Allgemeine Bestimmungen für Assistierende gültig ab 01. Januar 2016

Allgemeine Bestimmungen für Assistierende
gültig ab 01. Januar 2011
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende
gültig ab 01. Januar 2016
Inhaltsverzeichnis
1
Gültigkeitsbereich ........................................................................................................................... 3
2
Rechtsgrundlage .............................................................................................................................. 3
3
Ansprechpartner in Personalangelegenheiten................................................................................ 3
4
Anstellung ........................................................................................................................................ 3
4.1
5
Eintritt...................................................................................................................................... 3
4.1.1
Schweizer / Niederlassungsbewilligung C ....................................................................... 3
4.1.2
Für alle ausländischen Assistierenden ............................................................................ 3
4.2
Anstellungsdauer, Kündigung.................................................................................................. 5
4.3
Arbeitszeit ............................................................................................................................... 5
4.4
Krankheit, Urlaub, Militärdienst .............................................................................................. 5
4.5
Entlöhnung .............................................................................................................................. 5
4.6
Aufgaben ................................................................................................................................. 6
Versicherungen ............................................................................................................................... 7
5.1
Berufliche Vorsorge ................................................................................................................. 7
5.2
Unfallversicherung .................................................................................................................. 7
5.3
Krankenversicherung ............................................................................................................... 7
6
Geheimhaltungspflicht .................................................................................................................... 8
7
Geistiges Eigentum .......................................................................................................................... 8
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 2
1 Gültigkeitsbereich
Diese Allgemeinen Bestimmungen treten per 1. Januar 2016 in Kraft und gelten für alle
Assistierenden der Universität St.Gallen. Assistierende der Universität stehen den
Mitgliedern des Lehrkörpers in Lehre und Forschung zur Seite und werden von diesen
in ihrer Ausbildung gefördert.
Seit dem 1. Januar 2010 sind Assistierende mehrheitlich nicht mehr auf dem Lehrstuhl,
sondern in den Instituten und Forschungsstellen angestellt.
2 Rechtsgrundlage
Die Anstellungsbedingungen von Assistierenden richten sich gemäss Universitätsstatut, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach dem Personalrecht des Kantons
St.Gallen (Personalgesetz und Personalverordnung) vom 1. Juni 2012 sowie dem
Personalreglement der Universität St. Gallen vom 23. September 2014.
Die Allgemeinen Bestimmungen für Assistierende beinhalten ergänzend dazu die
einschlägigen Beschlüsse des Universitätsrates, des Senates und des Senatsausschusses sowie die entsprechenden Weisungen des Rektors. Sie werden vom
Rektor und dem Verwaltungsdirektor erlassen und vom Ressort Personal jährlich
überarbeitet.
3 Ansprechpartner in Personalangelegenheiten
Das Personalwesen der Universität St.Gallen ist dezentral organisiert.
• Für Assistierende mit Anstellung in den Instituten, Forschungsstellen und Centers
sind die vor Ort zuständigen Personalbeauftragten verantwortlich.
• Für Assistierende mit Lehrstuhlanstellung ist die Personaladministration
(PS-PADM), verantwortlich.
Büro:
02-U149, Tel. 0041(0)71 224 39 46, E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag, 09:00 – 11:30/ 13:30 – 16:00 Uhr
4 Anstellung
Assistierende können von Professorinnen und Professoren oder durch Institute,
Forschungsstellen und Centers sowie der Verwaltung angestellt werden.
4.1
Eintritt
4.1.1 Schweizer / Niederlassungsbewilligung C
Schweizer Assistierende oder Assistierende mit einer Niederlassungsbewilligung C
melden sich mindestens 2 Wochen vor Stellenantritt persönlich bei der/dem für sie
zuständigen Personalbeauftragten.
4.1.2 Für alle ausländischen Assistierenden
Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ist eine Arbeitsbewilligung. Diese ist nicht in
jedem Falle gewährleistet. Eine Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung ist strafbar. Für
die Einhaltung sind die zuständigen Professorinnen und Professoren und deren
Personalbeauftragte verantwortlich.
