Neue aufsichtsrechtliche Entwicklungen

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ADG-NEWSLETTER - JANUAR 2016
Neue aufsichtsrechtliche Entwicklungen - ADG unterstützt Sie im regulatorischen
Dickicht!
26.01.2016
Heute möchten wir Sie u.a. über neue BaFin-Merkblätter für Geschäftsleiter und Mitglieder von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, über ein Konsultationspapier der BaFin-Anforderungen an
Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten befassten Mitarbeiter,
über eine Informationsveranstaltung zu AnaCredit für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags
sowie die Neujahrsrede des BaFin-Präsidenten Felix Hufeld informieren. Weitere Themen: BaFin legt
antizyklischen Kapitalpuffer für Deutschland fest, Veröffentlichung des BVR zur Risikotragfähigkeit,
SREP-Leitlinien, Veröffentlichung des aktuellen AnaCredit-Verordnungsentwurfs.
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Alle Informationen zum Thema Regulatorikmanagement finden Sie hier.
NEUE BAFIN-MERKBLÄTTER FÜR GESCHÄFTSLEITER UND MITGLIEDER VON
VERWALTUNGS- UND AUFSICHTSORGANEN
Rund ein Jahr nach der Veröffentlichung der beiden Konsultationsentwürfe hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Beginn dieses Jahres die finalen Merkblätter für Geschäftsleiter und
Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen veröffentlicht. Die jeweiligen Merkblätter mit weiteren
Dokumenten (Formulare und Checklisten) stehen Ihnen unter nachfolgenden Links auf der Homepage der BaFin
zum Download zur Verfügung:
Merkblatt für Geschäftsleiter
Merkblatt für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
Bereits mit der Ausgabe Januar 2015 unseres ADG-Infoservice (durch einen Klick auf diesen Link gelangen
Sie zu dieser Ausgabe des ADG Infoservice) hatten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen der Arbeitspapiere
gegenüber den vorherigen Versionen vorgestellt.
Beide Merkblätter erläutern die fachlichen und persönlichen Anforderungen an Geschäftsleiter sowie die
Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen.
Das neue Merkblatt zu Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB beinhaltet neben den Anforderungen
an die Geschäftsleiter auch Hinweise zu den Anzeigepflichten. So sind gemäß dem Merkblatt, „ die nach dem
Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Kapitalanlagegesetzbuch vorgeschriebenen
Anzeigen unverzüglich zu erstatten. Im Entwurfspapier aus dem vergangenen Jahr war hier noch ein Zeitraum
von zwei Wochen genannt, in welchem die Veränderungen beim zuständigen Genossenschaftsverband
einzureichen sind.
Die Bundesanstalt geht regelmäßig nicht mehr davon aus, dass eine Anzeige unverzüglich erfolgt ist, wenn ein
Zeitraum von vier Wochen nach Entscheidung des Organs überschritten ist. Die genossenschaftlichen
Kreditinstitute haben die Anzeigen – wie bereits im Arbeitspapier vorgesehen –, über ihren Prüfungsverband mit
einer weiteren Ausfertigung und ggf. weiteren Unterlagen einzureichen. Innerhalb eines Übergangszeitraumes
wird es die BaFin nicht beanstanden, wenn bereits vor der Veröffentlichung vorbereitete Anzeigen noch nicht
mittels der neuen Formulare eingereicht werden. Die Aufsicht behält sich aber vor, im Bedarfsfall weitere
Angaben nachzufordern.
Die materiellen Anforderungen an Geschäftsleiter wurden in das finale Merkblatt gegenüber dem
Entwurfspapier unverändert übernommen. So gliedert sich die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters in
theoretische und praktische Kenntnisse sowie die Leitungserfahrung auf.
