Rundbrief 1_2015 - Grundschule Schöne Aussicht

Grundschule Schöne Aussicht *Schöne Aussicht 17* 61476 Kronberg/Ts Tel.:06173/3181950 *Fax:06173/3181959
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September 2015
Liebe Eltern,
mit diesem Rundbrief erhalten Sie die Ferienordnung und einige wichtige Hinweise. Bitte
heben Sie den Brief auf, denn es ergeben sich erfahrungsgemäß immer wieder
Unsicherheiten bezüglich der beweglichen Ferientage, Entschuldigungen und
Beurlaubungen.
Übrigens: Die Elternbriefe finden Sie auch auf unserer Homepage:
www.grundschule-schoene-aussicht.de
1. Ferienordnung für das Schuljahr 2014/2015
erster
Ferientag
Herbstferien 2015
19.10.2015
Weihnachtsferien 2015/2016
23.12.2015
Osterferien 2016
29.03.2016
Sommerferien 2016
18.07.2016
bewegliche Ferientage:
Rosenmontag,
Freitag nach Christi Himmelfahrt,
Freitag nach Fronleichnam,
1. Studientag (Schließtag):
wegen Lehrerfortbildung (Pädagogischer Tag)
2. Studientag wegen des
Schnuppertags der neuen Erstklässler
letzter
Ferientag
31.10.2015
09.01.2016
09.04.2016
26.08.2016
08.02.2016
06.05 2016
27.05.2016
voraussichtlich am 09.12.2015
voraussichtlich am 25.04.2016
Das erste Halbjahr endet am 29.01.2016 mit der dritten Stunde.
An diesem Tag und am jeweils letzten Unterrichtstag vor Ferienbeginn ist für alle Schüler
Unterricht von 7.45 – 10.40 Uhr.
Für „Betreuungskinder“ ist die Betreuung wie üblich geöffnet.
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2. Beurlaubungen
Aus wichtigen Gründen kann eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen durch den
Klassenlehrer gewährt werden. Eine längere Beurlaubung muss bei der Schulleitung
beantragt werden
Eine Beurlaubung von Schülern unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt
ist nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigen Gründen (z.B. Kur) zulässig.
Entsprechende Anträge sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich vier
Wochen vor Beginn der Ferien schriftlich bei der Schulleitung zu stellen und zu
begründen.
Billigere Flüge gelten nicht als Grund. Die Schulleitung entscheidet über die
Beurlaubung.
3. Anschriftenänderungen, Entschuldigungen und Telefonnummern
Wir bitten die Eltern, Änderungen der Anschrift und der Telefonnummer (für Notfälle)
sofort dem Sekretariat zu melden.
Wir bitten Sie auch, das Fernbleiben des Kindes vom Unterricht gleich am 1. Tag zu
melden, indem Sie z.B. über Mitschüler die Klassenlehrerin informieren. Zudem bedarf es
anschließend einer schriftlichen Entschuldigung, die von uns zwei Jahre aufbewahrt
werden muss. Dies ist für die Führung der Versäumnislisten und für die Auflistung in
entschuldigte und unentschuldigte Versäumnisse in den Zeugnissen wichtig.
4. Krankheiten
Schüler mit ansteckenden und meldepflichtigen Krankheiten dürfen das Schulgelände
nicht betreten. Sie können erst nach Erstellung einer ärztlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung den Unterricht wieder besuchen
(Bundesseuchengesetz und Schulseuchengesetz).
Auch der Befall mit Läusen muss gemeldet werden und das Kind darf erst, wenn es
„läuse- und nissenfrei“ ist, die Schule wieder betreten.
5. Zeugnis: Auszug aus dem Hess. Schulgesetz § 17
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 erhalten nur zum
Schuljahresende ein Zeugnis.
Im Zeugnis der Jahrgangsstufe 1 werden die Lernentwicklung sowie Arbeits- und
Lernverhalten, besondere Fähigkeiten und Schwächen, soziales Verhalten, Bildungswille
und Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler in Form einer allgemeinen Beurteilung
dargestellt.
Die Kinder der Jahrgangsstufe 2 erhalten zum Schuljahresende ein Ziffernzeugnis.
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6. Freiwilliger Rücktritt:
Hessisches Schulgesetz $ 75(5):
„In einer allgemeinbildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine
Jahrgangsstufe wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer
Lernentwicklung gefördert werden können.
Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz.“
Der Antrag ist bis zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum
Schuljahresende zu stellen.
Ich bitte, rechtzeitig mit der Klassenlehrerin Rücksprache zu halten.
7. Versicherung
a. Gesetzliche Schülerunfallversicherung
Jeder Unfall, den ein Kind im Rahmen des Schulbetriebes oder auf dem Schulweg
(Schulweg = direkter Weg zwischen Schule und Elternhaus) erleidet und durch den
ärztliche Behandlung erforderlich wird, ist von den Erziehungsberechtigten innerhalb
von 3 Tagen dem Klassenlehrer bzw. der Schulleitung zu melden.
Der behandelnde Arzt ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein „Schülerunfall“
vorliegt und der Unfallversicherungsträger leistungspflichtig ist. Damit ist die
Krankenkasse im Rahmen der Familienhilfe nicht mehr zuständig.
b. Versicherung bei Sachschaden
Gegen Sachschäden, welche die Kinder im Rahmen des Schulbetriebs erfahren,
besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Die Meldung eines Sachschadens ist von den Eltern sofort im Sekretariat vorzunehmen.
8. Bücher im Rahmen der Lehrmittelfreiheit
Bitte achten Sie darauf, dass alle Bücher (auch Fibeln), die Ihr Kind erhalten hat,
eingebunden und schonend behandelt werden. Bei Beschädigung und Verlust muss
Ersatz geleistet werden.
9. Unterrichtsbeginn – Gleitzeit
Kinder, die zur 1. Stunde Unterrichtsbeginn haben, können ab 7.30 Uhr zur Gleitzeit in
die Eingangshalle gehen (im Sommer auf den Schulhof).
Vor 7.30 Uhr soll sich kein Kind auf dem Schulgelände aufhalten.
Unterrichtsbeginn zur 2. Stunde ist um 8.35 Uhr. Es reicht, wenn die Kinder gegen
8.25Uhr auf dem Schulhof sind. Sie dürfen das Gebäude erst zum Klingelzeichen
um 8.30 Uhr betreten.
10. Schulweg
Der Zugang zur Schule erfolgt von der Kirchgasse aus über den Schulhof
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11. Lehrerparkplätze
Wir bitten Sie, Ihre Fahrzeuge nicht auf den markierten Parkplätzen am Schulhof
abzustellen, da diese Plätze für Lehr- und Betreuungskräfte reserviert sind.
12. Sprechstunde der Schulleiterin
Nach Vereinbarung
13. Unterrichtsausfall
Bei Unterrichtsausfall werden die Kinder im Rahmen des „normalen“ Unterrichts
grundsätzlich nicht nach Hause geschickt. Zusätzliche Stunden (Chor,
Förderunterricht vor und nach dem Unterricht …) werden nicht vertreten. Das Kind
erfährt am Tag zuvor, dass es eine Stunde später kommen kann, bzw. kommt dann
(auch am Tag selbst) früher nach Hause. Bitte besprechen Sie mit Ihrem Kind, was es
in diesem Fall tun soll.
14.Aufsicht – Information
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11.12.2013, §4,
Absatz 2
„(2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne
Zustimmung einer Aufsichtsperson von der Klasse oder der Gruppe entfernt. Das
gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne Zustimmung einer
Aufsichtsperson vom Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit
auf einen Unterrichtsweg.“
Ich wünsche Ihnen und insbesondere Ihren Kindern einen guten Start in das neue
Schuljahr.
Katharina Paganetti
Ich/Wir haben den Elternbrief vom September 2015 erhalten und zur Kenntnis genommen.
Name des Kindes: _____________________________ Klasse: ___________
Ort und Datum:
_____________________________
Unterschrift:
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