Merkblatt anerkannte Asylbewerber

Leitfaden für ehrenamtlichen Helfer von anerkannten Flüchtlingen
Die Leistungen nach AsylbLG werden zum Ablauf des Monats eingestellt, in welchem
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. (Bsp. Bescheid vom 14.07.2015 dass die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird  Leistungen nach AsylbLG bis 31.07.2015)
Danach ist das Jobcenter für alle Leistungen zuständig.
Vor Antragsstellung im Jobcenter muss im Ausländeramt ein Termin vereinbart und
wahrgenommen werden.
Für diesen Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Antrag auf die Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). Dieser
steht auf der Homepage des Landratsamtes als Download zur Verfügung.
- Ein Biometrisches Passfoto
Bei diesem Termin wird Ihnen die Bestätigung über die Beantragung des Aufenthaltstitels sowie den Bescheid über den Leistungsnachweis ausgehändigt. Des Weiteren wird Ihnen der Berechtigungsschein zum Integrationskurs per Post zugesandt.
Bitte beachten Sie vor dem ersten Termin im Jobcenter, dass dort die Mitarbeiter/innen ihre Kunden nur auf Deutsch beraten. Es sollte sich rechtzeitig um einen
sprachkundigen Begleiter gekümmert werden falls dies nötig ist.
Im Jobcenter sind folgende Stationen zu durchlaufen:
I. Antragstellung
II. Vermittlung
III. Leistungsstelle
I. Antragstellung: Eingangszone im Jobcenter Weilheim oder Schongau;
Tel.: 0881 991 777 (allgemeine Auskünfte)
Bei der Antragstellung ist folgendes vorzulegen:
1) Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu bereits ausgeübten Tätigkeiten: Zeitraum – Art der Beschäftigung – Beschreibung der Tätigkeit – Einrichtung/ Arbeitgeber/Ort.
2) Eine Steueridentifikationsnummer; falls diese noch nicht vorhanden ist, muss sie
bei der Wohnsitzgemeinde im Vorfeld erfragt werden.
3) Die Bankverbindung des Antragsstellers.
Wenn ein Flüchtling ohne Bankverbindung einen Antrag stellt, bekommt er seine
Leistungen anstelle einer Überweisung als Bankcheck. Beim Einlösen des Checks
entstehen von Seiten der Bank Bearbeitungsgebühren zu Lasten des Flüchtlings.
4) Die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
Anerkannte Flüchtlinge müssen bei einer Krankenkasse ihrer Wahl Mitglied sein!
5) Bescheinigung über den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Diese Bescheinigung erhält jeder Flüchtling bei der Beantragung des Aufenthaltstitels.
6) Den Mietvertrag, falls bereits ein eigener Mitvertrag abgeschlossen wurde oder
kurz vor dem Abschluss steht. Die anerkannten Flüchtlinge müssen aus den Asylbewerberunterkünften ausziehen.
II. Vermittlung: – die Vorsprache erfolgt gleich nach der Antragstellung.
Vor dem Vermittlungsgespräch sollten sich Gedanken über eine grobe Fachrichtung
für die zukünftige Beschäftigung in Deutschland gemacht werden. (Branche, Fähigkeiten, Interessen, Vorkenntnisse…)
Es wird eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Jobcenter und dem Flüchtling geschlossen.
III. Leistungsstelle: Einen Termin erhält man etwa eine Woche nach Antragstellung
und Vorsprache. Beim diesem Termin ist die Bescheinigung über den Bezug von
Leistungen nach dem AsylbLG vorzulegen. Diese Bescheinigung erhält jeder Flüchtling bereits bei der Beantragung des Aufenthaltstitels
Ebenfalls vorzulegen sind die Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Sollte das Konto
noch keine 3 Monate bestehen ist ein Nachweis von der Bank über die Kontoeröffnung vorzuzeigen. Falls Kontoauszüge nicht mehr auffindbar sind, kann man kostenlose Umsatzanzeigen bei der Bank anfordern. Eine Zweitschrift der Kontoauszüge ist
bei der Bank gebührenpflichtig.
Die Flüchtlinge bekommen von der Leistungsstelle des Jobcenters einen Vorbescheid. In diesem Bescheid wird mitgeteilt, dass die Kranken- und Pflegeversicherung des Flüchtlings für einen bestimmten Zeitraum vom Jobcenter übernommen
wird. Dieser Bescheid kann bei der Krankenkasse seiner Wahl vorlegt werden; Im
Normalfall wird gleich eine Mitgliedschaftsbescheinigung mit der Mitgliedernummer
ausgehändigt. Zu beachten ist, dass die Krankenversicherung erst ab dem Zeitpunkt
des Bezuges der Leistungen nach dem SGB II greift.
Für einen Umzug während des Leistungsbezugs nach dem SGB II ist ein Umzugsantrag im Jobcenter zu stellen.
Wichtig ist hier, dass der Flüchtling zu dem Termin im Jobcenter ein Mietangebot
oder einen nicht unterschriebenen Mietvertrag mitbringt.
Sollte der Umzug ohne Genehmigung des Jobcenters erfolgen, werden die Mietkosten nur in jener Höhe übernommen welche für die letzte (angemessene) Wohnung
übernommen wurden.
Der Flüchtling ist verpflichtet, jegliche Änderungen, welche Auswirkungen auf die
Leistungen vom Jobcenter haben, unverzüglich zu melden.
Beispiele (nicht abschließend):
- Umzug.
- Urlaub, dieser muss auch beim Vermittler beantragt werden.
- die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit auf Minijobbasis oder sonstige Arbeitstätigkeiten
Die Leistungen vom Jobcenter werden nur bis zum Ende des Aufenthaltstitels/ Aufenthaltsberechtigung bewilligt, maximal jedoch nur für ein Jahr (Bewilligungszeitraum). Anschließend ist ein Folgeantrag für die Leistungen des Jobcenters zu stellen.
Das schriftliche Antragsformular wird vor Ablauf des Leistungszeitraums per Post
zugeschickt.
Die Bearbeitungszeiten sind zu beachten. Für den Folgeantrag werden aktuelle Kontoauszüge und Lohnabrechnungen benötigt.
Sonstige Infos:
1) Anmeldung zum Integrationskurs.
Wenn ein Flüchtling einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat,
wird ihm von der Ausländerbehörde ein Berechtigungsschein für den Integrationskurs
zugesagt. .
Der anspruchsberechtigte Flüchtling muss sich dann bei einem zugelassenen Kursträger seiner Wahl zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung zum Integrationskurs ist dem/der Vermittler/in vom Jobcenter mitzuteilen (den Bildungsträger
und den Kursbeginn benennen). Dies ist auch telefonisch möglich.
2) Vorhandene Zeugnisse übersetzen und anerkennen lassen.
Servicestelle zur Erschließung
Anerkennungsberatung Augsburg
ausländischer Qualifikationen
Regionales Beratungsnetzwerk MigraNet
Franziskanerstraße 8
Werderstraße 2
81669 München
86159 Augsburg
E-Mail:
E-Mail-Beratung:
[email protected]
[email protected]
Telefonische Beratung: 0821 / 455 10 90
Tel. 089/233-40428, -40429 oder -40361
http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/
http://anabin.kmk.org/
http://berufliche-anerkennung.de/
http://www.hwk-oberfranken.de/indiqual
http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen-fuer-auslaendischehochschulqualifikationen.html
Herausgegeben vom
Landratsamt Weilheim-Schongau
-AusländerbehördeStand: 19.11.2015