Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
Kantonszahnärztlicher Dienst
Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnärztin oder Zahnarzt im Kanton
Zürich
Leitfaden
Version September 2015
Gesundheitsdirektion
Leitfaden Zahnärztin/Zahnarzt
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Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
als Zahnärztin/Zahnarzt im Kanton Zürich
Inhalt
1.
Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung
a) An mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr / Berufsausübungsbewilligung
b) An höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr
2.
Mögliche Formen der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
a) Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft (Privatpraxis)
b) Anstellung in Privatpraxis (bei einer Zahnärztin / einem Zahnarzt mit Berufsausübungsbewilligung)
c) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer juristischen Person (AG oder
GmbH, sog. Institution), die eine Praxis betreibt
d) Anstellung bei einer juristischen Person (AG oder GmbH, sog. privaten Institution), die eine Praxis betreibt
e) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer Schulzahnklinik (sog. Poliklinik)
f) Mitbenutzung der Infrastruktur einer AG oder GmbH ohne Anstellung (Belegzahnärztin oder Belegzahnarzt)
3.
Rechtsverhältnis zwischen Zahnärztin / Zahnarzt und Patientin / Patient
4.
Zahnarzttarif
a) Für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen (Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Militärversicherung und Invalidenversicherung)
b) Für Leistungen an Privatpatientinnen und –patienten
c) Bezugsquellen
5.
Fortbildung
6.
Bekanntmachung und Werbung
7.
Personal
a) Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte
b) Vertretung
c) Praktikantinnen und Praktikanten
d) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
e) Prophylaxeassistentinnen und -assistenten
8.
Röntgenanlage
9
Praxisapotheke
10.
Umgang mit Patientengeheimnis in Praxisgemeinschaften, Institutionen und
Polikliniken
11.
Patientendokumentation
12.
Zahntechnische Leistungen
13.
Berufspflichten, Disziplinarmassnahmen und andere administrative Sanktionen
14.
Strafrechtliche Sanktionen
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15.
16.
17.
18.
19.
20.
Meldepflichten
Medizinalberuferegister
Abwassereinleitung und Praxisabfälle
Unangemeldete Kontrollen durch den KZD / die KHZ
Weitere Informationen
Auskunftsstellen
Abkürzungen
AWEL
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
AZA
Assistenzzahnärztin/-zahnarzt mit Assistenzbewilligung
BAB
Berufsausübungsbewilligung
BAG
Bundesamt für Gesundheit
GD
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
GesG
Gesundheitsgesetz
KHZ
Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich
KVG
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
KVV
Verordnung über die Krankenpflegeversicherung
KZD
Kantonszahnärztlicher Dienst
MEBEKO
Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit
MedBG
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe
MedBV
Verordnung über die universitären Medizinalberufe
MedReg
Medizinalberuferegister
nuMedBV
Verordung über die nichtuniversitären Medizinalberufe
OR
Schweizerisches Obligationenrecht
Seco
Staatssekretariat für Wirtschaft
SBFI
Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation
SSO
Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
ZSR
Zahlstellenregister-Nummer
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1. Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung
a) An mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr / Berufsausübungsbewilligung
Wer im Kanton Zürich als Zahnärztin oder Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung an mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr tätig werden will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonszahnärztlichen Dienstes (KZD) der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GD). Verfügen Sie über ein ausländisches Zahnarztdiplom
(ausgestellt oder anerkannt im EU-/EFTA-Raum), so müssen Sie zunächst Ihr Zahnarztdiplom durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) anerkennen lassen (Bundesamt für Gesundheit, Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Postfach, 3003 Bern, Tel. +41 58 462 94 83,
www.bag.admin.ch). Das Gesuch um Berufsausübungsbewilligung kann auf der Website des KZD heruntergeladen werden und ist zusammen mit den im Gesuch aufgelisteten Unterlagen bei diesem einzureichen (Kantonszahnärztlicher Dienst, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, Tel. +41 43 259 24 21, [email protected], mailto:www.kantonszahnarzt.zh.ch). Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn a)
die Vertrauenswürdigkeit der Medizinalperson gegeben ist, b) diese physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c) eine Amtssprache
des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, beherrscht. Die Berufsausübungsbewilligung wird jeweils für 10 Jahre erteilt, ab Alter 70 wird sie jeweils für eine
Dauer von längstens drei Jahren erteilt. Die Kosten betragen Fr. 1000 für die Erstausstellung der Bewilligung bzw. Fr. 250 für deren Erneuerung. Sind Sie bereits im Besitz
einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, so ist die Bewilligung für
den Kanton Zürich kostenlos.
b) An höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr
Die Anerkennung eines ausländischen Zahnarztdiploms durch die MEBEKO ist auch
bei einer auf 90 Tage pro Kalenderjahr begrenzten Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich (sog. 90-Tage-Dienstleistung). Die Meldung über die beabsichtigte Erbringung der 90-Tage-Dienstleistung ist beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zusammen mit den auf der Website des SBFI aufgelistet
Unterlagen einzureichen (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Tel. +41 58 462 21 29, [email protected], Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.www.sbfi.admin.ch). Sind die Unterlagen vollständig,
so überweist das SBFI die Unterlagen an die MEBEKO zum Entscheid. Sobald die
MEBEKO dem KZD ihren positiven Entscheid mitteilt, bestätigt Ihnen dieser schriftlich,
dass die Voraussetzungen für die Aufnahme einer 90-Tage-Dienstleistung für das entsprechende Kalenderjahr erfüllt sind. Soll die 90-Tage-Dienstleistung nach Ablauf des
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jeweiligen Kalenderjahres fortgesetzt werden, so setzt dies eine rechtzeitige Mitteilung
von Ihnen an das SBFI voraus. Die Kosten betragen sowohl für die erstmalige Bestätigung als auch für die Erneuerung Fr. 200.
