Arbeitsrecht: Lohn

Rechtliches zum Lohn
Auch wenn nicht gerne darüber gesprochen wird, ist der Lohn für viele
ein sehr wichtiges Thema. Umso problematischer sind rechtliche
Streitfälle dieses Thema betreffend. Und auch wenn kein Streitfall besteht, lohnt es sich natürlich, sich über die rechtlichen Bestimmungen
rund um den Lohn zu informieren. Wir haben in diesem Ratgeber einige der wichtigsten Informationen dazu zusammengefasst.
1 Festlegung der Lohnhöhe
Wie hoch der Lohn ausfällt, ist grundsätzlich Verhandlungssache. Insbesondere gibt es
in der Schweiz keinen generellen gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn die Einführung
eines solchen immer wieder zur Diskussion kommt. Je nach Situation (Branche, Beruf,
Firma etc.) hat der einzelne Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, sein Gehalt durch geschickte Lohnverhandlungen zum Teil beträchtlich zu beeinflussen.
Tipp:
Wie Sie das Optimum aus einer Lohnverhandlung herausholen, beschreiben wir
in einem separaten Ratgeber, den Sie ebenfalls auf 100000jobs.ch finden.
1.1 Mindestlohn
Auch wenn kein genereller Mindestlohn gilt, sind für bestimmte Branchen und Berufe
bzw. für bestimmte Unternehmen doch Mindestlöhne festgeschrieben. In vielen Fällen
geschieht das durch sogenannte Gesamtarbeitsverträge (GAVs), die für alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe bindend sind. Eine Übersicht über die GAVs in der
Schweiz finden Sie auf gav-service.ch. Wer zum Beispiel beim Detailhändler Coop angestellt ist und eine 2-jährige Ausbildung hat, verdient nach dem GAV von Coop mindestens 4000 CHF und hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Auch in einer Branche kein GAV gilt, kann behördlich ein Mindestlohn festgesetzt werden. Wer nämlich Löhne zahlt, die branchen- oder berufsunüblich tief sind, kann gezwungen werden, die Löhne anzupassen. In einem solchen Fall wird ein befristeter
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«Normalarbeitsvertrag» erlassen, der dann ebenfalls für eine ganze Gruppe vo n Arbeitnehmern und Arbeitgebern bindend ist. Mit diesem Mittel kann verhindert werden, dass
Arbeitgeber ihre Angestellten durch Dumpinglöhne ausnutzen.
1.2 Diverse staatliche Lohnbestimmungen
 Es ist explizit gesetzlich festgeschrieben, dass Männer und Frauen und In- und
Ausländer für die gleiche Position nicht unterschiedlich hoch bezahlt werden dürfen.
 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Überstunden auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer diese nicht durch zusätzliche Freizeit ausgleichen möchte (Art. 321c OR).
Zudem muss in der Entschädigung für Überstunden ein Zuschlag von 25% auf
den normalen Lohn enthalten sein (Art. 13 ArG).
 Auch für Nachtarbeit ist ein Zuschlag von mindestens 25% zu bezahlen (Art. 17b
ArG).
 Vorübergehende Sonntagsarbeit (z. B. während dem Sonntagsverkauf im Advent)
ist sogar mit einem Lohnzuschlag von mindestens 50% zu entschädigen (Art. 19
ArG).
2 Lohn ohne Arbeit
Nur wer Arbeit erbringt, erhält auch einen Lohn. Auf den ersten Blick ist das s elbstverständlich. Es gibt aber einige Ausnahmen von dieser Regel:
 Wer unverschuldet keine Arbeit leisten kann, z. B. wegen Krankheit oder Unfall,
erhält den Lohn für eine bestimmte Zeit weiter (Art. 324a OR). Wie lange der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, hängt unter anderem davon ab, ob
eine Taggeldversicherung besteht. Auch wenn es, beispielsweise wegen Auftragsmangel, nicht genügend Arbeit gibt, muss der Lohn weiter bezahlt werden.
