bausteine des stgb

BAUSTEINE DES STGB
WORKSHOP
„GESETZESNORMEN LESEN, VERSTEHEN UND
ANWENDEN - STRAFRECHT“
Wintersemester 2015/16
STRUKTUR U. AUFBAU DES STGB
Allgemeiner Teil
StGB
Allgemein geltende Regelungen werden
vor die „Klammer“ gezogen:
• §§ 1-37: Generelle Regeln und Voraussetzungen der Strafbarkeit
• §§ 38-76 a: Rechtsfolgen einer Tat
• §§ 77-79 b: Voraussetzung der Strafverfolgung
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Besonderer Teil
Enthält die einzelnen Straftaten nach
den jeweils betroffenen Rechtsgütern
gegliedert. Bspw.:
• 16. Abschnitt: Straftaten gegen das
Leben, §§ 211 ff
• 17. Abschnitt: Straftaten gegen die
körperliche Unversehrtheit, §§ 223ff
• 18. Abschnitt: Straftaten gegen die
persönliche Freiheit, §§ 234ff
DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN
 Bausteine strafrechtlicher Verbotsvorschriften :
Verbrechen § 12 I StGB
Unm. Alleintäter § 25 I 1.
Alt.
Mittelb. Täter § 25 I 2. Alt.
Mittäter § 25 II
Täterschaft
T führt durch Rechtsgutsverletzung Erfolg herbei
Erfolgsdelikt
v
Täter verwirklicht Tatumstände willentlich
Vorsatz
v
Fahrlässig § 15
T handelt nicht vorsätzlich
aber sorgfaltswidrig
(nachlässig)
T bewirkt Eintritt d. Erfolgs
und /oder alle TBMM
Vollendung
v
Versuch §§ 22 ff
T bewirkt keinen Erfolg
oder es fehlt ein TBMM
Begehen
v
Unterlassen § 13
T wendet deliktischen
Erfolg trotz rechtl. Verpflichtung nicht ab,
T begeht Tat durch
aktive Energieentfaltung
Teilnahme
Anstifter § 26 StGB
Gehilfe § 27 StGB
Tätigkeitsdelikt
Strafbarkeit wird an
Handlung geknüpft
Vergehen § 12 II StGB
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DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN
Aufgabe:
• Lesen Sie folgende Normen und prüfen Sie, ob es sich um Vergehen
oder Verbrechen handelt:
- § 242 StGB
- § 244 StGB
- § 244a StGB
• Sind folgende Straftaten fahrlässig begehbar?
- § 263 StGB
- § 303 StGB
- § 316 StGB
- § 223 StGB
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DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN
Lösung zu Punkt 1:
§ 242 StGB  gem. § 12 II StGB ein Vergehen
§ 244 StGB  gem. § 12 II StGB ein Vergehen
§ 244 a StGB  gem. § 12 I StGB ein Verbrechen
Beachte:
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wegen § 12 III StGB ändert der minder
schwere Fall gem. § 244 a II StGB an diese
Einordnung nichts.
DELIKTSELEMENTE UND -ARTEN
Lösung zu Punkt 2:
§ 263 StGB  Fahrlässigkeit ist in der Norm nicht erwähnt
 nur vorsätzlich begehbar
§ 303 StGB  Fahrlässigkeit ist in der Norm nicht erwähnt
 nur vorsätzlich begehbar
§ 316 StGB  Abs. 1 setzt (nur) vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr
unter Strafe.
Abs. 2 stellt auch fahrlässige Tatbegehung unter Strafe
§ 223 StGB  Fahrlässigkeit ist in der Norm nicht erwähnt.
Aber: § 229 StGB stellt auch die fahrlässige
Körperverletzung unter Strafe!
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DER DREISTUFIGE DELIKTSAUFBAU
Mit den zwingende Voraussetzungen jeder Strafbar keit
Tatbestand
… typisiert durch objektive und subjektive Merkmale ein bestimmtes
Verhalten als strafwürdig.
… Mit Erfüllung der TBMM (= Tatbestandsmäßigkeit) wird in der Regel und
damit erstmal nur vorläufig die Unrechtsverwirklichung festgestellt.
 § 11 I Nr. 5 StGB lesen!
Rechtswidrigkeit
… ist der Widerspruch des Täterhandelns zur Gesamtrechtsordnung.
…das prinzipielle Verbot des TB kann durch spezielle Erlaubnissätze oder
Ermächtigungsgrundlagen aufgehoben werden. Liegen solche vor, ist die Tat
gerechtfertigt und stellt kein Unrecht dar.
Schuld = Zwingende Voraussetzung jeder Strafbarkeit „nulla poena sine culpa“
… bedeutet die Fähigkeit, das Unecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht
gemäß zu handeln.  Lesen Sie § 17 StGB!
… setzt sich mit dem Täter auseinander und untersucht, ob der Täter für sein
Tun verantwortlich gemacht werden kann.
 § 20 StGB lesen!
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DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTUR Wenn der Täter bewusst und gewollt alle TBMM verwirklicht
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver TB = äußere TBMM
- Täter
- Tathandlung
- Taterfolg
- Kausalität und obj. Zurechenbarkeit
2. Subjektiver TB = grds. Vorsatz = Wissen u. Wollen der Tat § 15 StGB
II. Rechtswidrigkeit
- greifen Gründe, die das Verhalten des Täters erlauben und damit
ausnahmsweise das Unrecht der Tat rechtfertigen ?
III. Schuld
- Schuldfähigkeit § 19 StGB = Grundvoraussetzung für Schuldvorwurf
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Schuldunfähigkeit ist
der Zeitpunkt „bei Begehung der Tat“! (Lies § 20 StGB)
- greifen Gründe, die die Schuld des Täters entfallen lassen?
 Nur wenn alle drei Prüfungspunkte bejaht werden, liegt eine Strafbarkeit vor!
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DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTUR-
Aufgabe:
• Lesen Sie folgende Normen und prüfen Sie, ob sie eine Tat rechtfertigen oder
das Verhalten des Täters entschuldigen.
Unter welchem Prüfungspunkt sind sie in der Klausur zu prüfen?
§§ 32, 34, 35 StGB , § 228 BGB
• Versuchen Sie aus dem Gesetz zu ergründen, warum es in der Praxis wichtig
ist, ob ein Täter mangels Rechtswidrigkeit oder mangels Schuld straflos ist.
Lesen Sie hierzu noch einmal aufmerksam § 32 II StGB und §§ 25 – 27 StGB
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DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTURLösung zu Punkt 1:
• In § 32 I StGB heißt es: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig“.
 Notwehr rechtfertigt die Tat  Unter „Rechtfertigungsgründe“ zu prüfen.
• In § 34 S. 1 StGB heißt es: „Wer in einer (…) Gefahr eine Tat begeht, um die
Gefahr (…) abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig (…).
 Notstand rechtfertigt die Tat  Unter „Rechtfertigungsgründe“ zu prüfen
• In § 228 Satz 1 BGB heißt es: „Wer eine fremde Sache beschädigt (…), um eine
Gefahr (…) abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn (…)
 Notstand rechtfertigt die Tat / Unter „Rechtfertigungsgründe“ zu prüfen.
• In § 35 Satz 1 StGB heißt es: „Wer (…) eine rechtswidrig Tat begeht, um
die Gefahr (…) abzuwenden, handelt ohne Schuld.“
 Notstand entschuldigt den Täter  unter „Schuld“ zu prüfen.
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DAS VOLLENDETE VORSÄTZLICH BEGANGENE
ERFOLGSDELIKT - GROBSTRUKTURLösung zu Punkt 2:
Warum es in der Praxis wichtig ist, ob ein Täter mangels Rechtswidrigkeit oder
mangels Schuld straflos ist?
• Auch gegenüber einem entschuldigtem Verhalten darf Notwehr geübt werden, da
ein rechtswidriger Angriff bestehen bleibt.
• Die Strafbarkeit eines Teilnehmers wegen Anstiftung und/oder Beihilfe setzt
„nur“ eine rechtswidrige (Haupt-)Tat voraus.
D.h. Strafbarkeit eines Teilnehmers wegen Anstiftung und/oder Beihilfe kann
auch dann gegeben sein, wenn der Täter schuldlos ist.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
VEREINFACHTE DARSTELLUNG FÜR DAS STRAFRECHT
Subsumtion verlangt , dass der abstrakte Obersatz – also der TB mit seinen einzelnen
TBMM – ggf. durch Definition und Auslegung immer stärker konkretisiert und der Sachverhalt immer mehr abstrahiert wird:
Rechtsnorm
TBMM
Definition
Auslegung:
- Wortlaut der Norm
- Sinn und Zweck der Norm
- Systematisch Stellung der Norm
- Entstehungsgeschichte
Subsumtion
Umschreibung des Sachverhaltes
Ergebnis
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SUBSUMTIONSTECHNIK
Bearbeiten Sie das Arbeitsblatt „Problembewusstsein entwickeln“.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
Fall 1
Es handelt sich (nur) um einen Diebstahl.
Warum?
Für den Raub gem. § 249 I StGB muss die Gewalt zur Wegnahme
eingesetzt werden.
