DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Rahmenvertrag: Übersetzungen von Normtexten vom Englischen ins Deutsche Ausschreibende Stelle: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Ausschreibungsort: 10787 Berlin Vertragsart: Dienstleistungsauftrag Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung Europäische Ausschreibung: nein Bekanntmachungsdatum: 03.09.2015 Änderung der Bekanntmachung: 30.09.2015 Angebotsfrist: 02.11.2015 (08.00 Uhr) 1. Auftraggeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Am DIN-Platz Burggrafenstraße 6 10787 Berlin Tel.: 030 2601-2779 Fax: 030 2601-42779 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner: Sabine Hertel Internet: www.din.de Bearbeitungskennzeichnung (bitte stets angeben): Übersetzungen von Normtexten 2. a) Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung b) Vertragsart Dienstleistungsauftrag 3. a) Kategorie und Beschreibung Dienstleistungskategorie 27 Thema: Übersetzungen von Normtexten vom Englischen ins Deutsche Kurzbeschreibung: Mit dieser Ausschreibung wird der Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN) und drei bis sechs Übersetzungsdienstleistern angestrebt. Der Rahmenvertrag (Anlage 1) regelt die Bedingungen, zu denen die Übersetzung von in der Regel englischen Referenzdokumenten zur Anfertigung der deutschen Übersetzung im europäischen oder internationalen Normungsprozess beauftragt werden kann. Sofern der Übersetzungsdienstleister im Rahmen seines Angebotes auch ein Zeilenhonorar für die Übersetzung französischer Referenzdokumente angibt, kann es sich in Einzelfällen auch um französische Referenzdokumente handeln. Seite 1 von 8 Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen beträgt voraussichtlich 30.000 Seiten pro Jahr (durchschnittlich 600 Seiten pro Woche). Es berührt je nach sachlicher Zuständigkeit der DIN-Normenausschüsse für das Referenzdokument unterschiedliche Fachgebiete (zum Beispiel Dentalmedizin, Optik, Schiffs- und Meerestechnik usw.). Die sachlich für die unter diese Ausschreibung fallenden Referenzdokumente zuständigen DIN-Normenausschüsse sind derzeit folgende: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • NA 001 Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im DIN und VDI NA 002 DIN-Normenausschuss Beschichtungsstoffe und Beschichtungen (NAB) NA 003 DIN-Normenausschuss Armaturen (NAA) NA 005 DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) NA 008 DIN-Normenausschuss Bergbau (FABERG) NA 009 DIN-Normenausschuss Bibliotheks- und Dokumentationswesen (NABD) NA 012 DIN-Normenausschuss Chemischer Apparatebau (FNCA) NA 014 DIN-Normenausschuss Dental (NADENT) NA 016 DIN-Normenausschuss Druckgasanlagen (NDG) NA 017 DIN-Normenausschuss Druck- und Reproduktionstechnik (NDR) NA 020 DIN-Normenausschuss Eisen-, Blech- und Metallwaren (NAEBM) NA 021 DIN-Normenausschuss Eisen und Stahl (FES) NA 023 DIN-Normenausschuss Ergonomie (NAErg) NA 025 DIN-Normenausschuss Farbe (FNF) NA 026 DIN-Normenausschuss Federn, Stanzteile und Blechformteile (NAFS) NA 027 DIN-Normenausschuss Feinmechanik und Optik (NAFuO) NA 031 DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) NA 032 DIN-Normenausschuss Gastechnik (NAGas) NA 036 DIN-Normenausschuss Gießereiwesen (GINA) NA 040 DIN-Normenausschuss Heiz-, Koch- und Wärmgerät (FNH) NA 041 DIN-Normenausschuss Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) NA 042 DIN-Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM) NA 043 DIN-Normenausschuss Informationstechnik und