BAUSTEINE DES STGB WORKSHOP „GESETZESNORMEN LESEN, VERSTEHEN UND ANWENDEN - STRAFRECHT“ Wintersemester 2015/16 STRUKTUR U. AUFBAU DES STGB Allgemeiner Teil StGB Allgemein geltende Regelungen werden vor die „Klammer“ gezogen: • §§ 1-37: Generelle Regeln und Voraussetzungen der Strafbarkeit • §§ 38-76 a: Rechtsfolgen einer Tat • §§ 77-79 b: Voraussetzung der Strafverfolgung Workshop WiSe 2015/16 Besonderer Teil Enthält die einzelnen Straftaten nach den jeweils betroffenen Rechtsgütern gegliedert. Bspw.: • 16. Abschnitt: Straftaten gegen das Leben, §§ 211 ff • 17. Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, §§ 223ff • 18. Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit, §§ 234ff DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN Bausteine strafrechtlicher Verbotsvorschriften : Verbrechen § 12 I StGB Unm. Alleintäter § 25 I 1. Alt. Mittelb. Täter § 25 I 2. Alt. Mittäter § 25 II Täterschaft T führt durch Rechtsgutsverletzung Erfolg herbei Erfolgsdelikt v Täter verwirklicht Tatumstände willentlich Vorsatz v Fahrlässig § 15 T handelt nicht vorsätzlich aber sorgfaltswidrig (nachlässig) T bewirkt Eintritt d. Erfolgs und /oder alle TBMM Vollendung v Versuch §§ 22 ff T bewirkt keinen Erfolg oder es fehlt ein TBMM Begehen v Unterlassen § 13 T wendet deliktischen Erfolg trotz rechtl. Verpflichtung nicht ab, T begeht Tat durch aktive Energieentfaltung Teilnahme Anstifter § 26 StGB Gehilfe § 27 StGB Tätigkeitsdelikt Strafbarkeit wird an Handlung geknüpft Vergehen § 12 II StGB Workshop WiSe 2015/16 DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN Aufgabe: • Lesen Sie folgende Normen und prüfen Sie, ob es sich um Vergehen oder Verbrechen handelt: - § 242 StGB - § 244 StGB - § 244a StGB • Sind folgende Straftaten fahrlässig begehbar? - § 263 StGB - § 303 StGB - § 316 StGB - § 223 StGB Workshop WiSe 2015/16 DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN Lösung zu Punkt 1: § 242 StGB gem. § 12 II StGB ein Vergehen § 244 StGB gem. § 12 II StGB ein Vergehen § 244 a StGB gem. § 12 I StGB ein Verbrechen Beachte: Workshop WiSe 2015/16 wegen § 12 III StGB ändert der minder schwere Fall gem. § 244 a II StGB an diese Einordnung nichts. DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN Lösung zu Punkt 2: § 263 StGB Fahrlässigkeit ist in der Norm nicht erwähnt nur vorsätzlich begehbar § 303 StGB Fahrlässigkeit ist in der Norm nicht erwähnt nur vorsätzlich begehbar § 316 StGB Abs. 1 setzt (nur) vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr unter Strafe. Abs. 2 stellt auch fahrlässige Tatbegehung unter Strafe § 223 StGB Fahrlässigkeit ist in der Norm nicht erwähnt. Aber: § 229 StGB stellt auch die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe! Workshop WiSe 2015/16 DER DREISTUFIGE DELIKTSAUFBAU Mit den zwingende Voraussetzungen jeder Strafbar keit Tatbestand … typisiert durch objektive und subjektive Merkmale ein bestimmtes Verhalten als strafwürdig. … Mit Erfüllung der TBMM (= Tatbestandsmäßigkeit) wird in der Regel und damit erstmal nur vorläufig die Unrechtsverwirklichung festgestellt. § 11 I Nr. 5 StGB lesen! Rechtswidrigkeit … ist der Widerspruch des Täterhandelns zur Gesamtrechtsordnung. …das prinzipielle Verbot des TB kann durch spezielle Erlaubnissätze oder Ermächtigungsgrundlagen aufgehoben werden. Liegen solche vor, ist die Tat gerechtfertigt und stellt kein Unrecht dar. Schuld = Zwingende Voraussetzung jeder Strafbarkeit „nulla poena sine culpa“ … bedeutet die Fähigkeit, das Unecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Lesen Sie § 17 StGB! … setzt sich mit dem Täter auseinander und untersucht, ob der Täter für sein Tun verantwortlich gemacht werden kann. § 20 StGB lesen! Workshop WiSe 2015/16 DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTUR Wenn der Täter bewusst und gewollt alle TBMM verwirklicht I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver TB = äußere