, die der
Bewirtschaftung und Verwaltung eines Objekts dienen
(z.B. Hausverwaltung, WEG-Verwaltung, Abschluss eines
Mietpools), sofern es sich nicht um Vorauszahlungen
für mehr als 12 Monate handelt.
Die Vermarktung mittels eines Verkäuferprospekts
führt nach dem BMF-Schreiben vom 29.01.2008 nicht
zwingend zur Annahme einer Modellhaftigkeit der
Anlage. Vielmehr kommt es auf den konkreten Inhalt
des Prospekts an und auch darauf, ob schädliche Ne­
benleistungen vereinbart werden. Die Entscheidung,
ob eine Modellhaftigkeit aufgrund des erstellten Pro­
spekts anzunehmen ist, kann daher nur im jeweiligen
Einzelfall durch die örtlich zuständige Finanzbehörde
getroffen werden.
74
Eine gefestigte längerfristige Anwendungspraxis der
Finanzverwaltung besteht hinsichtlich § 15 b EStG
aktuell noch genauso wenig wie eine gefestigte
Rechtsprechung zum Thema. In der bisher ergan­
genen Rechtsprechung zeichnet sich eine eher res­
triktive Anwendungspraxis zum § 15 b EStG ab. So
entschied z.B. das Sächsische Finanzgericht im Mai
2010, dass bei fehlendem Nachweis von Indizien für
ein vorgefertigtes Konzept, das Voraussetzung für die
Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne von
§ 15 b Abs. 1 EStG ist, ein solches auch nicht durch
einen Verweis auf eine Vielzahl bekanntgewordener,
gleichgelagerter Fälle, in denen ein Steuervorteil in
der Form eines negativen Progressionsvorbehalts
angestrebt wird, unterstellt werden kann. Darüber
hinaus entschied das Finanzgericht Münster im August
2010, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 FGO am
Vorliegen eines Steuerstundungsmodells nach § 15 b
EStG bestünden, wenn trotz modellhafter Gestaltung
wegen der Umsetzung eines vorgefertigten Konzepts
dieses keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt. Der
1. Senat des BFH hat sich schließlich in einem Beschluss
von April 2009 der Auffassung einiger Finanzbehörden
zur Anwendbarkeit des § 15 b EStG angeschlossen,
wonach es ernstlich zweifelhaft sei, ob § 15 b EStG auf
Gestaltungen anwendbar ist, die konkret auf die Ver­
hältnisse einer bestimmten Person zugeschnitten sind.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster
vom 22.11.2013 ist darauf hinzuweisen, dass Verluste
in der Anfangsphase gem. § 15 b Abs. 2 und Abs. 3 EStG
von den „normalen“ Anlaufverlusten zu trennen sind,
da letzte nicht zur Anwendung des § 15 b Abs. 1 EStG
führen. Im Einzelnen ist hier vieles ungeklärt, weshalb
noch keine abschließende Rechtssicherheit besteht.
Den Erwerbern wird deshalb empfohlen, neben dem
Immobilienerwerb im Zweifel keine sonstigen damit
im Zusammenhang stehenden Neben- und Zusatzleis­
tungen gegen ein besonderes Entgelt (z.B. auch nicht
für Vermittlung/Beratung zur Investition oder deren
Finanzierung) in Anspruch zu nehmen.
2. Abgrenzung zwischen Vermögens­
verwaltung und Gewerbebetrieb
Ist die Fremdvermietung nach den Ausführungen unter
A.1. steuerrelevant, ist ferner zu prüfen, ob es sich
um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21
Einkommensteuergesetz) oder um Einkünfte aus Ge­
werbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz) handelt.
Kapitalanlage
Eine private Vermögensverwaltung liegt dann vor, wenn
der Investor eine Immobilie dauerhaft an Fremde zur
Nutzung vermietet und damit die Fruchtziehung aus
der Nutzung des eigenen Vermögens im Vordergrund
steht (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Die
Grenze der privaten Vermögensverwaltung wird in der
Regel gewahrt, wenn hinsichtlich der Fremdvermietung
neben der Nutzungsüberlassung keine gewerblichen
Dienstleistungen erbracht werden.
Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung wird
jedoch überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der
Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehr­
sauffassung die Ausnutzung von Vermögenswerten
durch Umschichtung (An- und Verkauf von Immobilien)
entscheidend in den Vordergrund tritt. Zur Konkretisie­
rung dieser Unterscheidung hat die Finanzverwaltung
die sogenannte Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Werden
innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in
der Regel von 5 Jahren zwischen Anschaffung bzw.
Errichtung/Sanierung und Verkauf mehr als 3 Objekte
veräußert, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass
die Grenze der privaten Vermögensverwaltung über­
schritten wird, da nicht mehr die Substanznutzung
selbst, sondern die Ausnutzung der Wertsteigerung
in den Vordergrund getreten ist. Dadurch wird ein
gewerblicher Grundstückshandel begründet. Gewinne
und Veräußerungsgewinne werden in Einkünfte aus
Gewerbebetrieb umqualifiziert. In Sonderfällen kann
sich die Frist von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängern.
Durch neuere Urteile des Bundesfinanzhofs wurde die
Rechtsprechung zur Drei-Objekt-Grenze relativiert, so
dass bezüglich des gewerblichen Grundstückshandels
zurzeit keine eindeutige Rechtsicherheit besteht.
Sofern es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb han­
delt, unterliegen diese neben der Einkommen- auch
der Gewerbesteuer und zwar unabhängig von der
Behaltensdauer.
Handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, unterliegt ein etwaiger Veräußerungs­
gewinn als sog. privates Veräußerungsgeschäft nach
der derzeitigen Rechtslage nur dann der Einkommen­
steuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung
der Immobilien nicht mehr als 10 Jahre liegen. Als Ver­
äußerungsgewinn wird grundsätzlich der Überschuss
des Verkaufserlöses über den um die vorgenommenen
Abschreibungen (einschließlich erhöhter Abschreibun­
gen wie Denkmal-AfA und Sonderabschreibungen)
reduzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten und
den Veräußerungskosten angesetzt. Ausgenommen
sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung
oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu
eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung
und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden.
3. Überschussermittlung
Sollte der Vermieter seine Tätigkeit im Rahmen der
Vermögensverwaltung ausüben, erzielt er Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21
Einkommensteuergesetz.
Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erfolgt durch die Gegenüberstellung
der (Miet-)Einnahmen und der im Zusammenhang
mit der Vermietung angefallenen Werbungskosten
(Überschussermittlung). Steuerliche Vorteile können
dann eintreten, wenn sich ein Überhang von Wer­
bungskosten ergibt und dieser mit anderen positiven
Einkünften des Investors mit steuerlicher Wirkung
verrechnet werden kann.
4. Verlustverrechnung
Die Verlustverrechnung ist in dem Veranlagungsjahr,
in dem der Verlust entstanden ist, mit den positiven
Einkünften aus allen Einkunftsarten und bis zu deren
Höhe betragsmäßig unbegrenzt möglich.
Übersteigende Verluste, die im Veranlagungszeitraum
ihrer Entstehung nicht mit anderen positiven Einkünf­
ten verrechnet werden konnten, können bis zu einem
Betrag von € 1 Mio. in das Vorjahr zurückgetragen
werden, oder sie werden in die Folgejahre unbegrenzt
vorgetragen. Bei Ehegatten, welche zusammen veranlagt
werden, erhöht sich der Verlustrücktrag in das Vorjahr
auf bis zu € 2 Mio. Der verbleibende Verlustvortrag ist
in den folgenden Veranlagungsjahren bis zu € 1 Mio.
des Gesamtbetrages der Einkünfte und der darüber
hinausgehende Anteil bis zu 60 % des Gesamtbetrages
der Einkünfte abzugsfähig (§ 10d Einkommensteuerge­
setz). Nicht verrechnete Verluste werden vorgetragen.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten erhöht sich der
Betrag auf € 2 Mio.
75
Kapitalanlage
5. Werbungskosten bei Vermietung
und Verpachtung
5.1 Allgemeines
Gemäß § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind Wer­
bungskosten alle Aufwendungen zum Erwerb, zur
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.
