GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE Sozialgesetzbuch SGB II Fragen und Antworten Aktualisierung: Januar 2016 2 Fragen und Antworten Aktualisierung Broschürenseite 53 Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft • Zwei-Personen-Haushalt (ein Arbeitslosengeld II-Empfänger, • eine erwerbstätige Verwandte), Miete + Heizung 450€ Zwei Geschwister wohnen zusammen in einer Wohnung. Die Miete (einschließlich Heizkosten und Kaltwasser etc.) beträgt 450 Euro. Der Bruder bezieht Arbeitslosengeld II. Die Schwester verdient zirka 2.000 Euro brutto. Unter Abzug der Steuern (Lohnsteuerklasse I) und der Beiträge zu Pflichtversicherungen, verschiedenen angemessenen Versicherungen und Werbungskosten sind dies etwa 1.350 Euro netto. Die vermutete Unterstützungsleistung der Schwester wird wie folgt berechnet: Zu berücksichtigendes Einkommen (netto) Eigenbedarf der Schwester (Selbstbehalt) Doppelter Regelbedarf (gem. SGB II) Unterkunft und Heizung (anteilig) Freibetrag bei Erwerbseinkommen Restbetrag Unterstützungsbetrag (50%) 1.350,00€ - 808,00€ - 225,00€ - 300,00€ + 17,00€ 8,50€ Es wird – widerlegbar – vermutet, dass die Schwester mit diesem Betrag ihren Bruder unterstützt. Um diesen Betrag wird das Arbeitslosengeld II des Bruders vermindert. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden: Wenn der Bruder nachweist, dass er von seiner Schwester nicht unterstützt wird, findet eine Anrechnung nicht statt. Fragen und Antworten 3 Aktualisierung Broschürenseite 75 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende 404 Fragen und Antworten 4 Aktualisierung Broschürenseite 77 Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld ab 01.01.2016 Alter Regelbedarf Alleinstehende Alleinerziehende und § 20 Abs. 2 Volljährige mit minder- S. 1 jährigem Partner ab 18 Jahren 404 € volljährige Partner § 20 Abs. 4 ab 18 Je 364 € Jahren Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ∙ Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen § 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Berechtigte ∙ ∙ ∙ ∙ SGB II ∙ Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr § 20 Abs. 2 (14 Jahre) bis zur S. 2 Nr. 2 Vollendung des § 23 Nr. 1 18. Lebensjahres ∙ minderjähriger Partner 18-24 Jahre 324 € 14-17 Jahre 306 € ∙ ∙ ∙ Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres § 23 Nr. 1 6-13 Jahre 270 € Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres § 23 Nr. 1 0-5 Jahre 237 € 5 Aktualisierung Broschürenseite 97 5 Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2016 Haushaltseinkommen mit ALG II/Sozialgeld Antragsteller/in Regelbedarfe ¹) HausKdU²) haltseinkommen Alleinstehende/r 404 308 712 (Ehe-) Paar 728 387 1.115 Alleinerziehend, 1 Kind, 4 Jahre ³) 786 438 1.224 Alleinerziehend, 2 Kinder, 4 und 12 Jahre ³) 1.056 511 1.567 (Ehe-) Paar, 1 Kind, 4 Jahre³) 965 523 1.488 (Ehe-) Paar, 2 Kind, 4 und 12 Jahre³) 1.235 600 1.835 (Ehe-) Paar, 3 Kind, 4, 12 und 15 Jahre³) 1.541 671 2.212 Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt. 1) Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro 2) durchschnittliche angemessene laufende Kosten für Unterkunft und Heizung (Nov. 2015, Quelle: Analysereport SGB II, Juli 2015, Seite 60) 3) Kinder und Jugendliche erhalten zusätzliche Bildungs- und Teilhabeleistungen 6 Aktualisierung Broschürenseite 98 Haushaltseinkommen bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit Alleinerziehende/r 4-/12-jähriges Kind Miete und Heizung 511 € ALG II/Sozialgeld Kindergeld Einkommen 792 € 947 € 1.135 € 1.187 € 380 € 380 € 380 € 380 € ohne Einkommen 400 € netto 6 35 € 1) netto 165 € netto 165 € brutto Einkommen 1) Beispiel für Lohnsteuerklasse II. 400 € brutto Einkommen 800 € brutto Einkommen Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2016 7 Aktualisierung Broschürenseite 99 7 verfügbares Haushaltseinkommen bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Ehe-)Paar 4-jähriges Kind Miete und Heizung 523 € ALG II/Sozialgeld Kindergeld Einkommen 900 € 1.058 € 1.246 € 1.298 € 190 € 190 € 190 € 190 € 165 € netto ohne Einkommen 165 € brutto Einkommen 1) Beispiel für Lohnsteuerklasse III. 400 € netto 400 € brutto Einkommen 6 35 € 1) netto 800 € brutto Einkommen 8 Aktualisierung Broschürenseite 100 Haushaltseinkommen mit ALG II Alleinstehende/r Miete und Heizung 308 € Bedarfsberechnung