Auslegungsentscheidung zur Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit 30. Dezember 2015 Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind oder für Schlüsselaufgaben tätig sind einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsrats Auf dieser Seite: I. Anwendungsbereich II. Proportionalität III. Begrifflichkeiten IV. Personenkreis V. Personenbezogene Anzeigepflichten VI. Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit VII. Sicherstellen der Anforderungen durch die Unternehmen VIII. Schriftliche interne Leitlinien IX. Ausgliederung von Schlüsselaufgaben X. Zukünftige Beurteilung der Anforderungen durch die BaFin I. Anwendungsbereich 1 Diese Auslegungsentscheidung befasst sich mit dem Aufsichtssystem Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG) und richtet sich deshalb an alle inländischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 33 und 34 VAG (im Folgenden „Unternehmen“), soweit sie nicht Sterbekassen gemäß § 218 Abs. 1 VAG, Pensionskassen gemäß § 232 Abs. 1 VAG oder kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 211 VAG sind oder als Rückversicherungsunternehmen ihre Tätigkeit nach § 165 Abs. 1 VAG eingestellt haben. 2 Außerdem ist die Auslegungsentscheidung an alle Versicherungsgruppen gerichtet, die ausschließlich aus inländischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen bestehen, sowie Versicherungsgruppen mit Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten gemäß § 7 Nr. 22 VAG, für die nach den in § 279 Abs. 2 VAG genannten Kriterien die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde der BaFin zufällt, Versicherungs-Holdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 31 VAG sowie Versicherungs-Zweckgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 168 VAG (im Folgenden auch „Unternehmen“). 3 Nicht angesprochen sind Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zum 1. Januar 2016 eingestellt haben und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, und die weiteren in § 343 VAG genannten Voraussetzungen erfüllen. II. Proportionalität 4 Bei der Umsetzung der Anforderungen an die fachliche Eignung spielt das Proportionalitätsprinzip eine erhebliche Rolle. Die Anforderungen sind auf eine Weise zu erfüllen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens einhergehenden Risiken gerecht wird (§ 296 Abs. 1 VAG). Das Proportionalitätsprinzip knüpft also an das individuelle Risikoprofil eines jeden Unternehmens an. 5 Da es auf das unternehmensindividuelle Risikoprofil ankommt, ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die Einschätzung, welche Gestaltung als proportional anzusehen ist, ist jedoch auch in Bezug auf das einzelne Unternehmen nicht statisch, sondern passt sich im Zeitablauf den sich verändernden Gegebenheiten an. In diesem Sinne haben die Unternehmen sowie die Versicherungsgruppen zu prüfen, ob und wie die vorhandenen Strukturen und Prozesse weiter entwickelt werden können und gegebenenfalls müssen. 6 Proportionalität betrifft nicht die Frage, ob die geltenden Anforderungen zu erfüllen sind. Sie wirkt sich nur darauf aus, auf welche Weise die Anforderungen erfüllt werden können. Außerdem sind bei Unternehmen mit stärker ausgeprägtem Risikoprofil unter Umständen aufwändige Gestaltungen als proportional einzustufen. 7 Für die Anforderungen an die Zuverlässigkeit gelten keine unterschiedlichen Standards, denn unabhängig von der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken des Unternehmens muss das Ansehen und die Integrität der Personen stets dasselbe angemessene Niveau haben. III. Begrifflichkeiten 8 Für die in § 24 Abs. 1 VAG normierten Begriffe „fachliche Eignung“ und „Zuverlässigkeit“ besteht in der Terminologie des VAG der Oberbegriff „Qualifikation“. Diese Begriffe entsprechen den Umschreibungen „fachliche Qualifikation“ und „persönliche Zuverlässigkeit“, die in den deutschen Fassungen der europäischen Normtexte verwendet werden (so zum Beispiel Art. 273 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35: „ […] um zu gewährleisten, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben, jederzeit die hierzu notwendige fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG besitzen.“). 