Anschaffungs- und Herstellungskosten können im
Rahmen der Überschussermittlung nur anteilig in Form
von Abschreibungen berücksichtigt werden. Andere
Aufwendungen (Fremdkapitalzinsen, sonstige Finan­
zierungskosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten,
Grundsteuer etc.) sind als sofort abziehbare Werbungs­
kosten im Veranlagungsjahr der Zahlung berücksichti­
gungsfähig. Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei
Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt
werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen,
zählen zu den Herstellungskosten (anschaffungsnahe
Herstellungskosten). Ansonsten zählen sie i.d.R. zu den
sofort abzugsfähigen Werbungskosten – es sei denn,
es wird dadurch eine wesentliche Substanzvermeh­
rung vorgenommen oder es wird etwas völlig Neues,
Artverschiedenes eingebaut.
5.2 Disagio und Damnum
Disagio ist die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag
und dem Nennbetrag eines Darlehens.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
darf ein (marktübliches) Disagio – unter weiteren
Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als
Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ansatz
führt regelmäßig zu anfänglichen steuerlichen Verlus­
ten, da hier Zinsaufwendungen zeitlich vorverlagert
werden. Dies gilt nur, solange das vereinbarte Disa­
gio marktüblichen Vereinbarungen entspricht. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben
vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit
des Disagios auszugehen ist, wenn für ein Darlehen
mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindes­
tens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 %
vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals
für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem
31.12.2003 abgeschlossen wurden.
Die beschriebenen Regelungen gelten entsprechend
auch für ein Damnum.
76
5.3 Normale Abschreibungen
Die lineare jährliche Gebäudeabschreibung beträgt
grundsätzlich 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungs­
kosten, soweit sie auf das Gebäude entfallen. Wurde
das Gebäude vor dem 01.01.1925 fertig gestellt, erhöht
sich der jährliche Abschreibungssatz auf 2,5 %.
Die Anschaffungskosten für eine Einbauküche können
linear (gleichmäßig) über ihre voraussichtliche Nut­
zungsdauer abgeschrieben werden.
5.4 Erhöhte Abschreibungen nach § 7 i Einkommenssteuergesetz
Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, können erhöhte Abschreibungen
nach § 7 i EStG vorgenommen werden. Beim Erwerb
von Eigentumswohnungen betragen diese erhöhten
Abschreibungen für den Teil der Anschaffungskosten,
der auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen
entfällt, die nach Art und Umfang der Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und
den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und
den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % alternativ
zur linearen Abschreibung von 2 % bzw. 2,5 % (§ 7i
Einkommenssteuergesetz, sogenannte Denkmal-AfA).
Erhaltene Zuschüsse mindern die oben genannten An­
schaffungskosten als Abschreibungsbemessungsgrund­
lage. Die Abschreibung erfolgt im Jahr des Abschlusses
der Baumaßnahme und in den elf darauf folgenden
Jahren. Nicht in Anspruch genommene erhöhte Abschrei­
bungen können in späteren Veranlagungszeiträumen
nicht nachgeholt werden. Die Baumaßnahmen sind nur
begünstigt, soweit sie nach Abschluss des notariellen
Kaufvertrages durchgeführt werden. Die erhöhten
Abschreibungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung der
nach Landesrecht zuständigen Stelle über die denkmal­
rechtlichen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit
der Aufwendungen vorliegt. Ungeachtet dessen ist
umstritten, inwieweit die Finanzbehörden an derartige
Bescheinigungen der Denkmalbehörde gebunden sind
oder nicht. Strittig sind oftmals auch diejenigen Fälle,
in denen die Modernisierungsmaßnahmen so umfas­
send sind, dass dadurch ein Neubau entsteht sowie
Umnutzungen, z.B. von Gewerbe in Wohnnutzung. In
solchen Fällen vertreten die Finanzbehörden in man­
Kapitalanlage
chen Bundesländern zurzeit restriktive Auffassungen,
die nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gedeckt sind.
