Referat Mandatsträgeranlass 2015

Kesb Linth
Treffen private Mandatsträger
Kirchgemeindehaus Jona, 10. Dezember 2015
Herzlich Willkommen
Treffen private Mandatsträger
Die Verkündung
Eine kleine Adventsgeschichte von Franz Hohler
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Treffen private Mandatsträger
Programm
1. Begrüssung
2. Aktuelles aus der Kesb
3. Kurzreferat zum Thema Ergänzungsleistungen (EL)
4. Kurzreferat zum Thema Bericht und Rechnung
5. Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen
6. Diskussion
7. Apéro riche / Austausch
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
Was ist neu im neuen Recht?
 Professionelle Behörden anstelle bisheriger Laienbehörden
 Im Kindesschutzrecht hat fast nichts geändert
 Im Erwachsenenschutz keine starren Massnahmen mehr, Möglichkeiten für
massgeschneiderte Lösungen
 Gemeinsame elterliche Sorge als Normalfall
 Vorsorgeauftrag
 Wegfall der ‘erstreckten elterlichen Sorge’  neu: Eltern sind Beistände
Einige Zahlen und Fakten zur Kesb Linth
 rund 2/3 sind Fälle im Erwachsenenschutz
 rund 300 der 900 Mandate werden von 250 privaten Beiständen geführt
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
Jahresrechnung Kesb
2013
Aufwand
1’906’099
Ertrag
446’305
Anteile Gemeinden
1’459’794
2014
1’723’486
549’589
1’173’897
Zahlen für Rapperswil-Jona (alle 10 Mitgliedsgemeinden)
• Ende 2014 wurden 222 (571) Mandate für Erwachsene und 115 (327) für
Kinder geführt
• Kosten 2014: Total Fr. 477’630 (= 6.4% der Sozialkosten von Fr. 7’510’000)
zum Vergleich: Mittagstisch Schulkinder Fr. 542’000
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
Wie kommt die Kesb ins Spiel?
 Gefährdungsmeldung
Was ist das? Wer macht das?
ZGB 443: «Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn
eine Person hilfsbedürftig erscheint.»
Weiteres Vorgehen der Kesb
• Ermittlung des Sachverhaltes (Erstgespräch, Abklärungen, Hausbesuch, Arztbericht,
Auskünfte von Behörden und Institutionen, Gespräche mit Angehörigen, Gutachten, …)
• Einstellung des Verfahrens oder Verfügung einer Massnahme
• Beschwerdemöglichkeit ans Gericht (Verwaltungsrekurskommission  Kantonsgericht
 Bundesgericht)
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
Welche Art von Fällen werden an die Kesb herangetragen?
• Kindsmisshandlungen, Vernachlässigung
• Streit zwischen Eltern um Obhut und Besuchsrecht
• Pubertät, Ablösungsprobleme, Schulverweigerung
• geistige Behinderung
• junge Erwachsene (Unerfahrenheit, Ablösungsprobleme, psychische Störung)
• Erwachsene mittleren Alters (psychische Störung, Sucht)
• ältere Erwachsene (Demenz, Verwahrlosung)
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
Aufgaben und Handlungsgrundsätze
Die Kesb übernimmt immer dann Verantwortung, wenn diejenigen, die es
eigentlich müssten, nicht können oder wollen.
Hilfsbedürftige Kinder und Erwachsene sollen geschützt werden. Dabei geht es
nicht um das Erzwingen von normgerechtem, angepasstem Verhalten.
Selbstbestimmung (ZGB 388 II)
Subsidiarität (ZGB 307 I, ZGB 389 I)
Verhältnismässigkeit (ZGB 389 II)
Spannungsfeld
Häufig ist ein Entscheid für eine Seite auch ein Entscheid gegen die andere
Seite: Einer Mutter, die Bedenken hat, wenn ihre Kinder übers Wochenende
zum Vater gehen sollen, steht ein Vater gegenüber, dem der Kontakt zu seinen
Kindern verweigert wird.
