Pflegeverträge nach $ 35 Abs. 2 BVG in Fällen, in denen die

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
G7 GERMANY
Bundesminister¡um
lür Arbeit und Soziales,53107 Bonn
Frank Wältermann
Ministerialrat
Leiter des Referates "Grundsatlragen des
sozialen Entschädigungsrechts,
Auslandsversorgung, lnternat¡onale Fragen"
An die
fü r die Kriegsopferversorg u ng
zuständigen obersten Landesbehörden
der Länder
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklen bu rg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
HAUSANSCHRIFT
Rochusstraße
POSTANSCHRIFT
53107 Bonn
TEL
FAX
E-l\ilAlL
INTERNET
AL
1
, 531 23 Bonn
+49228 99 527-2680
+49228995274134
[email protected]
www.bmas.de
Bonn,2. November2015
sER 2 -54462
nachrichtlich:
Bundesrechnungshof
nur per mail
rchfü h ru ng des Bundesversorg u ngsgesetzes ( BVG) ;
Pflegeverträge nach $ 35 Abs. 2 BVG in Fällen, in denen die Pflegekraft bereits das
Rentenalter erreicht hat
Du
Nach $ 35 Abs. 2 BVG sind die dem Versorgungsberechtigten entstehenden angemesse-
nen Kosten für seine Pflege zu erstatten, sofern sie den Betrag der pauschalen Pflegezulage übersteigen. Zu diesen Kosten gehören auch Sozialversicherungsbeiträge, die der
Beschädigte als Arbeitgeber der Pflegekraft erbringt.
ln den letzten Jahren kommt es nach Rückmeldungen aus den Ländern zunehmend vor,
dass im Rahmen des $ 35 Abs. 2 BVG Pflegekräfte beschäftigt werden, die bereits das
Rentenalter erreicht haben. Für diese Pflegekräfte sind Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang abzuführen, obwohl das Bruttoentgelt nach dem abgeschlossenen Arbeitsveftrag gleichbleibt. Daraus ergibt sich die Frage, ob in diesen Fallgestaltungen auch im Arbeitnehmerbruttoentgelt enthaltene Sozialversicherungsbeiträge,
die tatsächlich nicht (mehr) anfallen, erstattet werden müssen.
Es besteht hier also ein Spannungsverhältnis zwischen dem grundsätzlich geltenden
,,Bruttoprinzip", nach dem Leistungsberechtigten das zu erstatten ist, was bei ihnen als
Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608,609, 800,843,845)
oder Haltepunkt "Helmholtzstraße" der RB 23 und ca. 10 Minuten Fußweg
Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843)
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Bruttoausgaben anfällt, und der generellen Zielsetzung von steuerfinanzierten Transferleistungen, Erstattungen auf die vom dem Gesetzesweck entsprechenden notwendigen
Ausgaben zu beschränken.
Diese Problematik ist auf den vergangenen Länderreferentenbesprechungen zu Fragen
des sozialen Entschädigungsrechts intensiv und kontrovers diskutiert worden.
Aus meiner Sicht stellt $ 35 Abs. 2 BVG ausdrücklich auf die ,,dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten" ab. Diese Formulierung beinhaltet m.E. eine klare Wertung: Nicht
alle Kosten können mit der Folge einer Erstattung geltend gemacht werden, sondern lediglich die angesichts der Umstände im Einzelfall angemessenen Kosten. Zudem muss es
sich um aufzuwendende, also um im konkreten Falltatsächlich entstandene Kosten handeln. Sind somit bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung bei Pflegekräften im Rentenalter nicht mehr zu zahlen, entstehen diese tatsächlich auch nicht mehr und können somit
nicht als aufzuwendende Kosten im Sinne von $ 35 Abs. 2 BVG angesehen werden. Dies
bedeutet nach meiner Bewertung, die vom Bundesrechnungshof geteilt wird, dass in sol-
chen Fallkonstellationen eine entsprechende Küzung des zu erstattenden Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung vozunehmen ist.
lch bitte, zumindest in der Anwendung der Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts,
bei denen der Bund alleiniger Kostenträger ist, ab dem 1. Januar. 2016 entsprechend zu
verfahren. lm Hinblick auf die rechtlich im Einzelfall schwierige und aufwändige Handhabung ist im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof von einer rückwirkenden Anwendung dieser Regelung für die Fälle, in denen bislang abweichend verfahren wird, abzusehen.
lm Auftrag
Angeste