Berichtigung, Änderungen und Ergänzungen der TRGS 509

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: -
TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“
– Bek. d. BMAS v. 22.10.2015 – IIIb 3 – 35125 – 5 –
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
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Berichtigung, Änderungen und Ergänzungen der TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“
Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“, Ausgabe September
2014, GMBl 2014 S. 1346-1400 [Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:
1. In Nummer 9.7.1 Absatz 2 muss der letzte Klammerausdruck lauten „(Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1)“.
2. In Anlage 2 Nummer 4.3.3 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Bei kleineren Abfüllmengen gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“
3. In Anlage 2 Nummer 4.3.4 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3
dieser Anlage entsprechend.“
4. In Anlage 2 Nummer 4.3.5 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3
dieser Anlage entsprechend.“
5. In Anlage 2 Nummer 4.3.6 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3
dieser Anlage entsprechend.“
Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags