Ausführungsverordnung zum Parkplatz- reglement

Ausführungsverordnung zum Parkplatzreglement
vom 1. Januar 2016
AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM PARKPLATZREGLEMENT
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Studen beschliesst, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeverordnung sowie Art. 5 des Parkplatzreglements folgende Verordnung:
Zuständigkeit
Art. 1 Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Reglements über die
Art der Parkraumbewirtschaftung auf öffentlichem Grund.
Status
Art. 2 1 Die Parkplätze beim Bahnhof sind gebührenpflichtig. Gebühren werden gemäss Art. 5 des Parkplatzreglements erhoben.
2
Das Parkieren in den 30er-Zonen sowie auf den Parkplätzen bei den Schulhäusern, dem Dorfplatz und dem Gemeindehaus ist frei (vorbehalten bleiben
die übergeordneten Vorschriften gemäss Art. 37 (SVG) und Art. 19 (VRV).
3
Gebühren
Parkplätze der „Blauen Zone“ bestehen zurzeit keine.
Art. 3
2
1
Für Personenabholer ist eine Parkzeit von 15 Minuten gebührenfrei.
Die Mindestgebühr beträgt Fr. 3.--.
3
Die Parkgebühr beträgt von Montag - Freitag 07.00 - 19.00 Uhr:
bis 6 Stunden
Fr. 3.-bis 12 Stunden Fr. 5.-bis 24 Stunden Fr. 10.-bis 48 Stunden Fr. 20.-4
Die Parkgebühren werden mittels zentraler Parkuhr erhoben. Die Parkplätze
werden nummeriert. Die noch verfügbare Parkdauer kann zur Kontrolle auf
der Parkuhr pro Parkplatz abgelesen werden. Es muss kein Ticket im Auto
deponiert werden.
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Die Gebührenpflicht gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
6
Fahrzeughalter, deren Fahrzeuge ausserhalb der markierten Parkfelder stehen, können gemäss Art. 4 gebüsst werden.
Dauerparkkarten Art. 4
den.
1
Bei der Gemeindeverwaltung können Dauerparkkarten bezogen wer-
2
Die Dauerparkkarten garantieren jedoch keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
3
Die Gebühr beträgt Fr. 35.-- pro Monat für Einwohner von Studen. Für Auswärtige beträgt die Gebühr Fr. 40.--.
4
Die Anzahl der gültigen Monate kann frei gewählt werden.
3
5
Wird eine Dauerparkkarte unter dem Monat gelöst, so muss der angebrochene Monat voll bezahlt werden.
6
Die Dauerparkkarte muss an der Windschutzscheibe befestigt werden.
Nicht angeklebte Vignetten werden nicht gewertet.
Bussen
Art. 5 Für unberechtigtes Parkieren (nicht bezahlte Gebühren, Überziehen
der Parkzeit, Parkieren ausserhalb der markierten Felder oder auf dem Taxistreifen) wird eine Busse von Fr. 40.-- erhoben. Im Wiederholungsfall kann
eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgen.
Vollzug,
Kontrolle
Art. 6 Mit dem Vollzug dieser Ausführungsverordnung und der Kontrolle
über die Einhaltung derselben wird die Ortspolizeibehörde beauftragt.
Anfechtung von
Entscheiden
Art. 7 Wer eine Gebühr oder einen aufgrund dieser Ausführungsverordnung
getroffenen Entscheid anfechten will, kann bei der Ortspolizeibehörde eine
beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Inkraftsetzung
Art. 8 Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Vom Gemeinderat genehmigt am 20.01.2016.
Theres Lautenschlager
Gemeindepräsidentin
Rudolf Stuber
Gemeindeverwalter
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