9 Der Oberbegriff „Schlüsselaufgabe“ umfasst die Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten und „andere Schlüsselaufgaben“. Unter dem Begriff „andere Schlüsselaufgaben“ fallen zunächst die Mitglieder des Aufsichtsrates und die zwingend vorgeschriebenen vier Schlüsselfunktionen (interne Revisionsfunktion, versicherungsmathematische Funktion, unabhängige Risikocontrollingfunktion und Compliance-Funktion). Zudem kann es daneben weitere „andere Schlüsselaufgaben“ geben. Dies können von den Unternehmen zu identifizierende Bereiche sein, die für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind. IV. Personenkreis 10 Gemäß § 24 Abs. 1 VAG müssen die Personen, die Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sein. 11 Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sind gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 VAG die Personen, die befugt sind, für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu treffen. Dies sind in erster Linie die Geschäftsleiter (soweit aus Gründen der Lesbarkeit auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen diese sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise). 12 Geschäftsleiter sind gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 VAG natürliche Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung eines inländischen Unternehmens in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Unternehmens berufen sind. Unter diese Auslegungsentscheidung fallen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 VAG auch die Mitglieder des entsprechenden Geschäftsführungsorgans bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen sowie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VAG die Vertreter für die Schadenregulierung. 13 Außerdem gehören hierzu weitere von den Unternehmen identifizierte Personen, wenn sie auf Unternehmensentscheidungen einen erheblichen Einfluss haben. 14 Zu den Personen, die andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, gehören zum einen die Personen, die für die anderen Schlüsselaufgaben verantwortlich sind und zum anderen diejenigen, die dort als Mitarbeiter tätig sind. 15 Sofern von den Unternehmen Stellvertreter für in dieser Auslegungsentscheidung genannte Personen vorzusehen sind, müssen auch diese qualifiziert sein. 16 Auch bei Aufsichtsratsmandaten handelt es sich um andere Schlüsselaufgaben, so dass die Mitglieder von Aufsichtsräten ebenfalls von dieser Auslegungsentscheidung erfasst sind. V. Personenbezogene Anzeigepflichten 17 Nach § 47 Nr. 1 VAG besteht für die Unternehmen bei folgenden Personen eine Anzeigepflicht: Wer? Organe Neu ab 01.01.2016: Weitere Schlüsselaufgaben, insbesondere die vier Schlüsselfunktionen Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied Geschäftsleiter Verantwortliche Person Wann? bei Bestellung bei Bestellungsabsicht bei Bestellungsabsicht Organe: Vorstand und Aufsichtsrat 18 Jedes Unternehmen bedarf einer Geschäftsleitung, die zumeist als Vorstand bezeichnet wird. Zudem ist für die Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Kontrollorgan (Verwaltungs- oder Aufsichtsrat) vorhanden sein muss. Weitere Schlüsselaufgaben, insbesondere die vier Schlüsselfunktionen 19 Die weiteren Schlüsselaufgaben sind interne Kapazitäten innerhalb der Geschäftsorganisation i.S.v. § 7 Nr. 9 VAG. In erster Linie sind die in Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 VAG zwingend vorgeschriebenen vier Schlüsselfunktionen von Bedeutung. 20 Die folgenden Ausführungen zu den Schlüsselfunktionen gelten ebenso für eventuell von den Unternehmen in ihrer Geschäftsorganisation identifizierte weitere Schlüsselaufgaben. 21 Die vier Schlüsselfunktionen können bei den Unternehmen intern eingerichtet oder auf einen Dienstleister ausgegliedert werden, wobei jeweils eine natürliche Person des Unternehmens als Verantwortliche Person gemäß § 47 Nr. 1 VAG anzuzeigen ist Entscheidend für die Frage, wer als Verantwortliche Person anzuzeigen ist, ist die Ausgestaltung der Schlüsselfunktion: Interne Einrichtung der Schlüsselfunktion im Unternehmen Ausgliederung der Schlüsselfunktion auf einen Dienstleister Anzuzeigende Verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion „Intern Verantwortliche Person“ (IVP) des Unternehmens „Ausgliederungsbeauftragter“ (AB) des Unternehmens 22 Für Mitarbeiter, die zur Unterstützung der Verantwortlichen Person tätig sind, bedarf es keiner Anzeige. 