Sind Sie bereits im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons,
so entfällt die Pflicht zur Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an das SBFI. Allerdings
ist auch in diesen Fällen eine Meldung an den KZD erforderlich. Das entsprechende
Formular findet sich auf der Website des KZD (www.kantonszahnarzt.zh.ch). Die Bestätigung wird durch den KZD jeweils für das entsprechende Kalenderjahr ausgestellt
und ist kostenlos. Soll nach Ablauf des Kalenderjahres die 90-Tage-Dienstleistung weitergeführt werden, so setzt dies eine rechtzeitige Mitteilung von Ihnen an den KZD voraus.
2. Mögliche Formen der Tätigkeit in eigener
fachlicher Verantwortung
Sofern Sie über eine Berufsausübungsbewilligung des KZD verfügen, können Sie die
zahnärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich in folgenden Formen in eigener fachlicher
Verantwortung ausüben:
a) Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft (Privatpraxis)
Hier arbeiten Sie in eigenem Namen, eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene
Rechnung (entweder als einzige Person mit einer Berufsausübungsbewilligung oder
zusammen mit anderen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung)
und können weitere Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Berufsausübungsbewilligung
anstellen (siehe b) unten), die fachlich eigenverantwortlich in Ihrem Namen und auf
Ihre Rechnung tätig sind, oder als Assistenzzahnärztinnen bzw. Assistenzzahnärzte,
die in Ihrem Namen, Ihrer fachlichen Verantwortung und auf Ihre Rechnung tätig sind
(vgl. weitere Ausführungen unter der Rubrik „Personal“ unten).
b) Anstellung in Privatpraxis (bei einer Zahnärztin / einem Zahnarzt
mit Berufsausübungsbewilligung)
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung fachlich eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung einer Zahnärztin / eines Zahnarztes mit Berufsausübungsbewilligung.
c) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer juristischen Person
(AG oder GmbH, sog. Institution), die eine Praxis betreibt
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung im Namen und auf Rechnung der
juristischen Person, welche über eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 36 des Ge-
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sundheitsgesetzes (GesG) verfügt. Die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in
der juristischen Person tätig sind, arbeiten mit Berufsausübungsbewilligung in eigener
fachlicher Verantwortung oder sind dem Betrieb als Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte bewilligt (vgl. weitere Ausführungen unter der Rubrik „Personal“ unten).
Die Fachverantwortung für die Tätigkeit der Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte liegt bei Ihnen. Gleichzeitig übernehmen Sie die Oberverantwortung für
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in der Institution mit Berufsausübungsbewilligung
angestellt sind.
d) Anstellung bei einer juristischen Person (AG oder GmbH, sog. Institution), die eine Praxis betreibt
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung fachlich eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der juristischen Person. Die Oberverantwortung bezüglich Ihrer
Tätigkeit obliegt der zahnärztlichen Leitung im Sinne von Buchstabe c) vorstehend.
e) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer Schulzahnklinik (sog.
Poliklinik)
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung im Namen und auf Rechnung der
Schulzahnklinik, welche über eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 36 des Gesundheitsgesetzes (GesG) verfügt. Die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in der
Schulzahnklinik tätig sind, sind dieser als Assistentinnen und Assistenten bewilligt (vgl.
weitere Ausführungen unter der Rubrik „Personal“ unten). Die Fachverantwortung für
die Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte liegt bei Ihnen.
f) Mitbenutzung der Infrastruktur einer AG oder GmbH (Belegzahnärztin oder Belegzahnarzt)
Hier mieten Sie sich in eine bestehende Infrastruktur ein (Praxiseinrichtung, Support,
wie Personal, Material, IT, etc.). Sie arbeiten mit Berufsausübungsbewilligung in eigenem Namen, eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung. Sie sind
nicht angestellt.
3. Rechtsverhältnis zwischen Zahnärztin / Zahnarzt und Patientin / Patient
Das Verhältnis Zahnärztin bzw. Zahnarzt einerseits und Patientin bzw. Patient andererseits ist privatrechtlicher Natur und untersteht den Bestimmungen des Auftragsrechts (Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR). Daraus folgt unter
anderem, dass die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt während der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren der Patientin bzw. dem Patienten für getreue und sorgfältige Arbeitsausführung haftet. Oder anders ausgedrückt: Führt die Zahnärztin bzw. der
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Zahnarzt die Arbeit sorgfältig nach in der Schweiz geltendem „State of the Art“ aus, so
besteht auch im Misserfolgsfall keine Haftung.
Bei Verfahren vor Honorarprüfungskommission der Schweizerischen ZahnärzteGesellschaft (SSO), Sektion Zürich, hat sich folgende Praxis etabliert: Fällt eine Füllung oder Krone während der ersten drei Jahre nach Abschluss der Behandlung heraus und ist eine mangelhafte Arbeitsweise als Ursache zu vermuten, ist die Arbeit kostenlos nachzubessern, gegebenenfalls kostenlos neu anzufertigen oder das Honorar
vollumfänglich zurückzuerstatten. Nach einer Tragedauer von mehr als drei Jahren
sind die Bereiche Neuwert/Zeitwert bzw. Verschulden des Herstellers/Kunden oft nicht
mehr genau abgrenzbar. Die Schiedsstelle behilft sich dann meist mit einer pro rataRückzahlung von 10% pro Jahr seit Abschluss der Behandlung (d.h. im vierten Jahr
sind 60% des Honorars und im neunten Jahr noch 10% des Honorars zurückzuerstatten). Deshalb ist die ausführliche Dokumentation Ihrer Behandlungen (Eintragungen in
Krankengeschichte, vollständige Unterlagen zur Ausgangslage, Informationen des Patienten, z.B. über Langzeitprovisorien usw.) ausserordentlich wichtig.