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 3
Damit die notwendigen Formalitäten erledigt werden können, melden sich ausländische Assistierende mindestens 4 Wochen vor Stellenantritt bei den für sie
zuständigen Personalbeauftragten oder bei der Personaladministration.
Assistierende melden sich bis spätestens 14 Tage nach Einreise beim Einwohneramt
ihrer Wohngemeinde an. Die Kosten für die Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.
Immatrikulierte Assistierende
Assistierende aus EU/EFTA-Staaten
Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Studierende:
Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 15 Std./Woche (35% Anstellung) kann bewilligt
werden, sofern die Ausbildung Hauptzweck des Aufenthalts bleibt. Das Studium darf
durch die Aufnahme einer Tätigkeit nicht verzögert werden.
Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Doktorierende:
Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 29.40 Std/Woche (70% Anstellung) kann bewilligt
werden, sofern die Ausbildung Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Durch die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darf der Abschluss der Dissertation nicht verzögert
werden. Für Doktorierende gilt der Grundsatz, dass die gesamte Erwerbstätigkeit ein
Arbeitspensum von 70% nicht übersteigen darf.
Assistierende aus NICHT-EU/EFTA-Staaten
Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Studierende:
Grundsätzlich gilt eine Wartefrist von 6 Monaten, ausser Studierende verfügen über
einen Bachelorabschluss einer ausländischen Universität und immatrikulieren sich für
ein Masterstudium. Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 15 Std./Woche (35%Anstellung) kann mittels einem separaten Gesuch bewilligt werden, sofern die
Ausbildung Hauptzweck des Aufenthalts bleibt.
Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Doktorierende:
Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 29.40 Std/Woche (70% Anstellung) kann bewilligt
werden, sofern die Ausbildung Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Durch die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darf der Abschluss der Dissertation nicht verzögert
werden. Eine Nebenerwerbstätigkeit ausserhalb der Universität ist nicht bzw. nur
erschwert möglich, da diese Nebenerwerbstätigkeiten kontingentspflichtig (Personen
aus der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten haben Vorrang) sind.
Nicht immatrikulierte Assistierende
Für nicht an der Universität St.Gallen Immatrikulierte gelten die einschlägigen
Bestimmungen für das Einholen von Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA und NICHT EU/EFTA-Raum.
Studierende und Assistierende aus NICHT-EU-/EFTA-Staaten erhalten nur dann eine
Arbeitsbewilligung, wenn für die entsprechende Arbeitsstelle keine Person mit
Schweizer Bürgerrecht oder keine Person aus dem EU/EFTA-Raum gefunden werden
kann. Das heisst, Personen aus der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten haben Vorrang.
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 4
4.2
Anstellungsdauer, Kündigung
Die Anstellung kann befristet oder unbefristet sein. Die Probezeit dauert 1 Monat.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen aufgelöst werden.
Befristete Anstellungen enden mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Nach Ablauf der
Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Anstellungen 1 Monat. Eine
Kündigung ist jeweils auf das Monatsende hin möglich und bedarf der Schriftform.
Die Kündigung ist vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich der/dem Personalbeauftragten und eine Kopie davon der/dem zuständigen Professorin oder Professor
einzureichen.
Im gegenseitigen Einverständnis kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst
werden.
Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden ist an das Anstellungsverhältnis des
Lehrstuhlinhabers gebunden. Wird das Anstellungsverhältnis des zuständigen
Lehrstuhlinhabers an der Universität beendet (z.B. Emeritierung), ist die Universität
St.Gallen berechtigt, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen das
Anstellungsverhältnis der Assistierenden zu kündigen.
4.3
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt, bei einem Pensum von 100%, 42 Stunden pro Woche. Sie
richtet sich nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 2012.
4.4
Krankheit, Urlaub, Militärdienst
Krankheit, Unfall, Militärdienst oder andere zwingende Gründe, welche die Ausübung der Tätigkeit verhindern, sind den Vorgesetzten sowie der/dem Personalbeauftragten sofort zu melden.
