Kesb Linth Treffen private Mandatsträger Kirchgemeindehaus Jona, 10. Dezember 2015 Herzlich Willkommen Treffen private Mandatsträger Die Verkündung Eine kleine Adventsgeschichte von Franz Hohler 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Treffen private Mandatsträger Programm 1. Begrüssung 2. Aktuelles aus der Kesb 3. Kurzreferat zum Thema Ergänzungsleistungen (EL) 4. Kurzreferat zum Thema Bericht und Rechnung 5. Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen 6. Diskussion 7. Apéro riche / Austausch 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles Was ist neu im neuen Recht? Professionelle Behörden anstelle bisheriger Laienbehörden Im Kindesschutzrecht hat fast nichts geändert Im Erwachsenenschutz keine starren Massnahmen mehr, Möglichkeiten für massgeschneiderte Lösungen Gemeinsame elterliche Sorge als Normalfall Vorsorgeauftrag Wegfall der ‘erstreckten elterlichen Sorge’ neu: Eltern sind Beistände Einige Zahlen und Fakten zur Kesb Linth rund 2/3 sind Fälle im Erwachsenenschutz rund 300 der 900 Mandate werden von 250 privaten Beiständen geführt 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles Jahresrechnung Kesb 2013 Aufwand 1’906’099 Ertrag 446’305 Anteile Gemeinden 1’459’794 2014 1’723’486 549’589 1’173’897 Zahlen für Rapperswil-Jona (alle 10 Mitgliedsgemeinden) • Ende 2014 wurden 222 (571) Mandate für Erwachsene und 115 (327) für Kinder geführt • Kosten 2014: Total Fr. 477’630 (= 6.4% der Sozialkosten von Fr. 7’510’000) zum Vergleich: Mittagstisch Schulkinder Fr. 542’000 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles Wie kommt die Kesb ins Spiel? Gefährdungsmeldung Was ist das? Wer macht das? ZGB 443: «Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.» Weiteres Vorgehen der Kesb • Ermittlung des Sachverhaltes (Erstgespräch, Abklärungen, Hausbesuch, Arztbericht, Auskünfte von Behörden und Institutionen, Gespräche mit Angehörigen, Gutachten, …) • Einstellung des Verfahrens oder Verfügung einer Massnahme • Beschwerdemöglichkeit ans Gericht (Verwaltungsrekurskommission Kantonsgericht Bundesgericht) 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles Welche Art von Fällen werden an die Kesb herangetragen? • Kindsmisshandlungen, Vernachlässigung • Streit zwischen Eltern um Obhut und Besuchsrecht • Pubertät, Ablösungsprobleme, Schulverweigerung • geistige Behinderung • junge Erwachsene (Unerfahrenheit, Ablösungsprobleme, psychische Störung) • Erwachsene mittleren Alters (psychische Störung, Sucht) • ältere Erwachsene (Demenz, Verwahrlosung) 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles Aufgaben und Handlungsgrundsätze Die Kesb übernimmt immer dann Verantwortung, wenn diejenigen, die es eigentlich müssten, nicht können oder wollen. Hilfsbedürftige Kinder und Erwachsene sollen geschützt werden. Dabei geht es nicht um das Erzwingen von normgerechtem, angepasstem Verhalten. Selbstbestimmung (ZGB 388 II) Subsidiarität (ZGB 307 I, ZGB 389 I) Verhältnismässigkeit (ZGB 389 II) Spannungsfeld Häufig ist ein Entscheid für eine Seite auch ein Entscheid gegen die andere Seite: Einer Mutter, die Bedenken hat, wenn ihre Kinder übers Wochenende zum Vater gehen sollen, steht ein Vater gegenüber, dem der Kontakt zu seinen Kindern verweigert wird. 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles Behauptungen und Fakten «… seit es die Kesb gibt steigen die Fallzahlen und die Kosten laufen aus dem Ruder …» Tatsächlich sind die Fallzahlen seit Einführung der Kesb gesunken Die Kesb Linth hat am 1.1.2013 insgesamt 920 laufende Mandate (Kinder und Erwachsene) von den Vormundschaftsbehörden übernommen. Bis 31.12.2013 ist die Zahl auf 1025 gestiegen, bis 31.12.2014 wieder auf 898 gesunken. Ein Vergleich der verursachten Kosten ist schwierig, weil einerseits für die Kesb erst Zahlen für ein bis zwei Jahre vorliegen, andererseits für die ehemaligen Vormundschaftsbehörden kaum verlässliche Zahlen bestehen. Erhebungen anderer Kantone (ZH, TG) zeigen aber eher einen Trend zu weniger kostenverursachenden Massnahmen Nur rund 20% der Platzierungen erfolgen durch die Kesb Wer ist Kostenverursacher? Eltern, die ihr Kind misshandeln oder die Kesb? 