Theoretische Kenntnisse können gemäß dem Merkblatt durch:
Abgeschlossene Berufsausbildungen (dies kann z. B. eine Ausbildung zum Bankkaufmann sein),
Studiengänge und Lehrgänge mit volkswirtschaftlichem, betriebswirtschaftlichem, steuerrechtlichen,
allgemeinen und bankwirtschaftlichen Inhalten
erworben werden. Aber, so dass Merkblatt, auch eine „…breit angelegte Berufspraxis kann grundsätzlich die
theoretischen Kenntnisse vermitteln“.
Bei den praktischen Kenntnissen führt das neue Merkblatt wie bereits im Entwurf enthalten aus, das ein
Geschäftsleiter für den Nachweis der fachlichen Eignung insbesondere Erfahrungen im Kreditgeschäft und dem
Risikomanagement vorweisen muss. Hierbei muss es sich allerdings um „... herausgehobene, d. h.
entsprechend hierarchisch hoch angesiedelte, mit entsprechenden Kompetenzen versehene Tätigkeiten
handeln“.
Das Merkblatt führt weiter aus, dass ein Geschäftsleiter über ausreichend Leitungserfahrung verfügt, „… wenn
er in seinem bisherigen Berufsleben Unternehmen geleitet hat oder ihm die Leitung von Organisationseinheiten,
in denen ihm Mitarbeiter unterstellt waren, übertragen wurde und er Eigenverantwortung mit
Entscheidungskompetenz ausgeübt hat. Allerdings muss es sich bei den Unternehmen nicht um Institute
gehandelt haben. Die Beurteilung, ob die vorhandene Leitungserfahrung ausreichend ist, um zum
Geschäftsleiter bestellt zu werden, nimmt die Bundesanstalt anhand der Größe der Unternehmen, der Anzahl
der unterstellten Mitarbeiter und der eingeräumten und auch ausgeübten Kompetenzen vor.
Interessenskonflikte liegen nach Maßgabe der Aufsicht vor, „…wenn persönliche Umstände oder die eigene
wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sind, den Geschäftsleiter in der Unabhängigkeit seiner Tätigkeit und seiner
Verpflichtung, zum Wohle des Instituts tätig zu sein, beeinträchtigen.“
Die Ausführungen zur zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern aus dem Konsultationspapier finden sich
ebenfalls im neuen Merkblatt wieder. So muss ein Geschäftsleiter aufgrund seiner beruflichen und
gesellschaftlichen Verpflichtungen nach allgemeiner Anschauung in der Lage sein, für seine Tätigkeit
ausreichend Zeit aufzubringen und diese auch aufwendet. Nicht nur im Rahmen der Bestellungsanzeige prüft die
Bundesanstalt die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit, sondern auch während der Tätigkeit als Geschäftsleiter.
Die dritte Auflage des Merkblattes zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen geht ebenso
wie der Entwurf aus dem vergangenen Jahr unter II Nr. 4 auf mögliche Interessenkonflikte ein. Im neuen
Merkblatt wird erläutert, dass ein Interessenkonflikt darin bestehen kann, dass Mitglieder von Verwaltungs- oder
Aufsichtsorganen untereinander oder mit einem oder mehreren Geschäftsleitern in einem Angehörigenverhältnis
stehen. Hier wurde die ursprüngliche Formulierung aus dem vergangenen Jahr verändert. Im Arbeitspapier
wurde dies doch als bestehender Interessenkonflikt gesehen. Weiterhin sieht es die BaFin „im Grundsatz als
unvereinbar an, wenn ein Mitarbeiter eines Instituts, soweit es nicht gesetzlich, z. B. durch
Mitbestimmungsgesetze oder Sparkassengesetze erforderlich ist, oder der Mitarbeiter Mitglied des Betriebsoder Personalrats ist, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dieses Instituts angehört.“
Die Gremienmitglieder sollen mögliche Interessenkonflikte mindestens dem Vorsitzenden des Verwaltungsoder Aufsichtsorgans frühzeitig offenlegen. Welche Interessenkonflikte bestehen und in welcher Art und Weise
mit ihnen umgegangen wird, ist durch jedes Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan angemessen zu dokumentieren,
so die BaFin.
