Das Wichtigste rund um den WaffenfĂĽhrerschein

Das Wichtigste rund um den Waffenführerschein
Den WFS muss seit einer Gesetzesänderung 1997 jeder machen, der eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass
hat, unabhängig ob er tatsächlich eine Waffe der Kat. B besitzt. Ebenfalls müssen Personen, die eine Waffenbesitzkarte
neu beantragen, diesen neben einem positiven Psychotest bei der zuständigen Behörde vorweisen.
Der Abstand des Kursbesuches beträgt ca. 5 Jahre und wird von der BH bestimmt. Diese schickt Polizeibeamte mit einer
Aufforderung aus, im Zuge dessen wird auch die sichere Verwahrung der B Waffe(n) kontrolliert. Nach erfolgter
Kontrolle hat man ca. 8 Wochen Zeit, die Kursbestätigung vorzulegen. Von sich aus den WFS nach 5 Jahren zu machen
bringt nichts, da dieser sonst nach 6 Monaten verfällt.
Alle die den Kurs bei der Fa. Mathä gemacht haben und für die die BH Eferding zuständig ist, brauchen die
Bestätigung nicht bei der BH vorweisen, da dies die Fa. Mathä gesammelt erledigt!
Neu im Waffengesetz ist:
Will man um eine Waffenbesitzkarte ansuchen, muss man vorher einen Psychotest machen, eine Liste der zuständigen
Psychologen liegt bei der BH auf, wir empfehlen: Mag. Dr. Boris Krenn, Bahnhofplatz 3, 4600 Wels, 0699/11015123.
Waffen Kategorien
A = verbotenen Waffen und Kriegsmaterial
Waffen, deren Form geeignet ist einen anderen Gegenstand vorzutäuschen (Kugelschreiber, Spazierstock)
Waffen die über das normale Maß hinaus schnell zerlegt werden können
Flinten mit einer Gesamtlänge von unter 90 cm oder einer Lauflänge von unter 45 cm
Pumpguns (Ausnahme = wurden bis 1998 in die Waffenbesitzkarte eingetragen)
Waffen mit Schalldämpfern oder Scheinwerfern oder diese als solche
Schlagringe, Totschläger und Stahlruten
B = genehmigungspflichtige Schusswaffen
Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver), Repetierflinten, Selbstladeflinten und Büchsen (halbautomatische
Gewehre)
C = meldepflichtige Schusswaffen
Gewehre mit gezogenem Lauf, sofern sie nicht genehmigungspflichtig sind. (Einzelschussabgabe oder Repetierer)
Waffen der Kategorie C mussten bis 31.7.2015 über den Waffenhändler ins zentrale europäische Waffenregister
eingetragen werden, eine Nacherfassung ist möglich.
D = sonstige Schusswaffen
Alle Flinten (Schrotgewehre), falls sie keine Selbstlader oder Pumpguns sind
Dokumente
Waffenbesitzkarte
Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen der Kat. B, nicht zum Führen
(Wer eine Waffe der Kat. B in seinem Haus, in seiner Wohnung, seinem Büro oder eingefriedetem Grundstück trägt,
führt sie nicht!)
Waffenpass
Berechtigt zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Waffen der Kat. B
Anzahl
Wer mehr als 20 Schusswaffen oder 5000 Schuss Munition besitzt, muss die Behörde darüber informieren.
Verwahrung von Waffen
Eine Waffe muss vor Zugriff nicht berechtigter Personen geschützt sein, ein Tresor ist nicht vorgeschrieben, wird aber
dringend empfohlen. Es dürfen nur Personen an Waffen herankommen, die sie auch besitzen dürfen. So darf z.B. der
Partner ohne Waffenbesitzkarte den Tresor nicht öffnen, dies gilt besonders bei Kontrollen.
Eine Herausnahme des Verschlusses, ein Abzugsschloss oder das Befestigen der Waffe an der Mauer ist keine sichere
Verwahrung. Waffen und Munition müssen nicht getrennt voneinander aufbewahrt werden!
Überlassung genehmigungspflichtiger Schusswaffen (Kat. B)
Dürfen nur an Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses überlassen werden. Beide müssen die
Veräußerung binnen 6 Wochen der Behörde melden. Der Überlasser hat die Pflicht, dem Erwerber Einsicht in die
erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu geben. Beim Kauf Vom Händler erledigt dieser alles Nötige.
Teile von Schusswaffen
Auch wesentliche Teile von Schusswaffen wie Trommel beim Revolver oder Einsteckläufe werden ins Waffendokument
eingetragen und belegen daher einen Platz.
Gefahrenbereiche
Der Gefahrenbereich einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B beträgt z.B beim Kaliber 9mm ca. 400 Meter, der Schuss
aus einem Kleinkaliber Gewehr Kaliber 22lr (Flobert) kann bis zu 1,5 km tödlich sein, bei Jagdwaffen bis zu 6 km.