Sie haben sich zum Auszug entschlossen Zunächst einmal müssen Sie Ihren Mietvertrag schriftlich kündigen. Sie können uns einen Brief per Einschreiben zukommen lassen oder einen ganz normalen Brief bei uns im Büro abgeben. Bitte beachten Sie, dass der Brief von allen Mietern unterzeichnet sein muss. Wenn Sie verheiratet sind, muss Ihr(e) Ehepartner(in) den Brief ebenfalls unterzeichnen. Ihr Mietvertrag endet in der Regel am 31. März, 30. April, 30. September oder 31. Oktober. Die Kündigung muss – ausser in Sonderfällen – 3 Monate vorher bei uns eingehen, d. h. am 31. Dezember bei Kündigung zum 31. März, am 31. Januar bei Kündigung zum 30. April, am 30. Juni bei Kündigung zum 30. September und am 30. Juli bei Kündigung zum 31. Oktober. Die Gesetzgebung räumt Ihnen jedoch die Möglichkeit ein, Ihren Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, ohne die üblichen Laufzeiten Ihres Vertrages einzuhalten. In diesem Fall verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 30 Tage, zum 15. oder 30. des Folgemonats. Beispiel: Sie wollen zum 15. September ausziehen. In diesem Fall muss Ihr Brief vor dem 15. August bei uns eingehen. Das Gesetz lässt es zwar zu, dass Sie uns nur einen einzigen Ersatzmieter benennen, wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, uns mehrere Interessenten zu nennen, denn wenn jemand eine neue Wohnung sucht, lässt er sich bei mehreren Agenturen vormerken. Laut Gesetz muss der Mieter umgänglich und solvent sein. Die Kosten für das Einholen üblicher Auskünfte über den Interessenten können Ihnen in Rechnung gestellt werden. Die Auswahl des neuen Mieters obliegt in jedem Fall uns.
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