Weiterhin definiert das Merkblatt, dass die Bundesanstalt grundsätzlich davon ausgeht, dass jedes Mitglied die
erforderliche Zeit für die Ausübung des Mandats im Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgan aufbringt. Dies ist aber
nach Auffassung der Aufsicht nicht der Fall, wenn ein Mitglied des Gremiums beispielsweise an der Mehrzahl
der Aufsichts- oder Verwaltungsratssitzungen nicht teilnimmt, oder sich nicht gewissenhaft auf diese vorbereitet.
In unserem Webinar „BaFin-Merkblätter für Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und
Aufsichtsorganen“ (SB116-2589) am 02.02.2016 gehen wir auf die neuen Merkblätter der BaFin ein. Zur
Ausschreibung des Webinars auf unserer Homepage gelangen Sie durch einen Klick auf den Link, welcher in
der Seminarnummer integriert ist. Dort können Sie die Veranstaltungen auch komfortabel direkt buchen
KONSULTATIONSPAPIER DER BAFIN-ANFORDERUNGEN AN KENNTNISSE UND
FÄHIGKEITEN DER MIT DER VERGABE VON WOHNIMMOBILIENKREDITEN BEFASSTEN
MITARBEITER
Auf der Homepage der BaFin wurde mit Datum vom 13. Januar 2016 der Entwurf einer Verordnung über die
Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von
Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten befassten Mitarbeiter (interne u. externe) zur Konsultation gestellt. Der
vorliegende Verordnungsentwurf dient der nationalen Umsetzung der Verbraucherimmobilienkreditrichtlinie.
Diese sieht in Artikel 9 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die mit der Vergabe von
Verbraucherimmobilienkrediten befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Die von der Richtlinie festgelegten Anforderungen an die mit der Vergabe von
Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten befassten Mitarbeiter werden durch diese Verordnung umgesetzt. Die
Konsultationsphase endet am 27. Januar 2016.
Der Verordnungsentwurf steht Ihnen unter diesem Link auf der Homepage der BaFin zum Download zur
Verfügung.
INFORMATIONSVERANSTALTUNG ZU ANACREDIT FÜR DEN FINANZAUSSCHUSS DES
DEUTSCHEN BUNDESTAGS
Am 12. Januar hat die Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank den Finanzausschuss des Deutschen
Bundestags zum Thema AnaCredit informiert. Das Dokument, welches an die Mitglieder des Finanzausschusses
verteilt wurde, steht Ihnen auf der Informationsseite der Deutschen Bundesbank unter diesem Link zum
Download bereit.
Das vorliegende Dokument verdeutlicht, dass der vorliegende Verordnungsentwurf noch bis zum 29. Januar
2016 gegenüber der EZB kommentiert werden kann. Die EZB sowie Vertretungen der Kreditwirtschaft werden
ihre Sicht auf AnaCredit noch im Januar 2016 vor dem EU-Parlament erläutern. Daraufhin könnte die
Verordnung im März 2016 abschließend gebilligt werden und die Anordnung der Deutschen Bundesbank zur
nationalen Umsetzung würde anschließend zeitnah erlassen werden. Das Schreiben an die Mitglieder des
Ausschusses verdeutlicht, dass die Verordnung nur die erste Phase der Implementierung von AnaCredit
definiert.
Diese beinhaltet die nachfolgenden Eckpunkte:
Gemeldet werden müssen Informationen zu allen (einzelnen) Darlehen von Kreditinstituten an
Unternehmen und öffentliche Institutionen, soweit der Gesamtbetrag pro Bank und Kreditnehmer 25.000
Euro übersteigt. Für die Kredite werden bis zu 68 Merkmale der Kategorien Betrag, Laufzeit, Zins,
Währung, Kreditart, Besicherung, Tilgung und Zweck abgefragt.
Für die Kreditnehmer sind bis zu 26 Attribute anzugeben, darunter Name, Sitz, Rechtsform, Größe, Sektor
und Wirtschaftszweig.
Die Daten sind überwiegend monatlich einzureichen.