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
Behauptungen und Fakten
«… seit es die Kesb gibt steigen die Fallzahlen und die Kosten laufen aus dem Ruder …»
 Tatsächlich sind die Fallzahlen seit Einführung der Kesb gesunken
Die Kesb Linth hat am 1.1.2013 insgesamt 920 laufende Mandate (Kinder und
Erwachsene) von den Vormundschaftsbehörden übernommen. Bis 31.12.2013
ist die Zahl auf 1025 gestiegen, bis 31.12.2014 wieder auf 898 gesunken.
Ein Vergleich der verursachten Kosten ist schwierig, weil einerseits für die Kesb
erst Zahlen für ein bis zwei Jahre vorliegen, andererseits für die ehemaligen
Vormundschaftsbehörden kaum verlässliche Zahlen bestehen.
 Erhebungen anderer Kantone (ZH, TG) zeigen aber eher einen Trend zu
weniger kostenverursachenden Massnahmen
 Nur rund 20% der Platzierungen erfolgen durch die Kesb
 Wer ist Kostenverursacher? Eltern, die ihr Kind misshandeln oder die Kesb?
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
« … Niemand überprüft Entscheide der Kesb, es gibt keine Rechtsmittel; die Machtfülle
der Kesb ist unbegrenzt ...»
 Tatsächlich können die Entscheide der Kesb angefochten werden
«Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim
zuständigen Gericht erhoben werden.» ZGB 450
 Im Kanton SG ist das die Verwaltungsrekurskommission, deren Entscheide
ans Kantonsgericht und weiter ans Bundesgericht gezogen werden können.
 Die 9 Kesb im Kanton SG unterstehen zudem der administrativen Aufsicht
des Amtes für Soziales.
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
«… Die Kesb nimmt Müttern häufig und aus unerfindlichen Gründen die Kinder weg ...»
 Tatsächlich sind Obhutsentzüge die grosse Ausnahme
2013
2014
2 Fälle von Obhutsentzug durch Kesb Linth
- Vater verurteilt wegen sexuellen Übergriffen auf 16-jähriges Kind;
Mutter/Stiefvater wollten die Jugendliche auch nicht bei sich, vor die
Türe gestellt
- 10-jähriges Mädchen wird von der Schule gemeldet, weil sie häufig
mit blauen Flecken zur Schule kommt, viele Absenzen hat und durch
ihr Verhalten auffällt; nach ärztlicher Begutachtung Obhutsumteilung
zum Vater
3 Fälle von Obhutsentzug durch Kesb Linth
- Meldung vom Kinderspital SG, dass Baby (6 Monate) mit massiven
Verletzungen (Knochenbrüchen) eingeliefert wurde; Strafverfahren
gegen familiäres Umfeld wurde eingeleitet
- zwei weitere Fälle, in denen der Obhutsentzug der Kesb Linth durch
das Gericht (VRK) als verhältnismässig eingestuft und bestätigt wurde
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Aktuelles
Fall St. Gallen
Privater Beistand wurde zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt, weil er das
Testament der Verbeiständeten zu seinen Gunsten gefälscht hatte.
 Ruf nach vermehrter Kontrolle durch die Kesb
 Hilfestellung und Beratung durch Kesb
 Verantwortlichkeit des Beistands/der Beiständin
Gemäss Art. 454 ZGB haftet der Kanton für Schäden, die der betroffenen
Person im Rahmen einer Beistandschaft durch widerrechtliche Handlungen
oder Unterlassungen zugefügt worden sind. Der Beistand kann von der
betroffenen Person nicht direkt belangt werden. Der Kanton regelt in den
Ausführungsbestimmungen, unter welchen Voraussetzungen er Rückgriff auf
den Beistand nehmen kann.
 Hinweis auf Handbuch
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Handbuch für private Beistände und Beiständinnen
KOKES (Konferenz der Kantone für
Kindes- und Erwachsenenschutz)
Handbuch mit aktuellen Informationen
und regionalen Ergänzungen;
in Papierform oder auf unserer
Homepage
http://kesb.sg.ch/regionen/linth/
aufgeschaltet.
