AGB der Firma MCN Niedersachsen Für Auftraggeber/Einrichtungen Vorab: Die anhängenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungsverträge (Vermittlungsverträge), die zwischen den Auftraggebern (Einrichtungen) und der MCN Niedersachsen geschlossen werden. §1 Dienstleistungserträge: Der Auftraggeber beauftragt die MCN Niedersachsen mit der Vermittlung des Auftrages, an das gewünschte Pflegepersonal (Pflegefachpersonal, Pflegehilfspersonal). Beide Parteien werden durch einen Vermittlungsvertrag von der Firma MCN Niedersachsen zusammengeführt und Bestätigen dieses mit Ihrer Unterschrift und ggf. Firmenstempel. Die Unterschrift ist für beide Parteien bindend und gilt als Bestätigung der gelesenen AGB der MCN Niedersachsen. §2 Provision/ Vermittlungsgebühr Die MCN Niedersachsen erlaubt sich durch diese Zusammenführung zwischen Auftraggeber (Einrichtung) und Auftragnehmer (Pflegepersonal) eine Provision / Vermittlungsgebühr zu erheben die durch die Qualifikation des jeweiligen Auftragsnehmers( Pflegepersonal) variieren kann. Die Rechnungen dieser Provisionen/ Vermittlungsgebühren werden durch die MCN Niedersachsen zzgl. der 19% MwSt. geschrieben und dem Auftraggeber (Einrichtungen) gesondert zugesendet. Zahlungsziel ist jeweils 7 Werktage nach Eingang der Rechnung. Der jeweilige Rechnungsbetrag kann nur von der MCN Niedersachsen nach Absprache geändert werden, nicht durch den Auftraggeber (Einrichtung). Kontodaten sind der Jeweiligen Rechnung zu entnehmen. §3 Dienstleitungen: Für Fehler in sämtlichen auszuführden Dienstleistungen, ist in allen Fällen und ausschließlich nur der Auftragsnehmer (Pflegepersonal) haftbar zu machen, es können keinerlei Ansprüche an den Vermittler geltend gemacht werden. §4 Weisungsbefugnis Der Auftraggeber (Einrichtung) ist dem Auftragnehmer (Pflegepersonal) nicht weisungsbefugt. Dienstzeiten sind mit dem Auftragnehmer (Pflegepersonal) abzusprechen. Auf Wunsch des Auftraggebers oder des Auftragsnehmers können die Dienstzeiten im Vertrag Festgehalten werden. Der Auftragnehmer übt seine Dienstleistungen immer freiberuflich oder selbstständig aus und ist somit kein Angestellter der MCN Niedersachen. §5 Dienstkleidung / Namenschild Der Auftragnehmer ist Verpflichtet seine eigene Dienstbekleidung und ein eigenes Namenschild mit Namen und Qualifikation für jeden Einsatz zu tragen. §6 Pflegerische Hilfsmittel Der Auftraggeber Verpflichtet sich dem Auftragnehmer genügend und ausreichend pflegerische Hilfsmittel für die Dauer des Auftrages zur Verfügung zu stellen. §7 Ausfall des Pflegepersonals Sollte der jeweilige Auftragnehmer seinen Dienst durch irgendeinem Grund, nicht antreten, so ist der Vermittler dafür nicht haftbar zu machen. Es können keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Vermittler geltend gemacht werden. §8 Berufshaftpflicht Für eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung ist ausschließlich der Auftragnehmer (Pflegepersonal) zuständig. Folge dessen ist auch der Auftragnehmer (Pflegepersonal) für alle eventuell entstehenden Schäden wie Sach- oder Person Schäden haftbar zu machen. Die MCN Niedersachsen kommt für keinerlei Sach- Personen oder sonstige Schäden auf und kann auch nicht dafür haftbar gemacht werden. §9 Abwerben von Auftragnehmern/ Pflegepersonal Der Auftraggeber verpflichtet sich in keinem Fall den Auftragnehmer (Pflegepersonal) in irgendeiner Weise Abzuwerben, auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer (Pflegepersonal) auf den Auftraggeber (Einrichtung) zukommt, sollte der Auftragnehmer (Pflegepersonal) auf den Auftraggeber (Einrichtung) zukommen, so ist der Auftraggeber (Einrichtung) verpflichtet die MCN Niedersachen darüber sofort in Kenntnis zu setzen. §9a Sollte es jedoch trotz §9 zu einer Vermittlung kommen ohne das die MCN Niedersachsen darüber in Kenntnis gesetzt wurden ist, so kann die MCN Niedersachsen auch noch im Nachhinein die Provision für die Vermittlung dem Auftraggeber (Einrichtung) in Rechnung stellen. §9b Sollte der Auftraggeber (Einrichtung) mit dem Auftragnehmer (Pflegepersonal) einen festen Arbeitsvertrag (Festeinstellung) anstreben, so ist bei Schließung des Arbeitsvertrages eine Provision von 3 Brutto Gehältern vom Auftragnehmer fällig, zu zahlen von dem Auftraggeber (Einrichtung) an die MCN Niedersachsen ohne Abzüge. Wird die MCN Niedersachsen jedoch nicht über Festeinstellung des Auftragsnehmers (Pflegepersonal) durch den Auftraggeber (Einrichtung) informiert, so ist eine Provision von 5 Brutto Gehältern des Auftragnehmers (Pflegepersonal) auch noch im Nachhinein an die MCN Niedersachsen gültig und zu zahlen. §9,a,b , haben nur, bei einer aktiven Vermittlung durch die MCN Niedersachsen bestand, sollte die letzte Vermittlung zwischen dem jeweiligen Auftraggeber (Einrichtung) und Auftragnehmer (Pflegepersonal) länger als 6 Monaten inaktiv sein, so kann der Auftraggeber (Einrichtung) ohne eine zu leistenden Provision, den Auftragnehmer (Pflegepersonal) festeinstellen. §10 Verschwiegenheitspflicht Der Auftraggeber (Einrichtung) ist in allen Belangen zur Verschwiegenheitspflicht verpflichtet, er darf weder über Preise noch über die Provisionsbeträge mit dem Auftragnehmer (Pflegepersonal) sprechen. §11 Gerichtstand bei sämtlichen Streitigkeiten Der Gerichtstand aller Streitigkeiten aus jeweiligen Rechtsverhältnissen Auftraggeber (Einrichtungen) und der MCN Niedersachsen ist das ortsansässige Gericht Tostedt in Niedersachsen. Die MCN Niedersachsen behält sich das Recht für eventuelle Veränderungen ihrer AGB vor. Diese AGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und gehören der MCN Niedersachsen, es dürfen weder Texte noch Zeilen hieraus kopiert oder abgeschrieben werden. Sollte die MCN Niedersachsen darüber Kenntnisse bekommen, das aus ihren AGB Texte kopiert oder abgeschrieben wurden, oder weiter benutzt werden so ist mit einer Anzeige und Klage der MCN Niedersachsen zu rechnen. Zuwiderhandlungen werden Strafrechtlich verfolgt. Stand 2014 MCN Niedersachsen
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