Ausführungsverordnung zum Parkplatzreglement vom 1. Januar 2016 AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM PARKPLATZREGLEMENT Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Studen beschliesst, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeverordnung sowie Art. 5 des Parkplatzreglements folgende Verordnung: Zuständigkeit Art. 1 Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Reglements über die Art der Parkraumbewirtschaftung auf öffentlichem Grund. Status Art. 2 1 Die Parkplätze beim Bahnhof sind gebührenpflichtig. Gebühren werden gemäss Art. 5 des Parkplatzreglements erhoben. 2 Das Parkieren in den 30er-Zonen sowie auf den Parkplätzen bei den Schulhäusern, dem Dorfplatz und dem Gemeindehaus ist frei (vorbehalten bleiben die übergeordneten Vorschriften gemäss Art. 37 (SVG) und Art. 19 (VRV). 3 Gebühren Parkplätze der „Blauen Zone“ bestehen zurzeit keine. Art. 3 2 1 Für Personenabholer ist eine Parkzeit von 15 Minuten gebührenfrei. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 3.--. 3 Die Parkgebühr beträgt von Montag - Freitag 07.00 - 19.00 Uhr: bis 6 Stunden Fr. 3.-bis 12 Stunden Fr. 5.-bis 24 Stunden Fr. 10.-bis 48 Stunden Fr. 20.-4 Die Parkgebühren werden mittels zentraler Parkuhr erhoben. Die Parkplätze werden nummeriert. Die noch verfügbare Parkdauer kann zur Kontrolle auf der Parkuhr pro Parkplatz abgelesen werden. Es muss kein Ticket im Auto deponiert werden. 5 Die Gebührenpflicht gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. 6 Fahrzeughalter, deren Fahrzeuge ausserhalb der markierten Parkfelder stehen, können gemäss Art. 4 gebüsst werden. Dauerparkkarten Art. 4 den. 1 Bei der Gemeindeverwaltung können Dauerparkkarten bezogen wer- 2 Die Dauerparkkarten garantieren jedoch keinen Anspruch auf einen Parkplatz. 3 Die Gebühr beträgt Fr. 35.-- pro Monat für Einwohner von Studen. Für Auswärtige beträgt die Gebühr Fr. 40.--. 4 Die Anzahl der gültigen Monate kann frei gewählt werden. 3 5 Wird eine Dauerparkkarte unter dem Monat gelöst, so muss der angebrochene Monat voll bezahlt werden. 6 Die Dauerparkkarte muss an der Windschutzscheibe befestigt werden. Nicht angeklebte Vignetten werden nicht gewertet. Bussen Art. 5 Für unberechtigtes Parkieren (nicht bezahlte Gebühren, Überziehen der Parkzeit, Parkieren ausserhalb der markierten Felder oder auf dem Taxistreifen) wird eine Busse von Fr. 40.-- erhoben. Im Wiederholungsfall kann eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgen. Vollzug, Kontrolle Art. 6 Mit dem Vollzug dieser Ausführungsverordnung und der Kontrolle über die Einhaltung derselben wird die Ortspolizeibehörde beauftragt. Anfechtung von Entscheiden Art. 7 Wer eine Gebühr oder einen aufgrund dieser Ausführungsverordnung getroffenen Entscheid anfechten will, kann bei der Ortspolizeibehörde eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Inkraftsetzung Art. 8 Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Vom Gemeinderat genehmigt am 20.01.2016. Theres Lautenschlager Gemeindepräsidentin Rudolf Stuber Gemeindeverwalter 4
© Copyright 2024 ExpyDoc