4. Zahnarzt-Tarif
Üblicherweise verwenden Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Schweiz den „ZahnarztTarif“. Dieser untersteht dem Urheberrecht und darf deshalb nur angewendet werden,
wenn man dem Tarifvertrag angeschlossen ist. Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO sind dies automatisch, Nichtmitglieder können sich gegen eine
wiederkehrende Gebühr dem Tarifvertrag anschliessen. Beitrittsformulare für Nichtmitglieder sind bei der SSO erhältlich (Schweizerisches Zahnärzte-Gesellschaft SSO,
Münzgraben 2, Postfach 664, 3000 Bern 7, Tel. +41 31 313 31 31 Fax +41 31 313 31
40, E-Mail: [email protected], www.sso.ch). Ist der Anschluss erfolgt, ist der Tarif
verbindlich.
Der „Zahnarzt-Tarif“ wurde zwischen der SSO einerseits und der MedizinaltarifKommission UVG, dem Bundesamt für Militärversicherung und dem Bundesamt für
Sozialversicherung andererseits ausgehandelt. Er basiert auf Zeiterhebungen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.
Der Tarif verfügt über eine parallele Struktur: Einerseits wird jeder einzelnen Leistung
(Position) eine bestimmte Anzahl sogenannte Taxpunkte zugeordnet, die auf einem
durchschnittlichen Zeitaufwand für eine spezifische Leistung beruht. In speziell einfachen, respektive speziell anspruchsvollen Fällen kann die Taxpunkte-Anzahl innerhalb
einer Bandbreite individuell angepasst werden. Andererseits wird den Taxpunkten ein
sogenannter Taxpunkt-Wert zugeordnet, der sich an betriebswirtschaftlichen Regeln
orientiert (Standort, Weiterbildungs- bzw. Fachzahnarzt-Titel etc.).
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a) Für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung und Invalidenversicherung)
Im Bereich der Sozialversicherungen und Sozialzahnmedizin sind strikte eine jeweils
fixe Anzahl Taxpunkte (d.h. keine Bandbreite) und der Taxpunkt-Wert von CHF 3.10
anzuwenden.
Eine Zulassung als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer im Bereich der Sozialversicherungen setzt den Beitritt zum Tarifvertrag voraus. Als Leistungserbringerin
oder Leistungserbringer für die obligatorische Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist zudem - auch für SSO-Mitglieder eine spezielle Registrierung (die sogenannte Zahlstellenregister-Nr., kurz ZSR-Nr.)
notwendig. Das Zahlstellenregister ist das offizielle Leistungserbringer-Verzeichnis in
der Krankenversicherung nach KVG und dient dem Zahlungsverkehr. Die SASIS AG
erteilt die ZSR-Nr. im Auftrag der Krankenversicherer. Das diesbezügliche Merkblatt
mit Anmeldeformular ist ebenfalls bei der SSO erhältlich.
Weitere Informationen zur ZSR-Nr. (auch für Angestellte und in Institutionen Tätige)
finden Sie unter www.sasis.ch (Zahlstellenregister/Erteilung ZSR-Nr. Leistungserbringer/Zahnärzte oder Zahlstellenregister/Erteilung ZSR-Nr. Angestellte/Zahnärzte).
b) Für Leistungen an Privatpatientinnen und -patienten
Üblicherweise ist auch für Leistungen an Privatpatientinnen und -patienten die jeweilige
durchschnittliche Anzahl Taxpunkte anzuwenden. Die Ausnützung eines TaxpunkteSpielraumes - insbesondere nach oben - ist in der Krankengeschichte zu begründen
bzw. dokumentieren. Derzeit ortsübliche, durchschnittliche Tarifansätze (Taxpunktwerte) für Privatpatientinnen und -patienten liegen zwischen ca. 3.60 für ländliche Praxen
bis ca. 4.50 für urbane Praxen (Stand 2015). Hinsichtlich der Kosten ist das Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten erforderlich (z.B. Angabe der Berechnungsdetails auf dem Kostenvoranschlag).
Überdies müssen die angewendeten Taxpunktwerte gemäss den Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung gut sichtbar in der Praxis bekannt gegeben werden (vgl.
Merkblatt Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) „Preisbekanntgabe für zahnärztliche
Dienstleistungen“). Auch spezielle Tarife (zum Beispiel Pauschalen für Mundhygienebehandlungen) sind anzuschreiben. Preise sind stets in Schweizer Franken anzugeben.
Ohne Beitritt zum Tarifvertrag sind bei Privatpatientinnen und -patienten Pauschalpreise abzurechen.
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c) Bezugsquellen
Wir empfehlen Ihnen ein eingehendes Studium des Zahnarzt-Tarifs (ausführliche Version) und der zugehörigen Tarifinterpretation.
Zur Beachtung: Der Zahnarzt-Tarif ist in Überarbeitung, da verschiedene Positionen
nicht mehr dem heute gültigen „State oft he Art“ entsprechen und / oder sich die Methoden und der Zeitaufwand geändert haben. Es ist nicht zulässig, den veralteten, aber
noch gültigen Tarif durch Fantasiepositionen oder Zusatzkosten für üblicherweise inbegriffenes Material zu umgehen.