Anwendungen (NIA) NA 044 DIN-Normenausschuss Kältetechnik (FNKä) NA 045 DIN-Normenausschuss Kautschuktechnik (FAKAU) NA 051 DIN-Normenausschuss Kommunale Technik (NKT) NA 052 DIN-Normenausschuss Automobiltechnik (NAAutomobil) NA 053 DIN-Normenausschuss Rettungsdienst und Krankenhaus (NARK) NA 054 DIN-Normenausschuss Kunststoffe (FNK) NA 055 DIN-Normenausschuss Laborgeräte und Laboreinrichtungen (FNLa) NA 057 DIN-Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) NA 058 DIN-Normenausschuss Lichttechnik (FNL) NA 060 DIN-Normenausschuss Maschinenbau (NAM) NA 062 DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP) NA 063 DIN-Normenausschuss Medizin (NAMed) NA 066 DIN-Normenausschuss Nichteisenmetalle (FNNE) NA 067 DIN-Normenausschuss Mechanische Verbindungselemente (FMV) NA 074 DIN-Normenausschuss Papier, Pappe und Faserstoff (NPa) NA 075 DIN-Normenausschuss Persönliche Schutzausrüstung (NPS) NA 078 DIN-Normenausschuss Pigmente und Füllstoffe (NPF) NA 080 DIN-Normenausschuss Radiologie (NAR) NA 082 DIN-Normenausschuss Rohrleitungen und Dampfkesselanlagen (NARD) NA 085 DIN-Normenausschuss Rundstahlketten (NRK) NA 087 DIN-Normenausschuss Fahrweg und Schienenfahrzeuge (FSF) Seite 2 von 8 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • NA 092 DIN-Normenausschuss Schweißen und verwandte Verfahren (NAS) NA 095 DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG) NA 099 DIN-Normenausschuss Stahldraht und Stahldrahterzeugnisse (NAD) NA 104 DIN-Normenausschuss Tankanlagen (NATank) NA 105 DIN-Normenausschuss Terminologie (NAT) NA 106 DIN-Normenausschuss Textil und Textilmaschinen (Textilnorm) NA 109 DIN-Normenausschuss Erdöl- und Erdgasgewinnung (NÖG) NA 112 DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) NA 115 DIN-Normenausschuss Verpackungswesen (NAVp) NA 118 DIN-Normenausschuss Wälz- und Gleitlager (NAWGL) NA 119 DIN-Normenausschuss Wasserwesen (NAW) NA 121 DIN-Normenausschuss Werkzeuge und Spannzeuge (FWS) NA 122 DIN-Normenausschuss Werkzeugmaschinen (NWM) NA 131 DIN-Normenausschuss Luft- und Raumfahrt (NL) NA 132 DIN-Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT) NA 134 Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN - Normenausschuss (KRdL) NA 140 DIN-Normenstelle Elektrotechnik (NE) NA 145 DIN-Normenausschuss Werkstofftechnologie (NWT) NA 147 DIN-Normenausschuss Qualitätsmanagement, Statistik und Zertifizierungsgrundlagen (NQSZ) NA 149 DIN-Normenausschuss Veranstaltungstechnik, Bild und Film (NVBF) NA 152 DIN-Normenausschuss Technische Grundlagen (NATG) NA 159 DIN-Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) NA 172 DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS) NA 173 DIN-Normenausschuss Grundlagen der Normungsarbeit (NAGLN) NA 175 DIN-Normenausschuss Organisationsprozesse (NAOrg) Der Übersetzungsdienstleister steht DIN für die Erbringung von Übersetzungsergebnissen im Umfang von mindestens 250 Seiten pro Woche zur Verfügung („Mindesterbringungsmenge“). Eine Seite entspricht einer Textmenge von 30 Zeilen mit je 55 Zeichen einschließlich Leerzeichen (1650 Zeichen gesamt). Die auf diese Weise anhand der Zeichenzahl des zu übersetzenden Dokuments ermittelte Seitenzahl ist unabhängig von der tatsächlichen Seitenzahl des Dokuments. Die Einzelbeauftragung von Übersetzungsergebnissen kann der Übersetzungsdienstleister nur ablehnen, wenn er dies DIN unverzüglich mitteilt und hinreichende Gründe für die Ablehnung vorliegen (zum Beispiel ein Überschreiten der Mindesterbringungsmenge, mangelnde