Veränderungen der Schlichtungsempfehlung vom 22 - BAG-BEK

ver.di-Bundesvorstand, Ressort 12
1. Oktober 2015
Veränderungen der Schlichtungsempfehlung vom 22. Juni 2015
durch das Verhandlungsergebnis vom 30. September 2015
für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
I.
Erzieherinnen und Erzieher
1. Die Erhöhungsbeträge für Erzieherinnen mit Normaltätigkeit (bisher S 6) in den einzelnen
Stufen der neuen Entgeltgruppe S 8a werden stärker angeglichen. Die Schlichtungsempfehlung sah in den ersten drei Stufen deutlich zu niedrige Erhöhungen vor; die
Spannweite lag zwischen 33 Euro in Stufe 2 und 161 Euro 6, was jetzt korrigiert werden
konnte. Die Erhöhungen in den einzelnen Stufen betragen jetzt + 93,32 Euro in Stufe 1, +
110,32 Euro in Stufe 2, + 121,92 Euro in Stufe 3, + 123,54 Euro in Stufe 4, + 136,87 Euro in
Stufe 5 und + 138,44 Euro in Stufe 6.
2. Auch die Erhöhungsbeträge für Erzieherinnen mit besonders schwierigen Tätigkeiten (bisher
S 8) in den einzelnen Stufen der neuen Entgeltgruppe S 8b werden stärker angeglichen. Die
Schlichtungsempfehlung sah Erhöhungen zwischen 53 Euro in Stufe 5 und 170 Euro in Stufe
3 vor. Die Erhöhungen in den einzelnen Stufen sind jetzt nahezu identisch und betragen in
Stufe 2 + 103,42 Euro, in Stufe 3 + 100,43 Euro, in Stufe 4 + 101,67 Euro, in Stufe 5 + 103,09
Euro und in Stufe 6 + 97,67 Euro. Lediglich die Stufe 1, in der sich praktisch niemand
befindet, wird nur nicht nennenswert angehoben.
Die Verkürzung der Stufenlaufzeiten in der Stufe 4 von acht auf sechs Jahre und in der Stufe
5 von zehn auf acht Jahre bleibt erhalten. Hierdurch erhöhen sich die individuellen
Zuwächse z.T. erheblich; sie betragen z.B. bei vorzeitigem Aufstieg in die Stufe 5 402 Euro
und bei vorzeitigem Aufstieg in die Stufe 6 333 Euro monatlich.
3. Die Erzieherinnen mit fachlich koordinierenden Aufgaben (bisher S 9 Fallgruppe 1)
verbleiben in der S 9, die jedoch die höheren Beträge der S 8b erhält – ohne Verlängerung
der Stufenlaufzeiten –. Die Erhöhungen betragen zwischen 45 Euro in Stufe 3 und 80 Euro in
Stufe 6, für die Stufen 1 und 2 gilt Besitzstandswahrung.
Zusätzlich wird der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung von 80 Prozent auf 90 Prozent
angehoben.
4. Die Beschäftigten in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung, die nach
der Schlichtungsempfehlung in der alten S 4 verblieben wären, erhalten nunmehr die
Beträge der neuen S 4 mit Erhöhungen zwischen 72 Euro in Stufe 4 und 106 Euro in Stufe 1
(Die Stufen 5 und 6 können wie bisher nicht erreicht werden).
II.
Kitaleitungen
5. Die Leitungen von Kitas mit unter 40 Plätzen und die stellvertretenden Leitungen von Kitas
mit 40 bis unter 70 Plätzen (bisher S 7) erhalten in der S 9 ebenfalls die höheren Beträge der
S 8b. Verfahrensmäßig werden sie nicht in die S 9 höhergruppiert, sondern der S 9
zugeordnet. Die individuellen Zuwächse betragen damit zwischen 131 Euro in Stufe 2 und
511 Euro in Stufe 6 monatlich.
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Zusätzlich wird der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung in der S 9 von 80 Prozent auf
90 Prozent angehoben.
6. Die stellvertretenden Leitungen von Kitas für Kinder mit Behinderung oder für Kinder und
Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit unter 40 Plätzen, die bisher in
S 9 eingruppiert sind und für die in der Schlichtungsempfehlung kein Tätigkeitsmerkmal
mehr vorgesehen war, werden in die S 11 (mit den höheren Beträgen der bisherigen S 11 Ü)
höhergruppiert. Die individuellen Zuwächse betragen zwischen 114 Euro in Stufe 3 und 348
Euro in Stufe 5.