Das vorliegende Papier geht auch auf die Anwendungsbereiche von AnaCredit (u. a. Finanzstabilität,
Bankenaufsicht u. das Risikomanagement) ein und stellt die Aufwand-Nutzen Aspekte vor.
Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank wurde auch die Präsentation einer Veranstaltung mit Vertretern
und Dienstleistern der deutschen Kreditwirtschaft am 18. Dezember 2015 eingestellt, zur der Sie mit diesem
Link gelangen.
Folgende Inhalte finden sich in der Präsentation:´
Strategischer Kontext, Nutzer und Nutzungen, Basisprozesse, Kosten- Nutzen Aspekt, Größe u.
Komplexität
Aktueller Stand des EZB-Verordnungsentwurfes (Grundsatzbeschluss)
Erste Anhaltspunkte zur Umsetzung in Deutschland
Meldeschema
Mögliche Meldeerleichterungen
Weitere (mögliche) Schritte/Stufen
Vorüberlegungen zu technischen Fragen der Umsetzung
REDE VON FELIX HUFELD, PRÄSIDENT DER BAFIN, ANLÄSSLICH DES
NEUJAHRSEMPFANGES DER BAFIN
Im Rahmen des Neujahresempfanges der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 12.
Januar 2016 hielt der Präsident der BaFin, Felix Hufeld eine Rede vor den anwesenden Gästen, die wir Ihnen
auszugsweise vorstellen möchten.
Zu Beginn seiner Ansprache stellte Hufeld heraus, dass er im Rahmen seiner Ausführungen besonders nach
vorne schauen möchte, denn 2016 werde für die BaFin ein ereignisreiches Jahr. So sei in der
Versicherungsaufsicht mit Solvency II zum Jahresbeginn eine neue Zeitrechnung angebrochen. Zeitgleich
aber auch die neue Bankenabwicklungsbehörde gestartet. Und die BaFin, so Hufeld, werde ihr neues Mandat
im kollektiven Verbraucherschutz mit Leben füllen. In der operativen Banken- und Versicherungsaufsicht
werde das aktuelle Jahr ein weiteres Jahr der Manndeckung werden.
Hufeld betonte, dass anders als im Fußball, die Manndeckung in der Aufsicht nie aus der Mode gekommen sei.
Es handele sich nämlich um eine sehr wirkungsvolle Spielart der risikobasierten Aufsicht. Welche der beiden
Spielarten bei Banken und Versicherungen angewendet werde, dass entscheide die Aufsicht individuell. Wenn
Unternehmen in Manndeckung genommen werden, so Hufeld, seien die Risiken größer als sie sein sollten oder
aber es bestehe die Tendenz, dass diese sich in diese Richtung entwickeln. Ein Fall für die aufsichtliche
Manndeckung seien Institute, deren Erträge wegbrechen, weil ihr Geschäft stark zinsabhängig ist und deren
Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch zugleich besonders hoch sei. Noch verfügten die meisten Banken in
Deutschland zwar über ein ausreichendes Polster, um die Niedrigzinsphase zu überstehen, doch die Ergebnisse
werden sich deutlich verschlechtern, wenn die Zinsen niedrig bleiben, führt Hufeld in seiner Rede weiter aus.
Die BaFin werde sich flächendeckend anschauen, was die Banken unternehmen, um das Steuer
herumzureißen. Als Beispiele, um gegenzusteuern, nannte Hufeld unter anderem Kostensenkungen, die
Überprüfung des Geschäftsmodelles mit dem Blick darauf, dass nichtzinstragende Geschäft auszubauen sowie
adäquate Preise für ihre Dienstleistungen zu verlangen, sowie ihr Eigenkapital rechtzeitig zu stärken. Hufeld
betonte, dass es zwar für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch in der Säule I des regulatorischen
Rahmenwerkes keine allgemeinen Eigenkapitalanforderungen gebe.