Der anschließende Schlag auf den Hinterkopf ist eine Körperverletzung
gem. § 223 I StGB.
Fall 2
A hat sich nicht nach § 242 I StGB strafbar gemacht.
Warum?
Die objektiven TBM sind zwar erfüllt, jedoch dachte A es handelt sich um
seinen Schirm. Nach § 16 I 1 StGB handelt er damit nicht vorsätzlich.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
Fall 3
Was ist nötig, damit eine Sache beschädigt oder zerstört ist?
Ist Luft aus den Reifen lassen eine Beschädigung?
Argumentation?
Mögl. Meinung: Funktionale Beeinträchtigung ausreichend.
Mögl. Meinung: Substanzverletzung erforderlich, die die Brauchbarkeit der
Sache nachhaltig beeinträchtigt (hM).
Fall 4
Reichen zwei Leute um eine Bande zu bilden?
Argumentation?
Mögl. Meinung 1: 2 Personen reichen; Arg.: schon Zusammenwirken von 2
Personen kann Effizienz der kriminellen Handlung erhöhen; Strafschärfung
Mögl. Meinung 2: mind. 3 Personen; Arg.: erhöhte Gefährlichkeit durch
gruppendynamisches Phänomen erst bei 3 Personen; Abgrenzung zur
Mittäterschaft (sonst wäre jeder Mittäter per se Bandenmitglied)
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SUBSUMTIONSTECHNIK
Beispiel zur Subsumtionstechnik:
O wird damit beauftragt, den Leichnam der N einzuäschern. Vor der
Verbrennung entfernt er sämtliches Zahngold, um es zu behalten.
Bitte prüfen Sie, ob das Zahngold für O „fremd“ i.S.v. § 242 I StGB war!
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Möglicherweise ist das von O entwendete Zahngold für ihn fremd.
Definition / Auslegung: Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum
des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Das Zahngold gehört als fest eingepflanztes Implantat zum
Leichnam der N. Fraglich ist, ob der Leichnam fremd ist. Grds. gehen die
Gegenstände des Toten in das Eigentum der Erben über. Am lebenden Menschen
hat jedoch niemand Eigentum. Damit ist der Leichnam herrenlos. Als Implantat
gehört das Zahngold unmittelbar zum Leichnam und teilt daher seine Einstufung.
Ergebnis: Damit handelt es sich bei dem von O entwendeten Zahngold
des Leichnams nicht um eine fremde Sache.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
Lösen Sie bitte nachfolgenden Fall nach den Ihnen bekannten vier
Prüfungsschritten:
These / TB der Norm oder Definition / Subsumtion/ Ergebnis:
A hat B einen Damenstrumpf um den Hals geschlungen und ihn damit so
lange gewürgt, bis B in Ohnmacht fiel.
Bitte prüfen Sie, ob der von A verwendete Damenstrumpf ein gefährliches
Werkzeug im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB darstellt!
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Möglicherweise stellt der von A verwendete Damenstrumpf ein
gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB dar.
Definition / Auslegung: Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die aufgrund
ihrer Beschaffenheit in der konkreten Art Ihrer Verwendung geeignet sind,
erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Wird dem Opfer – wie im vorliegenden Fall – ein Nylonstrumpf um
den Hals geschlungen, wirkt dieser wie ein dünnes Seil. Es kann je nach Stärke
der Strangulation zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, und damit zu
erheblichen Schäden kommen, die sogar zum Tod führen können.
Ergebnis: Damit handelt es sich bei dem von A verwendeten
Damenstrumpf um ein gefährliches Werkzeug.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
Bearbeiten Sie das Arbeitsblatt „Subsumtionstechnik“.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Das Schmuckstück könnte für T fremd iSv § 242 I StGB sein.
Definition / Auslegung: Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum
des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: T soll das Haus der N nur vorübergehend hüten, die N gehörenden
Gegenstände gehen damit nicht in ihr Eigentum über. Nun ist N verstorben. Nach
§ 1922 I BGB geht das Eigentum an den Gegenständen der N auf den Alleinerben
S über. Damit war das Schmuckstück nicht herrenlos, sondern stand im Eigentum
des S.
Ergebnis: Damit ist das Schmuckstück für T fremd.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Bei dem von T gestohlenen PKW könnte es sich um einen
umschlossenen Raum iSv § 243 I 2 Nr.1 StGB handeln.
Definition / Auslegung: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das
(auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit
Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Die Fahrerkabine eines PKW ist dazu bestimmt, Fahrer und
Beifahrer - also Menschen - aufzunehmen. Durch seine Verriegelung wird der
PKW vor dem Gebrauch durch andere als dem Zündschlüsselinhaber geschützt.
