AGB der Firma MCN Niedersachsen Für Auftraggeber/Einrichtungen

AGB der Firma MCN Niedersachsen
Für Auftraggeber/Einrichtungen
Vorab: Die anhängenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Dienstleistungsverträge (Vermittlungsverträge), die zwischen den
Auftraggebern (Einrichtungen) und der MCN Niedersachsen geschlossen
werden.
§1 Dienstleistungserträge:
Der Auftraggeber beauftragt die MCN Niedersachsen mit der Vermittlung des
Auftrages, an das gewünschte Pflegepersonal (Pflegefachpersonal,
Pflegehilfspersonal). Beide Parteien werden durch einen Vermittlungsvertrag
von der Firma MCN Niedersachsen zusammengeführt und Bestätigen dieses
mit Ihrer Unterschrift und ggf. Firmenstempel. Die Unterschrift ist für beide
Parteien bindend und gilt als Bestätigung der gelesenen AGB der MCN
Niedersachsen.
§2 Provision/ Vermittlungsgebühr
Die MCN Niedersachsen erlaubt sich durch diese Zusammenführung zwischen
Auftraggeber (Einrichtung) und Auftragnehmer (Pflegepersonal) eine Provision
/ Vermittlungsgebühr zu erheben die durch die Qualifikation des jeweiligen
Auftragsnehmers( Pflegepersonal) variieren kann. Die Rechnungen dieser
Provisionen/ Vermittlungsgebühren werden durch die MCN Niedersachsen zzgl.
der 19% MwSt. geschrieben und dem Auftraggeber (Einrichtungen) gesondert
zugesendet. Zahlungsziel ist jeweils 7 Werktage nach Eingang der Rechnung.
Der jeweilige Rechnungsbetrag kann nur von der MCN Niedersachsen nach
Absprache geändert werden, nicht durch den Auftraggeber (Einrichtung).
Kontodaten sind der Jeweiligen Rechnung zu entnehmen.
§3 Dienstleitungen:
Für Fehler in sämtlichen auszuführden Dienstleistungen, ist in allen Fällen und
ausschließlich nur der Auftragsnehmer (Pflegepersonal) haftbar zu machen, es
können keinerlei Ansprüche an den Vermittler geltend gemacht werden.
§4 Weisungsbefugnis
Der Auftraggeber (Einrichtung) ist dem Auftragnehmer (Pflegepersonal) nicht
weisungsbefugt. Dienstzeiten sind mit dem Auftragnehmer (Pflegepersonal)
abzusprechen. Auf Wunsch des Auftraggebers oder des Auftragsnehmers
können die Dienstzeiten im Vertrag Festgehalten werden. Der Auftragnehmer
übt seine Dienstleistungen immer freiberuflich oder selbstständig aus und ist
somit kein Angestellter der MCN Niedersachen.
§5 Dienstkleidung / Namenschild
Der Auftragnehmer ist Verpflichtet seine eigene Dienstbekleidung und ein
eigenes Namenschild mit Namen und Qualifikation für jeden Einsatz zu tragen.
§6 Pflegerische Hilfsmittel
Der Auftraggeber Verpflichtet sich dem Auftragnehmer genügend und
ausreichend pflegerische Hilfsmittel für die Dauer des Auftrages zur Verfügung
zu stellen.
§7 Ausfall des Pflegepersonals
Sollte der jeweilige Auftragnehmer seinen Dienst durch irgendeinem Grund,
nicht antreten, so ist der Vermittler dafür nicht haftbar zu machen. Es können
keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Vermittler geltend gemacht werden.
§8 Berufshaftpflicht
Für eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung ist ausschließlich der
Auftragnehmer (Pflegepersonal) zuständig. Folge dessen ist auch der
Auftragnehmer (Pflegepersonal) für alle eventuell entstehenden Schäden wie
Sach- oder Person Schäden haftbar zu machen. Die MCN Niedersachsen kommt
für keinerlei Sach- Personen oder sonstige Schäden auf und kann auch nicht
dafür haftbar gemacht werden.
§9 Abwerben von Auftragnehmern/ Pflegepersonal
Der Auftraggeber verpflichtet sich in keinem Fall den Auftragnehmer
(Pflegepersonal) in irgendeiner Weise Abzuwerben, auch dann nicht, wenn der
Auftragnehmer (Pflegepersonal) auf den Auftraggeber (Einrichtung) zukommt,
sollte der Auftragnehmer (Pflegepersonal) auf den Auftraggeber (Einrichtung)
zukommen, so ist der Auftraggeber (Einrichtung) verpflichtet die MCN
Niedersachen darüber sofort in Kenntnis zu setzen.
§9a Sollte es jedoch trotz §9 zu einer Vermittlung kommen ohne das die MCN
Niedersachsen darüber in Kenntnis gesetzt wurden ist, so kann die MCN
Niedersachsen auch noch im Nachhinein die Provision für die Vermittlung dem
Auftraggeber (Einrichtung) in Rechnung stellen.
§9b
Sollte der Auftraggeber (Einrichtung) mit dem Auftragnehmer (Pflegepersonal)
einen festen Arbeitsvertrag (Festeinstellung) anstreben, so ist bei Schließung
des Arbeitsvertrages eine Provision von 3 Brutto Gehältern vom Auftragnehmer
fällig, zu zahlen von dem Auftraggeber (Einrichtung) an die MCN Niedersachsen
ohne Abzüge. Wird die MCN Niedersachsen jedoch nicht über Festeinstellung
des Auftragsnehmers (Pflegepersonal) durch den Auftraggeber (Einrichtung)
informiert, so ist eine Provision von 5 Brutto Gehältern des Auftragnehmers
(Pflegepersonal) auch noch im Nachhinein an die MCN Niedersachsen gültig
und zu zahlen.
§9,a,b , haben nur, bei einer aktiven Vermittlung durch die MCN Niedersachsen
bestand, sollte die letzte Vermittlung zwischen dem jeweiligen Auftraggeber
(Einrichtung) und Auftragnehmer (Pflegepersonal) länger als 6 Monaten inaktiv
sein, so kann der Auftraggeber (Einrichtung) ohne eine zu leistenden Provision,
den Auftragnehmer (Pflegepersonal) festeinstellen.
§10 Verschwiegenheitspflicht
Der Auftraggeber (Einrichtung) ist in allen Belangen zur
Verschwiegenheitspflicht verpflichtet, er darf weder über Preise noch über die
Provisionsbeträge mit dem Auftragnehmer (Pflegepersonal) sprechen.
§11 Gerichtstand bei sämtlichen Streitigkeiten
Der Gerichtstand aller Streitigkeiten aus jeweiligen Rechtsverhältnissen
Auftraggeber (Einrichtungen) und der MCN Niedersachsen ist das ortsansässige
Gericht Tostedt in Niedersachsen.
Die MCN Niedersachsen behält sich das Recht für eventuelle Veränderungen
ihrer AGB vor.
Diese AGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und gehören der MCN Niedersachsen, es
dürfen weder Texte noch Zeilen hieraus kopiert oder abgeschrieben werden. Sollte die MCN
Niedersachsen darüber Kenntnisse bekommen, das aus ihren AGB Texte kopiert oder
abgeschrieben wurden, oder weiter benutzt werden so ist mit einer Anzeige und Klage der
MCN Niedersachsen zu rechnen. Zuwiderhandlungen werden Strafrechtlich verfolgt.
Stand 2014 MCN Niedersachsen