Der Tarif, inkl. Tarifinterpretationen können bei der Zentralstelle für Medizinaltarife
UVG (Zentralstelle für Medizinaltarife UVG, Postfach 4358, 6002 Luzern,
http://www.zmt.ch/service/service_tarifbestellung.htm) bestellt oder für SSO-Mitglieder
beim SSO Shop bezogen werden (http://www.sso-shop.ch). Als Mitglied der SSO können Sie dort auch die Qualitätsleitlinien anfordern, Nichtmitglieder finden sie im Internet.
5. Fortbildung
Im Sozialversicherungsbereich (d.h. bei Rechnungen, welche durch eine Unfall- oder
Invalidenversicherung oder aber auch durch Fürsorgebehörden u.ä. zu bezahlen sind)
gilt wie unter 5. erwähnt ein Taxpunktwert von Fr. 3.10. Dieser Taxpunktwert ist allerdings an die Auflage geknüpft, dass die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringer jährlich 80 Stunden fachbezogene Fortbildung absolviert, wobei 30 Stunden im
nicht nachweispflichtigen Selbststudium erbracht werden können und 50 Stunden mittels Teilnahmebestätigungen, Zertifikaten etc. zu belegen sind. Für Teilzeitarbeitende
gilt die jeweils volle Fortbildungspflicht. Auch wenn Sie den Zahnarzttarif nur ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs anwenden (d.h. bei Privatpatientinnen und patienten), so gilt die vorerwähnte Fortbildungspflicht auch für Sie.
Für SSO-Mitglieder und Nichtmitglieder, die dem Tarif-Vertrag angeschlossen sind,
wird die Einhaltung dieser Fortbildungsverpflichtung durch die Paritätische Qualitätskommission (Adresse: c/o Sekretariat SSO, Münzgraben 2, Postfach 664, 3000 Bern 7)
stichprobenweise überprüft. Stellt diese eine Verletzung der Fortbildungspflicht fest,
wird diese damit sanktioniert, dass künftig zulasten der Sozial- und Fürsorgebehörden
nur noch mit einem Taxpunktwert von Fr. 2.75 abgerechnet werden darf und eine Verwarnung erfolgt. Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss als Leistungserbringerin
bzw. Leistungserbringer für die Sozialversicherungen verfügt werden.
Wir fordern Sie dringend dazu auf, dieser Fortbildungsverpflichtung nachzukommen
und ersuchen Sie, Fortbildungen gerade auch in den Bereichen zu besuchen, in denen
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Sie bei sich selbst Schwächen festgestellt haben. Die in Ausführung von § 15 des Tarifvertrages erlassenen Fortbildungsrichtlinien sind im Anhang 1 zum Rahmenvertrag
zur Qualität der zahnärztlichen Leistung, welcher integrierender Bestandteil des Tarifvertrages bildet, zu finden.
6. Bekanntmachung und Werbung
Heutzutage gibt es eine Vielzahl von Bezeichnungen für Fort- und Weiterbildungen im
Bereich der Zahnmedizin. Es ist im Interesse der Patienten, über Titel und spezielle
Kompetenzen eines Zahnarztes in objektiver und nicht irreführender Weise informiert
zu sein und deren Bedeutung überprüfen zu können. Für jede Form der Bekanntmachung von Titeln und Fachkenntnissen, zum Beispiel im Internet, auf dem Praxisschild,
auf Visitenkarten und Werbung gelten somit die folgenden Regelungen:

Ein eidgenössisches oder ein in der Schweiz anerkanntes Diplom berechtigt zur
Berufsbezeichnung „Zahnarzt“.

Akademische (universitäre) Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden, z.B. M Dent Med UZH, Dr. med. dent.

Titel die über akademische Qualifikationen täuschen könnten oder hier nicht geläufig sind, dürfen nur unter Nennung des Namens und / oder des Ortes der
verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden, zum
Beispiel Doktortitel, die ohne Abfassung einer Dissertation verliehen werden,
oder Weiterbildungs-Master-Titel, die nicht auf einer mehrjährigen strukturierten, Weiterbildung basieren, z.B. Dr. -medic stom. (RO), MSc Implantology and
Dental Surgery (IMC), PhD (Leeds).

Die Bekanntmachung eines eidgenössischen Fachzahnarzt-Titels (SpezialistenTitel) oder eines Weiterbildungstitels SSO setzt die Anerkennung durch das Büro für zahnmedizinische Weiterbildung voraus. In Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachgesellschaften prüft das Büro für zahnmedizinische Weiterbildung Gesuche um Anerkennung von strukturierten Weiterbildungen aus dem
Ausland (Büro für zahnmedizinische Weiterbildung der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO, Münzgraben 2, Postfach 664, 3000 Bern 7, Tel. 031
313 31 32, Fax 031 313 31 40, [email protected], www.bzw-sso.ch).

Die Bekanntmachung eines in der Schweiz anerkannten ausländischen Fachzahnarzt-Titels setzt die Anerkennung durch die Medizinalberufekommission
(MEBEKO) voraus.

Die Bekanntmachung einer Schwerpunkttätigkeit (z.B. Praxis für Oralchirurgie)
setzt den Nachweis eines Kompetenzniveaus 5 oder 6 von 6 (Kompetenzattest
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der Ausbildungsstätte) in einem Fachgebiet voraus, welches für einen Fachzahnarzttitel oder Weiterbildungstitel SSO zugelassen ist. Es ist beim KZD ein
Gesuch zu stellen, das individuell geprüft wird.