23 Die Verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion ist operativ verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags der jeweiligen Schlüsselfunktion. Bei der Ausgliederung einer Schlüsselfunktion besteht die Aufgabe des Ausgliederungsbeauftragten als Verantwortliche Person in der Überwachung des Dienstleisters. Die Letztverantwortung liegt immer bei der Geschäftsleitung. 24 Der bisher verwendete Begriff des „Verantwortlichen Inhabers“ wird zur Vermeidung von Missverständnissen nicht weiter gebraucht, stattdessen wird der Begriff der „Verantwortlichen Person“ verwendet. VI. Fachliche Eignung 25 Im Hinblick auf das Proportionalitätsprinzip sind bei der Prüfung der fachlichen Eignung die erforderlichen Kenntnisse immer bezogen auf das allgemeine Geschäfts-, Wirtschafts- und Marktumfeld, in dem das Unternehmen tätig ist, zu betrachten, wobei im Einzelfall eine von der Verantwortung der Person für das Unternehmen abhängige Einarbeitungszeit möglich ist. 26 Jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung muss über ausreichende Kenntnisse aller Bereiche verfügen, um eine gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten. Auch bei einer ressortbezogenen Spezialisierung von Geschäftsleitern bleibt die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung unberührt. Eine Aufgabendelegation innerhalb der Geschäftsleitung oder auf nachgeordnete Mitarbeiter lässt die Gesamt- bzw. Letztverantwortung nicht entfallen. 27 Als Mindestmaß für das kollektive Wissen der Geschäftsleitung setzt die BaFin Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in den in der Leitlinie 11 11 der EIOPA Leitlinien zum Governance-System (EIOPA-BoS-14/253 DE) genannten fünf Bereichen voraus. Ergänzend wird auf die Erläuterungen zu der EIOPA-Leitlinie 11 verwiesen. 28 Für Verantwortliche Personen und alle weiteren für Schlüsselaufgaben tätige Mitarbeiter richten sich die Anforderungen an die fachliche Eignung nach den jeweiligen Verantwortlichkeiten, Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Person. Im Fall der Wahrnehmung von Leitungspositionen sollte auch das Vorliegen entsprechender Leitungserfahrung berücksichtigt werden. 29 Um ihrer Kontrollfunktion gerecht werden zu können, müssen auch Aufsichtsratsmitglieder über die hierzu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Diese können auch durch (Vor-) Tätigkeiten in anderen Branchen, in der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund von politischen Mandaten erworben werden, wenn diese über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur waren oder sind. Die Vorschriften zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleiben unberührt. 30 Die Kenntnisse und Erfahrungen der anderen Organmitglieder bzw. anderer Mitarbeiter ersetzen nicht eine angemessene fachliche Eignung der unter IV. dieser Auslegungsentscheidung genannten Personen. VII. Sicherstellen der Anforderungen durch die Unternehmen 31 Die BaFin erwartet, dass die Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen sicherstellen. Die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung bzw. Aufgabenzuweisung der betroffenen Personen beschränkt. Insbesondere erfordert die fachliche Eignung stetige Weiterbildung, so dass die Personen imstande sind, sich wandelnde oder steigende Anforderungen in Bezug auf ihre Aufgaben im Unternehmen zu erfüllen. Die Unternehmen müssen zumindest bei den in der EIOPALeitlinie 13 genannten Anlässen eine erneute Beurteilung der Qualifikation der Personen vornehmen. 32 Aus Sicht der BaFin sollten von den Unternehmen für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen geeignete Unterlagen herangezogen werden. Dabei kann z.B. auf einen detaillierten Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Fortbildungsnachweise, ein einfaches Führungszeugnis sowie auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zurückgegriffen werden. Die Dauer der Vorwerfbarkeit von Verstößen, die in Registern erfasst sind, richtet sich nach den im Bundeszentralregistergesetz und in der Gewerbeordnung bestimmten Löschungs- und Tilgungsfristen für die Eintragungen. 33 Die Unternehmen sollen prüfen, ob es in ihrer Geschäftsorganisation neben den Schlüsselfunktionen weitere Schlüsselaufgaben gibt und welche Personen diesen zuzuordnen sind. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen für die jeweilige Schlüsselaufgabe qualifiziert sind. Für diese Personen gelten dann die hier dargestellten Qualifikationsanforderungen entsprechend. VIII. Schriftliche interne Leitlinien 34 Die Unternehmen müssen über schriftliche interne Leitlinien verfügen, in denen alle Schlüsselaufgaben und Zuständigkeiten aufgezählt sowie die Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben verantwortlich innehaben bzw. für sie tätig sind, festgelegt werden. Hierin ist u.a. zu dokumentieren, anhand welcher Unterlagen das Unternehmen sicherstellt, dass die hier genannten Anforderungen erfüllt werden. 35 Die schriftlichen internen Leitlinien sind regelmäßig zu überprüfen und ggf. den aktuellen Entwicklungen im Unternehmen anzupassen. Im Übrigen wird auf die EIOPA-Leitlinie 13 verwiesen. IX. Ausgliederung von Schlüsselaufgaben 36 Bei der Ausgliederung von Schlüsselaufgaben auf einen Dienstleister oder Subdienstleister haben die Unternehmen sicherzustellen, dass die Personen beim Dienstleister bzw. Subdienstleister, die für Schlüsselaufgaben verantwortlich bzw. für sie tätig sind, eine hierfür ausreichende Qualifikation besitzen. Der Dienstleister bzw. Subdienstleister hat dazu seinen eigenen Prüfprozess darzulegen und dem Unternehmen eine schriftliche Bestätigung mit dem Ergebnis der Prozessprüfung auszuhändigen. 37 Der Ausgliederungsbeauftragte ist für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags der Schlüsselaufgabe verantwortlich indem er den Dienstleister bzw. Subdienstleister bei der Durchführung der ausgegliederten Schlüsselaufgabe überwacht. Dazu muss er zuverlässig sein und über eine mindestens seinem Überwachungsauftrag genügende fachliche Eignung hinsichtlich der ausgegliederten Schlüsselaufgabe verfügen. 38 Auch im Fall einer konzern- oder gruppeninternen Ausgliederung gelten die oben genannten Anforderungen. 39 Die allgemeinen Anforderungen an sämtliche Ausgliederungen sind Gegenstand einer separaten Auslegungsentscheidung. X. Beurteilung der Anforderungen durch die BaFin 40 Bereits in der Vergangenheit wurden die Anforderungen an die Qualifikation von Geschäftsleitern sowie Aufsichtsratsmitgliedern durch Merkblätter der BaFin konkretisiert. Zur Beurteilung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern verlangt die BaFin derzeit und auch zukünftig bei der Anzeige der Bestellungsabsicht bzw. der Bestellung mindestens die Vorlage von folgenden Unterlagen: einen detaillierten Lebenslauf, das ausgefüllte Formular „Persönliche Erklärung mit Angaben zur Zuverlässigkeit“ im jeweiligen Anhang der anzuwendenden Merkblätter, ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, „Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ oder entsprechende Unterlagen aus dem Ausland, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Zusätzlich ist bei Geschäftsleitern eine Ressortverteilung einzureichen. 41 Die Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern orientieren sich auch künftig an den Maßstäben gemäß des bis zum 31.12.2015 im VAG verwendeten Begriffes „erforderliche Sachkunde“. Die Besonderheiten für mitbestimmte Aufsichtsorgane und freigestellte Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats, die dem Aufsichtsorgan angehören sowie für die Arbeitnehmervertreter der Gewerkschaften gelten weiterhin. 42 Ist eine Person, die ein angezeigtes Mandat als Organmitglied ausübt oder Verantwortliche Person für eine Schlüsselaufgabe ist, sind die zur Beurteilung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit einzureichenden Unterlagen erneut vorzulegen. Die BaFin kann im Einzelfall darauf verzichten. 43 Zudem kann die BaFin im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse weitere Unterlagen zu den betroffenen Personen und die unternehmensinternen Leitlinien anfordern bzw. bei örtlichen Prüfungen einsehen. Anmerkung: Auch die Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen, die der Aufsicht nach dem VAG unterliegen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich von dem Aufsichtssystem Solvency II (vgl. I. dieser Auslegungsentscheidung) erfasst werden, müssen wie bisher fachlich geeignet und zuverlässig sein.
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