Ein kleines Beispiel: Auf einer Tagesreise in das nahe Maastricht verderben Sie sich beim Mittagessen in der Stadt den Magen und fallen für zwei Wochen aus. Offenbar war die Majonäse mit Salmonellen belastet, was auf die grobe Nachlässigkeit des dort arbeitenden (deutschen) Kochs zurückzuführen ist. Eine solche Frage würde über das sogenannte Internationale Privatrecht gelöst, das aus europäischer Feder stammt. Ein weiterer kleiner Fall: Der Unternehmer K aus Stuttgart erhält Besuch eines Gerichtsvollziehers, der direkt in das Unternehmensvermögen vollstrecken will. Die Mitarbeiter und Geschäftsfreunde des K sind „sensibilisiert“. K, der allgemein als Inbegriff schwäbischer Kaufmannstradition gilt und stets alle Rechnungen pünktlich zahlt, sieht sich nun erstmals in seinem Unternehmerleben einem Gerichtsvollzieher gegenüber. Dieser legt ihm einen sogenannten Europäischen Zahlungsbefehl, das sog. Formblatt E, vor. Es trägt den Stempel „Rīgas pilsētas Zemgales priekšpilsētas tiesa“. Gläubigerin ist die lettische Firma K, mit der K vor einigen Jahren einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte. K hat zuvor keine Kenntnis gehabt, geschweige denn, wurde ihm der Zahlungsbefehl über 120.000,00 € zugestellt. Oder aber dieser Fall: Die international renommierte K AG aus Köln möchte, dass ihr Spitzenprodukt nur an ganz bestimmte, ausgewählte Partner in das Ausland verkauft werden, weil sie derzeit über eine Weltneuheit verfügt und praktisch einziger Anbieter ist. Sie fügt in ihren Verträgen die Bedingung ein, dass diese Produkte nicht im Internet gehandelt werden dürfen. Eines Tages erhält sie Post von der Europäischen Kommission. In diesen Fällen ist es ratsam, einen Spezialisten zu Rate zu ziehen, um längere Einarbeitungszeiten zu vermeiden. Denn die Materie hat ihre Eigenheiten, die sich von rein nationalen Rechtsfällen deutlich unterscheiden. Oftmals ist es notwendig, unverzüglich zu reagieren. Jedes Zuwarten kann zu einem Verlust der Verteidigung führen.
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