Wer hingegen zum Beispiel wegen einem verpassten Heimf lug erst einige Tage
später zur Arbeit erscheinen kann, hat auch dann kein Recht auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer nichts dafür kann, dass der Flug verpasst wurde.
 Auch während den Ferien erhält man natürlich weiter Lohn. Das ist im Artikel
329d des Obligationenrechts geregelt.
 Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, muss ihm auch dann weiter bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Lohn bezahlt werden, wenn er nach der
Kündigung von der Arbeit freigestellt wird.
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3 Lohnabzüge
Vom Bruttolohn von Arbeitnehmern im Angestelltenverhältnis werden jeweils Beiträge an
folgende Sozialversicherungen abgezogen:
 AHV (4.2%), IV (0.7%), EO (0.25%)
 Arbeitslosenversicherung (1.1%, bis zu einem Jahreslohn von 126'000 Franken,
darüber hinaus 0.5%)
In der Regel werden vom Lohn auch Beiträge an die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und an die Nichtberufsunfall-Versicherung abgezogen. Die Höhe dieser Abzüge
ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers, von der Lohnhöhe und vom Arbeitgeber. Beiträge an die berufliche Vorsorge werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. In einigen Fällen übernimmt der Arbeitgeber aber auch einen grösseren Anteil.
4 Zahlungsfristen
Wenn nicht anderes verabredet wurde, so ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, den Lohn auf das Ende jedes Monats auszuzahlen (Art. 323 OR). Durch Gesamtund Normalarbeitsverträge können aber auch andere Fristen gesetzt werden.
Falls Anteile am Geschäftsergebnis zu den Lohnbestandteilen gehören, so sind diese
Anteile spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen.
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage hat übrigens
auch Recht auf einen Vorschuss: Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die bereits geleistete Arbeit schon vor dem normalen Lohntermin auszuzahlen.
5 Spesen
Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber für alle Auslagen aufkommen, die für die Ausführung der Arbeit notwendig sind (Art. 327a OR): Arbeitskleider (die nicht in der Freizeit
getragen werden können), Arbeitsmaterial etc. müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Wenn Sie an einem auswärtigen Arbeitsort beschäftigt sind, dann ist der Arbeitnehmer
auch für den «Unterhalt», d. h. für die Arbeitswegkosten, Unterkunft und Verpflegung
aufzukommen. Das gilt aber eben nur für die Kosten, die im Zusammenhang mit einem
auswärtigen Arbeitsort entstehen. Der normale Arbeitsweg und die normale Verpflegung
am gewöhnlichen Arbeitsort gehen zu Lasten des Arbeitsnehmers.
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Wenn der Arbeitgeber eine Verabredung trifft, die Spesen nicht bezahlen, so ist diese
laut OR «nichtig», also in keinem Fall bindend (Art. 327a OR).
Es kann eine Spesenpauschale vereinbart werden. Wenn die effektiven Kosten diese
Pauschale übersteigen, kann die Differenz nachgefordert werden.
Übrigens sind Spesenentschädigungen von den oben erwähnten Sozialversicherungsabzügen befreit. Sie zählen so gesehen nicht zum Lohn im engeren Sinne.
6 13. Monatslohn
Die Zahlung eines 13. Monatslohnes steht einem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn sie
vertraglich vereinbart wurde.
Wenn im Vertrag nur steht, dass ein 13. Monatslohn ausbezahlt wird, aber keine weiteren Angaben gemacht werden, dann muss am Ende des Jahres ein zusätzlicher normaler Monatslohn bezahlt werden, der insbesondere unabhängig ist vom Geschäftsgang
und vom Verhalten des Arbeitnehmers.
Tritt der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Jahres aus, ist
ihm ein Teil des 13. Monatslohns bei Austritt auszuzahlen, dessen Grösse abhängig ist
von der Dauer der Arbeitsleistung, die im laufenden Jahr erbracht wurde.
Literatur:
 www.beobachter.ch
 www.seco.admin.ch
 www.lohnforderungen.ch
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