Da das Finanzamt nach Maßgabe der Einkommensteu­
errichtlinien (R7i Abs. 3) in der Regel die Aufteilung der
Anschaffungskosten auf die Altbausubstanz bzw. auf
die begünstigten Sanierungsaufwendungen überprüft,
können sich ggf. zwischen den im Kaufvertrag genannten
Sanierungsaufwendungen und den übrigen steuerlich
begünstigten Aufwendungen, die der Normal-AfA
unterliegen, Abweichungen ergeben.
Zu beachten ist, dass von der Finanzverwaltung die
erhöhten Abschreibungen hinsichtlich auszubauender
Dachgeschosswohnungen sowie Maisonettewohnungen
ggf. versagt werden können. Zwar hat das Finanzgericht
Sachsen mit Urteil vom 24.02.2010 nunmehr rechts­
kräftig entschieden, dass auch im Dachgeschoss neu
entstehende Eigentumswohnungen in den Genuss
der Steuerbegünstigungen nach den § 7i bzw. § 7h
EStG (für Vermieter) bzw. § 10f EStG (für Eigennutzer)
kommen, aber nur soweit die begünstigten Moder­
nisierungskosten anteilig auf das Gemeinschaftsei­
gentum entfallen. Ob die Finanzverwaltung das Urteil
auch bundeseinheitlich anwenden wird, ist noch nicht
entschieden. Das Urteil steht der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen,
eine höchstrichterliche Klärung zu diesen Fällen liegt
allerdings bislang nicht vor. Abweichend entschieden
z.B. das Hessische Finanzgericht (12/2011) und das
Finanzgericht Baden-Württemberg (07/2012). In der
Vergangenheit haben einige Finanzämter mit dem
Hinweis, dass die Dachgeschosswohnungen und somit
Wirtschaftsgüter neu entstanden sind, jegliche Be­
günstigungen abgelehnt. Sofern die Finanzverwaltung
erhöhte Abschreibungen nachträglich versagt, sind
die betreffenden Aufwendungen jedoch Bemessungs­
grunde für die Normalabschreibung (vgl. 5.3). Dies ist
vom jeweiligen Erwerber in seiner Renditeberechnung
unbedingt zu berücksichtigen.
6. Einkommensteuervorauszahlung bzw.
Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages
Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können
bereits im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
(§ 37 Einkommensteuergesetz) oder in Form eines
Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs. 1
Nr. 5b Einkommensteuergesetz) berücksichtigt werden.
Dies gilt erst für Veranlagungszeiträume, die nach der
Fertigstellung oder der Anschaffung der Immobilie
beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr
seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der
Anschaffung die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 Satz 8 und
9 Einkommensteuergesetz).
Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist ein amtlich
vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. Der Antrag
muss spätestens bis zum 30.11. des Kalenderjahres
gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39a
Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz).
Zur Geltendmachung der steuerlichen Vorteile konnte
im Hinblick auf die lange Bearbeitungsdauer bisher eine
vorläufige Bescheinigung der zuständigen Behörde nebst
Eingangsbestätigung über den Antrag auf Ausstellung
der endgültigen Bescheinigung vorgelegt werden, um
eine Eintragung der steuerlichen Auswirkungen auf der
Lohnsteuerkarte ab dem Jahr nach der Bezugsfertigkeit
zu erhalten. Aufgrund aktueller Diskussionen in der
Finanzverwaltung zur vorläufigen Gewährung der Steu­
erbegünstigung ist nicht auszuschließen, dass in einigen
Bundesländern eine solche vorläufige Bescheinigung nicht
mehr ausgestellt oder vom Finanzamt nicht anerkannt
wird. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine Gewährung der
Steuerbegünstigung nur noch bei Vorlage der endgültigen
Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde
durch den Steuerpflichtigen beim Finanzamt möglich ist,
mithin der Steuerbegünstigungseffekt erst später, wenn­
gleich dann rückwirkend geltend gemacht werden kann.
B. Immobilienerwerb zur Eigennutzung
1. Sonderausgaben
Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landes­
rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann
der Eigennutzer nach § 10f Einkommensteuergesetz
die Aufwendungen für begünstigte Baumaßnahmen
im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu
9 % wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 1 Ein­
kommensteuergesetz), wenn alle Voraussetzungen
des § 7i Einkommensteuergesetz erfüllt sind (u. a.
Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung der
zuständigen Behörde, vgl. Ausführungen zum § 7i
EStG unter A.5.5). Diese Regelung ist bei Eigentums­
77
Kapitalanlage
wohnungen entsprechend anzuwenden (§ 10f Abs. 5
Einkommensteuergesetz).
Der Abzugsbetrag wird nur gewährt, soweit mit den
begünstigten Sanierungsmaßnahmen nach dem
Abschluss des notariellen Kaufvertrages begonnen
wird. Eine Nachholung von nicht ausgenutzten Ab­
zugsbeträgen in späteren Perioden ist nicht möglich.
Der Sonderausgabenabzug wird nur insoweit gewährt,
wie in dem jeweiligen Kalenderjahr die Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 10f Abs. 1 Satz
2 Einkommensteuergesetz). Die Steuervergünstigung
nach § 10 f Einkommensteuergesetz kann nur für ein
begünstigtes Objekt gewährt werden. Bei Ehegatten
können diese Abzugsbeträge insgesamt für zwei Ob­
jekte in Anspruch genommen werden.
Sonderausgaben wirken sich nur aus, soweit das steu­
erpflichtige Einkommen nach deren Abzug oberhalb
des Grundfreibetrags liegt. Ein Vor- und Rücktrag von
Verlusten aus Sonderausgaben ist nicht möglich.
2. Einkommensteuervorauszahlung bzw.
Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages
Hier gelten die Ausführungen unter A.6. entsprechend.
C. Sonstige steuerliche Auswirkungen
Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällt zu
der in Oranienburg/Brandenburg belegenen Immobi­
lie Grunderwerbsteuer in Höhe von derzeit 6,5 % des
Kaufpreises an. Die Grunderwerbsteuer entsteht auch
bei der Veräußerung des Objekts. In der Regel hat auf­
grund der üblichen vertraglichen Vereinbarungen der
Erwerber diese Grunderwerbsteuer zu zahlen, wobei
der Verkäufer gegenüber dem Finanzamt neben dem
Käufer gesamtschuldnerisch haftet. Darüber hinaus fällt
laufend Grundsteuer an. Wird das Objekt vermietet,
kann diese jedoch im Rahmen der Nebenkostenab­
rechnung auf den Mieter umgelegt werden.
D. Berücksichtigung individueller steuerlicher Rahmenbedingungen eines Investors
Die steuerlichen Konsequenzen aus der Entscheidung
zum Kauf einer Immobilie und ggf. auch später anstehen­
de Entscheidungen, wie die Anpassung der vertraglichen
Rahmenbedingungen an veränderte Marktstrukturen
oder die Veräußerung bzw. Nutzungsänderungen der
78
Immobilie und die sich daraus ergebenden steuerlichen
Folgen lassen sich verbindlich nur unter Berücksichtigung
der individuellen Rahmenbedingungen des jeweiligen
Investors ableiten. Die Prospektherausgeberin empfiehlt
daher jedem Investor, sowohl vor dem Ankauf als auch
bei einem späteren Verkauf einer Immobilie einen
Steuerberater seines Vertrauens zu Rate zu ziehen.
Haftungs- und Angabenvorbehalte
Bitte beachten Sie!
Mit diesem Prospekt werden ausschließlich Auskünfte
zu der angebotenen Immobilie erteilt. Seitens der Ini­
tiatorin, Prospektherausgeberin und Verkäuferin wird
keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Kapitalanlageoder Wirtschaftsberatung erbracht. Sie hat hierzu
auch keinen Dritten, z.B. mit dem Vertrieb befassten
Vermittler beauftragt, eine solche Beratung in ihrem
Namen gegenüber Kaufinteressenten vorzunehmen.
Eine Haftung für den Eintritt von Kosten-, Ertrags- und
Steuerprognosen sowie für die zukünftige Entwicklung
der Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten, insbe­
sondere auch für ggf. erstellte Berechnungsbeispiele
etc. kann (u. a. aufgrund der Vielzahl unbekannter bzw.
veränderlicher Parameter) nicht übernommen werden.