spezielle Fachkenntnisse hinsichtlich des Inhalts des auftragsgegenständlichen Übersetzungsdokuments, Eilaufträge oder gleichwertige Gründe). DIN ist zur Einzelbeauftragung nicht verpflichtet. Hat das auftragsgegenständliche zu übersetzende Referenzdokument bis zu 80 Seiten, hat der Auftragnehmer ein Übersetzungsergebnis innerhalb von 10 Werktagen nach der Erteilung eines Auftrages zu erbringen („Leistungszeit“). Die Leistungszeit verändert sich bei mehr als 80 beauftragten Seiten proportional zu den beauftragten Seiten. Die Leistungszeit wird dabei pro Auftrag berechnet. Pro Auftrag ist eine Mindestleistungszeit von 10 Werktagen vorgesehen. DIN bewertet den Übersetzungsdienstleister regelmäßig hinsichtlich der Einhaltung der Durchlaufzeit bzw. der Termintreue. DIN bewertet regelmäßig das Übersetzungsergebnis. Alle Fehlerarten werden dann durch DIN an den Auftragnehmer übermittelt. Der Auftragnehmer leitet daraufhin geeignete Maßnahmen zur Fehlerreduzierung ab und übermittelt diese an DIN. Seite 3 von 8 Der Übersetzungsdienstleister arbeitet bei der Übersetzung mit einer internen TranslationMemory-Datenbank (TM), soweit das Format es zulässt. DIN behält sich Vorgaben zum Workflow und zu TM-Einstellungen vor. Soweit in der Laufzeit des Rahmenvertrages von DIN ein Workflow mit einem zentralen TM eingeführt wird, muss der Übersetzungsdienstleister zwingend gemäß diesem Workflow mit dem zentralen TM arbeiten, sofern für das zentrale TM ein beim Übersetzungsdienstleister vorhandenes TMSystem gewählt wird. b) CPV – Nr: 79530000-8 c) Unterteilung in Lose: Nein d) Ausführungsort: Berlin e) Bestimmungen über die Ausführungsfrist: Vorgesehene Laufzeit: 01.01.2016 bis 31.12.2017 Der Auftraggeber hat, ohne Verpflichtung zur Ausübung, die Option, den Vertrag 3 Monate vor Vertragsende um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die maximale Vertragslaufzeit darf 4 Jahre nicht überschreiten. f) Sprache: Deutsch (gilt auch für Rückfragen und Schriftverkehr) g) Zahlungsbedingungen: Siehe Ziffer 7.9 des Rahmenvertrags (Anlage 1) 4. a) Anforderung der Unterlagen: Ausschreibungsunterlagen können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: www.din.de/go/ausschreibungen Angebote sind unter Angabe der Bearbeitungskennzeichnung in einem verschlossenen Umschlag ausschließlich auf dem Postweg an die unter Pkt. 1 genannte Adresse (z. Hd. Sabine Hertel) einzureichen. b) Ausschreibungsunterlagen: • Anlage 1: Rahmenvertrag mit • • • • • • • Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: A: Pflichtenheft B: Preisliste C: beim Auftragnehmer vorhandene Translation-Memory-Systeme D: IT-Sicherheitsregeln für externe Dienstleister der DIN-Gruppe E: Informationen zum Validierungstool Bewerbungsbedingungen Vordruck Angebotsformular Mustervertrag über die elektronische Nutzung von Normen Erklärung des Bieters relevante Normen sonstige relevante Dokumente und Informationen Probeübersetzung Seite 4 von 8 c) Frist zur Abgabe der Angebote: 02.11.2015 (08.00 Uhr) d) Bieterfragen werden als FAQ unter folgendem Link veröffentlicht: www.din.de/go/ausschreibungen Bieterfragen können nur bis zum 15.10.2015 (24.00 Uhr) gestellt werden. 