Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

Merkblatt
Stand
2011
Flächen für die Feuerwehr
Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen
Die Anforderungen für Flächen für die Feuerwehr (Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen) ergeben sich
aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bzw. der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und der
DIN 14090. Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Daten und Festlegungen für den Geltungsbereich der
Stadt Nürnberg zusammen.
1.
Allgemeines zu Tragfähigkeiten
Auf der Feuerwehrzufahrt und Aufstellfläche ist ein Fahrzeug von 16 t Gesamtgewicht und einer
Achslast von 10 t in jeweils ungünstigster Stellung anzusetzen. Auf den umliegenden Flächen ist
gleichzeitig ungünstigst 5,0 kN/m² als Verkehrslast anzusetzen. Bezüglich der geometrischen
Abmessungen und Achslasten gilt DIN 1072. Als weiterer Lastfall ist eine Einzellast von 14 t in
ungünstigster Stellung zu berücksichtigen. Der ungünstigere der beiden Lastfälle ist maßgebend.
Obige Lasten gelten als vorwiegend ruhend im Sinne von DIN 1055, Teil 3, Ziffer 3.2.1.
Bauliche Anlagen wie Hofkellerdecken u.ä., über die eine Feuerwehrzufahrt führt oder die als
Bewegungs- / Aufstellfläche genutzt werden können, sind für einen SLW 30 (siehe DIN 1072) ohne
Schwingbeiwert zu berechnen. In diesen Fällen empfehlen wir grundsätzlich die fachliche
Begleitung durch einen geeigneten Statiker.
2.
Feuerwehrzufahrten
2.1 Die Breite gerader Feuerwehrzufahrten muß mindestens 3,0 m betragen.
Werden die Zufahrten nicht geradlinig geführt, so muß ihre Breite den in der Tabelle angegebenen
Mindestwerten entsprechen.
Außenradius
der Kurve (m)
Mindestbreite (m)
10,5 - 12m
12 - 15m
15 - 20m
20 - 40m
40 - 70m
> 70m
5,0m
4,5m
4,0m
3,5m
3,2m
3m
Die Wegverbreiterung muß 11 m vor der Kurve an der Innenseite der Kurve beginnen. Der
Außenradius darf 10,5 m nicht unterschreiten. Auch zum Einbiegen von der Straße (Fahrbahnmitte)
in die Zufahrt muß ein Außenradius von mindestens 10,5 m vorhanden sein. Bei
Anfahrtsmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen müssen diese Bedingungen für jede
Anfahrtsrichtung erfüllt sein.
2.2 Werden statt vollbefestigter, geradlinig geführter Feuerwehrzufahrten Fahrspuren (z. B. in
gärtnerischen Anlagen) angelegt, so gelten bezüglich der Belastbarkeit der Fahrspuren die gleichen
Anforderungen wie an normale Feuerwehrzufahrten. Der Rasen und der sonstige Belag darf dabei
nicht dicker als 6 cm sein. Jede Spur muß mindestens 1,1 m breit sein. Der Abstand zwischen den
Spuren muß 0,80 m betragen (Mindestbreite der Zufahrt 3,0 m). Nicht geradlinig geführte Wege
müssen in ihrer Breite den Anforderungen der Ziff. 2.1 entsprechen und voll befestigt werden.
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2.3 Durchfahrten müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben.
2.4 Stufen in Zufahrten (z. B. Bordsteine) dürfen nicht höher als 8 cm sein. Sie müssen mehr als 10 m
voneinander entfernt sein.
2.5 Erforderliche Übergänge von einer Steigung oder Waagrechten in ein Gefälle oder umgekehrt sind
mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. Stufen dürfen sich im Bereich dieser
Übergänge nicht befinden.
2.6 Hecken- und Strauchbepflanzungen müssen mindestens 1,0 m von den Zufahrten entfernt bleiben;
Baumäste dürfen bis in eine Höhe von 4m nicht in den Fahrweg hineinragen.
2.7 Wendeplätze an Stichstraßen müssen eine Größe von mindestens 13 x 18 m haben.
2.8 Die Zufahrten sind an der Auffahrt und erforderlichenfalls an weiteren Stellen durch Hinweisschilder
zu kennzeichnen (siehe Kapitel 4) und erforderlichenfalls mit zugelassenen Sperrpfosten zu
sichern, wenn kein anderer Fahrzeugverkehr nachgewiesen wird.
2.9 Die Zufahrten müssen jederzeit (auch im Winter) deutlich sichtbare Randbegrenzung (z.B. Pfähle
50 cm hoch, am Kopf des Pfahls eingeprägte Zeichen „FW" -Buchstabengröße 8 cm-) im Abstand
von max. 10 m erhalten und müssen jederzeit von der Feuerwehr benutzbar sein.
2.10 Werden Sperrbalken und Sperrpfosten in Feuerwehrzufahrten mit Verschlüssen versehen, müssen
sie mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 einwandfrei geöffnet werden können.