Für die Bewilligung eines Urlaubes ist die zuständige Professorin oder der Professor
verantwortlich. Über den Ferienanspruch hinausgehender Urlaub ist der/dem
zuständigen Personalbeauftragten als unbezahlter Urlaub zu melden.
Militär- oder Zivilschutzdienst sind den Vorgesetzten sowie der/dem zuständigen
Personalbeauftragten frühzeitig mitzuteilen. Unmittelbar nach der Entlassung ist den
Personalbeauftragten bzw. der Personaladministration unaufgefordert die Meldekarte
für den Lohnersatz einzureichen.
4.5
Entlöhnung
Die Vorgesetzten definieren die Lohnhöhe. Sie richtet sich nach Art. 13 der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Universität St.Gallen
vom 12. Oktober 1971 samt Nachträgen. Die Erlangung eines höheren akademischen
Grades ist der zuständigen Professorin oder dem zuständigen Professor sowie
der/dem Personalbeauftragten zu melden. Die neue Lohneinstufung erfolgt jeweils auf
den 1. Mai oder 1. November nach den Graduation Days.
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 5
Das Grundgehalt, der 13. Monatslohn sowie die Kinderzulagen werden nicht automatisch der Teuerung angepasst. Die Anpassung richtet sich nach dem Personalrecht
des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 2012. Assistierende erhalten Sozialzulagen
(Geburts- und Kinderzulagen) nach den für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen
geltenden Vorschriften.
Die Entlöhnung bei Krankheit, Unfall und schweizerischem Militärdienst richtet sich
sachgemäss nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 2012.
4.6
Aufgaben
Der Umfang der Aufgaben wird durch die Professorin oder den Professor festgelegt.
Unter anderem gehört zu den Aufgaben von Assistierenden im Monatslohn:
• Assistierende beraten Studierende in Fragen der Ausbildung, vor allem im
Zusammenhang mit schriftlichen Arbeiten in Übungen und Seminaren. Die
Sprechstunden werden in Absprache mit der zuständigen Professorin oder dem
Professor festgelegt.
• Kommerzielle Angebote und Hilfestunden an Studierende: Assistierenden ist es
strikte untersagt, Studierenden gegen Entgelt Hilfsmittel oder Schulungen für das
Studium und zur Prüfungsvorbereitung anzubieten oder dafür zu werben. Hierzu
gehören insbesondere die Erstellung und der Vertrieb von Zusammenfassungen
sowie die kommerzielle Durchführung von Repetitorien und Hilfestunden. Über
nicht regelmässig bzw. unentgeltlich erteilte Hilfe ist von den Assistierenden die
zuständige Professorin oder der zuständige Professor zu orientieren, welche über
die Zulässigkeit im Einzelfall entscheiden. Solche Veranstaltungen dürfen nicht in
den Räumen der Universität und der Institute (unter Einschluss der von der
Universität oder von den Instituten gemieteten Räume) durchgeführt werden.
• Assistierende wirken bei der Korrektur von schriftlichen Arbeiten von
Studierenden mit.
• Assistierende haben nach den Weisungen des Rektors die Aufsicht bei zentral
durchgeführten schriftlichen Prüfungen zu übernehmen. Hierzu können sie bei
Bedarf von der zuständigen Prüfungsleitung der Verwaltung aufgeboten werden.
Assistierende haben die Pflicht, dem Aufgebot Folge zu leisten und an den
zentral durchgeführten, schriftlichen Prüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht ist
Bestandteil des Arbeitsvertrages. Im Verhinderungsfall sind Assistierende
verpflichtet, der Prüfungsleitung sowohl die Verhinderung als auch die Ersatzaufsicht zu melden. Assistierende sind in jedem Fall verpflichtet, im Verhinderungsfall für Ersatz zu sorgen oder sorgen zu lassen. Diese Regelung gilt auch
nach erfolgter Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Sollten Assistierende ihrer vertraglichen Mitwirkungspflicht bei Prüfungen nicht
nachkommen (rechtzeitige Meldung und Stellen eines Ersatzes), kann von der
Universität St.Gallen ein Abzug vom Lohn in der Höhe der nicht geleisteten
Stunden für die Mitwirkung an Prüfungen (Schaden) vorgenommen werden.
