Das Wichtigste rund um den Waffenführerschein Den WFS muss seit einer Gesetzesänderung 1997 jeder machen, der eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass hat, unabhängig ob er tatsächlich eine Waffe der Kat. B besitzt. Ebenfalls müssen Personen, die eine Waffenbesitzkarte neu beantragen, diesen neben einem positiven Psychotest bei der zuständigen Behörde vorweisen. Der Abstand des Kursbesuches beträgt ca. 5 Jahre und wird von der BH bestimmt. Diese schickt Polizeibeamte mit einer Aufforderung aus, im Zuge dessen wird auch die sichere Verwahrung der B Waffe(n) kontrolliert. Nach erfolgter Kontrolle hat man ca. 8 Wochen Zeit, die Kursbestätigung vorzulegen. Von sich aus den WFS nach 5 Jahren zu machen bringt nichts, da dieser sonst nach 6 Monaten verfällt. Alle die den Kurs bei der Fa. Mathä gemacht haben und für die die BH Eferding zuständig ist, brauchen die Bestätigung nicht bei der BH vorweisen, da dies die Fa. Mathä gesammelt erledigt! Neu im Waffengesetz ist: Will man um eine Waffenbesitzkarte ansuchen, muss man vorher einen Psychotest machen, eine Liste der zuständigen Psychologen liegt bei der BH auf, wir empfehlen: Mag. Dr. Boris Krenn, Bahnhofplatz 3, 4600 Wels, 0699/11015123. Waffen Kategorien A = verbotenen Waffen und Kriegsmaterial Waffen, deren Form geeignet ist einen anderen Gegenstand vorzutäuschen (Kugelschreiber, Spazierstock) Waffen die über das normale Maß hinaus schnell zerlegt werden können Flinten mit einer Gesamtlänge von unter 90 cm oder einer Lauflänge von unter 45 cm Pumpguns (Ausnahme = wurden bis 1998 in die Waffenbesitzkarte eingetragen) Waffen mit Schalldämpfern oder Scheinwerfern oder diese als solche Schlagringe, Totschläger und Stahlruten B = genehmigungspflichtige Schusswaffen Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver), Repetierflinten, Selbstladeflinten und Büchsen (halbautomatische Gewehre) C = meldepflichtige Schusswaffen Gewehre mit gezogenem Lauf, sofern sie nicht genehmigungspflichtig sind. (Einzelschussabgabe oder Repetierer) Waffen der Kategorie C mussten bis 31.7.2015 über den Waffenhändler ins zentrale europäische Waffenregister eingetragen werden, eine Nacherfassung ist möglich. D = sonstige Schusswaffen Alle Flinten (Schrotgewehre), falls sie keine Selbstlader oder Pumpguns sind Dokumente Waffenbesitzkarte Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen der Kat. B, nicht zum Führen (Wer eine Waffe der Kat. B in seinem Haus, in seiner Wohnung, seinem Büro oder eingefriedetem Grundstück trägt, führt sie nicht!) Waffenpass Berechtigt zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Waffen der Kat. B Anzahl Wer mehr als 20 Schusswaffen oder 5000 Schuss Munition besitzt, muss die Behörde darüber informieren. Verwahrung von Waffen Eine Waffe muss vor Zugriff nicht berechtigter Personen geschützt sein, ein Tresor ist nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen. Es dürfen nur Personen an Waffen herankommen, die sie auch besitzen dürfen. So darf z.B. der Partner ohne Waffenbesitzkarte den Tresor nicht öffnen, dies gilt besonders bei Kontrollen. Eine Herausnahme des Verschlusses, ein Abzugsschloss oder das Befestigen der Waffe an der Mauer ist keine sichere Verwahrung. Waffen und Munition müssen nicht getrennt voneinander aufbewahrt werden! Überlassung genehmigungspflichtiger Schusswaffen (Kat. B) Dürfen nur an Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses überlassen werden. Beide müssen die Veräußerung binnen 6 Wochen der Behörde melden. Der Überlasser hat die Pflicht, dem Erwerber Einsicht in die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu geben. Beim Kauf Vom Händler erledigt dieser alles Nötige. Teile von Schusswaffen Auch wesentliche Teile von Schusswaffen wie Trommel beim Revolver oder Einsteckläufe werden ins Waffendokument eingetragen und belegen daher einen Platz. Gefahrenbereiche Der Gefahrenbereich einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B beträgt z.B beim Kaliber 9mm ca. 400 Meter, der Schuss aus einem Kleinkaliber Gewehr Kaliber 22lr (Flobert) kann bis zu 1,5 km tödlich sein, bei Jagdwaffen bis zu 6 km.
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