Für den Inhalt dieses Prospektes sind nur die bis zum
Prospekterstellungszeitpunkt bekannten oder er­
kennbaren Sachverhalte maßgebend. Planungs- und
Berechnungsgrundlagen stehen unter dem Vorbehalt
der jederzeit potenziell möglichen Veränderung. Die der­
zeitige Bau-, Verwaltungs- und Finanzverwaltungspraxis
sowie Rechtsprechung kann sich verändern. Eventuell
im Prospekt enthaltene Illustrationen und Fotos sind
zum Teil nur als Vorschläge, Entwürfe und Muster zu
verstehen und nicht als wesentliche Elemente im Sinne
der Baubeschreibung. Die tatsächliche Gestaltung und
Bauausführung kann hiervon abweichen. Die Realisie­
rung von Planungen steht unter dem Vorbehalt der
Genehmigungsfähigkeit seitens der entsprechenden
Behörden. Gültigkeit haben ausschließlich die notari­
ell beurkundeten Verträge. Die Namensnennung der
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften erfolgt aus­
schließlich zur Information der Vertretungsverhältnisse.
Eine persönliche Vertrauenswerbung mit den genannten
Personen wird damit nicht bezweckt. Gleiches gilt für
die beauftragten Vertragspartner. Verbindliche bzw.
vom Prospekt abweichende Angaben darf und kann nur
die Prospektherausgeberin machen. Dritte Personen,
insbesondere mit dem Vertrieb und der Vermittlung
befasste Personen sind hierzu nicht legitimiert. Die
Prospektherausgeberin hat niemanden bevollmächtigt,
potenzielle Kaufinteressenten zu den angebotenen
Immobilien, insbesondere zu den finanziellen Auswir­
kungen eines Kaufs, zu beraten.
Kaufinteressenten wird als Anlage eine Vertragsmappe
mit z. T. unverbindlichen Vertragsmustern (Entwürfen)
ausgehändigt. Der Prospekt ist nur im Zusammenhang
mit dieser Anlage vollständig. Da auch die abzuschlie­
ßenden Verträge Veränderungen in sachlicher und
rechtlicher Hinsicht unterliegen können, besitzen nur
die letztendlich wechselseitig abgeschlossenen Verträge
Gültigkeit. Die im Exposé enthaltenen Angaben und
Angebote sind demnach unverbindlich.
Sämtliche Texte im Prospekt sind urheberrechtlich
geschützt. Der Prospektaufbau und Inhalt orientiert
sich am IDW-S-4-Standard der Wirtschaftsprüfer (Stand
18.05.2006, unter Berücksichtigung des Entwurfs einer
Neufassung vom 06.12.2013), ohne dass hieraus Ansprü­
che gegenüber der Prospektherausgeberin hergeleitet
werden können. Aufgrund des unten angegebenen
frühen Prospekterstellungszeitpunktes und des daraus
resultierenden Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt
noch nicht sämtliche im Prospekt wiedergegebenen
Daten, Fakten und Zahlen des Projektes feststanden
und der Käufer bei Interesse hierzu von den Projektbe­
teiligten jederzeit über den jüngsten Stand der Dinge
informiert werden kann, akzeptiert er, dass Ansprüche
aus diesem Prospekt – soweit überhaupt gegeben –
binnen sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch
zwei Jahre ab dem angegebenen Herausgabedatum
verjähren, es sei denn, die Prospektherausgeberin hat im
Prospekt vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben
gemacht. Die Prospektherausgeberin versichert dazu,
dass sie nach bestem Wissen und Gewissen über alle
für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände im
Prospekt vollständig und richtig aufgeklärt hat. Trotz ge­
wissenhaftester Prüfung und sorgfältigster Erarbeitung
können Irrtümer jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Der Prospekt wurde bis Ende Juli 2015 erstellt und im
August 2015 herausgegeben.
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Konzeption, Gestaltung, Redaktion und Text:
Schmid Media, Augsburg
Bildnachweis:
Fotolia, istockphoto, Keiper, Liebke, Penke,
privat, Schwarz, Stadt Oranienburg
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