5. Eignungsnachweise Es kommen nur Bieter in Frage, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) besitzen (§§ 6 Abs. 3, 16 Abs. 5 VOL/A). Die Prüfung der Bieter erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Nachweise: a) Angaben zum Unternehmen • Voller Name und Adresse; • Angabe einer Kontaktperson (mit Telefon- und Telefax-Nummer und sonstigen Kommunikationsanschlüssen und -adressen; die arbeitstägliche Erreichbarkeit eines Ansprechpartners beim Auftragnehmer muss sichergestellt sein); • Anzahl der Mitarbeiter; • Anzahl der freien Mitarbeiter; • Nachweis über Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflicht über 3.000.000 € je Schadenfall, Haftpflicht über 3.000.000 € je Schadenfall für Personenschäden und über 3.000.000 € je Schadenfall für Sachschäden und über 3.000.000 € je Schadenfall für Sach- und Personenschäden in Kombination) oder schriftliche Bestätigung des Versicherers, dass die Haftpflichtsummen im Fall der Zuschlagserteilung auf diese Summen erhöht werden, oder verbindliches und in jeder Hinsicht unbedingtes Angebot eines Versicherers, dass er die Schadensarten in der entsprechenden Höhe zu einem genannten Preis versichern wird, an das er sich über das Ende der Zuschlagsfrist hinaus gebunden hält, zusammen mit einer Eigenerklärung des Bieters, dass er dieses Angebot im Zuschlagsfall annehmen wird; • Handelsregisterauszug (nur bei Unternehmensformen, die nach deutschem Handelsrecht eintragungspflichtig sind); • Eigenerklärung (formlos, bei Bietergemeinschaften für jeden Bieter), dass die in §§ 6 Abs. 5, 16 Abs. 3 Buchstabe f VOL/A aufgeführten Tatbestände nicht zutreffen. b) Referenzen über vergleichbare Leistungen c) geeignete Nachweise über die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens: • Nachweis über die berufliche DIN EN 15038:2006-08, 3.2.3. Kompetenz der Übersetzer nach • unterschriebener und ausgefüllter Anhang C des Rahmenvertrags (Eigenerklärung, dass für die Leistungserbringung mindestens ein TranslationMemory-System (vorzugsweise SDL Trados Studio) mit einer ausreichenden Zahl von Lizenzen zur Verfügung steht bzw. im Fall der Zuschlagserteilung spätestens zum 01.01.2016 angeschafft wird) 6. Weitere einzureichende Unterlagen (Berücksichtigung bei Zuschlagsprüfung): • Detaillierte Angabe der vom Angebot abgedeckten Fachgebiete (zum Beispiel Dentalmedizin, Optik, Schiffs- und Meerestechnik usw.). Die Fachgebiete müssen den DIN-Normenausschüssen zugeordnet werden können. Eine Auflistung der einzelnen DIN-Normenausschüsse und ihrer Fachgebiete ist unter Pkt. 3 a) zu finden. Seite 5 von 8 Details zu den einzelnen DIN-Normenausschüssen sind auf der DIN-Homepage unter dem folgenden Link zu finden: www.din.de/go/normenausschuesse • Unter Berücksichtigung von Anhang A (Pflichtenheft) zum Rahmenvertrag (Anlage 1) sowie der von DIN ebenfalls beigefügten Übersetzungshilfen (Dokumente mit anzuwendenden Regeln (Anlagen 6, 7, 8)) übersetzte deutsche Fassung des zur Probeübersetzung bereitgestellten Texts (Anlage 8) auf einer DVD oder einem anderen Datenträger. 7. Sonstige Angaben a) Bei Angebotsabgabe sind neben den einzureichenden Unterlagen und Nachweisen nach Ziffer 5 und 6 weitere folgende Unterlagen abzugeben: • in zweifacher Ausführung: ausgefüllter und unterschriebener Rahmenvertrag (Anlage 1) sowie ausgefüllter und unterschriebener Anhang B (Preisliste) zum Rahmenvertrag • unterschriebenes Angebot unter Verwendung des beigefügten Angebotsformulars (Anlage 3) • Erklärung des Bieters zum Erhalt und zur Anerkennung der Angebotsunterlagen (Anlage 5) b) Bei Angebotsabgabe sind die folgenden Unterlagen anzuerkennen: • • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung (VOL/B) Muster eines Vertrags für die Nutzung der Virtuellen Bibliothek, der im Falle eines Zuschlags zu unterzeichnen ist (Anlage 4). c) (Allgemeine) Geschäftsbedingungen oder sonstige einseitige Auftragnehmers werden ausgeschlossen und führen zum Vergabeverfahren. Bedingungen des Ausschluss vom d) Außer den benötigten Eintragungen im Rahmenvertrag (Seite 1 - Name des Bieters; Ziffer 10.1 – Ansprechpartner des Bieters) und in den dazugehörigen Anhängen (Anhang B und C) dürfen keine Veränderungen/Ergänzungen an den vertraglichen Regelungen vorgenommen werden. Eine Änderung/Ergänzung führt zwingend zum Ausschluss aus formalen Gründen. 