Der norddeutsche Bund von 1866 und seine Verfassung

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DER NORDDEUTSCHE BUND VON 1866 UND SEINE VERFASSUNG
1. Bismarcks Ziele
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- Er will "die Bundesakte und die Frankfurter Reichsverfassung miteinander verschmelzen und
alle lebendigen Kräfte Deutschlands, den preußischen Staat, die Mittel- und Kleinstaaten und
die deutsche Nation, zu einem einheitlichen Ganzen zusammenfügen." (Fritz Hartung, S. 271)
- Er rechnet mit Unterstützung auch durch die Kleindeutschen und Nationalisten in
Süddeutschland.
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- Er will parlamentarische Urrechte (Petitions- und Interpellationsrecht, Redefreiheit,
Einberufung und Auflösung), aber grundsätzlich kein konstitutionelles System gelten lassen.
- Er will die Volksvertreter durch Beschäftigung mit den wirtschaftlichen Fragen
(Wirtschaftsliberalismus) von allen anderen Gebieten ablenken und nur einen
Scheinkonstitutionalismus aufrechterhalten.
- Er
will in Erwartung
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einer konservativen
Mehrheit das allgemeine Wahlrecht
gewähren.
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- Beamte sollen kein passives Wahlrecht haben.
- Den Reichstag wünscht sich Bismarck als einen Bündnispartner gegen Vorbehalte der
Fürsten.
- Er will Preußens Hegemonie in einem Bundesstaat mit föderativen Elementen.
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- Preußen soll die dominierende Macht im Bundesrat sein.
- Die Geschäftsführung des Bundes soll dem preußischen Gesandten im Bundesrat, dem
Bundeskanzler übertragen werden.
2. Entstehung des Bundes und der Verfassung
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- Preußen schließt mit 15 norddeutschen Kleinstaaten am 18. August 1866 einen
Bündnisvertrag, dem bis zum 21.10. alle deutschen Staaten nördlich des Mains, zuletzt das
Königreich Sachsen, beitreten. (Dok: Bündnisvertrag von 1866)
- Die Fürsten des Norddeutschen Bundes nehmen am 15.12.1866 Bismarcks
Verfassungsentwurf an.
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- Der am 12.2.1867 gewählte, am 24.2. einberufene "verfassungsberatende Reichstag des
Norddeutschen Bundes" erweitert Bismarcks Entwurf um mehrere traditionelle Rechte des
Reichstages.
- Nach der Verabschiedung am 16.4.1867 mit 230 gegen 53 Stimmen wird die Verfassung von
den Landtagen ratifiziert und am 26.7.1867 veröffentlicht.
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- Bismarck wird am 14. Juli 1867 von König Wilhelm I. zum Bundeskanzler berufen.
- Am 31.8.1967 wird der erste und einzige Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt.
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- Gesandte der süddeutschen Staaten bilden mit dem Reichstag das Zollvereinsparlament und
mit dem Bundesrat den Zollbundesrat. Neu ist ferner das Zollpräsidium des Zollvereins, der
1867 auf zehn Jahre verlängert wird.
3. Traditionelle Elemente in der Verfassung des Deutschen Bundes
- das bundesstaatliche Prinzip in der Verfassung der USA von 1787
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- der Gesandtenkongress des Bundestages als Vorbild für den Bundesrat in der Verfassung des
Deutschen Bundes von 1815
- das Wahlrecht in der Paulskirchenverfassung von 1849
4. Elemente der preußischen Verfassung
von 1850 zum Vergleich
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- Dreiklassenwahlrecht
- Grundrechte
- Ministerverantwortlichkeit
- Gegenzeichnungspflicht
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der Minister
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- Budgetrecht des Landtags
5. Die Exekutive
- Das Bundespräsidium, erblich bei der Krone Preußens,
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vertritt den Bund völkerrechtlich
nach
außen,
> ist Oberbefehlshaber des Bundesheeres,
> entscheidet über Krieg und Frieden;
> überwacht die Ausführung der Bundesbeschlüsse in den Bundesstaaten,
> kann gegen widerspenstige Bundesstaaten einschreiten (Bundesexekution)
> verfügt über einen sog. "Eisernen Etat", der sich aus Einkünften des preußischen
Zollvereins und aus vom Bundesrat festgelegten Matrikularbeiträgen zusammensetzt,
> hat gegenüber dem Reichstag ein Vetorecht bei Heer und Marine.
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- Der Bundeskanzler bildet die Bundesregierung.
- Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums müssen vom Bundeskanzler
gegengezeichnet werden, der damit die Verantwortung über die Bundespolitik übernimmt.
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- Der Bundeskanzler, zugleich als preußischer Gesandter im Bundesrat Vertreter Preußens im
Bund, ist der allein verantwortliche Leiter der Bundespolitik.
- Das Bundeskanzleramt organisiert Handel- und Gewerbeangelegenheiten, das Justiz- und
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Rechnungswesen, Post und Telegrafie.
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- Bismarck erlaubt keine dem Reichstag verantwortliche Reichsminister, sondern nur
Unterstaatssekretäre.
- Die Verantwortlichkeit hat allein der Bundeskanzler, der zugleich preußischer
Ministerpräsident und Außenminister ist.
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6. Der Reichstag
- vertritt das deutsche Volk und das Prinzip der nationalen Einheit und wird nach dem
allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrecht - an Arbeitstagen - gewählt;
- steht bei der Gesetzgebung gleichberechtigt neben dem Reichstag;
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- hat zusammen mit dem Bundesrat das Gesetzgebungsrecht;
- bewilligt jährlich per Gesetz den Bundeshaushalt mit Ausnahme des auf vier Jahre
festgeschriebenen Militär- und Marineetats;
- legt den Heeresetat und die Friedenspräsenzstärke zunächst auf 4 Jahre fest;
- soll
auch künftig ein
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Mitspracherecht
Heereseinrichtungen haben;
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- hat das Recht der Periodizität, das Interpellations- und Petitionsrecht, das Recht der geheimen
Stimmabgabe, das Recht der Immunität der Abgeordneten.
- Abgeordnete erhalten keine Diäten (bis 1906).
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7. Das
Zollvereinsparlament
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- besteht aus den Abgeordneten des Reichstages und süddeutscher Landesparlamente;
- ist ebenso wie der Zollbundrat zuständig für Angelegenheiten des Zollvereins; besonders für
Fragen des Freihandels, und der Schutzzoll- und der Tarifpolitik.
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8. Der Bundesrat
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- ist das Organ der weisungsgebundenen Gesandten der Landesregierungen;
- ist Exekutivorgan zur Durchführung der Bundesbeschlüsse, übt zusammen mit dem Reichstag
das Gesetzgebungsrecht, hat also exekutive und legislative Funktionen;
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- entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Preußen hat mit 17 von insgesamt 58 (mit Elsass-Lothringen 61) Stimmen ein Vetorecht
gegen Verfassungsänderungen (Zweidrittelmehrheit) und gegen Gesetzesänderungen bei
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Wehrmacht, Zöllen und Steuern.
- Das Präsidium des Bundesrates leitet der Bundeskanzler im Auftrag des preußischen Königs.
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