Aktualisierungen 2016 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

GRUNDSICHERUNG
FÜR ARBEITSUCHENDE
Sozialgesetzbuch SGB II
Fragen und Antworten
Aktualisierung: Januar 2016
2
Fragen und Antworten
Aktualisierung Broschürenseite 53
Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft
• Zwei-Personen-Haushalt
(ein Arbeitslosengeld II-Empfänger,
• eine erwerbstätige Verwandte),
Miete + Heizung 450€
Zwei Geschwister wohnen zusammen in einer Wohnung.
Die Miete (einschließlich Heizkosten und Kaltwasser etc.)
beträgt 450 Euro. Der Bruder bezieht Arbeitslosengeld II.
Die Schwester verdient zirka 2.000 Euro brutto.
Unter Abzug der Steuern (Lohnsteuerklasse I) und der
Beiträge zu Pflichtversicherungen, verschiedenen angemessenen Versicherungen und Werbungskosten sind dies etwa
1.350 Euro netto. Die vermutete Unterstützungsleistung
der Schwester wird wie folgt berechnet:
Zu berücksichtigendes Einkommen (netto)
Eigenbedarf der Schwester (Selbstbehalt)
Doppelter Regelbedarf (gem. SGB II)
Unterkunft und Heizung (anteilig)
Freibetrag bei Erwerbseinkommen
Restbetrag
Unterstützungsbetrag (50%)
1.350,00€
- 808,00€
- 225,00€
- 300,00€
+ 17,00€
8,50€
Es wird – widerlegbar – vermutet, dass die Schwester mit
diesem Betrag ihren Bruder unterstützt. Um diesen Betrag
wird das Arbeitslosengeld II des Bruders vermindert. Diese
Vermutung kann aber widerlegt werden: Wenn der Bruder
nachweist, dass er von seiner Schwester nicht unterstützt
wird, findet eine Anrechnung nicht statt.
Fragen und Antworten
3
Aktualisierung Broschürenseite 75
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
404
Fragen und Antworten
4
Aktualisierung Broschürenseite 77
Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld ab 01.01.2016
Alter
Regelbedarf
Alleinstehende
Alleinerziehende und
§ 20 Abs. 2
Volljährige mit minder- S. 1
jährigem Partner
ab 18
Jahren
404 €
volljährige Partner
§ 20 Abs. 4
ab 18
Je 364 €
Jahren
Volljährige bis zur
Vollendung des
25. Lebensjahres
∙ Personen unter
25 Jahren, die ohne
Zusicherung des
kommunalen Trägers
umziehen
§ 20 Abs. 3
i. V. m.
§ 20 Abs. 2
S. 2 Nr. 2
Berechtigte
∙
∙
∙
∙
SGB II
∙
Kinder bzw. Jugendliche
im 15. Lebensjahr
§ 20 Abs. 2
(14 Jahre) bis zur
S. 2 Nr. 2
Vollendung des
§ 23 Nr. 1
18. Lebensjahres
∙ minderjähriger Partner
18-24
Jahre
324 €
14-17
Jahre
306 €
∙
∙
∙
Kinder ab Beginn
des 7. Lebensjahres
bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres
§ 23 Nr. 1
6-13
Jahre
270 €
Kinder bis zur
Vollendung des
6. Lebensjahres
§ 23 Nr. 1
0-5
Jahre
237 €
5
Aktualisierung Broschürenseite 97
5
Beispielrechnungen auf der Grundlage
der maßgebenden Regelbedarfe
ab 1. Januar 2016
Haushaltseinkommen mit ALG II/Sozialgeld
Antragsteller/in
Regelbedarfe ¹)
HausKdU²) haltseinkommen
Alleinstehende/r
404
308
712
(Ehe-) Paar
728
387
1.115
Alleinerziehend,
1 Kind, 4 Jahre ³)
786
438
1.224
Alleinerziehend,
2 Kinder, 4 und
12 Jahre ³)
1.056
511
1.567
(Ehe-) Paar,
1 Kind, 4 Jahre³)
965
523
1.488
(Ehe-) Paar,
2 Kind,
4 und 12 Jahre³)
1.235
600
1.835
(Ehe-) Paar,
3 Kind, 4, 12
und 15 Jahre³)
1.541
671
2.212
Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zusammensetzt.
1) Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro
2) durchschnittliche angemessene laufende Kosten für Unterkunft und Heizung
(Nov. 2015, Quelle: Analysereport SGB II, Juli 2015, Seite 60)
3) Kinder und Jugendliche erhalten zusätzliche Bildungs- und Teilhabeleistungen
6
Aktualisierung Broschürenseite 98
Haushaltseinkommen bei Einkommen
aus Erwerbstätigkeit
Alleinerziehende/r
4-/12-jähriges Kind
Miete und Heizung 511 €
ALG II/Sozialgeld
Kindergeld
Einkommen
792 €
947 €
1.135 €
1.187 €
380 €
380 €
380 €
380 €
ohne
Einkommen
400 €
netto
6 35 € 1)
netto
165 €
netto
165 € brutto
Einkommen
1) Beispiel für Lohnsteuerklasse II.