Man werde aber in der Säule II, im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory
Review an Evaluation Process – SREP) prüfen, ob die Institute unter anderem für dieses Risiko so viel
Eigenkapital vorhalten, dass sie es im Notfall abfedern können. Man werde künftig explizit festlegen, wie hoch
die Eigenmittelausstattung sein müsse, um sämtliche wesentlichen Risiken abdecken zu können – auch für
das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Hufeld betonte, dass man dies nach und nach bei allen 1.500
kleineren und mittelgroßen Banken machen werde, die die BaFin direkt beaufsichtigt. Im SREP prüfe man, ob
ein Institut über genügend Eigenkapital verfüge, um alle seine Risiken abzudecken. Einige Risiken werden
zwar in der Säule I nicht adressiert, müssten dafür aber in der Säule II aufgefangen werden.
Hufeld führte das Zinsänderungsrisiko als „prominentestes“ Beispiel an. Es sei auf alle Fälle darauf zu achten,
dass Institute stille Reserven nicht mehrfach ins Feld führen, sondern nur einmal zur Risikoabdeckung
einsetzen, so Herr Hufeld im Rahmen seiner Rede. Besondere Aufmerksamkeit werde man jenen Instituten
schenken, deren Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch besonders hoch sei. Man werde diesen Instituten
nicht von der Seite weichen und sich intensiv mit deren Kapitalplanung beschäftigen. Man erwarte von diesen
Instituten, dass sie belastbare Antworten auf die Frage liefern könnten, wie sie die Risiken trotz sinkender
Ertragsaussichten abdecken wollen.
Wie ernst man das neue Mandat im Verbraucherschutz nehme, zeige sich daran, so Hufeld im weiteren Verlauf
seiner Ansprache, dass man dem kollektiven Verbraucherschutz eine starke, an beiden Standorten der BaFin
vertretene Abteilung gewidmet habe. Die neue Abteilung werde sich aber nicht nur dem klassischen
Anlegerschutz widmen, sondern sich mit verbraucherschutzrelevanten Fragen aller Finanzsektoren
beschäftigen. Hufeld führte in seiner Rede weiter aus, dass sich in der Verhaltensregulierung durch neue
Vorschriften in den vergangenen Jahren sehr viel getan habe und noch immer entstehe. So müssten die
beaufsichtigten Institute im Rahmen der Verhaltensaufsicht ebenso mit der BaFin rechnen, wie in der
prudenziellen Aufsicht.
So wichtig die Verhaltensaufsicht auch sei, so Hufeld, dürfe „das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet
werden“. Dies drohe aber bei einigen Vorschriften der Finanzmarktrichtlinie MiFID II zum Anlegerschutz. So
würden die Institute wirtschaftlich stark belastet und tief in die Vertriebsprozesse eingegriffen, die teilweise über
Jahre gewachsen seien. Sicherlich würden sich einige Unternehmen die Frage stellen, ob sich
Wertpapierberatung in der Fläche künftig überhaupt noch lohne. Zwar benötigten private Anleger und
Verbraucher besonderen Schutz, weil sie den Anbietern und professionellen Investoren unterlegen sind. Aber
auch in der Verhaltensregulierung gelte es, dass richtige Maß zu finden, so der Präsident der BaFin. Denn wenn
man die Anbieter mit überzogenen bürokratischen Anforderungen belaste, leide darunter die Versorgung mit
Finanzprodukten und damit zuletzt auch diejenigen, die man schützen wolle, die Kunden und Verbraucher.
Die gesamte Rede von Herrn Präsident Hufeld steht Ihnen unter diesem Link zum Download auf der Homepage
der BaFin zur Verfügung.
In unserem ADG-Webinar: „SREP - Der neue aufsichtsrechtliche Überprüfungs- und Überwachungsprozess“
am 19.02.2016 von 9.00 Uhr bis ca. 11.30 Uhr auf (SB116-2562)
oder
am 18.03.2016 von 9.00 Uhr bis ca. 11.30 Uhr (SB116-2561)
geben wir Ihnen einen aktuellen und kompakten Überblick über den SREP.