Intensive Fortbildungen („Curriculum“ resp. „qualifizierte Fortbildung“ o.ä.) berechtigen im Kanton Zürich nicht zur Bekanntmachung einer Schwerpunkttätigkeit oder eines Titels.

Sollten Sie eine nicht ortsübliche Weiterbildung planen, um einen entsprechenden Titel oder eine entsprechende Schwerpunkttätigkeit auskündigen zu können, empfehlen wir Ihnen, sich vorab beim Büro für zahnmedizinische Weiterbildung oder beim KZD über die Anerkennungsmöglichkeiten zu erkundigen.
Für Werbung (Website, Praxisschilder, Briefkopf, Flyer etc.) gilt, dass sie objektiv und
dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend abgefasst sein muss und weder irreführend
noch aufdringlich sein darf. Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte sind in der Werbung und bei Auskündigungen generell nicht namentlich zu erwähnen oder dann klar
als solche zu kennzeichnen.
7. Personal
Zur klinischen Tätigkeit an Patientinnen und Patienten sind lediglich folgende Personalkategorien zugelassen:
a) Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte
Assistenzbewilligung
Die Beschäftigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, welche nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind (Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte) ist
bewilligungspflichtig. Für eine unbefristete Assistenzbewilligung werden Gebühren von
Fr. 400 erhoben, für eine befristete Assistenzbewilligung Gebühren von Fr. 200. Ein
entsprechendes Gesuch ist rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber
einzureichen. Die Beschäftigung einer Assistenzzahnärztin bzw. eines Assistenzzahnarztes ohne entsprechende Bewilligung verstösst gegen die einschlägigen gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und zieht strafrechtliche Sanktionen nach sich.
Kurzfristige Abwesenheiten in Privatpraxen
In Privatpraxen werden Ihnen, wenn Sie selbst in einem Vollzeitpensum arbeiten, maximal Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte im Umfang von 200-Stellenprozenten
bewilligt. Diese Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte dürfen grundsätzlich nur während Ihrer Anwesenheit an Patientinnen und Patienten klinisch tätig sein. Ausnahmen
gelten zunächst bei kurzfristigen Abwesenheiten. Als solche gelten einerseits unregelmässige Abwesenheiten von weniger als zwei Wochen (z.B. infolge Ferien oder Kursbesuchen) und regelmässige Abwesenheiten infolge Teilzeitarbeit. In letzterem Fall ist
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die zulässige Dauer der unbeaufsichtigten Tätigkeit von den Öffnungszeiten Ihrer Praxis abhängig (Praxis geöffnet an 4 oder 5 Tagen: 1 Tag pro Woche; Praxis geöffnet an
6 Tagen: 2 Tage; Praxis geöffnet an 7 Tagen: 3 Tage). In diesen Fällen muss während
der klinischen Tätigkeit Ihrer Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte Ihre Erreichbarkeit gewährleistet sein. Die fachliche Verantwortung liegt nach wie vor bei
Ihnen.
Kurzfristige Abwesenheiten in Institutionen und Polikliniken
Institutionen und Polikliniken mit Betriebsbewilligung (AG, GmbH und Schulzahnkliniken) müssen zur Erlangung der Betriebsbewilligung ein Betriebskonzept vorlegen, welches unter anderem Aufschluss darüber zu geben hat, wie die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt wird. Dieses Betriebskonzept muss sich insbesondere auch
zur Frage der Gewährleistung der Qualität des klinisch tätigen Personals und damit
auch zu dessen Beaufsichtigung äussern. Vor diesem Hintergrund gilt für Institutionen
und Polikliniken mit Betriebsbewilligung weder die 200-Stellenprozent-Grenze noch die
Pflicht zur dauernden Anwesenheit der zahnmedizinischen Leitung. Die Berufserfahrung der einzelnen klinisch Tätigen soll aus dem Betriebskonzept ersichtlich sein.
b) Vertretung
Vertretung ohne Vertretungsbewilligung durch Assistenzzahnärztin oder Assistenzzahnarzt
Abwesenheiten einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes mit Berufsausübungsbewilligung von 2 bis 14 Wochen während eines Zeitraums von 12 Monaten gelten als mittelfristige Abwesenheiten. Bei mittelfristigen Abwesenheiten dürfen die Ihnen bewilligten
Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte nur dann tätig sein, wenn zumindest
eine dieser Personen über die nach der Verordnung über die Krankenpflegeversicherung (KVV) erforderliche zweijährige praktische Tätigkeit verfügt und die übrigen beaufsichtigen kann. Ist dies der Fall, kann diese Person in Ihrem Namen und auf Ihre
Rechnung tätig sein und ist während ihrer Abwesenheit aufsichtsrechtlich gegenüber
dem KZD für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen verantwortlich, weshalb Ihre Erreichbarkeit nicht vorgeschrieben ist.
