Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrzeug

Bundesrat
Drucksache
432/15 (Beschluss)
06.11.15
Verordnungsentwurf
des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung
A. Problem und Ziel
Die Praxis der Fahrzeughersteller und -händler erfordert es, dass Fahrten mit nicht
zugelassenen Fahrzeugen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit (beispielsweise zum
Tanken, zur Waschanlage und zur Reparatur eines Kfz) durchgeführt werden. Diese
Fahrten wurden in der Vergangenheit unter Anbringung der sogenannten roten
Händlerkennzeichen durchgeführt.
Da die mittlerweile hierzu ergangene teils obergerichtliche Rechtsprechung jedoch
entschieden hat, dass diese Fahrten von den in § 16 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) derzeit enthaltenen Fahrtzwecken - Überführungs-, Probe- und
Prüfungsfahrt - nicht gedeckt sind, ist die Nutzung der roten Händlerkennzeichen zu
diesem Zweck nach aktueller Rechtslage rechtswidrig. Die Strafverfolgungsbehörden ahnden diese Vergehen konsequent und die Zulassungsbehörden sind gezwungen, die roten Händlerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers/der
Inhaberin zu entziehen. Die Inhaberinnen und Inhaber der roten Händlerkennzeichen müssen daher seit der geänderten Rechtsprechung einen unverhältnismäßig
hohen finanziellen Aufwand betreiben, um die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge
herzustellen.
B. Lösung
Ein neuer Fahrtzweck, der diesen Bedarf abdeckt, soll in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.
C. Alternativen
Keine.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 432/15 (Beschluss)
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D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Einführung des neuen Fahrtzwecks keine zusätzlichen Kosten. Bei den Behörden entfällt der Aufwand für die
Verfolgung etwaiger Vergehen und die Entziehung der roten Händlerkennzeichen.
Auch im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Fahrten mit roten Händlerkennzeichen
ergeben sich keine Änderungen. Denn diese Fahrten wurden in der Vergangenheit
unter Nutzung dieser Kennzeichen durchgeführt und vom Verordnungsgeber nicht
beanstandet. Die Rechtslage wird aufgrund der geänderten Rechtsprechung lediglich angepasst. Im Übrigen haben die Gerichte zugebilligt, dass die Herstellung der
Betriebsbereitschaft gemeinsam mit einer bislang bereits zulässigen Fahrt rechtmäßig wäre, da dies dann eine untergeordnete Nebentätigkeit darstelle. Die
bestehenden Alternativen (Verladen auf einen Anhänger etc.) würden ebenfalls
keine zusätzlichen Steuereinnahmen generieren, dagegen Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger finanziell belasten.
Für die Privatwirtschaft werden durch die Einführung des neuen Fahrtzwecks die
Verhältnisse vor der Änderung der Rechtsprechung wiederhergestellt. Sie wird im
Vergleich zur aktuellen Situation mittelbar finanziell entlastet.
Bundesrat
Drucksache
432/15 (Beschluss)
06.11.15
Verordnungsentwurf
des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, die
beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80
Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Drucksache
432/15 (Beschluss)
Anlage
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung
Aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, f, k, l, s, t und u, des § 26a
Absatz 1 Nummer 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 3 und 4a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 26a durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) und § 47
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. September 2015 (BGBl. I Seite 1573) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 die Wörter "und Überführungsfahrten" durch die Wörter ", Überführungsfahrten und Betriebsfähigkeitsfahrten" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 25 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
Drucksache 432/15 (Beschluss)
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b) Folgende Nummer 26 wird angefügt:
"26.