Intensiv mit diesem Thema beschäftigt sich auch das 9. Vorstandsforum Gesamtbanksteuerung vom
28.04.2016 - 29.04.2016 (SB116-0474).
BAFIN LEGT ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFER FÜR DEUTSCHLAND FEST
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. Dezember 2015 die Mitteilung
veröffentlicht, dass sie mit Wirkung zum 01. Januar 2016 erstmalig einen antizyklischen Kapitalpuffer für
Deutschland festlegt. Dieser beträgt aktuell 0 Prozent. Der antizyklische Kapitalpuffer (Countercyclical capital
buffer – CCB) ist ein makroprudenzielles Instrument der Bankenaufsicht. Mit ihm soll dem Risiko eines
übermäßigen Kreditwachstums im Bankensektor entgegengewirkt werden. Die BaFin beschreibt auf ihrer
Homepage die Idee des Kapitalpuffers. So sollen, so die Aufsicht, die Banken in Zeiten eines übermäßigen
Kreditwachstums einen zusätzlichen Kapitalpuffer aufbauen. Generell erhöhe dieser Puffer die
Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken. Der Puffer dürfe im Krisenfall explizit aufgezehrt werden und diene der
Abfederung von Verlusten. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Kreditklemme entsteht, so die BaFin.
Inländischer antizyklischer Kapitalpuffer
Dieser Wert betrage in der Regel 0 bis 2,5 Prozent und kann in einzelnen Schritten von 0,25 Prozentpunkten
festgelegt werden. Wenn nötig, dürfe auch ein über 2,5 Prozent hinausgehender Wert festgelegt werden. Die
Entscheidung über die Pufferfestlegung beruhe auf der Analyse verschiedener Indikatoren, insbesondere der
Abweichung des Verhältnisses der Kreditvergabe zum Bruttoinlandsprodukt (Entwicklung Kredit/BIP-Lücke).
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
Institute, die maßgebliche Kredite in andere Länder vergeben hätten, müssen die dort gültigen antizyklischen
Kapitalpuffer anteilig berücksichtigen. Durch den gewichteten Durschnitt der in- und ausländischen Kapitalpuffer
ergebe sich der individuelle (institutsspezifische) antizyklische Kapitalpuffer. Dieser sei von den Instituten als
Prozentwert vom Gesamtforderungsbetrag in hartem Kernkapital vorzuhalten. Die BaFin führt weiter aus, dass
von den Instituten neben dem inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auch ausländische antizyklische
Kapitalpuffer aus Ländern zu berücksichtigen seien, in denen deutsche Institute investiert sind. Die Institute
müssen ihren individuellen institutsspezifischen Kapitalpuffer selbst ermitteln. Dieser Kapitalpuffer ermittelt sich
als gewichteter Durchschnitt der Werte jener Staaten, in denen das Institut maßgebliche
Kreditrisikopositionen hält. Gemäß § 36 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) gelten alle Kreditrisikopositionen
gegenüber dem privaten Sektor als maßgebliche Kreditpositionen.
Anwendung
Die Kapitalanforderungen des antizyklischen Kapitalpuffers sind ab dem 01. Januar 2016 anzuwenden. Im Jahr
2016 beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 0,625 %. Im Folgejahr 1,25 % und im
Jahr 2018 1,875 %. Ab dem 01. Januar 2019 sind die Anforderungen vollständig zu erfüllen. Die BaFin
erläutert, dass sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und unter Berücksichtigung möglicher
Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität, das Kreditwachstum in Deutschland vierteljährlich
betrachten werde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die festgelegte inländische Quote vierteljährlich bewertet
werden kann.