400 € brutto
Einkommen
800 € brutto
Einkommen
Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2016
7
Aktualisierung Broschürenseite 99
7
verfügbares Haushaltseinkommen bei
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
(Ehe-)Paar
4-jähriges Kind
Miete und Heizung 523 €
ALG II/Sozialgeld
Kindergeld
Einkommen
900 €
1.058 €
1.246 €
1.298 €
190 €
190 €
190 €
190 €
165 €
netto
ohne
Einkommen
165 € brutto
Einkommen
1) Beispiel für Lohnsteuerklasse III.
400 €
netto
400 € brutto
Einkommen
6 35 € 1)
netto
800 € brutto
Einkommen
8
Aktualisierung Broschürenseite 100
Haushaltseinkommen mit ALG II
Alleinstehende/r
Miete und Heizung 308 €
Bedarfsberechnung
Regelbedarf
Unterkunft und Heizung
404,00
308,00
Bedarf insgesamt
712,00
Zu berücksichtigendes Einkommen
Zu berücksichtigendes Einkommen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
0,00
712,00
ALG II-Haushaltseinkommen
(Ehe-)Paar
Miete und Heizung 387 €
Bedarfsberechnung
Regelbedarf bei Partnerschaft
Regelbedarf bei Partnerschaft
Unterkunft und Heizung
364,00
364,00
387,00
Bedarf insgesamt
1.115,00
Zu berücksichtigendes Einkommen
Zu berücksichtigendes Einkommen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
0,00
1.115,00
Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2016
9
Aktualisierung Broschürenseite 101
9
ALG II-Haushaltseinkommen
Alleinerziehende/r, 4-jähriges Kind
Miete und Heizung 438€
Bedarfsberechnung
Regelbedarf für Alleinerziehende/n
Regelbedarf für Alleinerziehende/n
Regelbedarf Kind 1)
Unterkunft und Heizung
Bedarf insgesamt
Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld
Sonstiges zu berücksichtigendes
Einkommen z.B. Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld
404,00
145,00
237,00
438,00
1.224,00
190,00
145,00
889,00
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und
Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
10
Aktualisierung Broschürenseite 102
ALG II-Haushaltseinkommen
(Ehe-)Paar, 4-jähriges Kind
Miete und Heizung 523 €
Bedarfsberechnung
Regelbedarf bei Partnerschaft
Regelbedarf bei Partnerschaft
Regelbedarf Kind 1)
Unterkunft und Heizung
Bedarf insgesamt
Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld
Sonstiges zu berücksichtigendes
Einkommen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld
364,00
364,00
237,00
523,00
1.488,00
190,00
0,00
1.298,00
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und
Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
Beispielrechnungen auf der Grundlage der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2016
11
Aktualisierung Broschürenseite 103
11
ALG II-Haushaltseinkommen
(Ehe-)Paar, 4-/12-jähriges Kind
Miete und Heizung 600 €
Bedarfsberechnung
Regelbedarf bei Partnerschaft
Regelbedarf bei Partnerschaft
Regelbedarf Kind 1)
Regelbedarf Kind 1)
Unterkunft und Heizung
Bedarf insgesamt
Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld
Sonstiges zu berücksichtigendes
Einkommen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld
364,00
364,00
237,00
270,00
600,00
1.835,00
380,00
0,00
1.455,00
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und
Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
12
Aktualisierung Broschürenseite 104
ALG II-Haushaltseinkommen
(Ehe-)Paar, 4-/12-/15-jähriges Kind
Miete und Heizung 671 €
Bedarfsberechnung
Regelbedarf bei Partnerschaft
Regelbedarf bei Partnerschaft
Regelbedarf Kind 1)
Regelbedarf Kind 1)
Regelbedarf Kind 1)
Unterkunft und Heizung
Bedarf insgesamt
Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld
Sonstiges zu berücksichtigendes
Einkommen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld
364,00
364,00
237,00
270,00
306,00
671,00
2.212,00
576,00
0,00
1.636,00
1) Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und
Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015
13
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016
Vom 22. Oktober 2015
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der
Bekannt­machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird
hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II
werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 anerkannt:
1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist
oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich
404 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);
2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
SGB II);
3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers
nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, monatlich 324 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
14
4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in
Höhe von monatlich 364 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);
5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
monatlich 237 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres monatlich 270 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite
Alternative SGB II);
7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 306 Euro
(§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II).
Berlin, den 22. Oktober 2015
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Andreas Kehrbach
15
Impressum
Herausgeber:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Referat Information, Publikation, Redaktion
53107 Bonn
Stand: Januar 2016
Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten:
Best.-Nr.: K 430
Telefon: 030 18 272 272 1
Telefax:
030 18 10 272 272 1
Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
E-Mail:[email protected]
Internet:http://www.bmas.de
Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service:
E-Mail: [email protected]
Fax: 030 221 911 017
Gebärdentelefon:
[email protected]
Satz/Layout: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn
Druck: Hausdruckerei BMAS, Bonn
Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des
Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie
zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber.
Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder
Wahl­helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.
Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist ins­
besondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie
das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel.
Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig
davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger
zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in
einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner
politischer Gruppen verstanden werden könnte. Außerdem ist diese kostenlose Publikation
– gleichgültig wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger
zugegangen ist – nicht zum Weiterverkauf bestimmt.