Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ – Bek. d. BMAS v. 22.10.2015 – IIIb 3 – 35125 – 5 – Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt: - Berichtigung, Änderungen und Ergänzungen der TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“, Ausgabe September 2014, GMBl 2014 S. 1346-1400 [Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt: 1. In Nummer 9.7.1 Absatz 2 muss der letzte Klammerausdruck lauten „(Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1)“. 2. In Anlage 2 Nummer 4.3.3 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Bei kleineren Abfüllmengen gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“ 3. In Anlage 2 Nummer 4.3.4 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“ 4. In Anlage 2 Nummer 4.3.5 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“ 5. In Anlage 2 Nummer 4.3.6 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“ Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags
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