Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2015061087080 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Wasser-, Forst- und Energierecht Mag. Arno Mauracher Telefon +43(0)512/508-2478 Fax +43(0)512/508-742475 [email protected] DVR:0059463 Alpen Holiday Immobilien GmbH, Kitzbühel; Projekt: „Geothermische Grundwassernutzung GP2194/8, KG Kössen, Ansuchen gem. § 56 WRG 1959 idgF, Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung“; Pumpversuch - wasserrechtliches Bewilligungsverfahren Geschäftszahl Innsbruck, IIIa1-W-20.089/4 22.06.2015 Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung Mit der am 02.04.2015 eingelangten Eingabe hat das Ingenieurbüro Der Energiearchitekt DI (FH) Harald Dummer unter gleichzeitiger Beibringung eines von der geo² zt ges.m.b.h. erstellten Einreichoperates (GZ 1752) vom 24.03.2015 im Namen der Alpen Holiday Immobilien GmbH mit Sitz in Kitzbühel beim Landeshauptmann von Tirol um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Vornahme eines Pumpversuches (§ 56 WRG 1959) auf Gst. 2194/8, KG 82109 Kössen, angesucht. Am 05.06.2015 ist die ebenfalls von geo² zt ges.m.b.h. erstellte und mit 02.06.2015 datierte „Projektergänzung“ mit der GZ 1752 bei der Behörde eingelangt. Technische Beschreibung Die Alpen Holiday Immobilien GmbH beabsichtigt den Bau und Betrieb einer thermischen Grundwassernutzung für eine Wohnanlage auf Grundstück 2194/8, KG 82109 Kössen. Folgende Anlagen und Maßnahmen sind geplant: Entnahmebrunnen Der Entnahmebrunnen soll bis auf etwa 20 m unter Geländeoberkante abgeteuft werden. Der Bohrdurchmesser soll 324 mm betragen und der Brunnenausbau mittels PVC-Rohren DN 200 erfolgen. Rückgabebrunnen Der Rückgabebrunnen soll bis auf etwa 30 m unter Geländeoberkante abgeteuft werden. Der Bohrdurchmesser bei dieser Anlage soll 324 mm betragen und der Brunnenausbau ebenfalls mit PVC-Rohren DN 200 erfolgen. Leistungspumpversuch Geplant ist ein mehrstufiger Leistungspumpversuch mit 5 l/s, 10 l/s und 15 l/s. Das geförderte Wasser soll über den Rückgabebrunnen wieder dem Grundwasserkörper zugeführt werden. Die Dauer der Grundwasserförderung beträgt 16 Stunden je Pumpstufe, insgesamt also 48 Stunden. Beweissicherung Die Entnahmebrunnen der auf den nachstehend aufgelisteten Grundstücken im Betrieb befindlichen Wärmepumpanlagen sollen für die Dauer des Pumpversuchs (mit einer geringen Vor- und Nachlaufzeit) mit dauerregistrierenden Druck- und Temperaturmesssonden ausgestattet werden: 610/2, 610/6, 611/2, 611/3, 2230/3 und 2230/4, alle KG Kössen. Von den geplanten Brunnenbohrungen betroffenes Grundstück: 2194/8, KG Kössen. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die genaue Beschreibung der Anlagen(-teile) nebst deren planliche Darstellung kann dem vom „Ingenieurbüro Der Energiearchitekt DI (FH) Harald Dummer“ vorgelegten Einreichprojekt vom 24.03.2015 (GZ 1752) und der „Projektergänzung“ vom 02.06.2015 (GZ 1752) der geo² zt ges.m.b.h. mit der Bezeichnung ▫ „Geothermische Grundwassernutzung GP2194/8, KG Kössen, Ansuchen gem. § 56 WRG 1959 idgF, Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung“ entnommen werden. Diese Unterlagen liegen bis zum Tage vor der Verhandlung sowohl im Amt der Tiroler Landesregierung in Innsbruck, Neues Landhaus, Heiliggeiststraße 7-9, 1. Stock, Zimmer 01 063, als auch im Gemeindeamt Kössen zur allgemeinen Einsichtnahme durch die Beteiligten während der Amtsstunden auf. Über dieses Ansuchen der Alpen Holiday Immobilien GmbH findet in Anwendung der §§ 10, 56, 99 Abs. 1 lit. c, 103, 107, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2014, und der §§ 40-44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG – 1991), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, eine mündliche Verhandlung statt. Verhandlungsort: Gemeindeamt Kössen Dorf 14, 6345 Kössen Verhandlungstag und Verhandlungsbeginn: Montag, der 06. Juli 2015, 11:00 Uhr Es ist möglich, persönlich oder durch eine/n bevollmächtigte/n VertreterIn an der Verhandlung teilzunehmen und allfällige Einwendungen vorzubringen. Bevollmächtigte/r kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, ▫ wenn die Vertretung durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – zB einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, NotarIn oder WirtschaftstreuhänderIn – erfolgt, ▫ wenn die Vertretung durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen) die der Behörde bekannt sind, erfolgt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, ▫ wenn der/die AntragstellerIn oder der/die sonstige Bevollmächtigen an der Verhandlung teilnehmen. Beteiligte gemeinsam mit dem/der Es wird ersucht, diese Verständigung zur Verhandlung mitzubringen oder zu veranlassen, dass der/die Bevollmächtigte diese mitbringt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung, abgesehen von der persönlichen Verständigung, durch Anschlag in der Gemeinde Kössen und durch Veröffentlichung an der elektronischen Amtstafel der Behörde (www.tirol.gv.at/kundmachungen) kundgemacht wurde. Als sonst Beteiligte/r beachten Sie bitte, dass Sie, falls Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung bei der Verhandlungsgegenstand vorbringen, Ihre Parteistellung verlieren. Behörde Einwendungen gegen Falls Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen verhindert sein sollten und Sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehenes treffen sollte, so können Sie binnen zweier Wochen ab Wegfall dieses Ereignisses, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Die Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. Für den Landeshauptmann: Arno Mauracher
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