Allgemeine Bestimmungen für Assistierende gültig ab 01. Januar 2011 Allgemeine Bestimmungen für Assistierende gültig ab 01. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Gültigkeitsbereich ........................................................................................................................... 3 2 Rechtsgrundlage .............................................................................................................................. 3 3 Ansprechpartner in Personalangelegenheiten................................................................................ 3 4 Anstellung ........................................................................................................................................ 3 4.1 5 Eintritt...................................................................................................................................... 3 4.1.1 Schweizer / Niederlassungsbewilligung C ....................................................................... 3 4.1.2 Für alle ausländischen Assistierenden ............................................................................ 3 4.2 Anstellungsdauer, Kündigung.................................................................................................. 5 4.3 Arbeitszeit ............................................................................................................................... 5 4.4 Krankheit, Urlaub, Militärdienst .............................................................................................. 5 4.5 Entlöhnung .............................................................................................................................. 5 4.6 Aufgaben ................................................................................................................................. 6 Versicherungen ............................................................................................................................... 7 5.1 Berufliche Vorsorge ................................................................................................................. 7 5.2 Unfallversicherung .................................................................................................................. 7 5.3 Krankenversicherung ............................................................................................................... 7 6 Geheimhaltungspflicht .................................................................................................................... 8 7 Geistiges Eigentum .......................................................................................................................... 8 Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 2 1 Gültigkeitsbereich Diese Allgemeinen Bestimmungen treten per 1. Januar 2016 in Kraft und gelten für alle Assistierenden der Universität St.Gallen. Assistierende der Universität stehen den Mitgliedern des Lehrkörpers in Lehre und Forschung zur Seite und werden von diesen in ihrer Ausbildung gefördert. Seit dem 1. Januar 2010 sind Assistierende mehrheitlich nicht mehr auf dem Lehrstuhl, sondern in den Instituten und Forschungsstellen angestellt. 2 Rechtsgrundlage Die Anstellungsbedingungen von Assistierenden richten sich gemäss Universitätsstatut, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen (Personalgesetz und Personalverordnung) vom 1. Juni 2012 sowie dem Personalreglement der Universität St. Gallen vom 23. September 2014. Die Allgemeinen Bestimmungen für Assistierende beinhalten ergänzend dazu die einschlägigen Beschlüsse des Universitätsrates, des Senates und des Senatsausschusses sowie die entsprechenden Weisungen des Rektors. Sie werden vom Rektor und dem Verwaltungsdirektor erlassen und vom Ressort Personal jährlich überarbeitet. 3 Ansprechpartner in Personalangelegenheiten Das Personalwesen der Universität St.Gallen ist dezentral organisiert. • Für Assistierende mit Anstellung in den Instituten, Forschungsstellen und Centers sind die vor Ort zuständigen Personalbeauftragten verantwortlich. • Für Assistierende mit Lehrstuhlanstellung ist die Personaladministration (PS-PADM), verantwortlich. Büro: 02-U149, Tel. 0041(0)71 224 39 46, E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag, 09:00 – 11:30/ 13:30 – 16:00 Uhr 4 Anstellung Assistierende können von Professorinnen und Professoren oder durch Institute, Forschungsstellen und Centers sowie der Verwaltung angestellt werden. 4.1 Eintritt 4.1.1 Schweizer / Niederlassungsbewilligung C Schweizer Assistierende oder Assistierende mit einer Niederlassungsbewilligung C melden sich mindestens 2 Wochen vor Stellenantritt persönlich bei der/dem für sie zuständigen Personalbeauftragten. 4.1.2 Für alle ausländischen Assistierenden Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ist eine Arbeitsbewilligung. Diese ist nicht in jedem Falle gewährleistet. Eine Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung ist strafbar. Für die Einhaltung sind die zuständigen Professorinnen und Professoren und deren Personalbeauftragte verantwortlich. Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 3 Damit die notwendigen Formalitäten erledigt werden können, melden sich ausländische Assistierende mindestens 4 Wochen vor Stellenantritt bei den für sie zuständigen Personalbeauftragten oder bei der Personaladministration. Assistierende melden sich bis spätestens 14 Tage nach Einreise beim Einwohneramt ihrer Wohngemeinde an. Die Kosten für die Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Immatrikulierte Assistierende Assistierende aus EU/EFTA-Staaten Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Studierende: Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 15 Std./Woche (35% Anstellung) kann bewilligt werden, sofern die Ausbildung Hauptzweck des Aufenthalts bleibt. Das Studium darf durch die Aufnahme einer Tätigkeit nicht verzögert werden. Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Doktorierende: Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 29.40 Std/Woche (70% Anstellung) kann bewilligt werden, sofern die Ausbildung Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darf der Abschluss der Dissertation nicht verzögert werden. Für Doktorierende gilt der Grundsatz, dass die gesamte Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 70% nicht übersteigen darf. Assistierende aus NICHT-EU/EFTA-Staaten Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Studierende: Grundsätzlich gilt eine Wartefrist von 6 Monaten, ausser Studierende verfügen über einen Bachelorabschluss einer ausländischen Universität und immatrikulieren sich für ein Masterstudium. Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 15 Std./Woche (35%Anstellung) kann mittels einem separaten Gesuch bewilligt werden, sofern die Ausbildung Hauptzweck des Aufenthalts bleibt. Bewilligungen für eine Nebenerwerbstätigkeit für Doktorierende: Eine Nebenerwerbstätigkeit bis zu 29.40 Std/Woche (70% Anstellung) kann bewilligt werden, sofern die Ausbildung Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darf der Abschluss der Dissertation nicht verzögert werden. Eine Nebenerwerbstätigkeit ausserhalb der Universität ist nicht bzw. nur erschwert möglich, da diese Nebenerwerbstätigkeiten kontingentspflichtig (Personen aus der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten haben Vorrang) sind. Nicht immatrikulierte Assistierende Für nicht an der Universität St.Gallen Immatrikulierte gelten die einschlägigen Bestimmungen für das Einholen von Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA und NICHT EU/EFTA-Raum. Studierende und Assistierende aus NICHT-EU-/EFTA-Staaten erhalten nur dann eine Arbeitsbewilligung, wenn für die entsprechende Arbeitsstelle keine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder keine Person aus dem EU/EFTA-Raum gefunden werden kann. Das heisst, Personen aus der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten haben Vorrang. Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 4 4.2 Anstellungsdauer, Kündigung Die Anstellung kann befristet oder unbefristet sein. Die Probezeit dauert 1 Monat. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen aufgelöst werden. Befristete Anstellungen enden mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Anstellungen 1 Monat. Eine Kündigung ist jeweils auf das Monatsende hin möglich und bedarf der Schriftform. Die Kündigung ist vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich der/dem Personalbeauftragten und eine Kopie davon der/dem zuständigen Professorin oder Professor einzureichen. Im gegenseitigen Einverständnis kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst werden. Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden ist an das Anstellungsverhältnis des Lehrstuhlinhabers gebunden. Wird das Anstellungsverhältnis des zuständigen Lehrstuhlinhabers an der Universität beendet (z.B. Emeritierung), ist die Universität St.Gallen berechtigt, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen das Anstellungsverhältnis der Assistierenden zu kündigen. 4.3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt, bei einem Pensum von 100%, 42 Stunden pro Woche. Sie richtet sich nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 2012. 4.4 Krankheit, Urlaub, Militärdienst Krankheit, Unfall, Militärdienst oder andere zwingende Gründe, welche die Ausübung der Tätigkeit verhindern, sind den Vorgesetzten sowie der/dem Personalbeauftragten sofort zu melden. Für die Bewilligung eines Urlaubes ist die zuständige Professorin oder der Professor verantwortlich. Über den Ferienanspruch hinausgehender Urlaub ist der/dem zuständigen Personalbeauftragten als unbezahlter Urlaub zu melden. Militär- oder Zivilschutzdienst sind den Vorgesetzten sowie der/dem zuständigen Personalbeauftragten frühzeitig mitzuteilen. Unmittelbar nach der Entlassung ist den Personalbeauftragten bzw. der Personaladministration unaufgefordert die Meldekarte für den Lohnersatz einzureichen. 4.5 Entlöhnung Die Vorgesetzten definieren die Lohnhöhe. Sie richtet sich nach Art. 13 der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Universität St.Gallen vom 12. Oktober 1971 samt Nachträgen. Die Erlangung eines höheren akademischen Grades ist der zuständigen Professorin oder dem zuständigen Professor sowie der/dem Personalbeauftragten zu melden. Die neue Lohneinstufung erfolgt jeweils auf den 1. Mai oder 1. November nach den Graduation Days. Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 5 Das Grundgehalt, der 13. Monatslohn sowie die Kinderzulagen werden nicht automatisch der Teuerung angepasst. Die Anpassung richtet sich nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 2012. Assistierende erhalten Sozialzulagen (Geburts- und Kinderzulagen) nach den für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen geltenden Vorschriften. Die Entlöhnung bei Krankheit, Unfall und schweizerischem Militärdienst richtet sich sachgemäss nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 2012. 