8. Zuschlagskriterien: Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Wertung, welche die Voraussetzungen nach den vorstehenden Punkten erfüllen. Den Zuschlag erhält in Bezug auf die nachstehenden Kriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot: 1. Qualität der Probeübersetzung (siehe Anhang A zum Rahmenvertrag), Gewichtung: 50 % 2. Preis, Gewichtung: 30 % 3. Weite des Spektrums der abgedeckten Fachgebiete, Gewichtung: 20 % Seite 6 von 8 Mit der Abgabe eines Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 19 VOL/A). Es gilt deutsches Recht. 9. Zuschlagsfrist/Bindefrist 30.11.2015 Falls bis zum Ablauf der Frist kein Auftrag erteilt ist, können die Bieter davon ausgehen, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde. Eine Benachrichtigung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. 10. Mechanismen für die Vergabe von Einzelaufträgen: Mit dieser Ausschreibung wird der Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen dem DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN) und drei bis sechs Übersetzungsdienstleistern angestrebt. Konkrete Übersetzungsergebnisse sind jeweils aufgrund eines gesonderten Auftrages zu erbringen („Einzelauftrag“). Den Einzelauftrag erteilt DIN in elektronischer Form. DIN möchte bei der Auftragsvergabe einerseits wirtschaftlichere Angebote vor weniger wirtschaftlichen Angeboten berücksichtigen, andererseits aber auch Übersetzungen des gleichen Fachgebiets nach Möglichkeit regelmäßig vom gleichen Übersetzungsdienstleister übersetzen lassen. Entsteht bei DIN ein konkreter Bedarf an der Übersetzung von englischen oder in Einzelfällen französischen Referenzdokumenten, wählt DIN das konkret zu beauftragende Unternehmen daher anhand der folgenden Kriterien. Für die in Einzelfällen erforderliche Übersetzung französischer Referenzdokumente zieht DIN nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die in Anhang B ein Zeilenhonorar für die Übersetzung französischer Referenzdokumente angegeben haben. Sofern DIN weiß, dass für einen Normenausschuss auch französische Referenzdokumente zu übersetzen sind, wird DIN auch für die Übersetzung englischer Referenzdokumente dieses Normenausschusses zunächst nur diese Unternehmen in Betracht ziehen, um die Möglichkeit zu behalten, alle Übersetzungen für einen solchen Normenausschuss unabhängig von der Referenzsprache an den gleichen Übersetzungsdienstleister geben zu können. Sofern jedes dieser Unternehmen den Einzelauftrag ablehnt, werden auch die anderen Unternehmen in Betracht gezogen. Die oben genannten Fälle stellen derzeit Ausnahmen dar. Der Regelfall ist, dass von DIN alle Unternehmen in Betracht gezogen werden, mit denen dieser Vertrag geschlossen wurde. Von diesen wählt DIN das konkret zu beauftragende Unternehmen nach folgenden nach absteigender Wichtigkeit sortierten Kriterien aus: • Übersetzung einer Vorversion des gleichen Dokuments durch das Unternehmen während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags in mindestens zufriedenstellender