Regelungen zum Assistierendenbeitrag gültig ab 01. Januar 2016

Allgemeine Bestimmungen für Assistierende
gültig ab 01. Januar 2011
Regelungen zum Assistierendenbeitrag
gültig ab 01. Januar 2016
1.
Nutzen
1.1
Budget
Sie erhalten jährlich ein Budget, über das Sie im Rahmen dieser Regelungen frei
verfügen können. Dieses beinhaltet (Muster für eine 100%-Anstellung und gemäss
Wahlprotokoll gesprochenen 2 Assistenzen zu 70%):
Assistierendenbeitrag
CHF 121'372.20
(2 x 70% zum Satz von F 4/3 1)
Bei einem Ordinarius mit einem reinen Lehrstuhl kommen zusätzliche Mittel für eine
administrative Unterstützung hinzu. Institutsangehörige Professorinnen und
Professoren erhalten zusätzlich einen Infrastrukturbeitrag. Damit wird auch das
Sekretariat abgegolten.
1.2
Budgetverwaltung

Direktoren von Instituten und Forschungsstellen erhalten das Budget monatlich in das Institut oder in die Forschungsstelle überwiesen. Die Über- und
Unterschreitungen fliessen in die Erfolgsrechnung des Institutes resp. der
Forschungsstelle.

Allen anderen Dozierenden wird das Budget ihrer Kostenstelle in der Lehre
gutgeschrieben. Das Ressort Finanzen (FI) bietet Zugriff und unterstützt mit
Beratung und Support. Institutsangehörige Dozierende können beim Ressort FI
die Überweisung in das Institut oder in die Forschungsstelle beantragen.
Budgetüberschreitungen werden am Jahresende in Rechnung gestellt. Wird das
Budget nicht ausgeschöpft, können 40%, maximal CHF 50'000.--, in das nächste
Jahr übertragen werden.
1.3
Administrative Zuständigkeit
Assistierende von institutsangehörigen Professorinnen und Professoren werden im
Institut oder an der Forschungsstelle angestellt und durch die vor Ort zuständigen
Personalbeauftragten betreut.
Die Assistierenden von Lehrstühlen ohne Institutszugehörigkeit werden auf dem
Lehrstuhl angestellt und administrativ von der Personaladministration(PADM)
betreut.
1.4
Entlöhnung
Aufgrund bewährter Praxis empfehlen wir Ihnen, die Einstufung gemäss folgender
Tabelle vorzunehmen. Das Erlangen eines höheren akademischen Grades kann zur
Einordnung in eine höhere Gehaltsklasse führen. (Jeweils per 1. Mai oder 1. Nov.
nach den Graduation Days). Ohne ausdrückliche Anweisung erfolgt der
Stufenanstieg automatisch.
Die gemäss Wahlprotokoll gesprochenen Anstellungsprozente für Assistierende werden immer zum
Satz von F 4/3 in CHF umgerechnet. Lohnhöhe gemäss Lohntabelle, Stand 2016
1
Regelungen zum Assistierendenbeitrag 2
Lohnklasse
Für eine 100%-Anst. Grad Stufe oder
/ Lohn CHF Brutto
Dienstjahre
mit Master
mit Master
mit Master
mit Master
mit Master
mit Bachelor
mit Bachelor
mit Bachelor
Assessement/Bachelor
Assessement/Bachelor
Assessement/Bachelor
Assessement/Bachelor
F4/1
F4/2
F4/3
F4/4
F4/5
F6/1
F6/2
F6/3
F7/1
F7/2
F7/3
F7/4
Jahreslohn 100%
Festangestellte inkl. 13
Monatslohn x 13
Mitarbeitende im
Stundenlohn/Std.
(+16,51% gesetzlicher
Zuschlag)
83'279.30
84'988.80
86'694.40
88'405.20
90'113.40
62'415.60
64'849.20
67'376.40
48'386.00
51'182.30
53'970.80
56'761.90
6'406.10
6'537.60
6'668.80
6'800.40
6'931.80
4'801.20
4'988.40
5'182.80
3'722.00
3'937.10
4'151.60
4'366.30
44.31
45.21
46.12
47.03
47.94
33.21
34.50
35.84
25.74
27.23
28.71
30.20
Gemäss Art. 13 der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Universität
St. Gallen vom 12.10.1971 samt Nachträgen. Damit immatrikulierte Studierende ihr Studium erfolgreich
abschliessen können, empfehlen wir einen Beschäftigungsumfang von maximal 70%. Bei ausländischen
Studierenden ist die erteilte Arbeitsbewilligung massgebend.
2.
Verpflichtungen
2.1
Allgemeine Bestimmungen und Anstellungsverträge
Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für Assistierende. Sie werden vom Rektor und
vom Verwaltungsdirektor erlassen und jährlich vom Ressort Personal überarbeitet.
Die Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personalrecht des Kantons
St.Gallen vom 01. Juni 2012. Bei einer Anstellung von Assistierenden sind die vom
Ressort Personal zur Verfügung gestellten Vertragsvorlagen zu verwenden.
2.2
Prüfungsaufsicht und -korrektur
Sie beschäftigen genügend Assistierende, damit die Prüfungsaufsicht und ‐korrektur
der dezentral und zentral durchgeführten Prüfungen sichergestellt werden kann. Für
die zentralen Prüfungen können alle Assistierenden bei Bedarf von der zuständigen
Prüfungsleitung der Verwaltung hierzu aufgeboten werden.
Die Assistierenden haben die Pflicht, dem Aufgebot Folge zu leisten und an den
Prüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Im
Verhinderungsfall sind Assistierende dazu verpflichtet, der Prüfungsleitung sowohl
die Verhinderung als auch die Ersatzaufsicht zu melden. Die Assistierenden sind in
jedem Fall verpflichtet, im Verhinderungsfall für Ersatz zu sorgen oder sorgen zu
lassen. Diese Regelung gilt auch nach erfolgter Kündigung bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist.
Regelungen zum Assistierendenbeitrag 3
Sollten Assistierende ihrer vertraglichen Mitwirkungspflicht bei Prüfungen nicht
nachkommen (rechtzeitige Meldung und Stellen eines Ersatzes) kann von der
Universität St.Gallen ein Abzug vom Lohn in der Höhe der nicht geleisteten Stunden
für die Mitwirkung an Prüfungen (Schaden) vorgenommen werden.
2.3
Beisitzer
Sie können bei mündlichen Prüfungen die Assistierenden als Beisitzer beiziehen.
3.
Anstellungen
Die Begriffe Assistierende des Lehrstuhles, Wissenschaftliche Mitarbeitende und
Hilfskräfte sind zusammengeführt unter dem Begriff Assistierende. Neu eintretende
Assistierende sind mit den Vorlageverträgen als Assistierende anzustellen.
4.
Gültigkeit
Diese Regelungen können vom Verwaltungsdirektor jederzeit geändert werden. Bei
Nichteinhaltung steht es dem Verwaltungsdirektor frei, die notwendigen
Massnahmen zu treffen.
St. Gallen, 28. 12. 2015
St. Schneider
Verwaltungsdirektor a.i.
Regelungen zum Assistierendenbeitrag 4