Schlichtungsempfehlung für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 22. Juni 2015 Sonderinformation für den Bereich der Behindertenhilfe Liebe Kolleginnen und Kollegen, da in der Schlichtungsempfehlung vom 22. Juni 2015 verschiedene tariftechnische Wege für die Einkommensverbesserungen der Beschäftigten vorgesehen sind, stellen wir nachfolgend dar, wie sich diese für die einzelnen Berufsgruppen im Bereich der Behindertenhilfe auswirken. 1. Für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung (S 4 Fallgruppe 2), werden die Tabellenentgelte wie folgt erhöht: Entgeltgruppe Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 4 (alt) 2.154,84 € 2.433,58 € 2.578,52 € 2.701,18 € 2.779,22 € 2.879,57 € S 4 (neu) 2.260,76 € 2.511,63 € 2.667,73 € 2.773,65 € 2.874,00 € 3.030,34 € 105,92 € 78,05 € 89,20 € 72,47 € 94,78 € 150,77 € 4,92% 3,21 % Differenz in € Differenz in % 2. Stufe 1 3,46 % 2,68 % 3,41 % 5,24 % Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation (die sogenannten Gruppenleiter) werden der Entgeltgruppe 7 zugeordnet. Es erfolgt keine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TVöD, sondern eine stufengleiche Zuordnung unter Mitnahme der bisher abgeleisteten Stufenlaufzeit. Die nächste Stufensteigerung findet zu demselben Zeitpunkt statt, wie sie in der S 5 stattgefunden hätte. Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S5 2.366,68 € 2.589,68 € 2.756,93 € 2.846,12 € 2.968,77 € 3.181,11 € S 7 (neu) 2.405,70 € 2.628,70 € 2.807,11 € 2.985,49 € 3.119,30 € 3.318,92 € 39,02 € 39,02 € 50,18 € 139,37 € 150,53 € 137,81 € 4,90 % 5,07 % 4,33 % Differenz in € Differenz in % 1,65 % 1,51 % 1,82 % 06/15 Impressum: ver.di, Fachbereich – Gemeinden, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Verantwortlich: Achim Meerkamp, Bearbeitung: Onno Dannenberg 06/15 3. Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte mit Meisterqualifikation (S 8 Fallgruppe 3) werden einer neuen Entgeltgruppe S 8b zugeordnet. Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S8 2.478,17 € 2.656,58 € 2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 € 3.732,33 € S 8b (neu) 2.550,00 € 2.800,00 € 3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 € 3.800,00 € 71,83 € 143,42 € 170,43 € 101,67 € 53,09 € 67,67 € 3,18 % 1,52 % 1,81 % Differenz in € Differenz in % 2,90 % 5,40 % 5,92 % Gleichzeitig werden die verlängerten Stufenlaufzeiten in der Stufe 4 von acht auf sechs Jahre, in der Stufe 5 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Beschäftigte, die in der Stufe 4 bereits 6 Jahre (bislang 8 Jahre) abgeleistet haben, werden sofort der Stufe 5 zugeordnet. Beschäftigte, die in Stufe 5 bereits 8 Jahre (bislang 10 Jahre) abgeleistet haben, werden sofort der Stufe 6 zugeordnet. Hierdurch ergeben sich zusätzliche Verbesserungen. Beispiele: Von S 8 Stufe 4 (3.198,33 €) mit sieben Laufzeitjahren in S 8b Stufe 5 (3.550,00 €) mit null Laufzeitjahren: Zuwachs insgesamt von 351,67 € Von S 8 Stufe 5 (3.496,913 €) mit neun Laufzeitjahren in S 8b Stufe 6 (3.800,00 €) mit null Laufzeitjahren: Zuwachs insgesamt von 303,09 € 4. Leiterinnen und Leiter von Werkstätten werden zukünftig im allgemeinen Teil der noch geltenden Anlage 1a zum BAT bzw. zukünftig im Allgemeinen Teil der Entgeltordnung zum TVöD eingruppiert. 5. Heilerziehungspflegerinnen und –pfleger und Heilerzieherinnen und Heilerzieher werden nun endlich in die S-Tabelle eingruppiert. Hier erfolgt eine Gleichstellung mit den Erzieherinnen und Erziehern. Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8a 2.422,00 € 2.623,00 € 2.824,00 € 3.060,00 € 3.260,00 € 3.450,00 € S 8b 2.550,00 € 2.800,00 € 3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 € 3.800,00 € 6. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 werden der Entgeltgruppe S 9 zugeordnet. Auch hier erfolgt eine stufengleiche Zuordnung unter Mitnahme der bisher abgeleisteten Stufenlaufzeit. 06/15 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S8 2.478,17 € 2.656,58 € 2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 € 3.732,33 € S9 2.578,52 € 2.768,08 € 2.935,32 € 3.244,27 € 3.502,66 € 3.749,57 € 100,35 € 111,50 € 55,75 € 45,94 € 5,75 € 17,24 € Differenz in € Differenz in % 4,05 % 4,20 % 1,94 % 1,44 % 0,16 % 0,46 % Durch die Zuordnung von der S 8 zu der S 9 entfällt die bisherige Verlängerung der Stufenlaufzeit in der S 8. Hierdurch ergeben sich zusätzliche Verbesserungen: Beispiele: Von S 8 Stufe 4 (3.198,33 €) mit fünf Laufzeitjahren in S 9 Stufe 5 (3.502,66 €) mit null Laufzeitjahren: Zuwachs insgesamt von 304,33 Euro Von S 8 Stufe 5 (3.496,91 €) mit sechs Laufzeitjahren in S 9 Stufe 6 (3.749,57 €) mit null Laufzeitjahren: Zuwachs insgesamt von 252,66 Euro. 7. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung werden mit Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gleichgestellt. Sie werden damit mindestens in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Hier findet das Höhergruppierungsverfahren nach § 17 Abs. 4 TVöD Anwendung. 8. Die Leitungen und stellvertretenden Leitungen von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung werden wie die Leitungen und stellvertretenden Leitungen von Kindertagesstätten eingruppiert. Auch hier findet das Höhergruppierungsverfahren nach § 17 Abs. 4 TVöD Anwendung. Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze unter 40 ab 40 ab 70 ab 100 ab 130 ab 180 Leiterin/Leiter S9 S 13 S 15 S 16 S 17 S 18 Eingruppierung neu ständige Vertretung S9 S 13 S 15 S 16 S 17 9. Die Leitungen und stellvertretenden Leitungen von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung werden wie die Leitungen und stellvertretenden Leitungen von Erziehungsheimen eingruppiert (d.h. unter 50 Plätze in die S 16/S 15 und ab 50 Plätze in die S 18/ S16). Hierfür gilt ebenfalls das Höhergruppierungsverfahren nach § 17 Abs. 4 TVöD. 06/15 Generell gilt, dass auch alle neuen Tabellenwerte dynamisch sind und regulär zusammen mit der allgemeinen Entgelttabelle des TVöD zum 29. Februar 2016 gekündigt werden können. Mit freundlichen Grüßen Euer ver.di-Tarifsekretariat für den öffentlichen Dienst
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