TBMM - Täter - Tathandlung - Taterfolg - Kausalität und obj. Zurechenbarkeit 2. Subjektiver TB = grds. Vorsatz = Wissen u. Wollen der Tat § 15 StGB II. Rechtswidrigkeit - greifen Gründe, die das Verhalten des Täters erlauben und damit ausnahmsweise das Unrecht der Tat rechtfertigen ? III. Schuld - Schuldfähigkeit § 19 StGB = Grundvoraussetzung für Schuldvorwurf - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Schuldunfähigkeit ist der Zeitpunkt „bei Begehung der Tat“! (Lies § 20 StGB) - greifen Gründe, die die Schuld des Täters entfallen lassen? Nur wenn alle drei Prüfungspunkte bejaht werden, liegt eine Strafbarkeit vor! Workshop WiSe 2015/16 DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTUR- Aufgabe: • Lesen Sie folgende Normen und prüfen Sie, ob sie eine Tat rechtfertigen oder das Verhalten des Täters entschuldigen. Unter welchem Prüfungspunkt sind sie in der Klausur zu prüfen? §§ 32, 34, 35 StGB , § 228 BGB • Versuchen Sie aus dem Gesetz zu ergründen, warum es in der Praxis wichtig ist, ob ein Täter mangels Rechtswidrigkeit oder mangels Schuld straflos ist. Lesen Sie hierzu noch einmal aufmerksam § 32 II StGB und §§ 25 – 27 StGB Workshop WiSe 2015/16 DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTURLösung zu Punkt 1: • In § 32 I StGB heißt es: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig“. Notwehr rechtfertigt die Tat Unter „Rechtfertigungsgründe“ zu prüfen. • In § 34 S. 1 StGB heißt es: „Wer in einer (…) Gefahr eine Tat begeht, um die Gefahr (…) abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig (…). Notstand rechtfertigt die Tat Unter „Rechtfertigungsgründe“ zu prüfen • In § 228 Satz 1 BGB heißt es: „Wer eine fremde Sache beschädigt (…), um eine Gefahr (…) abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn (…) Notstand rechtfertigt die Tat / Unter „Rechtfertigungsgründe“ zu prüfen. • In § 35 Satz 1 StGB heißt es: „Wer (…) eine rechtswidrig Tat begeht, um die Gefahr (…) abzuwenden, handelt ohne Schuld.“ Notstand entschuldigt den Täter unter „Schuld“ zu prüfen. Workshop WiSe 2015/16 DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTURLösung zu Punkt 2: Warum es in der Praxis wichtig ist, ob ein Täter mangels Rechtswidrigkeit oder mangels Schuld straflos ist? • Auch gegenüber einem entschuldigtem Verhalten darf Notwehr geübt werden, da ein rechtswidriger Angriff bestehen bleibt. • Die Strafbarkeit eines Teilnehmers wegen Anstiftung und/oder Beihilfe setzt „nur“ eine rechtswidrige (Haupt-)Tat voraus. D.h. Strafbarkeit eines Teilnehmers wegen Anstiftung und/oder Beihilfe kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter schuldlos ist. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK VEREINFACHTE DARSTELLUNG FÜR DAS STRAFRECHT Subsumtion verlangt , dass der abstrakte Obersatz – also der TB mit seinen einzelnen TBMM – ggf. durch Definition und Auslegung immer stärker konkretisiert und der Sachverhalt immer mehr abstrahiert wird: Rechtsnorm TBMM Definition Auslegung: - Wortlaut der Norm - Sinn und Zweck der Norm - Systematisch Stellung der Norm - Entstehungsgeschichte Subsumtion Umschreibung des Sachverhaltes Ergebnis Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK Bearbeiten Sie das Arbeitsblatt „Problembewusstsein entwickeln“. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK Fall 1 Es handelt sich (nur) um einen Diebstahl. Warum? Für den Raub gem. § 249 I StGB muss die Gewalt zur Wegnahme eingesetzt werden. Der anschließende Schlag auf den Hinterkopf ist eine Körperverletzung gem. § 223 I StGB. Fall 2 A hat sich nicht nach § 242 I StGB strafbar gemacht. Warum? Die objektiven TBM sind zwar erfüllt, jedoch dachte A es handelt sich um seinen Schirm. Nach § 16 I 1 StGB handelt er damit nicht vorsätzlich. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK Fall 3 Was ist nötig, damit eine Sache beschädigt oder zerstört ist? Ist Luft aus den Reifen lassen eine Beschädigung? Argumentation? Mögl. Meinung: Funktionale Beeinträchtigung ausreichend. Mögl. Meinung: Substanzverletzung erforderlich, die die Brauchbarkeit der Sache nachhaltig beeinträchtigt (hM). Fall 4 Reichen zwei Leute um eine Bande zu bilden? Argumentation? Mögl. Meinung 1: 2 Personen reichen; Arg.: schon Zusammenwirken von 2 Personen kann Effizienz der kriminellen Handlung erhöhen; Strafschärfung Mögl. Meinung 2: mind. 3 Personen; Arg.: erhöhte Gefährlichkeit durch gruppendynamisches Phänomen erst bei 3 Personen; Abgrenzung zur Mittäterschaft (sonst wäre jeder Mittäter per se Bandenmitglied) Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK Beispiel zur Subsumtionstechnik: O wird damit beauftragt, den Leichnam der N einzuäschern. Vor der Verbrennung entfernt er sämtliches Zahngold, um es zu behalten. Bitte prüfen Sie, ob das Zahngold für O „fremd“ i.S.v. § 242 I StGB war! Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Möglicherweise ist das von O entwendete Zahngold für ihn fremd. Definition / Auslegung: Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Das Zahngold gehört als fest eingepflanztes Implantat zum Leichnam der N. Fraglich ist, ob der Leichnam fremd ist. Grds. gehen die Gegenstände des Toten in das Eigentum der Erben über. Am lebenden Menschen hat jedoch niemand Eigentum. Damit ist der Leichnam herrenlos. Als Implantat gehört das Zahngold unmittelbar zum Leichnam und teilt daher seine Einstufung. Ergebnis: Damit handelt es sich bei dem von O entwendeten Zahngold des Leichnams nicht um eine fremde Sache. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK Lösen Sie bitte nachfolgenden Fall nach den Ihnen bekannten vier Prüfungsschritten: These / TB der Norm oder Definition / Subsumtion/ Ergebnis: A hat B einen Damenstrumpf um den Hals geschlungen und ihn damit so lange gewürgt, bis B in Ohnmacht fiel. Bitte prüfen Sie, ob der von A verwendete Damenstrumpf ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB darstellt! Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Möglicherweise stellt der von A verwendete Damenstrumpf ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB dar. Definition / Auslegung: Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit in der konkreten Art Ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Wird dem Opfer – wie im vorliegenden Fall – ein Nylonstrumpf um den Hals geschlungen, wirkt dieser wie ein dünnes Seil. Es kann je nach Stärke der Strangulation zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, und damit zu erheblichen Schäden kommen, die sogar zum Tod führen können. Ergebnis: Damit handelt es sich bei dem von A verwendeten Damenstrumpf um ein gefährliches Werkzeug. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK Bearbeiten Sie das Arbeitsblatt „Subsumtionstechnik“. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Das Schmuckstück könnte für T fremd iSv § 242 I StGB sein. Definition / Auslegung: Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: T soll das Haus der N nur vorübergehend hüten, die N gehörenden Gegenstände gehen damit nicht in ihr Eigentum über. Nun ist N verstorben. Nach § 1922 I BGB geht das Eigentum an den Gegenständen der N auf den Alleinerben S über. Damit war das Schmuckstück nicht herrenlos, sondern stand im Eigentum des S. Ergebnis: Damit ist das Schmuckstück für T fremd. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Bei dem von T gestohlenen PKW könnte es sich um einen umschlossenen Raum iSv § 243 I 2 Nr.1 StGB handeln. Definition / Auslegung: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Die Fahrerkabine eines PKW ist dazu bestimmt, Fahrer und Beifahrer - also Menschen - aufzunehmen. Durch seine Verriegelung wird der PKW vor dem Gebrauch durch andere als dem Zündschlüsselinhaber geschützt. Ergebnis: Damit ist der PKW ein umschlossener Raum. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Bei dem von L aufgebrochenen Kofferraum könnte es sich um einen umschlossenen Raum iSv § 243 I 2 Nr.1 StGB handeln. Definition / Auslegung: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Auch der Kofferraum eines PKW wird durch eine Verriegelung geschützt. Allerdings dient der Kofferraum nicht dem Aufenthalt von Menschen. Ergebnis: Damit ist der Kofferraum kein umschlossener Raum nach § 243 I 2 Nr.1 StGB. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Bei der Bewusstlosigkeit des Mannes könnte es sich um einen Unglücksfall nach § 323c StGB handeln. Definition / Auslegung: Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Die Bewusstlosigkeit des Mannes ist unvorhergesehen und damit plötzlich eingetreten. Allerdings war der Mann, als die Polizisten von ihm erfuhren, bereits verstorben. Damit drohte keine Gefahr mehr für Personen. Ergebnis: Damit ist die Bewusstlosigkeit des Mannes kein Unglücksfall nach § 323c StGB. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Bei der Parkanlage des V könnte es sich um ein befriedetes Besitztum iSv § 123 I StGB handeln. Definition / Auslegung: Befriedetes Besitztum sind Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels Schutzwehren gegen das beliebige Betreten anderer gesichert sind. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Mit den Hinweisschildern bringt V zum Ausdruck, dass er es nicht wünscht, dass sein Garten von Fremden betreten wird. Allerdings halten die Schilder niemanden körperlich auf und stellen somit keine Schutzwehren dar. Ergebnis: Damit ist die Parkanlage des V kein befriedetes Besitztum iSv § 123 I StGB. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Das Aushängen der Fenster könnte Gewalt iSv § 240 I StGB darstellen. Definition / Auslegung: Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: V hängt die Fenster aus, tut also körperlich etwas. Durch die ausgehängten Fenster ist M dem Wetter (Hitze, Kälte, Regen usw.) sehr viel stärker ausgesetzt, als dies mit Fenstern der Fall wäre. Diese Witterungseinflüsse wirken auf M körperlich durch z.B. frieren. Auch hat M sich bisher geweigert auszuziehen, sodass ein Widerstand bereits bestand. Ergebnis: Damit stellt das Aushängen der Fenster Gewalt iSv § 240 I StGB dar. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Durch die Weiterfahrt könnte T die A im Auto eingesperrt haben. Definition / Auslegung: Einsperren heißt, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes zu hindern. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Durch die Weiterfahrt mit dem Auto kann A das Auto nicht verlassen. Allerdings handelt es sich dabei genau genommen nicht um eine äußere Vorrichtung, sondern eine Handlung (Weiterfahrt) bzw. Unterlassung (fehlendes Anhalten) des T. Ergebnis: Damit ist A nicht eingesperrt iSv § 239 I StGB. (Anmerkung: wohl aber auf „andere Weise“ der Freiheit beraubt) Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Die Niere könnte ein wichtiges Glied des Körpers darstellen. Definition / Auslegung: ? umstritten Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Nach einer Ansicht sind Körperglieder äußerliche Körperteile, die mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind. Dafür spricht, dass sonst die Abgrenzung zwischen Körpergliedern und Körperteilen aufgegeben würde. Dieses Kriterium würde die Niere als inneres Organ nicht erfüllen. Nach einer zweiten Ansicht sind Körperglieder äußerliche Körperteile, die aber nicht durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden sein müssen. Auch nach dieser Ansicht wäre die Niere kein Körperglied. Dafür sprechen die Wortlautgrenze, die Systematik F(Aufzählung der Organe in § 226 I Nr.1 StGB sowie die Regelung für innere Organe in § 226 I Nr. 3 StGB) sowie die historische Entstehung: Das „wichtige Glied“ ersetzte den Begriff der „Verstümmelung“. Eine dritte Ansicht sieht auch innere Organe als Glieder des Körpers an. Dafür spricht, dass der Verlust eines inneren Organs schlimmere Folgen haben kann, als der Verlust z.B. eines Fingers. Demnach wäre die Niere ein wichtiges Glied des Körpers. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Die Niere könnte ein wichtiges Glied des Körpers darstellen. Definition / Auslegung: ? umstritten Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: s.o. Ergebnis: Je nachdem welcher Ansicht man folgt, stellt die Niere ein wichtiges Körperglied dar oder eben nicht. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: Durch die Brandnarbe könnte O in erheblicher Weise dauernd entstellt iSv § 226 I Nr.3 StGB sein. Definition / Auslegung: Eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet ist. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: Durch das Ausdrücken einer brennenden Zigarette entsteht eine kreisrunde Brandnarbe. Auf der Stirn ist diese gut sichtbar und kann zu einem Unwohlgefühl des Opfers führen. Allerdings ist der Durchmesser einer Zigarette nicht sehr groß, sodass die Narbe nicht sehr auffällig und damit auch nicht unästhetisch ist. (BGH sehr restriktiv, selbst 20 cm lange Narben auf der Hand nicht ausreichend.) Ergebnis: Damit ist O durch die Brandnarbe nicht in erheblicher Weise dauernd entstellt. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: G könnte einen hinterlistigen Überfall iSv § 224 I Nr. 3 StGB verübt haben, indem er E von hinten angegriffen hat. Definition / Auslegung: Ein Überfall ist ein überraschender und unerwarteter Angriff. Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckend vorgeht, um die Abwehr eines nicht erwarteten Angriffs zu erschweren. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: E schlenderte ahnungslos durch den Stadtpark und rechnete nicht mit einem Überfall. Allerdings fasste G den Entschluss zum Angriff spontan. Damit erfolgte der Angriff nicht planmäßig. Ergebnis: Damit liegt kein hinterlistiger Überfall iSv § 224 I Nr.3 StGB vor. Workshop WiSe 2015/16 SUBSUMTIONSTECHNIK These: V könnte aus Habgier nach § 211 II StGB gehandelt haben. Definition / Auslegung: Habgier ist das rücksichtslose Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis. Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition Subsumtion: V tötet T um sich seiner Unterhaltszahlungen zu entziehen. Durch den Tod der T hat er Aufwendungen gespart. Dies war ihm sogar ein Menschenleben wert. Ergebnis: Damit handelte V aus Habgier nach § 211 II StGB. Workshop WiSe 2015/16 TIPPS ZUR SACHVERHALTSBEARBEITUNG Lesen des Sachverhalts (ggf. mehrmals) • Strafbar ist nur ein Verhalten (nicht Gedanken, Ansichten, Motive) • Handlungen werden durch Verben beschrieben, markieren Sie diese! • Fallfrage und Bearbeitervermerk lesen! Bei der Sachverhaltsanalyse beachten • Sachverhalt in Tatkomplexe unterteilen • In Betracht kommende Straftatbestände je Person und Tatkomplex sammeln • Systematisches Durchblättern des StGB Prüfungsreihenfolge • Schwerste Delikte zuerst • Vorsatz vor Fahrlässigkeit • Täterschaft vor Teilnahme • Vollendung vor Versuch Workshop WiSe 2015/16 SACHVERHALTSANALYSE STRAFRECHT Bearbeiten Sie das Arbeitsblatt „Sachverhaltsanalyse Strafrecht“. Folgen Sie dabei dem vorgegeben Schema. Workshop WiSe 2015/16 SACHVERHALTSANALYSE STRAFRECHT Tatkomplex 1: Geschehen bis zur Flucht des B aus dem Bierzelt Workshop WiSe 2015/16 SACHVERHALTSANALYSE STRAFRECHT Tatkomplex 2: Geschehen nach der Fluch des B aus dem Bierzelt Workshop WiSe 2015/16 VIEL ERFOLG IM STUDIUM Vielen Dank für Ihre Teilnahme! Einführungsveranstaltungen: • Montag, 19.10. (A-O) • und Dienstag 20.10.2015 (P-Z) ab 10:00 Uhr in Hörsaal D Vorlesungsbeginn am Mittwoch, dem 21.10.2015!! Arbeitsgemeinschaften beginnen ab Montag, dem 26.10.2015! Freitag, 30.10.2015 ab 16:00 Uhr Workshop „Lernen lernen“ in Hörsaal E. Workshop WiSe 2015/16
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