æ Bundesministerium für Arbeit und Soziales G7 GERMANY Bundesminister¡um lür Arbeit und Soziales,53107 Bonn Frank Wältermann Ministerialrat Leiter des Referates "Grundsatlragen des sozialen Entschädigungsrechts, Auslandsversorgung, lnternat¡onale Fragen" An die fü r die Kriegsopferversorg u ng zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklen bu rg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen HAUSANSCHRIFT Rochusstraße POSTANSCHRIFT 53107 Bonn TEL FAX E-l\ilAlL INTERNET AL 1 , 531 23 Bonn +49228 99 527-2680 +49228995274134 [email protected] www.bmas.de Bonn,2. November2015 sER 2 -54462 nachrichtlich: Bundesrechnungshof nur per mail rchfü h ru ng des Bundesversorg u ngsgesetzes ( BVG) ; Pflegeverträge nach $ 35 Abs. 2 BVG in Fällen, in denen die Pflegekraft bereits das Rentenalter erreicht hat Du Nach $ 35 Abs. 2 BVG sind die dem Versorgungsberechtigten entstehenden angemesse- nen Kosten für seine Pflege zu erstatten, sofern sie den Betrag der pauschalen Pflegezulage übersteigen. Zu diesen Kosten gehören auch Sozialversicherungsbeiträge, die der Beschädigte als Arbeitgeber der Pflegekraft erbringt. ln den letzten Jahren kommt es nach Rückmeldungen aus den Ländern zunehmend vor, dass im Rahmen des $ 35 Abs. 2 BVG Pflegekräfte beschäftigt werden, die bereits das Rentenalter erreicht haben. Für diese Pflegekräfte sind Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang abzuführen, obwohl das Bruttoentgelt nach dem abgeschlossenen Arbeitsveftrag gleichbleibt. Daraus ergibt sich die Frage, ob in diesen Fallgestaltungen auch im Arbeitnehmerbruttoentgelt enthaltene Sozialversicherungsbeiträge, die tatsächlich nicht (mehr) anfallen, erstattet werden müssen. Es besteht hier also ein Spannungsverhältnis zwischen dem grundsätzlich geltenden ,,Bruttoprinzip", nach dem Leistungsberechtigten das zu erstatten ist, was bei ihnen als Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608,609, 800,843,845) oder Haltepunkt "Helmholtzstraße" der RB 23 und ca. 10 Minuten Fußweg Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843) Seite 2 von 3 Bruttoausgaben anfällt, und der generellen Zielsetzung von steuerfinanzierten Transferleistungen, Erstattungen auf die vom dem Gesetzesweck entsprechenden notwendigen Ausgaben zu beschränken. Diese Problematik ist auf den vergangenen Länderreferentenbesprechungen zu Fragen des sozialen Entschädigungsrechts intensiv und kontrovers diskutiert worden. Aus meiner Sicht stellt $ 35 Abs. 2 BVG ausdrücklich auf die ,,dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten" ab. Diese Formulierung beinhaltet m.E. eine klare Wertung: Nicht alle Kosten können mit der Folge einer Erstattung geltend gemacht werden, sondern lediglich die angesichts der Umstände im Einzelfall angemessenen Kosten. Zudem muss es sich um aufzuwendende, also um im konkreten Falltatsächlich entstandene Kosten handeln. Sind somit bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung bei Pflegekräften im Rentenalter nicht mehr zu zahlen, entstehen diese tatsächlich auch nicht mehr und können somit nicht als aufzuwendende Kosten im Sinne von $ 35 Abs. 2 BVG angesehen werden. Dies bedeutet nach meiner Bewertung, die vom Bundesrechnungshof geteilt wird, dass in sol- chen Fallkonstellationen eine entsprechende Küzung des zu erstattenden Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung vozunehmen ist. lch bitte, zumindest in der Anwendung der Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts, bei denen der Bund alleiniger Kostenträger ist, ab dem 1. Januar. 2016 entsprechend zu verfahren. lm Hinblick auf die rechtlich im Einzelfall schwierige und aufwändige Handhabung ist im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof von einer rückwirkenden Anwendung dieser Regelung für die Fälle, in denen bislang abweichend verfahren wird, abzusehen. lm Auftrag Angeste
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