Die Informationen von der BaFin-Homepage stellen wir Ihnen als PDF-Dokumente zum Download bereit. In den
beiden Dokumenten haben wir die wichtigsten Passagen bereits farblich markiert:
BaFin – Antizyklischer Kapitalpuffer [PDF | 186,5 KB]
BaFin – FAQ-Liste zum antizyklischen Kapitalpuffer [PDF | 258,1 KB]
Das über sechzig Seiten umfassende Methodenpapier der Deutschen Bundesbank „Der antizyklische
Kapitalpuffer in Deutschland“ beschreibt detailliert die Methodik zur Bestimmung eines angemessen
antizyklischen Puffers und steht Ihnen ebenfalls zum Download bereit:
Der antizyklische Kapitalpuffer in Deutschland [PDF | 2,3 MB]
VERÖFFENTLICHUNG DES BVR ZUR RISIKOTRAGFÄHIGKEIT
Der BVR hat in seinem Extranet die Analyse „Risikotragfähigkeit der Kreditgenossenschaften 2015“
veröffentlicht. Ziel dieses Dokuments ist es, eine aktuelle Status-quo-Darstellung im Bereich der
Risikotragfähigkeit zu erstellen und die letztjährigen Ergebnisse auf Stabilität zu überprüfen. Die Analyse
verdeutlicht, welche Inhalte die Aufsicht in den Meldungen zur Risikotragfähigkeit erwartet und ist eine praktische
Unterstützung bei der Erstellung der Meldungen.
Die Analyse steht Ihnen unter diesem Link im BVR-Extranet zum Download zur Verfügung.
SREP-LEITLINIEN
Bereits mit unserem letzten ADG-Infoservice hatten wir Sie über das neue bankaufsichtliche
Überprüfungsverfahren SREP und die SREP-Konferenz der BaFin am 20. Oktober 2015 informiert.
Zwischenzeitlich steht eine offizielle deutsche Übersetzung der SREP-Leitlinien auf der Homepage der EBA zum
Download zur Verfügung, die Sie durch einen Klick auf diesen Link direkt unter „Download Guidelines“
herunterladen können.
Im Rahmen ihres Seminarangebotes wird die ADG die neuen SREP-Leitlinien zunächst in zwei neuen Formaten
aufgreifen. In unserem Webinar SREP - Der neue aufsichtsrechtliche Überprüfungs- und Überwachungsprozess
am 19.02.2016 (SB116-2562) oder am 18.03.2016 (SB116-2561) geben wir Ihnen einen kompakten Überblick
über den aktuellen Stand des SREP.
In unserer Präsenzveranstaltung Implikationen für die Banksteuerung durch die SREP-Leitlinien (SB116-2106)
am 23.02. und 24.02.2016 greifen wir das Thema unter dem Fokus der Auswirkungen auf die Banksteuerung
auf.
Einzelheiten zu allen Veranstaltungen finden Sie in den Links, welche mit den Seminarterminen verknüpft sind.
Die Links leiten Sie direkt zur Ausschreibung der Seminare in unserem Internetauftritt. Dort können Sie die
Veranstaltungen auch komfortabel direkt buchen.
VERÖFFENTLICHUNG DES AKTUELLEN ANACREDIT-VERORDNUNGSENTWURFS
Die Deutsche Bundesbank informiert auf ihrer Homepage darüber, dass der EZB-Rat am 18. November 2015
grundsätzlich zugestimmt hat, dass das granulare statistische Kreditmeldewesen AnaCredit implementiert
werden soll. Die flexibel auswertbaren Datenbestände sollen, so die Bundesbank, innerhalb des Europäischen
System der Zentralbanken (ESZB) statistischen und bankaufsichtlichen Zwecken, aber auch der Finanzstabilität
und Geldpolitik dienen. Mikro- und makroprudenzielle Analysen könnten auf Basis dieser Daten dazu beitragen,
Risiken innerhalb des Finanzsystems frühzeitig zu identifizieren.
Im aktuellen Entwurf der AnaCredit-Verordnung ("ECB Regulation on the collection of granular credit and
credit-risk data - AnaCredit") ist zunächst die erste Ausbaustufe beschrieben. Die Bundesbank führt in ihrer
Mitteilung weiter aus, dass der EZB-Rat diese Verordnung voraussichtlich Anfang 2016 abschließend beraten
und beschließen wird. Meldepflichtig sind ab Mitte 2017 zunächst Kreditinstitute. Eine spätere Ausweitung auf
den gesamten finanziellen Sektor ist lt. Deutscher Bundesbank nach weiteren Kosten-Nutzenanalysen möglich.
