17 - Mayer - Versand von biologischen Proben

Versand von biologischen
Proben - worauf ist zu achten
Dach Symposium für klinische Prüfungen
Dreiländerkongress - Freiburg
07.03.2016
Gerhard Mayer, GSSA Mayer-Veit GmbH
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Gesetzliche Grundlagen – International
Einzuhaltende gesetzliche Vorschriften
Accord Europeen relatif au transport
international des marchandises
dangereuses par route
ADR
Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße
International Civil Aviation Organization
ICAO/
IATA
Technische Anweisungen für die Beförderung
gefährlicher Güter im Luftverkehr der
internationalen zivilen Luftfahrtorganisation
International Air Transport Association
Iata Dangerous Goods regulations (DGR)
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Gesetzliche Grundlagen – International
Beteiligte im Straßentransport
•
•
•
•
Beteiligte im Luftverkehr
Absender
Verpacker
Beförderer
Empfänger
•
•
Versender
Verpacker
Der Absender ist verantwortlich für:
• die Überprüfung, ob die gefährlichen Güter klassifiziert und zur Beförderung
zugelassen sind,
• die nachweisliche Übermittlung der Angaben sowie Informationen an den
Beförderer,
• die Verwendung zugelassener und gekennzeichneter Verpackungen,
• die Unterweisung der beteiligten Mitarbeiter.
Im Luftverkehr benötigen der Versender und Verpacker eine behördlich
anerkannte Schulung.
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Gefahrenklasse / Kategorie A
Klasse 6.2
UN-Nr.
UN 2814
UN 2900
UN 3291
UN 3373
Benennung
UN-Nummer
Ansteckungsgefährliche Stoffe
UN 2814,
UN 2900,
UN 3373
Bezeichnung (Deutsch)
Ansteckungsgefährlicher Stoff,
gefährlich für Menschen
Ansteckungsgefährlicher Stoff,
gefährlich für Tiere
KLINISCHER ABFALL,
UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder
(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL,
N.A.G. oder UNTER DIE
VORSCHRIFTEN FALLENDER
MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
BIOLOGISCHER STOFF,
KATEGORIE B
Bezeichnung (Englisch)
Infectious substance, affecting humans
Infectious substance, affecting animals
Clinical waste, unspecified, n.o.s. or
Biomedical waste, n.o.s. or
Regulated medical waste, n.o.s.
Biological substance, Category B
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Gefahrenklasse / Kategorie A
Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:
Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form
befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder
Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche
Krankheit hervorrufen kann.
a) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei
Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit
hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen.
a) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit
hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuordnen.
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Kategorie A
UN 2814 ANSTECKUNGS-GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
Bacillus anthracis (nur Kulturen)
Brucella abortus (nur Kulturen)
Brucella melitensis (nur Kulturen)
Brucella suis (nur Kulturen)
Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Rotz (nur Kulturen)
Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen)
Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen)
Clostridium botulinum (nur Kulturen)
Coccidioides immitis (nur Kulturen)
Coxiella burnetii (nur Kulturen)
Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers
Dengue-Virus (nur Kulturen)
Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen)
Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)a)
Ebola-Virus
Flexal-Virus
Francisella tularensis (nur Kulturen)
Guanarito-Virus
Hantaan-Virus
Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft
Hendra-Virus
Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen)
Herpes-B-Virus (nur Kulturen)
humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen)
hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen)
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Kategorie A
UN 2814 ANSTECKUNGS-GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
japanisches Encephalitis-Virus (nur Kulturen)
Junin-Virus
Kyasanur-Waldkrankheit-Virus
Lassa-Virus
Machupo-Virus
Marburg-Virus
Affenpocken-Virus
Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)a)
Nipah-Virus
Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers
Polio-Virus (nur Kulturen)
Tollwut-Virus (nur Kulturen)
Rickettsia prowazekii (nur Kulturen)
Rickettsia rickettsii (nur Kulturen)
Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen)
Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen)
Sabia-Virus
Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)a)
Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen)
Pocken-Virus
Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen)
West-Nil-Virus (nur Kulturen)
Gelbfieber-Virus (nur Kulturen)
Yersinia pestis (nur Kulturen)
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Verpackung Kategorie A / UN 2814
Die Verpackungen müssen den Prüfvorschriften der Klasse 6.2
(ansteckungsgefährliche Stoffe) entsprechen und bestehen aus einer
a) Innenverpackung
- flüssigkeitsdichtes Primärgefäß und
- flüssigkeitsdichte Sekundärverpackung mit saugfähigem Material für
die Aufnahme des gesamten Inhalts
b) starren Außenverpackung (z.B. Fass oder Kiste)
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Kennzeichnung Kategorie A / UN 2814
UN-Nummer:
mind. 12 mm Höhe
Abmessungen:
mind. 100 x 100 mm
Innere Linie:
mind. 2 mm stark und 5 mm
Abstand zum äußeren Rand
Ausrichtungspfeile:
2-mal gegenüberliegend
> 50 ml je Primärgefäß
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Dokumentation Kategorie A / UN 2814
Angabe im Beförderungsdokument:
„UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen
(technische Benennung ist zu ergänzen), 6.2, (E)“
+ Name/Telefonnummer verantwortliche Person
Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die
technische Benennung zu ergänzen. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen
Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine
Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900
entsprechen,
muss
im
Beförderungspapier
der
Wortlaut
«Verdacht
auf
ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die
Beförderung in Klammern angegeben werden.
