55/2015 UNGARN: Geltendmachung von

Mitteilungen der Juristischen Zentrale
VERTRAGSANWÄLTE
Nr. 55/2015
03.09.2015 Ni
UNGARN: Geltendmachung von Mautnachforderungen mittels
eines Europäischen Zahlungsbefehls
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Juristischen Zentrale wurde aktuell ein Fall vorgelegt, in dem das für die Mauterhebung auf ungarischen Autobahnen zuständige Unternehmen NÚSZ erstmalig
gegenüber einem ADAC Mitglied bei einem ungarischen Gericht einen Europäischen
Zahlungsbefehl erwirkt hat. Vorangegangen war die Aufforderung zur Zahlung einer
Gebühr wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Autobahnmaut (vgl. zum
Thema auch Mitteilung für Vertragsanwälte Nr. 54/2015).
Im Rahmen des sog. Europäischen Mahnverfahrens kann ein Gläubiger aus einem
anderen EU-Mitgliedstaat Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei
einem Gericht in seinem Wohnsitzstaat stellen. Grundlage hierfür ist die EGVerordnung Nr. 1896/2006. Wird diesem stattgegeben und dieser ordnungsgemäß
an den deutschen Schuldner zugestellt, muss binnen 30 Tagen beim ungarischen
Gericht Einspruch dagegen eingelegt werden. Anderenfalls wird der Zahlungsbefehl
zu einem in Deutschland vollstreckbaren Titel.
Da für die Prüfung des Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl das Gericht des Staates zuständig ist, das den Zahlungsbefehl erlassen hat (hier das ungarische Gericht) und zunächst geprüft werden sollte, ob tatsächlich Erfolg versprechende Einspruchsgründe vorliegen, empfiehlt sich im Einzelfall die Konsultierung
eines ADAC Vertrauensanwalts in Ungarn.
Folgende Einspruchsgründe könnten unter anderem – je nach Einzelfall – in Betracht
kommen:
• Nachweis der bereits erfolgten fristgerechten Entrichtung der Mautnachforderung
• Die Zusendung der ersten Zahlungsaufforderung der ungarischen Autobahnbetreibergesellschaft NÚSZ oder eines von ihr beauftragten Inkassounternehmens wegen Nichtentrichtung bzw. nicht ordnungsgemäßer Entrichtung
der Maut erfolgte mehr als 60 Tage nach dem Verstoß. Gemäß § 33/B. Abs.
(5) des (ungarischen) Gesetzes Nr. I von 1988 über den Straßenverkehr muss
die erste Zahlungsaufforderung binnen 60 Tage nach dem Verstoß dem Halter
zugeschickt werden.
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Gemäß Art. 22 der VO darf im Rahmen einer aus dem Europäischen Mahnverfahren
resultierenden Vollstreckung in Deutschland keine materielle Prüfung der Forderung
und insbesondere keine Ordre-public-Kontrolle mehr erfolgen (vgl. BGH, Beschluss
vom 24.04.2014 – VII ZB 28/13; NJW 2014, 2363).
Da damit kaum Gründe für einen erfolgreichen Antrag auf Vollstreckungsverweigerung in Deutschland verbleiben, muss – sofern entsprechende Gründe vorliegen –
bereits die Einspruchsmöglichkeit gegen den Europäischen Zahlungsbefehl genutzt
werden, um gegebenenfalls eine Zahlung abzuwenden. In diesem Falle geht das
Verfahren in ein ordentliches Zivilverfahren nach Maßgabe des ungarischen Rechts
über (Art. 18 der VO).
Wird dem Einspruch in diesem Verfahren nicht stattgegeben und die Forderung
durch Urteil des ungarischen Gerichts bestätigt, kann diese dann wiederum auf
Grundlage der Art. 39 ff. Brüssel Ia-VO in Deutschland vollstreckt werden. Anders als
beim Europäischen Mahnverfahren/Zahlungsbefehl könnte in diesem Verfahren im
Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des Titels in Deutschland in Bezug auf
einen vom Halter nicht genehmigten fingierten Vertragsschluss des Fahrers mit der
Autobahngesellschaft der Ordre-Public-Vorbehalt (Art. 6 EGBGB) eingewendet werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 a Brüssel Ia-VO).
Mangels einschlägiger Präzedenzfälle in der deutschen Rechtsprechung ist derzeit
allerdings nicht absehbar, ob deutsche Gerichte dieser Argumentation mit dem Ordre-Public-Vorbehalt folgen und eine Vollstreckung verweigern werden.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Ihrer Kanzlei vergleichbare Europäische Zahlungsbefehle vorgelegt werden. Vielen Dank!
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Markus Schäpe
Leitung Juristische Zentrale