Rechtliches zum Lohn Auch wenn nicht gerne darüber gesprochen wird, ist der Lohn für viele ein sehr wichtiges Thema. Umso problematischer sind rechtliche Streitfälle dieses Thema betreffend. Und auch wenn kein Streitfall besteht, lohnt es sich natürlich, sich über die rechtlichen Bestimmungen rund um den Lohn zu informieren. Wir haben in diesem Ratgeber einige der wichtigsten Informationen dazu zusammengefasst. 1 Festlegung der Lohnhöhe Wie hoch der Lohn ausfällt, ist grundsätzlich Verhandlungssache. Insbesondere gibt es in der Schweiz keinen generellen gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn die Einführung eines solchen immer wieder zur Diskussion kommt. Je nach Situation (Branche, Beruf, Firma etc.) hat der einzelne Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, sein Gehalt durch geschickte Lohnverhandlungen zum Teil beträchtlich zu beeinflussen. Tipp: Wie Sie das Optimum aus einer Lohnverhandlung herausholen, beschreiben wir in einem separaten Ratgeber, den Sie ebenfalls auf 100000jobs.ch finden. 1.1 Mindestlohn Auch wenn kein genereller Mindestlohn gilt, sind für bestimmte Branchen und Berufe bzw. für bestimmte Unternehmen doch Mindestlöhne festgeschrieben. In vielen Fällen geschieht das durch sogenannte Gesamtarbeitsverträge (GAVs), die für alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe bindend sind. Eine Übersicht über die GAVs in der Schweiz finden Sie auf gav-service.ch. Wer zum Beispiel beim Detailhändler Coop angestellt ist und eine 2-jährige Ausbildung hat, verdient nach dem GAV von Coop mindestens 4000 CHF und hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Auch in einer Branche kein GAV gilt, kann behördlich ein Mindestlohn festgesetzt werden. Wer nämlich Löhne zahlt, die branchen- oder berufsunüblich tief sind, kann gezwungen werden, die Löhne anzupassen. In einem solchen Fall wird ein befristeter …mehr rund um Karriere und Jobsuche unter www.100000jobs.ch «Normalarbeitsvertrag» erlassen, der dann ebenfalls für eine ganze Gruppe vo n Arbeitnehmern und Arbeitgebern bindend ist. Mit diesem Mittel kann verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Angestellten durch Dumpinglöhne ausnutzen. 1.2 Diverse staatliche Lohnbestimmungen Es ist explizit gesetzlich festgeschrieben, dass Männer und Frauen und In- und Ausländer für die gleiche Position nicht unterschiedlich hoch bezahlt werden dürfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Überstunden auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer diese nicht durch zusätzliche Freizeit ausgleichen möchte (Art. 321c OR). Zudem muss in der Entschädigung für Überstunden ein Zuschlag von 25% auf den normalen Lohn enthalten sein (Art. 13 ArG). Auch für Nachtarbeit ist ein Zuschlag von mindestens 25% zu bezahlen (Art. 17b ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit (z. B. während dem Sonntagsverkauf im Advent) ist sogar mit einem Lohnzuschlag von mindestens 50% zu entschädigen (Art. 19 ArG). 2 Lohn ohne Arbeit Nur wer Arbeit erbringt, erhält auch einen Lohn. Auf den ersten Blick ist das s elbstverständlich. Es gibt aber einige Ausnahmen von dieser Regel: Wer unverschuldet keine Arbeit leisten kann, z. B. wegen Krankheit oder Unfall, erhält den Lohn für eine bestimmte Zeit weiter (Art. 324a OR). Wie lange der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, hängt unter anderem davon ab, ob eine Taggeldversicherung besteht. Auch wenn es, beispielsweise wegen Auftragsmangel, nicht genügend Arbeit gibt, muss der Lohn weiter bezahlt werden. Wer hingegen zum Beispiel wegen einem verpassten Heimf lug erst einige Tage später zur Arbeit erscheinen kann, hat auch dann kein Recht auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer nichts dafür kann, dass der Flug verpasst wurde. Auch während den Ferien erhält man natürlich weiter Lohn. Das ist im Artikel 329d des Obligationenrechts geregelt. Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, muss ihm auch dann weiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Lohn bezahlt werden, wenn er nach der Kündigung von der Arbeit freigestellt wird. …mehr rund um Karriere und Jobsuche unter www.100000jobs.ch 3 Lohnabzüge Vom Bruttolohn von Arbeitnehmern im Angestelltenverhältnis werden jeweils Beiträge an folgende Sozialversicherungen abgezogen: AHV (4.2%), IV (0.7%), EO (0.25%) Arbeitslosenversicherung (1.1%, bis zu einem Jahreslohn von 126'000 Franken, darüber hinaus 0.5%) In der Regel werden vom Lohn auch Beiträge an die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und an die Nichtberufsunfall-Versicherung abgezogen. Die Höhe dieser Abzüge ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers, von der Lohnhöhe und vom Arbeitgeber. Beiträge an die berufliche Vorsorge werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. In einigen Fällen übernimmt der Arbeitgeber aber auch einen grösseren Anteil. 4 Zahlungsfristen Wenn nicht anderes verabredet wurde, so ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, den Lohn auf das Ende jedes Monats auszuzahlen (Art. 323 OR). Durch Gesamtund Normalarbeitsverträge können aber auch andere Fristen gesetzt werden. Falls Anteile am Geschäftsergebnis zu den Lohnbestandteilen gehören, so sind diese Anteile spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage hat übrigens auch Recht auf einen Vorschuss: Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die bereits geleistete Arbeit schon vor dem normalen Lohntermin auszuzahlen. 5 Spesen Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber für alle Auslagen aufkommen, die für die Ausführung der Arbeit notwendig sind (Art. 327a OR): Arbeitskleider (die nicht in der Freizeit getragen werden können), Arbeitsmaterial etc. müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Wenn Sie an einem auswärtigen Arbeitsort beschäftigt sind, dann ist der Arbeitnehmer auch für den «Unterhalt», d. h. für die Arbeitswegkosten, Unterkunft und Verpflegung aufzukommen. Das gilt aber eben nur für die Kosten, die im Zusammenhang mit einem auswärtigen Arbeitsort entstehen. Der normale Arbeitsweg und die normale Verpflegung am gewöhnlichen Arbeitsort gehen zu Lasten des Arbeitsnehmers. …mehr rund um Karriere und Jobsuche unter www.100000jobs.ch Wenn der Arbeitgeber eine Verabredung trifft, die Spesen nicht bezahlen, so ist diese laut OR «nichtig», also in keinem Fall bindend (Art. 327a OR). Es kann eine Spesenpauschale vereinbart werden. Wenn die effektiven Kosten diese Pauschale übersteigen, kann die Differenz nachgefordert werden. Übrigens sind Spesenentschädigungen von den oben erwähnten Sozialversicherungsabzügen befreit. Sie zählen so gesehen nicht zum Lohn im engeren Sinne. 6 13. Monatslohn Die Zahlung eines 13. Monatslohnes steht einem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Wenn im Vertrag nur steht, dass ein 13. Monatslohn ausbezahlt wird, aber keine weiteren Angaben gemacht werden, dann muss am Ende des Jahres ein zusätzlicher normaler Monatslohn bezahlt werden, der insbesondere unabhängig ist vom Geschäftsgang und vom Verhalten des Arbeitnehmers. Tritt der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Jahres aus, ist ihm ein Teil des 13. Monatslohns bei Austritt auszuzahlen, dessen Grösse abhängig ist von der Dauer der Arbeitsleistung, die im laufenden Jahr erbracht wurde. Literatur: www.beobachter.ch www.seco.admin.ch www.lohnforderungen.ch …mehr rund um Karriere und Jobsuche unter www.100000jobs.ch
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