Vertretung mit Vertretungsbewilligung
Sind Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsausübungsbewilligung innerhalb von
12 Monaten länger als 14 Wochen abwesend (oder erfüllt bei mittelfristigen Abwesenheiten keine Ihrer Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte die Kriterien der
KVV), muss beim KZD eine Bewilligung für eine Vertretung eingeholt werden, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllen
muss. Die so bewilligte Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich in Ihrem Namen
und auf Ihre Rechnung. Die Vertretungsbewilligung wird für sechs Monate erteilt und
kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Für diese und für allfällige Verlängerungen werden Gebühren von Fr. 80 erhoben. Eine Vertretung ohne entsprechende
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Bewilligung verstösst gegen die einschlägigen gesundheitsrechtlichen Bestimmungen
und zieht strafrechtliche Sanktionen nach sich.
c) Praktikantinnen und Praktikanten
Angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche an einer eidgenössischen oder
gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben, für
den betreffend Masterstudiengang immatrikuliert sind und seit der Immatrikulation für
den Masterstudiengang die gemäss geltender Studienordnung erforderliche Anzahl
Kreditpunkte geleistet haben, können zu einem Praktikum zugelassen werden. Dies ist
längstens sechs innerhalb von zwölf Monaten ohne Bewilligung möglich. Längerdauernde Praktika bedürfen einer Bewilligung, welche für längstens ein Jahr erteilt wird
und aus wichtigen Gründen verlängert werden kann. Praktikantinnen und Praktikanten
sind ständig zu beaufsichtigen, entweder durch Sie oder eine Assistenzzahnärztin oder
einen Assistenzzahnarzt mit der erforderlichen Berufserfahrung, die/der Sie vertritt. Für
eine Praktikumsbewilligung wird eine Gebühr von Fr. 200 erhoben, für deren Verlängerung eine Gebühr von Fr. 80.
d) Dentalhygienikerinnen und -hygieniker
Diese sind ohne fachliche Eigenverantwortung tätig und verfügen über ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule, einem vom Schweizerischen Roten Kreuz
anerkannten Berufsdiplom oder einem entsprechenden eidgenössisch anerkannten
ausländischen Diplom. Für diese ist keine gesundheitsrechtliche Bewilligung einzuholen. Sie müssen aber, während dem Ihre Dentalhygienikerinnen und -hygieniker klinisch tätig sind, eine genügende Aufsicht sicherstellen und in der Regel persönlich in
der Praxis anwesend sein.
e) Prophylaxeassistentinnen und -assistenten
Diese sind Dentalassistentinnen und -assistenten, die eine SSO-Weiterbildung oder
einen anerkannten ausländischen Prüfungsausweis verfügen. Die Anerkennung erfolgt
in zwei Schritten: 1. Die Gleichwertigkeitsprüfung der Grundausbildung Dentalassistentin/-assistent durch das SBFI, 2. die Anerkennung der Weiterbildung zur Prophylaxeassistentin/-assistent durch die SSO. Im Unterscheid zu den Dentalhygienikerinnen und
Dentalhygienikern sind Prophylaxeassistentinnen und -assistenten lediglich zur supragingivalen Zahnsteinentfernung zugelassen. Eine gesundheitsrechtliche Bewilligung ist
nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie: Dentalassistentinnen und -assistenten sind im Kanton Zürich
generell nicht zur klinischen Tätigkeit sondern lediglich zur Stuhlassistenz zugelassen
(Handreichungen für die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt), im Besonderen sind ihnen
Abdrucknahmen, prothetische Einproben, das Kleben/Entfernen von kieferorthopädischen Apparaturen u.ä. nicht gestattet. Hingegen ist es ihnen gestattet, die Patientin-
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nen und Patienten mit Gegenständen, die im Kaufhaus gekauft werden können, in
Zahnhygiene zu instruieren.
8. Röntgenanlage
Für den Betrieb von Röntgenanlagen ist eine Bewilligung des BAG einzuholen (Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz, Postfach, 3003 Bern, Tel. +41 58
462 21 11, [email protected], www.bag.admin.ch). Bitte beachten Sie, dass diese
Bewilligungen einerseits an die Person und andererseits an den Standort gebunden
sind. Folglich muss auch dann eine neue Bewilligung eingeholt werden, wenn das Gerät einer allfälligen Vorgängerin bzw. eines allfälligen Vorgängers bereits bewilligt war
(auch am gleichen Standort) oder wenn es aus einer anderen Praxis transferiert wird.
Bitte beachten Sie ferner, dass die installierende Firma eine Bewilligung des BAG für
den Handel mit sowie die Installation und Wartung von Röntgenanlagen braucht, was
bei ausländischen Anbietern oft nicht der Fall ist. Weiter wird ein Nachweis einer Ausbildung für Strahlenschutz-Sachverstand gefordert. Ausländische Sachverstandsausbildungen müssen von der zuständigen Fachstelle des BAG abgeklärt und gegebenenfalls anerkannt werden. Es sind die regelmässigen Qualitätskontrollen durchzuführen.
9. Praxisapotheke
Falls Sie eine zahnärztliche Praxisapotheke führen wollen, benötigen Sie hierzu eine
Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle (Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich KHZ, Haldenbachstrasse 12, 8006 Zürich, Tel. +41 44 255 32 00, [email protected], www.heilmittelkontrolle.zh.ch). Diese wird Ihnen auf schriftliches Gesuch hin erteilt, sofern Sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügen. Die Bewilligung ermächtigt Sie, die in der Zahnheilkunde gebräuchlichen Arzneimittel abzugeben. Institutionen und Polikliniken benötigen für jeden
Standort eine Detailhandelsbewilligung. Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche mit Berufsausübungsbewilligung in Institutionen und Polikliniken tätig sind, können zusätzlich
eine persönliche Detailhandelsbewilligung beantragen. Bitte beachten Sie, dass der
Import und die Abgabe von Medikamenten aus dem Ausland durch Zahnärztinnen und
Zahnärzte nicht zulässig sind. Der Bezug ausländischer Medikamente hat über eine
Schweizer Apotheke zu erfolgen. Nähere Auskünfte erteilt die KHZ.
