Ausführungsbestimmungen zur Absenzenordnung AO vom 1. August 2015 gemäss §1 Absatz 1 Voraussehbare Absenzen (Dispens / Urlaub) Die Schülerin / der Schüler 1. reicht in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Abwesenheit ein unterzeichnetes Absenzenblatt oder ein schriftlich begründetes Gesuch ein − vgl. § 7. Bei nicht volljährigen Schülerinnen / Schülern wird das Absenzenblatt / das Gesuch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet. 2. lässt das Absenzenblatt / das Gesuch von der Klassenlehrperson (bis drei Tage) oder dem zuständigen Rektor (mehr als drei Tage) visieren. 3. 4. Die Fachlehrperson Absenz für eine einzelne Lektion bewilligt / verweigert eine Absenz für eine einzelne Lektion oder eine Doppellektion ihres Faches und meldet die bewilligte Absenz der Klassenlehrperson. Die Klassenlehrperson Der zuständige Rektor trägt die voraussehbare Absenz im schulNetz ein. Absenz für einen Tag bewilligt / verweigert die Absenz. trägt die voraussehbare Absenz in schulNetz ein. Absenz bis zu drei Tagen bewilligt / verweigert die Absenz nach Rücksprache mit dem zuständigen Rektor. trägt die voraussehbare Absenz im schulNetz ein. meldet die voraussehbare Absenz den betroffenen Fachlehrpersonen. 5. Absenz von mehr als drei Tagen oder an Ferien angrenzende Tage (Herbst-, Winter-, Weihnachts-, Frühlings-, Auffahrts- und Sommerferien; weitere schulfreie Tage gelten nicht als Ferien.) bewilligt / verweigert die Absenz. verfasst ein Schreiben mit der Bewilligung. trägt die voraussehbare Absenz im schulNetz ein. meldet die voraussehbare Absenz den betroffenen Fachlehrpersonen. Seite 1/1
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