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles « … Niemand überprüft Entscheide der Kesb, es gibt keine Rechtsmittel; die Machtfülle der Kesb ist unbegrenzt ...» Tatsächlich können die Entscheide der Kesb angefochten werden «Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.» ZGB 450 Im Kanton SG ist das die Verwaltungsrekurskommission, deren Entscheide ans Kantonsgericht und weiter ans Bundesgericht gezogen werden können. Die 9 Kesb im Kanton SG unterstehen zudem der administrativen Aufsicht des Amtes für Soziales. 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles «… Die Kesb nimmt Müttern häufig und aus unerfindlichen Gründen die Kinder weg ...» Tatsächlich sind Obhutsentzüge die grosse Ausnahme 2013 2014 2 Fälle von Obhutsentzug durch Kesb Linth - Vater verurteilt wegen sexuellen Übergriffen auf 16-jähriges Kind; Mutter/Stiefvater wollten die Jugendliche auch nicht bei sich, vor die Türe gestellt - 10-jähriges Mädchen wird von der Schule gemeldet, weil sie häufig mit blauen Flecken zur Schule kommt, viele Absenzen hat und durch ihr Verhalten auffällt; nach ärztlicher Begutachtung Obhutsumteilung zum Vater 3 Fälle von Obhutsentzug durch Kesb Linth - Meldung vom Kinderspital SG, dass Baby (6 Monate) mit massiven Verletzungen (Knochenbrüchen) eingeliefert wurde; Strafverfahren gegen familiäres Umfeld wurde eingeleitet - zwei weitere Fälle, in denen der Obhutsentzug der Kesb Linth durch das Gericht (VRK) als verhältnismässig eingestuft und bestätigt wurde 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Aktuelles Fall St. Gallen Privater Beistand wurde zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt, weil er das Testament der Verbeiständeten zu seinen Gunsten gefälscht hatte. Ruf nach vermehrter Kontrolle durch die Kesb Hilfestellung und Beratung durch Kesb Verantwortlichkeit des Beistands/der Beiständin Gemäss Art. 454 ZGB haftet der Kanton für Schäden, die der betroffenen Person im Rahmen einer Beistandschaft durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen zugefügt worden sind. Der Beistand kann von der betroffenen Person nicht direkt belangt werden. Der Kanton regelt in den Ausführungsbestimmungen, unter welchen Voraussetzungen er Rückgriff auf den Beistand nehmen kann. Hinweis auf Handbuch 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Handbuch für private Beistände und Beiständinnen KOKES (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz) Handbuch mit aktuellen Informationen und regionalen Ergänzungen; in Papierform oder auf unserer Homepage http://kesb.sg.ch/regionen/linth/ aufgeschaltet. Die Anhänge werden bis Anfangs Januar 2016 online zur Verfügung stehen. 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Erstreckte elterliche Sorge - Umfassende Beistandschaft • Die erstreckte elterliche Sorge wird seit 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen automatisch weitergeführt als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Somit hat die Kesb ihre Aufsichtsplicht wahrzunehmen. • Sie erhielten im Herbst 2015 ein Schreiben mit der Bitte um Einreichung von Unterlagen. Bis auf ein paar wenige haben wir alle fristgerecht erhalten. Vielen Dank! • Die Überprüfung der bestehenden umfassenden Beistandschaft werden wir mit Ihnen zusammen in nächster Zeit durchführen. Sie werden unseren Vorentscheid mit der Möglichkeit einer persönlichen Anhörung oder Stellungnahme erhalten. • Eltern waren bisher in der Regel von der ordentlichen Berichts- und Rechnungslegung entbunden. Eine zukünftige Entbindung muss durch die KESB überprüft werden. 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Entbindung von Bericht- und Rechnungslegung Art. 420 ZGB, Besondere Bestimmungen für Angehörige: Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage oder der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen. In der Regel sehen wir vor, dass wir jährlich die Steuerunterlagen, SVA Verfügungen und evtl. weitere Unterlagen zur Prüfung verlangen werden. Verstehen Sie es als Hilfestellung – Ihre Fürsorge und Leistung verdient grossen Respekt und Dank. 