10. Umgang mit Patientengeheimnis in Praxisgemeinschaften, Institutionen und Polikliniken
In Bezug auf die Wahrung des Patientengeheimnisses wird in Praxisgemeinschaften
sowie in Institutionen und Polikliniken vermutet, dass die Patientinnen und Patienten
mit der Weitergabe von Patientendaten innerhalb der Praxisgemeinschaft / Institution /
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Poliklinik einverstanden sind. Eine Weitergabe ist somit nur dann unzulässig, wenn
sich die Patientin oder der Patient ausdrücklich dagegen ausspricht.
11. Patientendokumentation
Über die Aufklärung, Behandlung (insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege) sowie die dabei verwendeten Materialien und Medikamente sind Aufzeichnungen zu machen. Implantierte Materialien sind zusätzlich chargenspezifisch zu
dokumentieren. Die Patientendokumentation ist während 10 Jahren nach Abschluss
der Behandlung aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht). Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation und allfälliger dazugehöriger Unterlagen in Kopie sowie der Röntgenbilder und Modelle im Original. Bei
einer Herausgabe von Original-Unterlagen empfiehlt der KZD, sich schriftlich durch den
Patienten bzw. die Patientin von der Aufbewahrungspflicht entbinden zu lassen
Bei Praxisübernahmen ist sodann Folgendes zu beachten: Das straf- und verwaltungsbzw. aufsichtsrechtlich geschützte Arztgeheimnis wirkt auch zwischen der Vorgängerin
bzw. dem Vorgänger und der neuen Zahnärztin bzw. dem neuen Zahnarzt. Deshalb
können die Patientendokumentationen nicht einfach der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger übergeben werden. Vielmehr haben die Vorgängerin bzw. der Vorgänger und die
neue Zahnärztin bzw. der neue Zahnarzt alle Patientinnen und Patienten mit einem
gemeinsamen Brief über den anstehenden Praxisinhaberwechsel aufzuklären. Den
Patientinnen und Patienten ist sodann eine Frist von einem bis zwei Monaten anzusetzen, während welcher sie die Herausgabe der Patientendokumentation verlangen können. Die Patientinnen und Patienten sind im Brief darauf hinzuweisen, dass für den
Fall, dass sie nicht innert Frist die Herausgabe der Patientendokumentation verlangen,
davon ausgegangen wird, dass sie mit dem Übergang auf die neue Zahnärztin bzw.
den neuen Zahnarzt einverstanden sind.
Bei Praxisgemeinschaften und Institutionen mit Zahnärztinnen und Zahnärzten mit Berufsausübungsbewilligung und/oder Belegzahnärztinnen und -zahnärzten gilt bei Ausscheiden einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes, dass Patientinnen und Patienten
jener Zahnärztin bzw. jenem Zahnarzt zuzurechnen sind, die bzw. der sie oder ihn akquiriert und behandelt hat. Die Patientinnen und Patienten sind von der ausscheidenden Zahnärztin bzw. dem ausscheidenden Zahnarzt über den Weggang zu informieren
und es ist ihnen eine Frist anzusetzen, um sich darüber zu äussern, bei welcher Zahnärztin oder welchem Zahnarzt sie sich in Zukunft behandeln lassen wollen bzw. um ihre
Patientendokumentation herausverlangen zu können. Die ausscheidende Zahnärztin
oder der ausscheidende Zahnarzt muss in jedem Fall über eine Kopie der Patientendokumentation aller von ihr bzw. ihm behandelten Patientinnen und Patienten verfügen
oder muss während 10 Jahren jederzeit ungehinderten Zugang zu den Patientendokumentationen der von ihr bzw. ihm behandelten Patientinnen und Patienten haben.
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12. Zahntechnische Leistungen
Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt ist gegenüber der Patientin bzw. dem Patienten für
die Qualitätsprüfung und für die korrekte Rechnungsstellung von zahntechnischen
Leistungen verantwortlich. Die Kosten für zahntechnische Leistungen sind ohne Preisaufschlag weiterzuverrechnen. Der Patient hat Anrecht auf eine Kopie des Laborscheines bzw. der Rechnung. Diese enthält u. a. Angaben über verwendete Materialien.
13. Berufspflichten, Disziplinarmassnahmen und
andere administrative Sanktionen
Die Berufspflichten für Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener fachlicher Verantwortung ergeben sich aus Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG). Gemäss dieser Bestimmung haben Sie Ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, lebenslange Fortbildung zu betreiben, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren, nur Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist, unabhängig von
finanziellen Vorteilen zu handeln, das Berufsgeheimnis zu wahren, Notfalldienst zu
leisten und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen (zu den einzelnen Berufspflichten, vgl. separates Merkblatt des KZD).
Der KZD prüft jeweils in begründeten Fällen oder stichprobeweise, spätestens aber im
Zusammenhang mit der Erneuerung der Bewilligung, ob die Berufspflichten Fortbildung
(50 Fortbildungsstunden an Kongressen, Seminarien etc. pro Kalenderjahr), Notfalldienst (entweder Gewährleistung rund um die Uhr für die eigenen Patientinnen und
Patienten durch Sie allein oder zusammen mit Kolleginnen und Kollegen oder durch
Anschluss an eine Notfalldienstorganisation) und Abschluss einer Haftpflichtversicherung eingehalten sind.
Die Verletzung von Berufspflichten führt zu einem Disziplinarverfahren. Als Disziplinarmassnahmen können eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20‘000,
ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre oder ein definitives Verbot
der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums angeordnet
werden (Art. 43 MedBG). In schlimmen Fällen kann die Verletzung von Berufspflichten
dazu führen, dass die Vertrauenswürdigkeit einer Medizinalperson nicht mehr gegeben
ist, was zum Entzug der Bewilligung führt (Art. 36 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 38 MedBG).