III.
Behindertenhilfe
7. Die Leitungen und stellvertretenden Leitungen von Tagesstätten für erwachsene Menschen
mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX werden nicht wie Leitungen und stellvertretende
Leitungen von Kindertagesstätten, sondern wie Leitungen und stellvertretende Leitungen
von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eingruppiert. Dadurch
steigt der Eingruppierungsrahmen für die Leitungen von S 9 bis S 18 auf S 15 bis S 18 und für
die stellvertretenden Leitungen von S 9 bis S 17 auf S 11 bis S 17.
Vorher: Kein Angebot
8. Die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit Fachschulabschluss (bisher S 8 Fallgruppe 2)
erhalten in der S 9 die höheren Beträge der S 8b – ohne verlängerte Stufenlaufzeiten –. Die
Erhöhungen betragen damit insgesamt in Stufe 2 + 103,42 Euro, in Stufe 3 + 100,43 Euro, in
Stufe 4 + 101,67 Euro, in Stufe 5 + 103,09 Euro und in Stufe 6 + 97,67 Euro. Lediglich die
Stufe 1, in der sich praktisch niemand befindet, wird nur nicht nennenswert angehoben.
Zusätzlich wird der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung von 80 Prozent auf 90 Prozent
angehoben.
IV.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
9. In der S 14 (Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/-innen mit Garantenstellung)
werden jetzt auch die Beträge der Stufen 2, 4 und 5 um 80 Euro angehoben, der Betrag der
Stufe 1 um 30 Euro und der Betrag der Stufe 3 um 50 Euro. Es wird klargestellt, dass neben
der Stufe 6 auch die individuellen Endstufen um 80 Euro erhöht werden.
10. Es wird klargestellt, dass die dynamische Zulage von 70 Euro in S 11 Ü Stufe 6 und von 80
Euro in S 12 Ü Stufe 6 auch für die jeweiligen individuellen Endstufen gilt.
11. Die Beschäftigten in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagoginnen mit
staatlicher Anerkennung, die nach der Schlichtungsempfehlung in der alten S 8 verblieben
wären, werden nunmehr der neuen S 8b mit Erhöhungen von rund 100 Euro zugeordnet.
Lediglich in Stufe 1 ergibt sich kein nennenswerter Zuwachs; die Stufen 5 und 6 können wie
bisher nicht erreicht werden.
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V.
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Sonstiges
12. In den Fällen der Höhergruppierung sind die Beschäftigten zur Vermeidung von Nachteilen
aufgrund des nicht stufengleichen Höhergruppierungsverfahrens nach § 17 Abs. 4 TVöD nur
dann in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie dies bis zum 30. Juni 2016
beantragen, wobei der Antrag stets auf den 1. Juli 2015 zurückwirkt.
13. Wenn im Rahmen der allgemeinen Entgeltordnung die stufengleiche Höhergruppierung
eingeführt wird, gilt dies ab dem gleichen Zeitpunkt auch für die Beschäftigten im Sozialund Erziehungsdienst.
14. Bei Beschäftigten, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des
§ 17 Abs. 4 TVöD erfolgt und bei denen am 1. Juli 2015 der Stufenaufstieg und die
Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die
Höhergruppierung.
15. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe
zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das
Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw.
Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer
bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese
höhergruppiert werden. Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, erhöhen sich die
individuellen Endstufen um den Betrag, der sich für die jeweilige Stufe 6 ergibt.
16. Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich vermindert sich um den
Höhergruppierungsgewinn infolge der Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe.
17. 2009 nicht in die S-Tabelle übergeleitete Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
können bis zum 29. Februar 2016 ihren Wechsel in die jeweilige S-Gruppe beantragen.
18. Das nach der Schlichtungsempfehlung wegfallende Tätigkeitsmerkmal für die ständigen
Vertretungen von Leitungen von Erziehungsheimen mit mindestens 90 Plätzen in der S 17
wird wieder eingefügt. Entgeltgruppe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 TVöD erfolgt und bei
denen am 1. Juli 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt
erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
19. Die Tarifvertragsparteien werden sich – unabhängig von dem Ende der Laufzeit am 30. Juni
2020 – ab dem 1. Juli 2019 über die Erfahrungen mit dem Tarifabschluss für die
Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst austauschen und die Frage einer
Weiterentwicklung erörtern.