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INFOLETTER
Informationen nach § 73 Abs. 8 SGB V
Ausgabe Nr. 2
21. September 2015
Verordnung von Trink- und Sondennahrung entsprechend den
Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Verordnung von Trink- und Sondennahrung (sogenannte enterale Nahrung) zulasten der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt.[1] Es müssen
grundlegende Voraussetzungen zur Verordnungsfähigkeit beachtet werden, da enterale Nahrung als
Lebensmittel klassifiziert wird. Eine Verordnung ist unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nur
dann möglich, wenn andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.
Grundlegende Voraussetzungen:
Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation:
Folgende, beispielhaft aufgeführte Maßnahmen sind zu veranlassen, bevor eine Trink- bzw.
Sondennahrung zulasten der GKV verordnet werden kann – gegebenenfalls können diese mit der Gabe
von enteraler Nahrung kombiniert werden:
• Gabe von kalorienreicher Nahrung und Zwischenmahlzeiten, kalorische Anreicherung der Nahrung (z.
B. mit Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäften, Ölen)
• angemessene Konsistenz der Nahrung (z. B. durch Pürieren)
• Zuwendung bei der Nahrungsgabe, Aufforderung zum Essen, geduldiges Anreichen der Nahrung (bei
Beeinträchtigung der geistigen und psychischen Gesundheit)
• Geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge
• Kaustörungen (z. B. durch Mundpflege) beheben
Was ist bei der Verordnung zu beachten?
Die Empfehlungen zur Auswahl von enteraler Nahrung durch Leistungserbringer sollten nicht ungeprüft
übernommen werden. Die Verordnung erfolgt auf einem roten Kassenrezept (Muster 16) ohne Angabe der
Diagnose. Gegebenenfalls benötigte Hilfsmittel oder Verbandstoffe sind getrennt auf separaten Rezepten
zu verordnen.
Achtung: Die Erleichterung der Pflege (z. B. im Heim, bei Demenz) stellt keine Indikation für die
Verordnung von enteraler Nahrung dar, weil bei der Ermittlung der Pflegestufen auch der zeitliche
Aufwand der Nahrungsaufnahme berücksichtigt wird. Auch der Body-Mass-Index (BMI) allein ist nicht
ausschlaggebend, entscheidend ist neben dem Ernährungs- auch der Allgemeinzustand des Patienten.
Zusätzlich sind die bereits veranlassten Maßnahmen zu berücksichtigen. Die verordnungsrelevanten
Gründe werden in der Patientenakte dokumentiert.
Spezialprodukte sind nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen (z.B. Produkte mit Anpassung für
Niereninsuffiziente) verordnungsfähig.[2]
Säuglingsnahrung (z.B. Frühgeborenennahrung) ist grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen.
Ausnahmen sind hier z.B. die Verordnung von Elementardiäten bei angeborener Stoffwechselerkrankung
oder Aminosäuremischungen bei nachgewiesener Kuhmilcheiweißallergie.[2]
Nicht verordnungsfähig sind u.a. hypokalorische Lösungen mit einer Energiedichte von weniger als
1kcal/ml und sonstige Hydrolysatnahrungen, Andickungsmittel und Produkte, die speziell für eine
Indikation angeboten werden (z.B. Diabetes mellitus, Dekubitus), mit Ballaststoffen oder MCT-Fetten
angereicherte Produkte, wenn sie dadurch teurer sind.[3]
Hinweis: Für die Versorgung der Versicherten der AOK Sachsen-Anhalt und der IKK gesund plus mit
Sondennahrung werden die Leistungserbringer durch Nahrungspauschalen vergütet. Dies gewährleistet
eine wirtschaftliche Versorgung. Es ist bei der Verordnung darauf zu achten, eine möglichst genaue
Produktspezifikation, Menge und Stückzahl anzugeben. Der Hinweis „Dauerverordnung“ ist nicht zulässig.
Zuschüsse für kostenaufwändigere Nahrung
Patienten können einen Zuschuss für kostenaufwändige Nahrung bei medizinisch begründeten
Mehraufwendungen beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen. Voraussetzung ist, dass Ansprüche
nach dem SGB II bzw. SGB XII bestehen. Hilfestellung bieten hier z.B. Sozialarbeiter.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------------------[1] Arzneimittel-Richtlinie i.d.F. vom 18.Dezember 2008 / 22.Januar 2009, zuletzt geändert am 16. Mai 2013 BAnz AT 21. Juli 2015, Abschnitt I., §§ 18-26
[2] weitere verordnungsfähige Spezialprodukte: § 23 der AM-RL
[3] nicht verordnungsfähige Spezialprodukte und Produkte, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verordnungsfähig sind: §§ 24,25 AM-RL