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14. Strafrechtliche Sanktionen
Das Gesundheitsgesetz (GesG) sieht eine Busse bis zu Fr. 50‘000 vor, wenn bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden oder für diese Werbung gemacht wird,
ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung zu sein, Befugnisse überschritten
werden, gegen berufliche Pflichten verstossen wird, die Berufstätigkeit unsachlich oder
in einer Weise bekannt gemacht wird, die zu Täuschungen Anlass gibt, eine 90-TageDienstleistung ohne vorgängige Meldung aufgenommen wird, wenn jemand ohne Bewilligung unselbstständig Tätige oder Vertreterinnen und Vertreter bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben lässt, unselbstständig Tätigen Verrichtungen übertragen werden, die deren berufliche Qualifikationen übersteigen oder eine Institution betrieben
wird, ohne dass eine Betriebsbewilligung vorhanden ist (§ 61 GesG).
15. Meldepflichten
Dem KZD sind folgende Sachverhalte schriftlich zu melden: a) Aufnahme, Verlegung
und Aufgabe der Tätigkeit, b) Ausübung einer Tätigkeit an mehr als einem Standort, c)
Namenswechsel, und d) Mutationen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalpersonen. Beachten Sie, dass die Meldepflicht auch Ihre Privatadresse
nach Vollendung der Tätigkeit betrifft.
16. Medizinalberuferegister
Im Medizinalberuferegister (MedReg) sind u.a. Zahnärztinnen und Zahnärzte erfasst,
die ein eidgenössisches Diplom erworben haben oder deren ausländisches Diplom
eidgenössisch anerkannt wurde. Gewisse Daten (nebst Angaben zum Praxisbetrieb
insbesondere auch Ihr Name und Daten betreffend Ihre Aus- und Weiterbildung sowie
den Zeitpunkt der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung und der Aufgabe Ihrer
Berufsausübung) sind öffentlich zugänglich, wohingegen andere Daten (z.B. betreffend
Privatadresse und allfällige Disziplinarmassnahmen) nur für die Aufsichtsbehörden
ersichtlich sind. Insofern liegt es auch in Ihrem Interesse, den vorerwähnten Meldepflichten nachzukommen, so dass die Einträge nachgeführt werden können und den
Tatsachen entsprechen.
17. Abwassereinleitung und Praxisabfälle
Zahnärztliche Behandlungseinheiten müssen mit einem Amalgamabscheider ausgerüstet sein, der einen Wirkungsgrad von mindestens 95% aufweist. Sodann ist in jedem
Fall eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der jeweiligen Gemeinde erforderlich.
Im Kanton Zürich überprüft das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die
gesetzeskonforme Abwasserbehandlung und Entsorgung von Sonderabfällen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken mit periodischen Umweltkontrollen. Seit 2007 werden die-
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se Kontrollen an sogenannte befugte Entsorger übertragen. Dabei handelt es sich um
qualifizierte Sonderabfall-Entsorgungsfirmen. Die Entsorger übernehmen damit neu
neben der Abfallentsorgung auch eine Kontroll- und Beratertätigkeit. Die erforderlichen
Informationen dazu sowie eine Liste der Entsorgungsfirmen finden Sie unter
www.awel.zh.ch, Formulare und Merkblätter, Gesundheitswesen. Weitere Auskünfte
können beim AWEL, Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge, Walcheplatz 2,
Postfach, 8090 Zürich oder unter Tel. 043 259 32 50 eingeholt werden.
Der KZD informiert jeweils bei Erteilung der Berufsausübungsbewilligung das AWEL.
18. Unangemeldete Kontrollen durch den KZD
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der KZD befugt ist, jederzeit unangemeldet
Kontrollen und Inspektionen durchzuführen. Er kann verwaltungsrechtliche Sanktionen
ergreifen, insbesondere Praxen schliessen, Gegenstände beschlagnahmen und illegale Werbung beseitigen.
19. Weitere Informationen
Abschliessend empfehlen wir Ihnen, die genaue Durchsicht der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG), des
Gesundheitsgesetzes (GesG), der Verordnung über die universitären Medizinalberufe
(MedBV) und der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV).
Beachten Sie auch die in regelmässigen Abständen aktualisierten Informationen auf
der Website des KZD (www.kantonszahnarzt.zh.ch). Diese enthält neben Bewilligungsgesuchen und Merkblättern Informationen zu folgenden Themen: Rechtsvorgaben, Berufspflichten, Schulzahnmedizin, Behandlungsempfehlungen Sozialzahnmedizin und Entbindung von der Schweigepflicht.
20. Auskunftsstellen
Fachliche Auskünfte:
Dr. med. dent. Teresa Leisebach MPH, Kantonszahnärztin, Stampfenbachstrasse 30,
Postfach, 8090 Zürich, Tel. +41 43 259 52 23 (Dienstag 13.30-15.00, Donnerstag
10.30-12.00), Fax +41 43 259 51 63, E-Mail [email protected]
Rechtliche Auskünfte:
RA lic. iur. Barbara Rutz LL.M., Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Kantonszahnärztlicher Dienst, Stampfenbachstrasse 30, Postfach 8090 Zürich, Tel. +41 43 259 24 97
(Dienstag 13.30-15.00, Donnerstag 10.30-12.00), Fax +41 43 259 51 63, E-Mail
[email protected]
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Administration:
Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Kantonszahnärztlicher Dienst, Stampfenbachstrasse 30, Postfach 8090 Zürich, Tel. +41 43 259 24 21, Fax +41 43 259 51 63,
[email protected]
Website KZD: www.kantonszahnarzt.zh.ch