2.11 Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden.
Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen zu- und Durchgängen genügt
eine lichte Breite von 1 m.
3. Aufstellflächen
3.1 Ist eine parallel zur Gebäudefront verlaufende Aufstellfläche gefordert, auf der Drehleitern zum
Anleitern in Stellung gebracht werden müssen, ist diese Fläche so anzulegen, daß der dem
Gebäude zugekehrte Rand nicht weniger als 3 m und nicht mehr als 9 m Abstand von den zum
Anleitern vorgesehenen Fenstern oder Balkonen hat.
Die Breite der Aufstellfläche muß mindestens 3,5 m betragen. Entlang der Aufstellfläche muß auf
der dem Gebäude abgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter Geländestreifen ohne feste
Hindernisse frei bleiben.
3.2 Ist die Aufstellfläche so angeordnet, daß die Fahrtrichtung parallel zur anzuleiternden Außenwand
verläuft, so muß sie 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.
3.3 Ist die Aufstellfläche so angeordnet, daß die Fahrtrichtung senkrecht auf die anzuleiternde
Außenwand heranführt, so muß sie bis auf 1m an diese Außenwand heranführen. Beiderseits der
Aufstellfläche (3,5 m breit) muß ein mindestens 1,25 m breiter Geländestreifen auf einer Länge von
mindestens 11 m frei bleiben.
3.4 Aufstellflächen für Drehleitern müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner Richtung mehr als
5% geneigt sein.
3.5 Bäume oder dergleichen zwischen der Aufstellfläche und der Gebäudewand dürfen den Einsatz von
Drehleitern nicht behindern.
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4. Kennzeichnung
4.1
Die Feuerwehrzufahrt ist zu beschildern und mit zugelassenen Sperrpfosten zu sichern, soweit
kein anderer Fahrzeugverkehr nachgewiesen wird.
An der Nahtstelle zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Privatgrundstück
(Grundstücksgrenze) ist ein Schild „Feuerwehrzufahrt" nach DIN 4066 aufzustellen.
Schild nach DIN 4066:
Schwarze Schrift auf weißem
Grund mit rotem Rand
Größe des Schildes 210 mm x 594 mm
4.2
Im Zufahrtsbereich ist der Bordstein abzusenken (maximale Höhe 8 cm). Die Bordsteinabsenkung
ist beim Servicebetrieb öffentlicher Raum, Abteilung Betrieb und Unterhalt, Bauhof 2, 90402
Nürnberg, schriftlich zu beantragen. Hinweis: Die Bordsteinabsenkung erfolgt nur gegen
Übernahme der Baukosten. Ein Formular ist unter
http://www.nuernberg.de/internet/soer/formulare_und_anwendungen.html - Antrag auf Einrichten
einer Gehwegüberfahrt erhältlich.
4.3
Soweit die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt nach Ziff. 2.8.1. nicht klar erkennbar und die
Bordsteinabsenkung nicht ausreichend ist, können Verkehrsregelungsmaßnahmen nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO) auf der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich werden
(Markierung nach Z. 299 StVO („Zick-zack-Linie“) oder Haltverbot). Die Maßnahmen legt das
Verkehrsplanungsamt, Stab Verkehrsrecht, Lorenzer Straße 30, 90402 Nürnberg, fest. Ein
Formular ist unter http://www.nuernberg.de/internet/verkehrsplanung/parken.html - Antrag auf
Anbringung einer Grenzmarkierung vor einer Grundstückseinfahrt erhältlich.
4.4
Bei Bedarf ist der weitere Verlauf der Zufahrt auf dem Privatgrundstück mit Zusatzschildern mit
folgendem Wortlaut zu kennzeichnen:
„Feuerwehrzufahrt nach §...... ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Zuwiderhandlungen
werden ordnungsbehördlich verfolgt. Abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt".
Der Text ist im Einzelfall nach den Gegebenheiten und um die maßgebende Rechtsgrundlage zu
ergänzen (§ 22 der V V B oder § 31 der V Stätt V oder § 25 der V k V ).
Dieser Text ist auf einer Tafel (Mindestgröße 300 x 400 mm, schwarze Schrift auf weißem Grund
mit rotem Rand nach DIN 4066) gut sichtbar anzubringen.
Ist der Verlauf von Feuerwehrzufahrten in
umfangreichen baulichen Anlagen und/oder die
Zuordnung von Hausnummern (z. B. in Wohnanlagen)
unübersichtlich, so ist an jeder Feuerwehrzufahrt ein
Lageplan zusätzlich zum Schild „Feuerwehrzufahrt“
anzubringen. Zuvor muss der Lageplan durch die
Feuerwehr Nürnberg, Abteilung Vorbeugender Brandund Gefahrenschutz freigegeben werden. Der
Standort der Tafel muss auf Privatgrund liegen.
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Überblick: Bauliche Anlage mit Flächen für die Feuerwehr
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