Faxabruf Eigentum verpflichtet (29.10.2015)

Faxabruf Eigentum verpflichtet (29.10.2015)
Warum trifft den Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht in
Bezug auf den Gehweg, obwohl dieser doch gar nicht zu seinem
Grundstück gehört?
Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen
Vorkehrungen
zum
Schutze
derjenigen
zu
treffen,
die
damit
bestimmungs- oder erfahrungsgemäß in Berührung kommen können.
Deshalb trifft alle Personen, die die Verfügungsgewalt über
eine Sache haben, eine so genannte Verkehrssicherungspflicht.
Aus
diesem
Grund
verpflichtet,
die
ist
von
jeder
ihm
Träger
zu
einer
Straßenbaulast
unterhaltenden
Straßen
und
Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten sowie bei Glätte zu
streuen
(Räum-
und
Streupflicht).
Baulastträger
für
Straßen
und Gehwege innerhalb einer Ortschaft ist grundsätzlich die
Gemeinde. Fast überall haben aber die Gemeinden diese Pflicht
in
Bezug
auf
die
(„Straßensatzung“)
Gehwege
auf
zulässigerweise
die
Eigentümer
durch
der
Satzung
anliegenden
Grundstücke abgewälzt und hinsichtlich ihres Inhalts (Beginn
und Ende sowie Häufigkeit des Räumens und Streuens, Breite der
freizuhaltenden Fläche) konkretisiert.
Kann ein Eigentümer, der sein Haus nicht selbst bewohnt, die
Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg vertraglich auf
die Mieter abwälzen?
Es ist zulässig und wirksam, dass ein Hauseigentümer die Räumund Streupflicht vertraglich auf einen Dritten überträgt. Dies
kann ein Hauswart oder Hausverwalter, aber auch der Mieter
sein.
Beim
Hauseigentümer
verbleibt
dann
allerdings
eine
Kontroll- und Überwachungspflicht.
Wie oft am Tag muss ein Hausbesitzer den Schnee auf dem Gehweg
vor seinem Grundstück räumen?
Umfang, Dauer und Häufigkeit der Räum- und Streupflicht in
Bezug
auf
Gehwege
sind
für
die
Anlieger
regelmäßig
in
der
Gemeindesatzung geregelt, mit welcher der Winterdienst auf die
Anlieger übertragen ist. So sieht etwa die Winterdienstsatzung
der Stadt Leipzig in § 5 Abs. 2 vor, dass die Hausbesitzer
Schnee und Glätte auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück nach
Beendigung
des
Schneefalls
bzw.
nach
Entstehen
der
Glätte
werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonnund feiertags von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich beseitigen
müssen.
gesamten
Das
Tag
kann
im
hinweg
Einzelfall
mehrfach
bedeuten,
Schnee
zu
dass
über
den
beräumen
ist.
Ein
berufstätiger Hausbesitzer ist daher gehalten, für die Zeit
seiner
Abwesenheit
Freunde,
andere
Wohnungsmieter,
Personen
(Familienangehörige,
Hausmeister
etc.)
mit
dem
Winterdienst zu beauftragen.
Gibt es eine Räumpflicht, wie sie in Bezug auf Schnee und Eis
im Winter besteht, auch für Hindernisse anderer Art zu jeder
Jahreszeit, zum Beispiel für herabgefallenes Laub im Herbst?
Zur Unterhaltung von Straßen und Gehwegen gehört nicht nur der
Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, sondern auch die
regelmäßige Reinigung. Insoweit sehen die Straßensatzungen der
Gemeinden
sehr
unterschiedliche
Regelungen
vor.
Manche
Kommunen, vor allem in den alten Bundesländern, nehmen die
Reinigungspflicht sowohl bei den Straßen als auch den Gehwegen
selbst wahr. In anderen Gemeinden obliegt die Gehwegreinigung
generell den Anliegern oder es fallen zentrale Wohngebiete in
den Aufgabenbereich der Stadt, während zentrumsferner gelegene
Gehwege von den Hausbesitzern gereinigt werden müssen. In der
Peripherie
sind
häufig
sowohl
die
Straße
(bis
zur
Fahrbahnmitte, wenn beidseitig bebaut) als auch Gehweg von den
Anliegern
zu
reinigen.
Grundstückseigentümer,
Es
sich
empfiehlt
bei
der
sich
somit
für
Gemeindeverwaltung
jeden
nach
der
Straßenreinigungspflicht
zu
erkundigen
oder
über
deren
Internetauftritt die Straßensatzung einzusehen.
Haftet der Eigentümer eines Hauses für die Schäden, die durch
eine von dort abgehende Dachlawine verursacht werden?
