Allgemeine Bestimmungen für Assistierende gültig ab 01. Januar 2011 Regelungen zum Assistierendenbeitrag gültig ab 01. Januar 2016 1. Nutzen 1.1 Budget Sie erhalten jährlich ein Budget, über das Sie im Rahmen dieser Regelungen frei verfügen können. Dieses beinhaltet (Muster für eine 100%-Anstellung und gemäss Wahlprotokoll gesprochenen 2 Assistenzen zu 70%): Assistierendenbeitrag CHF 121'372.20 (2 x 70% zum Satz von F 4/3 1) Bei einem Ordinarius mit einem reinen Lehrstuhl kommen zusätzliche Mittel für eine administrative Unterstützung hinzu. Institutsangehörige Professorinnen und Professoren erhalten zusätzlich einen Infrastrukturbeitrag. Damit wird auch das Sekretariat abgegolten. 1.2 Budgetverwaltung Direktoren von Instituten und Forschungsstellen erhalten das Budget monatlich in das Institut oder in die Forschungsstelle überwiesen. Die Über- und Unterschreitungen fliessen in die Erfolgsrechnung des Institutes resp. der Forschungsstelle. Allen anderen Dozierenden wird das Budget ihrer Kostenstelle in der Lehre gutgeschrieben. Das Ressort Finanzen (FI) bietet Zugriff und unterstützt mit Beratung und Support. Institutsangehörige Dozierende können beim Ressort FI die Überweisung in das Institut oder in die Forschungsstelle beantragen. Budgetüberschreitungen werden am Jahresende in Rechnung gestellt. Wird das Budget nicht ausgeschöpft, können 40%, maximal CHF 50'000.--, in das nächste Jahr übertragen werden. 1.3 Administrative Zuständigkeit Assistierende von institutsangehörigen Professorinnen und Professoren werden im Institut oder an der Forschungsstelle angestellt und durch die vor Ort zuständigen Personalbeauftragten betreut. Die Assistierenden von Lehrstühlen ohne Institutszugehörigkeit werden auf dem Lehrstuhl angestellt und administrativ von der Personaladministration(PADM) betreut. 1.4 Entlöhnung Aufgrund bewährter Praxis empfehlen wir Ihnen, die Einstufung gemäss folgender Tabelle vorzunehmen. Das Erlangen eines höheren akademischen Grades kann zur Einordnung in eine höhere Gehaltsklasse führen. (Jeweils per 1. Mai oder 1. Nov. nach den Graduation Days). Ohne ausdrückliche Anweisung erfolgt der Stufenanstieg automatisch. Die gemäss Wahlprotokoll gesprochenen Anstellungsprozente für Assistierende werden immer zum Satz von F 4/3 in CHF umgerechnet. Lohnhöhe gemäss Lohntabelle, Stand 2016 1 Regelungen zum Assistierendenbeitrag 2 Lohnklasse Für eine 100%-Anst. Grad Stufe oder / Lohn CHF Brutto Dienstjahre mit Master mit Master mit Master mit Master mit Master mit Bachelor mit Bachelor mit Bachelor Assessement/Bachelor Assessement/Bachelor Assessement/Bachelor Assessement/Bachelor F4/1 F4/2 F4/3 F4/4 F4/5 F6/1 F6/2 F6/3 F7/1 F7/2 F7/3 F7/4 Jahreslohn 100% Festangestellte inkl. 13 Monatslohn x 13 Mitarbeitende im Stundenlohn/Std. (+16,51% gesetzlicher Zuschlag) 83'279.30 84'988.80 86'694.40 88'405.20 90'113.40 62'415.60 64'849.20 67'376.40 48'386.00 51'182.30 53'970.80 56'761.90 6'406.10 6'537.60 6'668.80 6'800.40 6'931.80 4'801.20 4'988.40 5'182.80 3'722.00 3'937.10 4'151.60 4'366.30 44.31 45.21 46.12 47.03 47.94 33.21 34.50 35.84 25.74 27.23 28.71 30.20 Gemäss Art. 13 der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Universität St. Gallen vom 12.10.1971 samt Nachträgen. Damit immatrikulierte Studierende ihr Studium erfolgreich abschliessen können, empfehlen wir einen Beschäftigungsumfang von maximal 70%. Bei ausländischen Studierenden ist die erteilte Arbeitsbewilligung massgebend. 2. Verpflichtungen 2.1 Allgemeine Bestimmungen und Anstellungsverträge Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für Assistierende. Sie werden vom Rektor und vom Verwaltungsdirektor erlassen und jährlich vom Ressort Personal überarbeitet. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen vom 01. Juni 2012. Bei einer Anstellung von Assistierenden sind die vom Ressort Personal zur Verfügung gestellten Vertragsvorlagen zu verwenden. 2.2 Prüfungsaufsicht und -korrektur Sie beschäftigen genügend Assistierende, damit die Prüfungsaufsicht und ‐korrektur der dezentral und zentral durchgeführten Prüfungen sichergestellt werden kann. Für die zentralen Prüfungen können alle Assistierenden bei Bedarf von der zuständigen Prüfungsleitung der Verwaltung hierzu aufgeboten werden. Die Assistierenden haben die Pflicht, dem Aufgebot Folge zu leisten und an den Prüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Im Verhinderungsfall sind Assistierende dazu verpflichtet, der Prüfungsleitung sowohl die Verhinderung als auch die Ersatzaufsicht zu melden. Die Assistierenden sind in jedem Fall verpflichtet, im Verhinderungsfall für Ersatz zu sorgen oder sorgen zu lassen. Diese Regelung gilt auch nach erfolgter Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Regelungen zum Assistierendenbeitrag 3 Sollten Assistierende ihrer vertraglichen Mitwirkungspflicht bei Prüfungen nicht nachkommen (rechtzeitige Meldung und Stellen eines Ersatzes) kann von der Universität St.Gallen ein Abzug vom Lohn in der Höhe der nicht geleisteten Stunden für die Mitwirkung an Prüfungen (Schaden) vorgenommen werden. 2.3 Beisitzer Sie können bei mündlichen Prüfungen die Assistierenden als Beisitzer beiziehen. 3. Anstellungen Die Begriffe Assistierende des Lehrstuhles, Wissenschaftliche Mitarbeitende und Hilfskräfte sind zusammengeführt unter dem Begriff Assistierende. Neu eintretende Assistierende sind mit den Vorlageverträgen als Assistierende anzustellen. 4. Gültigkeit Diese Regelungen können vom Verwaltungsdirektor jederzeit geändert werden. Bei Nichteinhaltung steht es dem Verwaltungsdirektor frei, die notwendigen Massnahmen zu treffen. St. Gallen, 28. 12. 2015 St. Schneider Verwaltungsdirektor a.i. Regelungen zum Assistierendenbeitrag 4
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