Auf ihrer Homepage hat die Bundesbank neue Dokumente zum Download bereitgestellt. Darunter unter
anderem den Entwurf der AnaCredit-Verordnung in englischer Sprache, eine Attributeliste (Stand November
2015) sowie eine Präsentation mit dem Titel „Verlässliche Statistiken für das ESZB – Einordnung der neuen
Erhebung AnaCredit“.
Die Dateien stehen Ihnen unter diesem Link zum Download zur Verfügung.
ADG-INFOSERVICE-SEMINARE MIT RECHTLICHEM UND AUFSICHTSRECHTLICHEM
BEZUG IN 2016
In Zeiten sich ständig ändernder rechtlichen Vorgaben und Regelungen den Überblick zu behalten fällt
zunehmend schwerer. Mit unseren Seminaren mit rechtlichem bzw. aufsichtsrechtlichem Hintergrund verlieren
Sie im Regulierungsdickicht von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien nicht den Überblick und sind jederzeit
auf dem aktuellen Stand.
Eine Übersicht aller Seminare mit rechtlichem und aufsichtsrechtlichem Bezug, die wir in diesem Jahr in
unserem Angebot haben:
Veranstaltung
Datum
Zielgruppe
Art der Veranstaltung
Veranst.-N
Herausforderung
Depot-A-Management
-Professionelle u.
aufsichtsrechtl.
abgesicherte
Treasurystrategie
2016-04-26 00:00:00.0-2016-04-27 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
SB116-047
19. Vorstandskompetenz
Produktion
2016-04-27 00:00:00.0-2016-09-09 00:00:00.0
Vorstände
Qualifizierungsprogramme
SRB116-0
9. Vorstandsforum
Gesamtbanksteuerung
2016-04-28 00:00:00.0-2016-04-29 00:00:00.0
Vorstände
Tagung
SB116-047
44er-Prüfungen MaRisk
in
Genossenschaftsbanken:
Typische Feststellungen
und Umsetzungsfehler
2016-05-09 00:00:00.0-2016-05-10 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
SB116-015
15. Forum
Gesamtbanksteuerung
2016-05-17 00:00:00.0-2016-05-18 00:00:00.0
Führungskräfte
und
Spezialisten
Spezialisten
Vorstände
Tagung
SB116-048
MaRisk-konforme
Strategiegestaltung und
-prozesse So setzen Sie
die Anforderungen der
Aufsicht um
2016-06-09 00:00:00.0-2016-06-10 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
SB116-015
Regulatorik goes English
- Englische
Gesetzestexte schnell
und einfach verstehen
2016-07-11 00:00:00.0-2016-07-12 00:00:00.0
Führungskräfte
und
Spezialisten
Spezialisten
Vorstände
Seminar
SB116-100
44er-Prüfungen MaRisk
in
Genossenschaftsbanken:
Typische Feststellungen
und Umsetzungsfehler
2016-09-01 00:00:00.0-2016-09-02 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
SB116-015
ADG-Regional in
Hamburg:
Vorstandsupdate zu
MaRisk 5.0, Basel III &
Co.
2016-10-04 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
SB116-016
Vorstandsupdate zu
MaRisk 5.0, Basel III &
Co. Die aktuellen
aufsichtsrechtlichen
Entwicklungen
2016-11-07 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
SB116-016
1
2
FÜR WEITERGEHENDE FRAGEN STEHT IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG:
Thomas Wilbert
B. A.
Produktmanager für: Aufsichtsräte, Interne Revision, Rechtliche Fragen des
Bankgeschäfts
Tel.: (0 26 02) 14 183
Fax: (0 26 02) 14 95-183
[email protected]
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