Die Anhänge werden bis Anfangs
Januar 2016 online zur Verfügung
stehen.
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Erstreckte elterliche Sorge - Umfassende Beistandschaft
• Die erstreckte elterliche Sorge wird seit 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen
automatisch weitergeführt als umfassende Beistandschaft nach Art. 398
ZGB. Somit hat die Kesb ihre Aufsichtsplicht wahrzunehmen.
• Sie erhielten im Herbst 2015 ein Schreiben mit der Bitte um Einreichung von
Unterlagen. Bis auf ein paar wenige haben wir alle fristgerecht erhalten.
Vielen Dank!
• Die Überprüfung der bestehenden umfassenden Beistandschaft werden wir
mit Ihnen zusammen in nächster Zeit durchführen. Sie werden unseren
Vorentscheid mit der Möglichkeit einer persönlichen Anhörung oder
Stellungnahme erhalten.
• Eltern waren bisher in der Regel von der ordentlichen Berichts- und
Rechnungslegung entbunden. Eine zukünftige Entbindung muss durch die
KESB überprüft werden.
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Entbindung von Bericht- und Rechnungslegung
Art. 420 ZGB, Besondere Bestimmungen für Angehörige:
Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder Partner, die Eltern, ein
Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der
faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin
eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der
Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und
Rechnungsablage oder der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung
einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es
rechtfertigen.
In der Regel sehen wir vor, dass wir jährlich die Steuerunterlagen, SVA
Verfügungen und evtl. weitere Unterlagen zur Prüfung verlangen werden.
Verstehen Sie es als Hilfestellung – Ihre Fürsorge und Leistung verdient grossen
Respekt und Dank.
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Bericht und Rechnung
• Das Formular bitte immer vollständig ausfüllen
• Wieso alle Belege? – da nur diese uns den «Durchblick» ermöglichen
• Die häufigsten Unklarheiten:
 Erfolgsrechnung - gegenüber stellen der Einnahmen und Ausgaben
 Erklärung zur Vermögensveränderung
 Spesen und Entschädigung des Beistandes
 Sozialversicherung – EL, HE beantragen
 Krankheitskosten zurück fordern
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Erfolgsrechnung gegenüber stellen der Einnahmen und Ausgaben
«Rechnung für die Zeit vom 18.02.2013 – 28.02.2015 »:
Vermögensausweis
Aktiven
Fr.
582’803.88
Passiven
Fr.
200’000.00
Fr.
382’803.88
Vermögen per 18.02.2013
Fr.
391’500.26
Vermögen per 28.02.2015
Fr.
382’803.88
Fr.
-8’696.38
Total Vermögen per 28.02.2015
Vermögensveränderung
Vermögensabnahme
Erfolgsrechnung
Einnahmen
Fr.
20’003.62
Ausgaben
Fr.
-28’700.00
Fr.
-8’696.38
Vermögensabnahme
10. Dezember 2015
Priska Graf
Ermöglicht die
Kontrolle!
kesb linth
Hilfsblatt Einnahmen/Ausgaben
Hilfsblatt Vermögenszusammenstellung für Formular "Rechnung", S. 2
Vermögen
Total
Vermögen
Total Ausgaben
per 18.02.2013 Einnahmen
per 28.02.2015
( +)
( ./. )
( =)
Art
(letzte Verfügung)
Crédit Suisse, Privatkonto / Zahlungsverkehrskonto, IBAN …
UBS, Sparkonto 60plus / Kapitalkonto, IBAN …
SGKB, Sparkonto / Kapitalkonto, IBAN …
SGKB, Ka-Obl. zu .. %, LZ 2010 - 31.12.2014
Liegenschaft xy, Adresse, Ort, Grundbuch-Nr. - Verkehrswert
Clientis, Hypothek zu … %, LZ 2010 - 2015
Neue Konten / Neue Wertschriften nach letzter Verfügung:
SGKB, Ka-Obl. zu .. %, LZ 07.01.2015 - 28.02.2016
Total
./. Interne Überträge / Interne Umbuchungen
Effektive Einnahmen / Ausgaben
40'000.00
500.26
1'000.00
50'000.00
500'000.00
-200'000.00
20'000.00
2.37
50'001.25
0.00
391'500.26
50'000.00
120'003.62
-100'000.00
20'003.62
-18'700.00
-50'000.00
-50'000.00
-10'000.00
-128'700.00
100'000.00
-28'700.00
41'300.00
502.63
1'001.25
0.00
490'000.00
-200'000.00
50'000.00
382'803.88
Nicht nur die Bewegungen auf dem Verkehrskonto (Fr. 1’300) berücksichtigen.