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Bericht und Rechnung • Das Formular bitte immer vollständig ausfüllen • Wieso alle Belege? – da nur diese uns den «Durchblick» ermöglichen • Die häufigsten Unklarheiten: Erfolgsrechnung - gegenüber stellen der Einnahmen und Ausgaben Erklärung zur Vermögensveränderung Spesen und Entschädigung des Beistandes Sozialversicherung – EL, HE beantragen Krankheitskosten zurück fordern 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Erfolgsrechnung gegenüber stellen der Einnahmen und Ausgaben «Rechnung für die Zeit vom 18.02.2013 – 28.02.2015 »: Vermögensausweis Aktiven Fr. 582’803.88 Passiven Fr. 200’000.00 Fr. 382’803.88 Vermögen per 18.02.2013 Fr. 391’500.26 Vermögen per 28.02.2015 Fr. 382’803.88 Fr. -8’696.38 Total Vermögen per 28.02.2015 Vermögensveränderung Vermögensabnahme Erfolgsrechnung Einnahmen Fr. 20’003.62 Ausgaben Fr. -28’700.00 Fr. -8’696.38 Vermögensabnahme 10. Dezember 2015 Priska Graf Ermöglicht die Kontrolle! kesb linth Hilfsblatt Einnahmen/Ausgaben Hilfsblatt Vermögenszusammenstellung für Formular "Rechnung", S. 2 Vermögen Total Vermögen Total Ausgaben per 18.02.2013 Einnahmen per 28.02.2015 ( +) ( ./. ) ( =) Art (letzte Verfügung) Crédit Suisse, Privatkonto / Zahlungsverkehrskonto, IBAN … UBS, Sparkonto 60plus / Kapitalkonto, IBAN … SGKB, Sparkonto / Kapitalkonto, IBAN … SGKB, Ka-Obl. zu .. %, LZ 2010 - 31.12.2014 Liegenschaft xy, Adresse, Ort, Grundbuch-Nr. - Verkehrswert Clientis, Hypothek zu … %, LZ 2010 - 2015 Neue Konten / Neue Wertschriften nach letzter Verfügung: SGKB, Ka-Obl. zu .. %, LZ 07.01.2015 - 28.02.2016 Total ./. Interne Überträge / Interne Umbuchungen Effektive Einnahmen / Ausgaben 40'000.00 500.26 1'000.00 50'000.00 500'000.00 -200'000.00 20'000.00 2.37 50'001.25 0.00 391'500.26 50'000.00 120'003.62 -100'000.00 20'003.62 -18'700.00 -50'000.00 -50'000.00 -10'000.00 -128'700.00 100'000.00 -28'700.00 41'300.00 502.63 1'001.25 0.00 490'000.00 -200'000.00 50'000.00 382'803.88 Nicht nur die Bewegungen auf dem Verkehrskonto (Fr. 1’300) berücksichtigen. Sondern alle Veränderungen wie z.B. Sparkonto, Liegenschaft, Zinseinnahmen usw. So kann frühzeitig das Nötige in die Wege geleitet werden. 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Beispiele zur Erklärung der Vermögensveränderung • Zunahme von Fr. 49’000: Reduktion des Verkehrswertes der Liegenschaft um Fr. 10’000, Auszahlung der Erbschaft Fr. 50’000, sparsame Lebensweise. • Abnahme von Fr. 15’500: Kauf von Mobiliar von Fr. 3’500, Finanzierung der Lebenshaltungskosten. • Abnahme von Fr. 2’800: Rückzahlung Verlustscheine Fr. 9’800. Verkauf Auto Fr. 10’500, Umzugskosten Fr. 3’500. 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Spesen und Entschädigung • Sie als Beistand beantragen die Entschädigung und die Spesen (Porto, Telefon, 3 Besuche im Jahr) für die Aufgaben als Beistand mit dem Formular Bericht und Rechnung. • Ihre Aufwendungen für die Betreuung der betroffenen Person oder die Reinigung deren Wohnung stellen keine Entschädigung dar. Ebenso sind Barauslagen für die betroffene Person keine Spesen. • Die Entschädigung und Spesen werden nach genehmigtem Bericht durch die KESB Linth ausbezahlt. Sie erhalten eine Rechnung, die aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt wird. • Bitte begründen Sie einen Entschädigungsantrag, wenn er Fr. 2’000 für 2 Jahre übersteigt und legen Sie eine Zusammenstellung Ihres ungefähren Zeitaufwandes bei. 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Sozialversicherungen • Bei Ergänzungsleistungen (EL) handelt es sich um eine Versicherungsleistung, auf die Anspruch besteht, stellen Sie den Antrag frühzeitig ca. bei einem Vermögen von Fr. 100‘000 unbedingt bei Heimeintritt oder grösseren Veränderungen. Informieren Sie sich auf www.svasg.ch auch bezüglich von Fristen und Ablauf. • Änderungen der Berechnungsgrundlagen umgehend der SVA mitteilen: Erhöhung der Heimrechnung, Anstieg der BESA-Stufe, Umzug von Zuhause ins Heim, etc. Rückwirkend bezahlt die SVA/EL keine Leistungen. • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten: Bezüger von Ergänzungsleistungen fordern bei der SVA die Franchise und die Selbstbehalte der Krankenkasse ein. Der Anspruch verfällt nach 15 Monaten! • Dazu senden Sie die Arztrechnung zuerst an die Krankenkasse, danach die Leistungsabrechnung der Krankenkasse an die SVA. 