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 6
Assistierende haben nach Weisung der zuständigen Professorin oder des
zuständigen Professors die Aufsicht bei den dezentral durchgeführten schriftlichen
Prüfungen zu übernehmen. Assistierende können durch die zuständige Professorin
oder den zuständigen Professor bei mündlichen Prüfungen als Beisitzer/‐in
beigezogen werden.
5 Versicherungen
5.1
Berufliche Vorsorge
Assistierende sind bei der St.Galler Pensionskasse (sgpk) versichert, wenn sie :
 mehr als 3 Monate angestellt und einen Jahreslohn von mindestens CHF
14‘100.—erzielen
(siehe dazu das Vorsorgereglement der St.Galler Pensionskasse:
http://www.sgpk.ch/home/berichte.html)
5.2
Unfallversicherung
Assistierende sind im Rahmen der Unfallversicherung für das Personal der
Universität St. Gallen bei der AXA Winterthur gegen Berufsunfall und
Nichtberufsunfall versichert. In dieser Versicherung eingeschlossen ist der
Unfallzusatz für die private Unterbringung im Spital und die notwendige
Erstbehandlung im Ausland. Assistierende mit einem Beschäftigungsumfang von
weniger als 8 Stunden pro Woche sind nicht gegen Nichtberufsunfall versichert.
Dieser Versicherungsschutz ist persönlich über die eigene Krankenversicherung oder
mit einer eigenen Unfallversicherung abzuschliessen. Als Arbeitnehmerbeitrag an die
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden Assistierenden zur Zeit 0.8%
vom Lohn abgezogen. Die Leistungen der Versicherung entsprechen den
Anforderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März
1981 und den dazugehörenden Verordnungen.
Der Versicherungsschutz endet 30 Kalendertage nach Beendigung des Lohnanspruchs. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung. Diese
muss vor Ablauf dieser 30 Tage abgeschlossen werden. Mit einer Abredeversicherung
kann die Versicherung für Nichtberufsunfall bis 180 Tage verlängert werden.
5.3
Krankenversicherung
Das Finanzdepartement des Kantons St.Gallen hat mit der SWICA Gesundheitsorganisation einen Kollektivvertrag für die Zusatzversicherung abgeschlossen,
welchem Assistierende während ihrer Anstellung an der Universität beitreten können.
Interessierte melden sich bei der nächsten SWICA-Agentur und beziehen sich auf den
Kollektivvertrag mit dem Finanzdepartement des Kantons St.Gallen.
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 7
6 Geheimhaltungspflicht
Gemäss Art. 67 des Personalgesetzes halten Mitarbeitende Tatsachen geheim, die nach
ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleibt die
Information nach Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994. Die
Geheimhaltungspflicht dauert nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort. Im
Weiteren verpflichten sich alle zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes.
7 Geistiges Eigentum
Alle durch Assistierende im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstehenden
Erfindungen, Designs und Werke im Sinne des URG gehören unabhängig von ihrer
Schutzfähigkeit der Universität St.Gallen. An diesen können die Assistierenden zu
keinem Zeitpunkt Rechte geltend machen. Sämtliche Rechte an diesen Werken,
Erfindungen und Designs, d.h. auch das Recht zur Veröffentlichung, Vermietung
(Leasing), Digitalisierung, Veräusserung oder zur Veränderung werden vollumfänglich an die Universität St. Gallen abgetreten.
UNIVERSITÄT ST. GALLEN
Der Rektor
Der Verwaltungsdirektor a.i.
Prof. Dr. Thomas Bieger
Stefan Schneider
Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 8