Betriebsfähigkeitsfahrt: die notwendigen und direkten Fahrten zur
Herstellung oder zum Erhalt der Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs;
dies sind insbesondere Fahrten im Rahmen der Stufenfertigung
sowie zur Beschaffung erforderlicher Betriebsstoffe, zur Wartung,
Pflege und Reparatur."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 16
Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten und Betriebsfähigkeitsfahrten mit rotem Kennzeichen"
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Probe- oder Überführungsfahrten"
durch die Wörter "Probe-, Überführungs- oder Betriebsfähigkeitsfahrten"
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Probe- oder Überführungsfahrt"
durch die Wörter "Probe-, Überführungs- oder Betriebsfähigkeitsfahrt"
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Begründung:
A. Allgemeines
Fahrzeughersteller und -händler führen Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen
unter Verwendung der roten Kennzeichen gemäß § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch. Dies erfolgte in der Vergangenheit beispielsweise auch zu
dem Zweck, das Fahrzeug zu betanken, zu reinigen oder zu reparieren. Mittlerweile
haben die Gerichte in einer gefestigten Rechtsprechung jedoch entschieden, dass
diese Fahrten von den in § 16 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung bislang
genannten Fahrtzwecken - Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt - nicht gedeckt
und daher rechtswidrig sind. Aufgrund dessen ahnden die Strafverfolgungsbehörden
diese Vergehen konsequent. In der Folge sind die Zulassungsbehörden dazu verpflichtet, den Inhaberinnen und Inhabern die roten Kennzeichen wegen
Unzuverlässigkeit zu entziehen.
Diese Entwicklung steht in Widerspruch zu den praktischen Bedürfnissen der
Fahrzeughersteller und -händler. Denn die Fahrzeuge müssen, bevor sie an die
Händler bzw. die Kundinnen und Kunden ausgeliefert werden, betriebsfähig
gemacht werden. Die entsprechenden Einrichtungen und Dienstleistungen sind
meist nicht unmittelbar vor Ort beim Fahrzeughersteller oder -händler verfügbar.
Die Zulassung eines Fahrzeugs allein zu diesem Zweck würde zu einem unverhältnismäßig großen Wertverlust führen. Die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens scheidet ebenfalls aus, weil auch dieses gemäß § 16a FahrzeugZulassungsverordnung nur für Überführungs- und Probefahrten genutzt werden
darf. Den finanziellen Aufwand eines Transports mit einem Anhänger können
insbesondere die vielen mittelständischen Unternehmen nicht leisten. Diese Fahrten
können auch nicht immer mit einer gemäß § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
zulässigen Fahrt verbunden werden.
Aufgrund dessen ist ein neuer Fahrtzweck, die Betriebsfähigkeitsfahrt, in die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufzunehmen und zu definieren. Dies entspricht
auch dem Sinn und Zweck der roten Händlerkennzeichen, die bewusst als
Erleichterung für die Kfz-Gewerbetreibenden eingeführt wurden. Die Rechtsänderung dient insoweit der erforderlichen betrieblichen Flexibilität.
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B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Änderung der Inhaltsangabe aufgrund der Nummern 2 und 3.
Zu Nummer 2
Buchstabe a
Redaktionelle Änderung aufgrund von Nummer 2 Buchstabe b.
Buchstabe b
Die Begriffsbestimmungen des § 2 werden um die Nummer 26 ergänzt. Diese erhält
als weiteren besonderen und legal definierten Fahrtzweck die Betriebsfähigkeitsfahrt. Darunter fallen insbesondere Fahrten zum Tanken, zum Waschen, zur
Fahrzeugaufbereitung und zur Reparatur. Nachdem die mittlerweile gefestigte
Rechtsprechung entschieden hat, dass Fahrten zu den genannten Zwecken nicht
unter die Begriffsbestimmungen des § 2 Nummer 23 bis 25 (Probe-, Prüfungs- und
Überführungsfahrt) fallen, ist es notwendig, diesen Fahrtzweck in die FahrzeugZulassungsverordnung aufzunehmen und zu definieren. Die in Nummer 26 zweiter
Satzteil enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. Die Betriebsfähigkeitsfahrt ist
so kurz wie möglich zu halten. Das Fahrzeug muss deshalb auf direktem Wege zu
einer nächstgelegenen und geeigneten Einrichtung gebracht werden.
Zu Nummer 3
§ 16 regelt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck ein nicht
zugelassenes Fahrzeug mit rotem Kennzeichen in Betrieb gesetzt werden darf.
Zukünftig sollen auch Betriebsfähigkeitsfahrten mit rotem Kennzeichen zulässig
sein. Daher wird § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung um diesen Fahrtzweck
ergänzt.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.