Sondern alle Veränderungen wie z.B. Sparkonto, Liegenschaft, Zinseinnahmen
usw. So kann frühzeitig das Nötige in die Wege geleitet werden.
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Beispiele zur Erklärung der Vermögensveränderung
• Zunahme von Fr. 49’000:
Reduktion des Verkehrswertes der Liegenschaft um
Fr. 10’000, Auszahlung der Erbschaft Fr. 50’000, sparsame Lebensweise.
• Abnahme von Fr. 15’500:
Kauf von Mobiliar von Fr. 3’500, Finanzierung der Lebenshaltungskosten.
• Abnahme von Fr. 2’800:
Rückzahlung Verlustscheine Fr. 9’800. Verkauf Auto
Fr. 10’500, Umzugskosten Fr. 3’500.
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Spesen und Entschädigung
• Sie als Beistand beantragen die Entschädigung und die Spesen (Porto,
Telefon, 3 Besuche im Jahr) für die Aufgaben als Beistand mit dem Formular
Bericht und Rechnung.
• Ihre Aufwendungen für die Betreuung der betroffenen Person oder die
Reinigung deren Wohnung stellen keine Entschädigung dar. Ebenso sind
Barauslagen für die betroffene Person keine Spesen.
• Die Entschädigung und Spesen werden nach genehmigtem Bericht durch die
KESB Linth ausbezahlt. Sie erhalten eine Rechnung, die aus dem Vermögen
der betroffenen Person bezahlt wird.
• Bitte begründen Sie einen Entschädigungsantrag, wenn er
Fr. 2’000 für 2 Jahre übersteigt und legen Sie eine Zusammenstellung Ihres
ungefähren Zeitaufwandes bei.
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Sozialversicherungen
• Bei Ergänzungsleistungen (EL) handelt es sich um eine
Versicherungsleistung, auf die Anspruch besteht, stellen Sie den Antrag
frühzeitig ca. bei einem Vermögen von Fr. 100‘000 unbedingt bei
Heimeintritt oder grösseren Veränderungen. Informieren Sie sich auf
www.svasg.ch auch bezüglich von Fristen und Ablauf.
• Änderungen der Berechnungsgrundlagen umgehend der SVA mitteilen:
Erhöhung der Heimrechnung, Anstieg der BESA-Stufe, Umzug von Zuhause
ins Heim, etc. Rückwirkend bezahlt die SVA/EL keine Leistungen.
• Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten:
Bezüger von Ergänzungsleistungen fordern bei der SVA die Franchise und
die Selbstbehalte der Krankenkasse ein. Der Anspruch verfällt nach 15
Monaten!
• Dazu senden Sie die Arztrechnung zuerst an die Krankenkasse, danach die
Leistungsabrechnung der Krankenkasse an die SVA.
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Hilflosenentschädigung (HE)
• Ist für Personen, welche die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht ohne
Hilfe oder Überwachung Dritter verrichten können:
 Aufstehen, sich setzen, sich hinlegen
 Sich an- oder ausziehen
 Essen
 Toilettenbenützung
 Körperpflege verrichten
 Fortbewegung und Kontaktaufnahme
• Stellen Sie lieber einen Antrag zu viel, als im Nachhinein feststellen zu
müssen, dass der Anspruch verfallen oder verspätet ist.
