Merkblatt Stand 2011 Flächen für die Feuerwehr Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen Die Anforderungen für Flächen für die Feuerwehr (Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen) ergeben sich aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bzw. der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090. Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Daten und Festlegungen für den Geltungsbereich der Stadt Nürnberg zusammen. 1. Allgemeines zu Tragfähigkeiten Auf der Feuerwehrzufahrt und Aufstellfläche ist ein Fahrzeug von 16 t Gesamtgewicht und einer Achslast von 10 t in jeweils ungünstigster Stellung anzusetzen. Auf den umliegenden Flächen ist gleichzeitig ungünstigst 5,0 kN/m² als Verkehrslast anzusetzen. Bezüglich der geometrischen Abmessungen und Achslasten gilt DIN 1072. Als weiterer Lastfall ist eine Einzellast von 14 t in ungünstigster Stellung zu berücksichtigen. Der ungünstigere der beiden Lastfälle ist maßgebend. Obige Lasten gelten als vorwiegend ruhend im Sinne von DIN 1055, Teil 3, Ziffer 3.2.1. Bauliche Anlagen wie Hofkellerdecken u.ä., über die eine Feuerwehrzufahrt führt oder die als Bewegungs- / Aufstellfläche genutzt werden können, sind für einen SLW 30 (siehe DIN 1072) ohne Schwingbeiwert zu berechnen. In diesen Fällen empfehlen wir grundsätzlich die fachliche Begleitung durch einen geeigneten Statiker. 2. Feuerwehrzufahrten 2.1 Die Breite gerader Feuerwehrzufahrten muß mindestens 3,0 m betragen. Werden die Zufahrten nicht geradlinig geführt, so muß ihre Breite den in der Tabelle angegebenen Mindestwerten entsprechen. Außenradius der Kurve (m) Mindestbreite (m) 10,5 - 12m 12 - 15m 15 - 20m 20 - 40m 40 - 70m > 70m 5,0m 4,5m 4,0m 3,5m 3,2m 3m Die Wegverbreiterung muß 11 m vor der Kurve an der Innenseite der Kurve beginnen. Der Außenradius darf 10,5 m nicht unterschreiten. Auch zum Einbiegen von der Straße (Fahrbahnmitte) in die Zufahrt muß ein Außenradius von mindestens 10,5 m vorhanden sein. Bei Anfahrtsmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen müssen diese Bedingungen für jede Anfahrtsrichtung erfüllt sein. 2.2 Werden statt vollbefestigter, geradlinig geführter Feuerwehrzufahrten Fahrspuren (z. B. in gärtnerischen Anlagen) angelegt, so gelten bezüglich der Belastbarkeit der Fahrspuren die gleichen Anforderungen wie an normale Feuerwehrzufahrten. Der Rasen und der sonstige Belag darf dabei nicht dicker als 6 cm sein. Jede Spur muß mindestens 1,1 m breit sein. Der Abstand zwischen den Spuren muß 0,80 m betragen (Mindestbreite der Zufahrt 3,0 m). Nicht geradlinig geführte Wege müssen in ihrer Breite den Anforderungen der Ziff. 2.1 entsprechen und voll befestigt werden. Seite 1 von 4 2.3 Durchfahrten müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben. 2.4 Stufen in Zufahrten (z. B. Bordsteine) dürfen nicht höher als 8 cm sein. Sie müssen mehr als 10 m voneinander entfernt sein. 2.5 Erforderliche Übergänge von einer Steigung oder Waagrechten in ein Gefälle oder umgekehrt sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. Stufen dürfen sich im Bereich dieser Übergänge nicht befinden. 2.6 Hecken- und Strauchbepflanzungen müssen mindestens 1,0 m von den Zufahrten entfernt bleiben; Baumäste dürfen bis in eine Höhe von 4m nicht in den Fahrweg hineinragen. 2.7 Wendeplätze an Stichstraßen müssen eine Größe von mindestens 13 x 18 m haben. 2.8 Die Zufahrten sind an der Auffahrt und erforderlichenfalls an weiteren Stellen durch Hinweisschilder zu kennzeichnen (siehe Kapitel 4) und erforderlichenfalls mit zugelassenen Sperrpfosten zu sichern, wenn kein anderer Fahrzeugverkehr nachgewiesen wird. 2.9 Die Zufahrten müssen jederzeit (auch im Winter) deutlich sichtbare Randbegrenzung (z.B. Pfähle 50 cm hoch, am Kopf des Pfahls eingeprägte Zeichen „FW" -Buchstabengröße 8 cm-) im Abstand von max. 10 m erhalten und müssen jederzeit von der Feuerwehr benutzbar sein. 2.10 Werden Sperrbalken und Sperrpfosten in Feuerwehrzufahrten mit Verschlüssen versehen, müssen sie mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 einwandfrei geöffnet werden können. 