Ergebnis: Damit ist der PKW ein umschlossener Raum.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Bei dem von L aufgebrochenen Kofferraum könnte es sich um
einen umschlossenen Raum iSv § 243 I 2 Nr.1 StGB handeln.
Definition / Auslegung: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das
(auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit
Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Auch der Kofferraum eines PKW wird durch eine Verriegelung
geschützt. Allerdings dient der Kofferraum nicht dem Aufenthalt von Menschen.
Ergebnis: Damit ist der Kofferraum kein umschlossener Raum nach §
243 I 2 Nr.1 StGB.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Bei der Bewusstlosigkeit des Mannes könnte es sich um einen
Unglücksfall nach § 323c StGB handeln.
Definition / Auslegung: Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das
erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Die Bewusstlosigkeit des Mannes ist unvorhergesehen und damit
plötzlich eingetreten. Allerdings war der Mann, als die Polizisten von ihm erfuhren,
bereits verstorben. Damit drohte keine Gefahr mehr für Personen.
Ergebnis: Damit ist die Bewusstlosigkeit des Mannes kein Unglücksfall
nach § 323c StGB.
Workshop WiSe 2015/16
SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Bei der Parkanlage des V könnte es sich um ein befriedetes
Besitztum iSv § 123 I StGB handeln.
Definition / Auslegung: Befriedetes Besitztum sind Grundstücke, die in äußerlich
erkennbarer Weise mittels Schutzwehren gegen das beliebige Betreten anderer
gesichert sind.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Mit den Hinweisschildern bringt V zum Ausdruck, dass er es nicht
wünscht, dass sein Garten von Fremden betreten wird. Allerdings halten die
Schilder niemanden körperlich auf und stellen somit keine Schutzwehren dar.
Ergebnis: Damit ist die Parkanlage des V kein befriedetes Besitztum iSv
§ 123 I StGB.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Das Aushängen der Fenster könnte Gewalt iSv § 240 I StGB
darstellen.
Definition / Auslegung: Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit durch die körperlich
wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu
brechen.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: V hängt die Fenster aus, tut also körperlich etwas. Durch die
ausgehängten Fenster ist M dem Wetter (Hitze, Kälte, Regen usw.) sehr viel
stärker ausgesetzt, als dies mit Fenstern der Fall wäre. Diese Witterungseinflüsse
wirken auf M körperlich durch z.B. frieren. Auch hat M sich bisher geweigert
auszuziehen, sodass ein Widerstand bereits bestand.
Ergebnis: Damit stellt das Aushängen der Fenster Gewalt iSv § 240 I
StGB dar.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Durch die Weiterfahrt könnte T die A im Auto eingesperrt haben.
Definition / Auslegung: Einsperren heißt, jemanden durch äußere Vorrichtungen
am Verlassen eines Raumes zu hindern.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Durch die Weiterfahrt mit dem Auto kann A das Auto nicht
verlassen. Allerdings handelt es sich dabei genau genommen nicht um eine
äußere Vorrichtung, sondern eine Handlung (Weiterfahrt) bzw. Unterlassung
(fehlendes Anhalten) des T.
Ergebnis: Damit ist A nicht eingesperrt iSv § 239 I StGB.
(Anmerkung: wohl aber auf „andere Weise“ der Freiheit beraubt)
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Die Niere könnte ein wichtiges Glied des Körpers darstellen.
Definition / Auslegung: ? umstritten
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Nach einer Ansicht sind Körperglieder äußerliche Körperteile, die mit dem
Körper durch ein Gelenk verbunden sind.
Dafür spricht, dass sonst die Abgrenzung zwischen Körpergliedern und Körperteilen
aufgegeben würde.
Dieses Kriterium würde die Niere als inneres Organ nicht erfüllen.
Nach einer zweiten Ansicht sind Körperglieder äußerliche Körperteile, die aber nicht durch
ein Gelenk mit dem Körper verbunden sein müssen. Auch nach dieser Ansicht wäre die
Niere kein Körperglied.
Dafür sprechen die Wortlautgrenze, die Systematik F(Aufzählung der Organe in § 226 I
Nr.1 StGB sowie die Regelung für innere Organe in § 226 I Nr. 3 StGB) sowie die
historische Entstehung: Das „wichtige Glied“ ersetzte den Begriff der „Verstümmelung“.
Eine dritte Ansicht sieht auch innere Organe als Glieder des Körpers an.
Dafür spricht, dass der Verlust eines inneren Organs schlimmere Folgen haben kann, als
der Verlust z.B. eines Fingers.
Demnach wäre die Niere ein wichtiges Glied des Körpers.