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Hilflosenentschädigung (HE) • Ist für Personen, welche die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht ohne Hilfe oder Überwachung Dritter verrichten können: Aufstehen, sich setzen, sich hinlegen Sich an- oder ausziehen Essen Toilettenbenützung Körperpflege verrichten Fortbewegung und Kontaktaufnahme • Stellen Sie lieber einen Antrag zu viel, als im Nachhinein feststellen zu müssen, dass der Anspruch verfallen oder verspätet ist. 10. Dezember 2015 Priska Graf kesb linth Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen Aufgaben und Pflichten des Beistands/der Beiständin • Besteht ein Pflichtenheft zwischen der KESB und den priMa‘s? Hinweis Handbuch • Warum gibt es keine Einführungskurse für die priMa’s? Instruktion zu Beginn. Künftiges Angebot einzelner Module. • Wo sind die Kompetenzgrenzen des Beistandes, z.B. Wohnungswechsel, Übertritt ins Heim? kommt auf den konkreten Auftrag an (Verfügung, Ernennungsurkunde) • Entscheid als priMa bei schwieriger gesundheitlicher Entscheidung in Vertretung des Klienten (nur ja oder nein möglich): Entscheidfindung? mutmasslicher Wille des Betroffenen? (Patientenverfügung, Gespräche mit Angehörigen, Rat von Ärzten) 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen Verfahrensfragen, Vorgehen • Wie muss ich vorgehen, wenn ich mein Amt als priMa abgeben möchte? schriftlicher Antrag auf Entlassung, mit Begründung • Kann der Beistand vom Vater auf einen Sohn wechseln? ja, aber nicht automatisch • Kann man eine behinderte Person aus der KESB nehmen, die beim Übergang von der Gemeinde zur KESB ging? Antrag auf Aufhebung der Massnahme (Subsidiarität, wenn anderweitig der Schutz der betroffenen Person gewährleistet wird) • Sehr gerne würden wir (Eltern) die BS für unseren Sohn (behindert) weiterführen. Welche Unterlagen wären bei einem ersten Termin mit der KESB nötig? Im Informationsschreiben erwähnt, allenfalls Rückfrage bei uns 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen Verfahrensfragen, Vorgehen • Wer informiert die Angehörigen bei der Umwandlung der Beistandsart? Nach dieser Umwandlung der Beistandsart: bin ich als priMa noch verantwortlich für die Informationen/Zustand/Befindlichkeit der Klientin? die Umwandlung erfolgt in Form einer Verfügung; diese geht an alle Angehörigen, die auch beschwerdelegitmiert wären Schweigepflicht des Beistands gilt grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen; bei Unsicherheit sollte Entbindung bei der Kesb beantragt werden • Wir haben im Testament unseren Sohn, geb. 1982, als BS unserer (behinderten) Tochter, geb. 1984, angegeben. Ist dies zulässig oder übernimmt nach unserem Tod ein Vertreter der KESB die Verantwortung? die Wünsche von Betroffenen sind zu berücksichtigen; auch Angehörige dürfen Vorschläge machen, die geprüft werden. Eine entsprechende Anordnung muss jedoch nicht zwingend befolgt werden. 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Einzelfragen aus Ihren Rückmeldungen Allgemeines • Welche positiven Erfahrungen machte die KESB Linth mit dem neuen KES-R? Professionalität und fachlicher Austausch Massgeschneiderte Unterstützung Stärkung des Selbstbestimmungsrechts • Warum orientieren Sie die Öffentlichkeit nicht über die grosse Arbeit der BS? in allgemeiner Form mit Interviews und Referaten in Einzelfällen besteht eine Schweigepflicht • Warum bekomme ich keine Klienten mehr? bilateral klären wir führen eine Liste mit Interessierten • Gibt es nicht verschiedene Fälle? Ja, jeder Fall ist wieder anders 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth Treffen private Mandatsträger Diskussion Danke für Ihre Aufmerksamkeit Für weitere Fragen stehen die anwesenden Berufsbeistände und Kesb Mitarbeitenden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Gelegenheit. Das Buffet ist eröffnet. 10. Dezember 2015 Walter Grob kesb linth
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