10. Dezember 2015
Priska Graf
kesb linth
Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen
Aufgaben und Pflichten des Beistands/der Beiständin
• Besteht ein Pflichtenheft zwischen der KESB und den priMa‘s?
 Hinweis Handbuch
• Warum gibt es keine Einführungskurse für die priMa’s?
 Instruktion zu Beginn. Künftiges Angebot einzelner Module.
• Wo sind die Kompetenzgrenzen des Beistandes, z.B. Wohnungswechsel,
Übertritt ins Heim?
 kommt auf den konkreten Auftrag an (Verfügung, Ernennungsurkunde)
• Entscheid als priMa bei schwieriger gesundheitlicher Entscheidung in
Vertretung des Klienten (nur ja oder nein möglich): Entscheidfindung?
 mutmasslicher Wille des Betroffenen? (Patientenverfügung, Gespräche
mit Angehörigen, Rat von Ärzten)
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen
Verfahrensfragen, Vorgehen
• Wie muss ich vorgehen, wenn ich mein Amt als priMa abgeben möchte?
 schriftlicher Antrag auf Entlassung, mit Begründung
• Kann der Beistand vom Vater auf einen Sohn wechseln?
 ja, aber nicht automatisch
• Kann man eine behinderte Person aus der KESB nehmen, die beim Übergang
von der Gemeinde zur KESB ging?
 Antrag auf Aufhebung der Massnahme (Subsidiarität, wenn anderweitig
der Schutz der betroffenen Person gewährleistet wird)
• Sehr gerne würden wir (Eltern) die BS für unseren Sohn (behindert)
weiterführen. Welche Unterlagen wären bei einem ersten Termin mit der
KESB nötig?
 Im Informationsschreiben erwähnt, allenfalls Rückfrage bei uns
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen
Verfahrensfragen, Vorgehen
• Wer informiert die Angehörigen bei der Umwandlung der Beistandsart?
Nach dieser Umwandlung der Beistandsart: bin ich als priMa noch
verantwortlich für die Informationen/Zustand/Befindlichkeit der Klientin?
 die Umwandlung erfolgt in Form einer Verfügung; diese geht an alle
Angehörigen, die auch beschwerdelegitmiert wären
 Schweigepflicht des Beistands gilt grundsätzlich auch gegenüber
Angehörigen; bei Unsicherheit sollte Entbindung bei der Kesb beantragt
werden
• Wir haben im Testament unseren Sohn, geb. 1982, als BS unserer
(behinderten) Tochter, geb. 1984, angegeben. Ist dies zulässig oder
übernimmt nach unserem Tod ein Vertreter der KESB die Verantwortung?
 die Wünsche von Betroffenen sind zu berücksichtigen; auch Angehörige
dürfen Vorschläge machen, die geprüft werden. Eine entsprechende
Anordnung muss jedoch nicht zwingend befolgt werden.
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen
Allgemeines
• Welche positiven Erfahrungen machte die KESB Linth mit dem neuen KES-R?
 Professionalität und fachlicher Austausch
 Massgeschneiderte Unterstützung
 Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
• Warum orientieren Sie die Öffentlichkeit nicht über die grosse Arbeit der BS?
 in allgemeiner Form mit Interviews und Referaten
 in Einzelfällen besteht eine Schweigepflicht
• Warum bekomme ich keine Klienten mehr?
 bilateral klären
 wir führen eine Liste mit Interessierten
• Gibt es nicht verschiedene Fälle?
 Ja, jeder Fall ist wieder anders
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth
Treffen private Mandatsträger
Diskussion
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Für weitere Fragen stehen die anwesenden
Berufsbeistände und Kesb Mitarbeitenden gerne zur
Verfügung. Nutzen Sie die Gelegenheit.
Das Buffet ist eröffnet.
10. Dezember 2015
Walter Grob
kesb linth