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Kategorie B / UN 3373
Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine
Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht.
Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373
zuzuordnen.
Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet
«BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B».
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Verpackung Kategorie B / UN 3373
Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig
sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen
Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten. Die Verpackungen
müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen
Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration,
Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird.
Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
a) einem Primärgefäß;
b) einer Sekundärverpackung und
c) einer Außenverpackung,
wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein
muss.
Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die
Außenverpackungen einzusetzen. Mindestens eine der Oberflächen der
Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben.
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Verpackung Kategorie B / UN 3373
Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung bei einer
Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen
Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern
vorgeschrieben, durch das saugfähige Material geschützt bleiben muss
(müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen.
Empfehlung: Geprüfte und zugelasse Verpackung verwenden!
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Verpackungen von Biologischen Stoffen
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Kennzeichnung Kategorie B / UN 3373
Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der
äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden
Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein.
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute)
mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss
mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine
Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben.
Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung
die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF,
KATEGORIE B» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben
werden.
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Kennzeichnung Kategorie B / UN 3373
Abmessungen:
mind. 50 x 50 mm
Linie mind. 2 mm
Schriftgröße:
mind. 6 mm
Schriftgröße:
mind. 6 mm
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Gekühlte, gefrorene Proben
Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
a) Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet
wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR.
b) Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung
eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer
ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen
werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder
Umverpackung flüssigkeitsdicht sein.
c) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden,
müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen
Versandstückkennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder
auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden.
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Vorschriften für die Kühlung
Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder
Konditionierung enthalten, müssen mit der angegebenen Benennung
dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck «ALS
KÜHLMITTEL» gekennzeichnet sein. Diese Angaben sind in einer
amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese
Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in
Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen
zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes
vorschreiben.
Ebenso ist ein formloses Beförderungspapier (z.B. Frachtbrief,
Lieferschein…) mit den selben Angaben auszufertigen und beim
Transport beizugeben.
Beispiel: «UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL».
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Kennzeichnung mit Kühlung / UN 3373
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Freistellung
Von Menschen entnommene Proben, bei denen eine minimale
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten,
unterliegen nicht den Vorschriften, wenn die Probe in einer Verpackung
befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und mit dem
Ausdruck „ Freigestellte Medizinische Probe“ gekennzeichnet wird.
Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
a) einem wasserdichtes Primärgefäß;
b) einer wasserdichten Sekundärverpackung und
c) einer ausreichend festen Außenverpackung (mind. 100x100 mm)
Für flüssige Stoffe ist absorbierendes Material zu verwenden.
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Folder
Für den Transport ansteckungsgefährlicher und biologischer Stoffe sowie klinischer
Abfälle wurden im Folder alle relevanten Gefahrgutbestimmungen für den Straßen-,
Schienen- und Lufttransport zusammengestellt. Im Folder werden in zahlreichen
Tabellen und Bildern die anzuwendenden Vorschriften übersichtlich für jeden
Verkehrsträger dargestellt und somit kann dieser als ideales Nachschlagewerk für
die Praxis sowie Schulungsunterlage verwendet werden.
Bestellung unter
http://www.gefahrgut-mayer.at/de/gefahrguttransporthumanmedizin-veterinaermedizin.asp
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Kontaktdaten
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Gerhard und Markus Mayer
GSSA Mayer-Veit GmbH
www.gefahrgut-mayer.at
[email protected]
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