2.11 Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen zu- und Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m. 3. Aufstellflächen 3.1 Ist eine parallel zur Gebäudefront verlaufende Aufstellfläche gefordert, auf der Drehleitern zum Anleitern in Stellung gebracht werden müssen, ist diese Fläche so anzulegen, daß der dem Gebäude zugekehrte Rand nicht weniger als 3 m und nicht mehr als 9 m Abstand von den zum Anleitern vorgesehenen Fenstern oder Balkonen hat. Die Breite der Aufstellfläche muß mindestens 3,5 m betragen. Entlang der Aufstellfläche muß auf der dem Gebäude abgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter Geländestreifen ohne feste Hindernisse frei bleiben. 3.2 Ist die Aufstellfläche so angeordnet, daß die Fahrtrichtung parallel zur anzuleiternden Außenwand verläuft, so muß sie 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen. 3.3 Ist die Aufstellfläche so angeordnet, daß die Fahrtrichtung senkrecht auf die anzuleiternde Außenwand heranführt, so muß sie bis auf 1m an diese Außenwand heranführen. Beiderseits der Aufstellfläche (3,5 m breit) muß ein mindestens 1,25 m breiter Geländestreifen auf einer Länge von mindestens 11 m frei bleiben. 3.4 Aufstellflächen für Drehleitern müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner Richtung mehr als 5% geneigt sein. 3.5 Bäume oder dergleichen zwischen der Aufstellfläche und der Gebäudewand dürfen den Einsatz von Drehleitern nicht behindern. Seite 2 von 4 4. Kennzeichnung 4.1 Die Feuerwehrzufahrt ist zu beschildern und mit zugelassenen Sperrpfosten zu sichern, soweit kein anderer Fahrzeugverkehr nachgewiesen wird. An der Nahtstelle zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Privatgrundstück (Grundstücksgrenze) ist ein Schild „Feuerwehrzufahrt" nach DIN 4066 aufzustellen. Schild nach DIN 4066: Schwarze Schrift auf weißem Grund mit rotem Rand Größe des Schildes 210 mm x 594 mm 4.2 Im Zufahrtsbereich ist der Bordstein abzusenken (maximale Höhe 8 cm). Die Bordsteinabsenkung ist beim Servicebetrieb öffentlicher Raum, Abteilung Betrieb und Unterhalt, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, schriftlich zu beantragen. Hinweis: Die Bordsteinabsenkung erfolgt nur gegen Übernahme der Baukosten. Ein Formular ist unter http://www.nuernberg.de/internet/soer/formulare_und_anwendungen.html - Antrag auf Einrichten einer Gehwegüberfahrt erhältlich. 4.3 Soweit die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt nach Ziff. 2.8.1. nicht klar erkennbar und die Bordsteinabsenkung nicht ausreichend ist, können Verkehrsregelungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich werden (Markierung nach Z. 299 StVO („Zick-zack-Linie“) oder Haltverbot). Die Maßnahmen legt das Verkehrsplanungsamt, Stab Verkehrsrecht, Lorenzer Straße 30, 90402 Nürnberg, fest. Ein Formular ist unter http://www.nuernberg.de/internet/verkehrsplanung/parken.html - Antrag auf Anbringung einer Grenzmarkierung vor einer Grundstückseinfahrt erhältlich. 4.4 Bei Bedarf ist der weitere Verlauf der Zufahrt auf dem Privatgrundstück mit Zusatzschildern mit folgendem Wortlaut zu kennzeichnen: „Feuerwehrzufahrt nach §...... ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Zuwiderhandlungen werden ordnungsbehördlich verfolgt. Abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt". Der Text ist im Einzelfall nach den Gegebenheiten und um die maßgebende Rechtsgrundlage zu ergänzen (§ 22 der V V B oder § 31 der V Stätt V oder § 25 der V k V ). Dieser Text ist auf einer Tafel (Mindestgröße 300 x 400 mm, schwarze Schrift auf weißem Grund mit rotem Rand nach DIN 4066) gut sichtbar anzubringen. Ist der Verlauf von Feuerwehrzufahrten in umfangreichen baulichen Anlagen und/oder die Zuordnung von Hausnummern (z. B. in Wohnanlagen) unübersichtlich, so ist an jeder Feuerwehrzufahrt ein Lageplan zusätzlich zum Schild „Feuerwehrzufahrt“ anzubringen. Zuvor muss der Lageplan durch die Feuerwehr Nürnberg, Abteilung Vorbeugender Brandund Gefahrenschutz freigegeben werden. Der Standort der Tafel muss auf Privatgrund liegen. Seite 3 von 4 Überblick: Bauliche Anlage mit Flächen für die Feuerwehr Seite 4 von 4
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