4.6 Aufgaben Der Umfang der Aufgaben wird durch die Professorin oder den Professor festgelegt. Unter anderem gehört zu den Aufgaben von Assistierenden im Monatslohn: • Assistierende beraten Studierende in Fragen der Ausbildung, vor allem im Zusammenhang mit schriftlichen Arbeiten in Übungen und Seminaren. Die Sprechstunden werden in Absprache mit der zuständigen Professorin oder dem Professor festgelegt. • Kommerzielle Angebote und Hilfestunden an Studierende: Assistierenden ist es strikte untersagt, Studierenden gegen Entgelt Hilfsmittel oder Schulungen für das Studium und zur Prüfungsvorbereitung anzubieten oder dafür zu werben. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung und der Vertrieb von Zusammenfassungen sowie die kommerzielle Durchführung von Repetitorien und Hilfestunden. Über nicht regelmässig bzw. unentgeltlich erteilte Hilfe ist von den Assistierenden die zuständige Professorin oder der zuständige Professor zu orientieren, welche über die Zulässigkeit im Einzelfall entscheiden. Solche Veranstaltungen dürfen nicht in den Räumen der Universität und der Institute (unter Einschluss der von der Universität oder von den Instituten gemieteten Räume) durchgeführt werden. • Assistierende wirken bei der Korrektur von schriftlichen Arbeiten von Studierenden mit. • Assistierende haben nach den Weisungen des Rektors die Aufsicht bei zentral durchgeführten schriftlichen Prüfungen zu übernehmen. Hierzu können sie bei Bedarf von der zuständigen Prüfungsleitung der Verwaltung aufgeboten werden. Assistierende haben die Pflicht, dem Aufgebot Folge zu leisten und an den zentral durchgeführten, schriftlichen Prüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Im Verhinderungsfall sind Assistierende verpflichtet, der Prüfungsleitung sowohl die Verhinderung als auch die Ersatzaufsicht zu melden. Assistierende sind in jedem Fall verpflichtet, im Verhinderungsfall für Ersatz zu sorgen oder sorgen zu lassen. Diese Regelung gilt auch nach erfolgter Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Sollten Assistierende ihrer vertraglichen Mitwirkungspflicht bei Prüfungen nicht nachkommen (rechtzeitige Meldung und Stellen eines Ersatzes), kann von der Universität St.Gallen ein Abzug vom Lohn in der Höhe der nicht geleisteten Stunden für die Mitwirkung an Prüfungen (Schaden) vorgenommen werden. Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 6 Assistierende haben nach Weisung der zuständigen Professorin oder des zuständigen Professors die Aufsicht bei den dezentral durchgeführten schriftlichen Prüfungen zu übernehmen. Assistierende können durch die zuständige Professorin oder den zuständigen Professor bei mündlichen Prüfungen als Beisitzer/‐in beigezogen werden. 5 Versicherungen 5.1 Berufliche Vorsorge Assistierende sind bei der St.Galler Pensionskasse (sgpk) versichert, wenn sie : mehr als 3 Monate angestellt und einen Jahreslohn von mindestens CHF 14‘100.—erzielen (siehe dazu das Vorsorgereglement der St.Galler Pensionskasse: http://www.sgpk.ch/home/berichte.html) 5.2 Unfallversicherung Assistierende sind im Rahmen der Unfallversicherung für das Personal der Universität St. Gallen bei der AXA Winterthur gegen Berufsunfall und Nichtberufsunfall versichert. In dieser Versicherung eingeschlossen ist der Unfallzusatz für die private Unterbringung im Spital und die notwendige Erstbehandlung im Ausland. Assistierende mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 8 Stunden pro Woche sind nicht gegen Nichtberufsunfall versichert. Dieser Versicherungsschutz ist persönlich über die eigene Krankenversicherung oder mit einer eigenen Unfallversicherung abzuschliessen. Als Arbeitnehmerbeitrag an die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden Assistierenden zur Zeit 0.8% vom Lohn abgezogen. Die Leistungen der Versicherung entsprechen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und den dazugehörenden Verordnungen. Der Versicherungsschutz endet 30 Kalendertage nach Beendigung des Lohnanspruchs. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung. Diese muss vor Ablauf dieser 30 Tage abgeschlossen werden. Mit einer Abredeversicherung kann die Versicherung für Nichtberufsunfall bis 180 Tage verlängert werden. 5.3 Krankenversicherung Das Finanzdepartement des Kantons St.Gallen hat mit der SWICA Gesundheitsorganisation einen Kollektivvertrag für die Zusatzversicherung abgeschlossen, welchem Assistierende während ihrer Anstellung an der Universität beitreten können. Interessierte melden sich bei der nächsten SWICA-Agentur und beziehen sich auf den Kollektivvertrag mit dem Finanzdepartement des Kantons St.Gallen. Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 7 6 Geheimhaltungspflicht Gemäss Art. 67 des Personalgesetzes halten Mitarbeitende Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleibt die Information nach Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994. Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort. Im Weiteren verpflichten sich alle zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes. 7 Geistiges Eigentum Alle durch Assistierende im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstehenden Erfindungen, Designs und Werke im Sinne des URG gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit der Universität St.Gallen. An diesen können die Assistierenden zu keinem Zeitpunkt Rechte geltend machen. Sämtliche Rechte an diesen Werken, Erfindungen und Designs, d.h. auch das Recht zur Veröffentlichung, Vermietung (Leasing), Digitalisierung, Veräusserung oder zur Veränderung werden vollumfänglich an die Universität St. Gallen abgetreten. UNIVERSITÄT ST. GALLEN Der Rektor Der Verwaltungsdirektor a.i. Prof. Dr. Thomas Bieger Stefan Schneider Allgemeine Bestimmungen für Assistierende 8
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