Inhalt
und
Reichweite
der
Verkehrssicherungspflicht
ergeben
sich zum Teil aus Rechtsnormen, zum Teil aus der allgemeinen
Verkehrsanschauung.
Insoweit
sind
die
Gerichte
zur
näheren
Festlegung berufen. Hiernach sind solche Sicherungsmaßnahmen
vorzusehen,
die
Dachlawinen
der
ist
Verkehr
in
Schneefanggittern
erwarten
manchen
durch
darf.
Gemeinden
die
Zum
das
örtliche
Schutz
vor
Anbringen
von
Polizeisatzung
vorgeschrieben. Fehlt eine entsprechende Bestimmung, ist auf
die
örtlichen
Verhältnisse,
mithin
die
Häufigkeit
von
Schneefall und den Umfang des Personen- und Fahrzeugverkehr
vor
dem
Gebäude
schneefallarmen
abzustellen.
Region
an
So
einer
kann
abseitig
es
in
einer
gelegenen
Straße
genügen, ein Warnschild an der Hauswand anzubringen, wenn das
Dach ausnahmsweise einmal voller Schnee liegt und Tauwetter
angekündigt
ist.
frequentierten
Umgekehrt
Wegen
Schneefanggitter
weitergehenden
Räumung
des
kann
ein
in
Warnschild
erforderlich
sein.
Sicherungsmaßnahmen,
Daches
vom
Gebirgslagen
Schnee,
stark
zusätzlich
zum
Eine
etwa
wird
an
zur
man
Pflicht
zur
kontrollierten
hingegen
nur
in
seltenen Ausnahmefällen annehmen können.
Besteht die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Personen,
die das Grundstück unbefugt betreten, also zum Beispiel einem
Einbrecher?
In den Schutzkreis der Verkehrssicherungspflicht sind primär
diejenigen Personen einbezogen, die bestimmungsgemäß mit der
Sache in Berührung kommen. Das sind bei einem Grundstück etwa
die
Bewohner
und
deren
Besucher,
die
Nachbarn
sowie
der
Postbote. Aber auch gegenüber Personen, die sich unbefugt auf
das
Grundstück
wirken.
Die
einer
begeben,
fehlende
kann
Befugnis
Verkehrsfläche
die
Verkehrssicherungspflicht
des
Verletzten
schließt
die
zum
Betreten
Haftung
des
Sicherungspflichtigen dann nicht aus, wenn dieser - wie etwa
gegenüber Kindern - mit einer Missachtung des Nutzungsverbots
rechnen musste. Gleiches gilt, wenn für den Schaden, den der
unbefugte Nutzer erlitten hat, das Unterlassen einer solchen
Sicherheitsmaßnahme
ursächlich
geworden
ist,
die
in
der
gegebenen Situation auch zugunsten der befugten Nutzer hätte
getroffen
werden
letztlich
vom
müssen.
Zufall
Dass
abhängt,
es
im
dass
letztgenannten
ein
unbefugter
Fall
Nutzer
anstelle eines befugten Nutzers verletzt worden ist, kann den
Sicherungspflichtigen
nicht
entlasten.
Dementsprechend
macht
es für die Haftung des Grundstückseigentümers gegenüber dem
Einbrecher einen Unterschied, ob dieser das Grundstück
- wie
jeder befugte Besucher - durch das Gartentor betreten hat und
auf dem Weg zur Haustür auf einer Eisfläche ausgerutscht ist
oder aber – wie es grundsätzlich nur unbefugte Nutzer zu tun
pflegen - von hinten über den Gartenzaun gestiegen und auf dem
Weg zur Kellertür in eine ungesicherte Grube gestürzt ist.
Genügt
ein
Schild
mit
Aufschrift
„Privatweg
–
Kein
Winterdienst - Betreten auf eigene Gefahr“, um den Eigentümer
von der Verkehrssicherungspflicht zu befreien?
Von
der
eines
wenn
Verkehrssicherungspflicht
Privatwegs
er
dieses
damit
durch
rechnen
Schildes
ein
darf,
erhöhte
bloßes
das
kann
sich
Warnschild
Nutzer
Aufmerksamkeit
des
der
Eigentümer
nur
Weges
walten
befreien,
aufgrund
lassen
und
tatsächlich erwarten, dass der Weg bei Schnee und Eis nicht
geräumt und gestreut ist. Ist dem Eigentümer hingegen bekannt,
dass der „Privatweg“ ständig als Gehweg genutzt wird, enthebt
ihn
das
Warnschild
nicht
ohne
Weiteres
seiner
Verkehrssicherungspflicht. Allenfalls kann den Geschädigten in
diesem Fall ein Mitverschulden treffen. Bei Kindern kommt ein
Mitverschulden allerdings überhaupt nur in Betracht, wenn es
das siebente Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 823 Abs. 1
und 3 BGB).