Workshop WiSe 2015/16
SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Die Niere könnte ein wichtiges Glied des Körpers darstellen.
Definition / Auslegung: ? umstritten
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: s.o.
Ergebnis: Je nachdem welcher Ansicht man folgt, stellt die Niere ein
wichtiges Körperglied dar oder eben nicht.
Workshop WiSe 2015/16
SUBSUMTIONSTECHNIK
These: Durch die Brandnarbe könnte O in erheblicher Weise dauernd
entstellt iSv § 226 I Nr.3 StGB sein.
Definition / Auslegung: Eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise liegt vor,
wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet ist.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: Durch das Ausdrücken einer brennenden Zigarette entsteht eine
kreisrunde Brandnarbe. Auf der Stirn ist diese gut sichtbar und kann zu einem
Unwohlgefühl des Opfers führen. Allerdings ist der Durchmesser einer Zigarette
nicht sehr groß, sodass die Narbe nicht sehr auffällig und damit auch nicht
unästhetisch ist. (BGH sehr restriktiv, selbst 20 cm lange Narben auf der Hand
nicht ausreichend.)
Ergebnis: Damit ist O durch die Brandnarbe nicht in erheblicher Weise
dauernd entstellt.
Workshop WiSe 2015/16
SUBSUMTIONSTECHNIK
These: G könnte einen hinterlistigen Überfall iSv § 224 I Nr. 3 StGB
verübt haben, indem er E von hinten angegriffen hat.
Definition / Auslegung: Ein Überfall ist ein überraschender und unerwarteter
Angriff.
Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig
verdeckend vorgeht, um die Abwehr eines nicht erwarteten Angriffs zu
erschweren.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: E schlenderte ahnungslos durch den Stadtpark und rechnete nicht
mit einem Überfall. Allerdings fasste G den Entschluss zum Angriff spontan. Damit
erfolgte der Angriff nicht planmäßig.
Ergebnis: Damit liegt kein hinterlistiger Überfall iSv § 224 I Nr.3 StGB
vor.
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SUBSUMTIONSTECHNIK
These: V könnte aus Habgier nach § 211 II StGB gehandelt haben.
Definition / Auslegung: Habgier ist das rücksichtslose Streben nach
Vermögensvorteilen um jeden Preis.
Vergleich von Sachverhalt und Rechtsnorm bzw. Definition
Subsumtion: V tötet T um sich seiner Unterhaltszahlungen zu entziehen. Durch
den Tod der T hat er Aufwendungen gespart. Dies war ihm sogar ein
Menschenleben wert.
Ergebnis: Damit handelte V aus Habgier nach § 211 II StGB.
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TIPPS ZUR
SACHVERHALTSBEARBEITUNG
Lesen des
Sachverhalts (ggf.
mehrmals)
• Strafbar ist nur ein Verhalten (nicht Gedanken,
Ansichten, Motive)
• Handlungen werden durch Verben beschrieben,
markieren Sie diese!
• Fallfrage und Bearbeitervermerk lesen!
Bei der
Sachverhaltsanalyse
beachten
• Sachverhalt in Tatkomplexe unterteilen
• In Betracht kommende Straftatbestände je Person
und Tatkomplex sammeln
• Systematisches Durchblättern des StGB
Prüfungsreihenfolge
• Schwerste Delikte zuerst
• Vorsatz vor Fahrlässigkeit
• Täterschaft vor Teilnahme
• Vollendung vor Versuch
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SACHVERHALTSANALYSE
STRAFRECHT
Bearbeiten Sie das Arbeitsblatt „Sachverhaltsanalyse Strafrecht“.
Folgen Sie dabei dem vorgegeben Schema.
Workshop WiSe 2015/16
SACHVERHALTSANALYSE
STRAFRECHT
Tatkomplex 1: Geschehen bis zur Flucht des B aus dem Bierzelt
Workshop WiSe 2015/16
SACHVERHALTSANALYSE
STRAFRECHT
Tatkomplex 2: Geschehen nach der Fluch des B aus dem Bierzelt
Workshop WiSe 2015/16
VIEL ERFOLG IM STUDIUM
Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
Einführungsveranstaltungen:
• Montag, 19.10. (A-O)
• und Dienstag 20.10.2015 (P-Z) ab 10:00 Uhr in Hörsaal D
Vorlesungsbeginn am Mittwoch, dem 21.10.2015!!
Arbeitsgemeinschaften beginnen ab Montag, dem 26.10.2015!
Freitag, 30.10.2015 ab 16:00 Uhr Workshop „Lernen lernen“ in Hörsaal E.
Workshop WiSe 2015/16