Qualität, wobei im Fall der Überarbeitung von Normen nur Dokumente als Vorversionen zählen, die im Rahmen der aktuellen Überarbeitung (CEN-Umfrage – Formelle Abstimmung – Veröffentlichung) erstellt wurden; • keine Abstufung des Unternehmens in der Rangliste während der letzten 4 Monate; • vorherige Übersetzung anderer Teile der gleichen Normenreihe Unternehmen während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags; • vorherige Übersetzung anderer Dokumente des betreffenden Fachbereiches durch das Unternehmen während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags; Seite 7 von 8 durch das • vorherige Übersetzung anderer Dokumente des betreffenden Normenausschusses durch das Unternehmen während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags; • Platz des Unternehmens in der Rangliste. Der Platz eines Unternehmens in der Rangliste ergibt sich anfangs aus der Wirtschaftlichkeit seines Angebots, welche anhand der nachstehenden Kriterien ermittelt wird: 1. Qualität der Probeübersetzung (siehe Anhang A), Gewichtung: 50 % 2. Preis, Gewichtung: 30 % 3. Weite des Spektrums der abgedeckten Fachgebiete, Gewichtung: 20 % Für jedes der Kriterien ergibt sich auf Grundlage der Angebote aller Bieter eine eigene Rangliste, und die Gesamtrangliste, die die Wirtschaftlichkeit der Angebote wiedergibt, ergibt sich aus den Ranglisten der drei Kriterien und ihrer jeweiligen Gewichtung. Während der Laufzeit des Rahmenvertrags wird für die Kriterien „Qualität“ und „Weite des Spektrums der abgedeckten Fachgebiete“ alle 4 Monate eine neue Rangliste ermittelt und im Anschluss eine neue Gesamtrangliste errechnet (Gewichtungen: Qualität 50 %, Preis 30 %, Weite des Spektrums der abgedeckten Fachgebiete 20 %). In die Qualitätsbewertung fließen die Pünktlichkeit gemäß 5 ein sowie die Qualität der Übersetzung gemäß 4 und der Umgang mit Fehlern während der letzten 4 Monate, d. h. das Ableiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung gemäß Anhang A, Teil 2, Ziffer 5. Verspätungen und Fehler werden dabei zu den beauftragten Textmengen ins Verhältnis gesetzt und verschiedene Fehlerkategorien verschieden gewichtet. Verspätungen werden ins Verhältnis zur jeweiligen Leistungszeit gesetzt und in Abhängigkeit von diesem Verhältnis ergibt sich für eine verspätet gelieferte Übersetzung folgender Score: (V = Verspätung/Leistungszeit) 0 < V <= 0,5 => Score 0,2 0,5 < V <= 1 => Score 2,0 V > 1 => Score 4,0 Für jeden R0-Fehler gemäß Anhang A, Teil 1 wird überdies der Score 0,1 vergeben, für jeden T1-Fehler der Score 1,0 und für jeden T2-Fehler der Score 4,0. Alle Scores während der bisherigen Laufzeit des Rahmenvertrags werden aufsummiert und ins Verhältnis zur Gesamtseitenzahl der gelieferten Aufträge gesetzt. Je kleiner das Ergebnis ist, desto besser ist die Position in der Qualitätsrangliste. In die Bewertung der Weite des Spektrums der abgedeckten Fachgebiete fließt die Häufigkeit der Ablehnung von Einzelaufträgen wegen mangelnder spezieller Fachkenntnisse gemäß 2.4 ein, wenn die Ablehnung sich auf auftragsgegenständliche Übersetzungsdokumente von DIN-Normenausschüssen bezieht, die im Rahmen des Angebots als vom Auftraggeber abgedeckt ausgewiesen wurden. Die Ablehnung von Eilaufträgen hat ebenso wenig Einfluss auf die Rangliste wie die Ablehnung von Einzelaufträgen mit hinreichendem Grund. Die Unternehmen werden nach jeder Überprüfung der Rangliste über Veränderungen in Kenntnis gesetzt. Seite 8 von 8
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