Regelbedarf Unterkunft und Heizung 404,00 308,00 Bedarf insgesamt 712,00 Zu berücksichtigendes Einkommen Zu berücksichtigendes Einkommen Anspruch auf Arbeitslosengeld II 0,00 712,00 ALG II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar Miete und Heizung 387 € Bedarfsberechnung Regelbedarf bei Partnerschaft Regelbedarf bei Partnerschaft Unterkunft und Heizung 364,00 364,00 387,00 Bedarf insgesamt 1.115,00 Zu berücksichtigendes Einkommen Zu berücksichtigendes Einkommen Anspruch auf Arbeitslosengeld II 0,00 1.115,00 Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2016 9 Aktualisierung Broschürenseite 101 9 ALG II-Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r, 4-jähriges Kind Miete und Heizung 438€ Bedarfsberechnung Regelbedarf für Alleinerziehende/n Regelbedarf für Alleinerziehende/n Regelbedarf Kind 1) Unterkunft und Heizung Bedarf insgesamt Zu berücksichtigendes Einkommen Kindergeld Sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen z.B. Unterhaltsvorschuss Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld 404,00 145,00 237,00 438,00 1.224,00 190,00 145,00 889,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld 10 Aktualisierung Broschürenseite 102 ALG II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar, 4-jähriges Kind Miete und Heizung 523 € Bedarfsberechnung Regelbedarf bei Partnerschaft Regelbedarf bei Partnerschaft Regelbedarf Kind 1) Unterkunft und Heizung Bedarf insgesamt Zu berücksichtigendes Einkommen Kindergeld Sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld 364,00 364,00 237,00 523,00 1.488,00 190,00 0,00 1.298,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2016 11 Aktualisierung Broschürenseite 103 11 ALG II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar, 4-/12-jähriges Kind Miete und Heizung 600 € Bedarfsberechnung Regelbedarf bei Partnerschaft Regelbedarf bei Partnerschaft Regelbedarf Kind 1) Regelbedarf Kind 1) Unterkunft und Heizung Bedarf insgesamt Zu berücksichtigendes Einkommen Kindergeld Sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld 364,00 364,00 237,00 270,00 600,00 1.835,00 380,00 0,00 1.455,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld 12 Aktualisierung Broschürenseite 104 ALG II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar, 4-/12-/15-jähriges Kind Miete und Heizung 671 € Bedarfsberechnung Regelbedarf bei Partnerschaft Regelbedarf bei Partnerschaft Regelbedarf Kind 1) Regelbedarf Kind 1) Regelbedarf Kind 1) Unterkunft und Heizung Bedarf insgesamt Zu berücksichtigendes Einkommen Kindergeld Sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld 364,00 364,00 237,00 270,00 306,00 671,00 2.212,00 576,00 0,00 1.636,00 1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015 13 Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 Vom 22. Oktober 2015 Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 404 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); 3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 324 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II); 14 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 364 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II); 5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 237 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); 6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 270 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); 7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 306 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II). Berlin, den 22. Oktober 2015 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Im Auftrag Andreas Kehrbach 15 Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion 53107 Bonn Stand: Januar 2016 Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Best.-Nr.: K 430 Telefon: 030 18 272 272 1 Telefax: 030 18 10 272 272 1 Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09, 18132 Rostock E-Mail:[email protected] Internet:http://www.bmas.de Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: [email protected] Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon: [email protected] Satz/Layout: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn Druck: Hausdruckerei BMAS, Bonn Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber. 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