Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Können bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn eine „eingeschränkte
Alltagskompetenz“ vorliegt. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn
der Versicherte auf Grund einer geistigen Behinderung, einer psychischen
Erkrankung oder demenzbedingten Fähigkeitsstörungen einen erheblichen Bedarf an
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bei der Ausführung der Aktivitäten des
täglichen Lebens hat.
Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Einstufung in eine
Pflegestufe erfüllt sind.
Höhe der Leistungen

Den Grundbetrag in Höhe von 104 € pro Monat erhält man, wenn die
Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist.

Den erhöhten Betrag in Höhe von 208 € pro Monat erhält man, wenn eine
in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.
Begutachtungskriterien zur Feststellung der eingeschränkten
Alltagskompetenz:
Bereich 1. – 9.
1.
Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs
(„Weglauftendenz“)
2.
Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen
3.
Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen
oder potenziell gefährdenden Substanzen
4.
Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der
Situation
5.
In Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes
Verhalten,
6.
Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse
wahrzunehmen,
7.
Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei
therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge
einer therapieresistenten Depression oder Angststörung,
8.
Störung der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des
Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu
Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
geführt haben,
9.
Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus,
Bereich 10. – 13.
10.
Unfähigkeit,
eigenständig den
Tagesablauf zu planen
und zu strukturieren,
11.
Verkennen von
Alltagssituationen und
unangemessenes
Reagieren in
Alltagssituationen,
12.
Ausgeprägtes labiles
oder unkontrolliert
emotionales Verhalten,
13.
Zeitlich überwiegend
Niedergeschlagenheit,
Verzagtheit, Hilflosigkeit
oder Hoffnungslosigkeit
aufgrund einer
therapieresistenten
Depression.
Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn mindestens zwei
Einschränkungen gegeben sind. Eine Einschränkung muss aus dem Bereich 1. – 9.
sein.
Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für
die für die Voraussetzungen für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz erfüllt
sind und zusätzlich noch mindestens eine Einschränkung aus einem der Bereiche 1,
2, 3. 4, 5, 9 oder 11 gegeben ist.
Antragsverfahren
1. Der Versicherte ist in Pflegestufe I bis III eingestuft und wohnt noch bei der
Familie.
 Er hat automatisch Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in
Höhe von 104 € pro Monat. Wir empfehlen den Versicherten, einen
formlosen Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei ihrer
Pflegekasse zu stellen.
 Möchte man zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 208 € pro
Monat beantragen, muss man im Antrag auf die 13
Begutachtungspunkte eingehen.
2. Der Versicherte ist in Pflegestufe I bis III eingestuft und lebt in einem
stationären Wohnheim.
Ist der Versicherte regelmäßig zu Hause, dann hat er auch Anspruch auf
zusätzliche Betreuungsleistungen. Da es keine genaue Regelung darüber
gibt, was die Pflegekassen unter „regelmäßig zu Hause“ verstehen, sollte man
bei der Antragsstellung genau aufführen, wie oft der Versicherte nach Hause
geht.
 Der Versicherte möchte zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von
104 € pro Monat beantragen, dann stellt er einen formlosen Antrag, in
dem auch genau die regelmäßigen Besuche zu Hause dargestellt
werden.
 Der Versicherte möchte zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von
208 € pro Monat beantragen, dann muss er auf die 13
Begutachtungspunkte eingehen und genau die Regelmäßigkeit der
Besuche zu Hause darstellen.
3. Der Versicherte ist in keiner Pflegestufe eingestuft.
 Wohnt der Versicherte zu Hause, muss er bei der Antragstellung auf
die 13 Begutachtungskriterien eingehen.
 Wohnt der Versicherte in einem stationären Wohnheim, muss er auf die
13 Begutachtungskriterien eingehen und die Regelmäßigkeit der
Besuche zu Hause darstellen.
Sie können bei Ihrer Krankenkasse auch ein Antragsformular für zusätzliche
Betreuungsleistungen anfordern. Aus unserer Erfahrung empfiehlt es sich aber,
zusätzlich zu dem Antrag, auf einem gesonderten Blatt ausführlich auf die
zutreffenden Kriterien einzugehen.
Im Anhang finden Sie eine genaue Beschreibung der 13 Beurteilungskriterien. Dies
erleichtert die ausführliche Darstellung der Kriterien bei der Antragstellung.
Feststellungsverfahren
Wie die Pflegebedürftigkeit wird auch die eingeschränkte Alltagskompetenz im
Rahmen eines Hausbesuchs durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen (MDK), oder durch andere unabhängige Gutachter festgestellt.
Leistungsangebote der Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V., die durch
die zusätzlichen Betreuungsangebote abgerechnet werden können:
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Einzelbetreuungen
Tagesausflüge
Urlaubsreisen
Ferienbetreuung für Kinder und Jugendliche
Nachmittagsangebote nach der Schule
Montags- und Freitagstreff nach der Schule
Sportangebote
Kursangebote nach der Werkstatt
Resturlaubstage
Verhinderungspflege in einer Wohneinrichtung
Niederschwellige Entlastungsleistungen:
Hauswirtschaftliche Versorgung (Putzhilfe, Wäschepflege, Blumen gießen,
Frühjahrsputz……),Fahrdienste, Hilfe beim Umzug (organisatorisch und
praktisch),Hilfe bei Behördenangelegenheiten, Korrespondenz mit öffentlichen
Stellen, Botengänge, Einkäufe tätigen, Renovierungsarbeiten,
Wohnungsumbau.
Diese gesamte Zusammenstellung wurde nach dem derzeitigen Wissen erstellt und ist rechtlich nicht verbindlich.
Vordrucke zur Beantragung finden Sie im Download-Center:
http://www.asw-we.de/offene-hilfen-freizeit/downloads-formulare/
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Team der Offenen Hilfen wenden:
Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V.
Offene Hilfen
Kesselstraße 10, 77652 Offenburg
T: 0781 289488-45, Fax 0781 289488-50
[email protected]
www.lebenshilfe-offenburg.de