Neugestaltung der Hofabgabeverpflichtung Auswirkungen auf die Abgabe unter Ehegatten Ausgangslage Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde zwischen CDU/CSU und SPD vereinbart, die Hofabgabeverpflichtung neu zu gestalten. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung haben sich die Koalitionsfraktionen in einem Expertenworkshop im April 2015 unter Leitung des Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts auf Eckpunkte zur Neugestaltung der Hofabgabeverpflichtung verständigt. Zur Hofabgabe unter Ehegatten wurde vereinbart, die Ansprüche von Ehepaaren zu verbessern und die eigenständigen Rentenrechte von Landwirtsehegatten zu stärken. Bei Hofübergabe an den Ehepartner soll der Rentenanspruch des abgebenden Partners auch dann erhalten bleiben, wenn der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat, den Hof aber noch nicht abgegeben hat. Umsetzung der Eckpunkte Die von den Koalitionsfraktionen beschlossenen Eckpunkte wurden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam umgesetzt und in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften aufgenommen. Die Regelungen zur Neugestaltung der Hofabgabeverpflichtung sollen zum 01.01.2016 in Kraft treten. Seite 2 von 4 Bisherige Regelungen zur Hofabgabe unter Ehegatten 1. Bisher hat ein Landwirt, der mit Erreichen der Regelaltersgrenze sein Unternehmen an den anderen Ehegatten abgegeben hat, einen Rentenanspruch erworben, der aber befristet war, bis der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat. 2. Hat der Landwirt das Unternehmen an seine Ehefrau abgegeben, kann diese ihre eigene Rentenanwartschaft nur realisieren, wenn sie an Dritte abgibt. 3. Für die nicht über eigene Flächen verfügende Ehefrau des Landwirts (Fiktivlandwirtin) gilt mit Erreichen der Altersgrenze die Abgabe als erfolgt. Es handelt sich um eine Abgabefiktion. Eine tatsächliche Abgabehandlung wird nicht gefordert. Damit wird dem Ehegatten ein Rentenbezug bereits für eine Zeit ermöglicht, in der der Landwirt das Unternehmen noch weiter bewirtschaftet. Aber auch hier ist der Rentenanspruch befristet, bis der andere Ehegatte (in diesem Fall der jüngere Landwirt) die Regelaltersgrenze erreicht. 4. Ist die Fiktivlandwirtin jünger als ihr Ehemann, hat sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze von vornherein keinen Rentenanspruch, wenn der Landwirt den Betrieb zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben hat. Änderungen der Regelungen zur Hofabgabe unter Ehegatten Die Regelungen zur Hofabgabe unter Ehegatten im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden geändert. Die Streichung von § 21 Absatz 9 Sätze 2 und 4 bewirkt bezogen auf die bisherigen Regelungen Folgendes: 1. Der Landwirt kann mit Erreichen der Regelaltersgrenze sein Unternehmen an seine jüngere, aber auch an seine ältere Ehefrau abgeben. Seinen dadurch erworbenen Rentenanspruch behält er unabhängig davon, ob bzw. wann die Übernehmerin ihrerseits abgibt. Die bisher bestehende Befristung fällt also weg. 2. Hat der Landwirt das Unternehmen an seine Ehefrau abgegeben, kann diese, soweit sie eine eigene Rentenanwartschaft erworben hat, diese nur realisieren, wenn sie das Unternehmen abgibt. Insoweit tritt für die Ehefrau gegenüber der geltenden Rechtslage keine Änderung ein. Oft wird die Ehefrau aber als Folge einer früher ausgesprochenen Befreiung keine Rentenanwartschaft haben, so dass die Weiterbewirtschaftung des Unternehmens insoweit keine Auswirkungen hat. 3. Die nicht über eigene Flächen verfügende Ehefrau des Landwirts (Fiktivlandwirtin) kann mit Erreichen der Regelaltersgrenze und Erfüllung der Wartezeit Regelaltersrente beanspruchen. Die bisher bestehende Befristung (Rentenbezug nur, bis der jüngere Landwirt die Regelaltersgrenze erreicht) fällt hier ebenso weg. 4. Die Fiktivlandwirtin, die jünger ist als ihr Ehemann und bisher mit Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Rentenanspruch hat, weil ihr Ehemann den Betrieb - trotz Überschreitens der Regelaltersgrenze - nicht abgegeben hat, hat zukünftig ebenfalls einen Rentenanspruch. Seite 3 von 4 Fallgestaltungen und Bewertung Fall Beschreibung Bewertung L = Landwirt (versichert nach § 1 Abs. 2 ALG) E = Ehegatte (versichert nach § 1 Abs. 3 ALG aktueller Rechtsstand - Fiktivlandwirt) 1 neuer Rechtsstand nach E-SGB XII-ÄndG L 68 Jahre, Betrieb nicht abgegeben L ohne Rentenanspruch L ohne Rentenanspruch E jünger als L, Rente beantragt E ohne Rentenanspruch E mit Rentenanspruch (ggf. nach § 21 Abs. 9 Satz 4 müssen eigene Flächen, die i. V. m. Satz 2 ALG E einmal selber (mit-)bewirtschaftet hat, abgegeben werden, auch an den Ehegatten zulässig) 2 L 68 Jahre, Betrieb nicht abgegeben L ohne Rentenanspruch L ohne Rentenanspruch E älter als L, Rente beantragt E ohne Rentenanspruch E mit Rentenanspruch (ggf. nach § 21 Abs. 9 Satz 4 i. müssen eigene Flächen, die V. m. Satz 2 ALG E einmal selber (mit-)bewirtschaftet hat, abgegeben werden, auch an den Ehegatten zulässig) 3 L jünger als E, Regelaltersgrenze noch nicht L ohne Rentenanspruch L ohne Rentenanspruch E Regelaltersgrenze erreicht, Rente bean- E mit Rentenanspruch, E mit Rentenanspruch, ohne tragt befristet bis L Regelal- Befristung (ggf. müssen tersgrenze erreicht nach eigene Flächen, die E einmal § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG selber (mit-)bewirtschaftet i. V. m. Satz 2 (ggf. müs- hat, abgegeben werden; sen eigene Flächen, die E Abgabe auch an den Ehegat- einmal selber (mit-)be- ten zulässig) erreicht, Betrieb nicht abgegeben wirtschaftet hat, abgegeben werden; Abgabe auch an den Ehegatten zulässig) Seite 4 von 4 Fall Beschreibung Bewertung L = Landwirt (versichert nach § 1 Abs. 2 ALG) E = Ehegatte (versichert nach § 1 Abs. 3 ALG aktueller Rechtsstand - Fiktivlandwirt) 4 neuer Rechtsstand nach E-SGB XII-ÄndG L Regelaltersgrenze erreicht, älter als E, L mit Rentenanspruch, L mit Rentenanspruch, ohne Betrieb an E abgegeben, Rente beantragt befristet bis E Regelal- Befristung tersgrenze erreicht nach § 21 Abs. 9 Satz 2 ALG 5 E Regelaltersgrenze noch nicht erreicht E ohne Rentenanspruch E ohne Rentenanspruch L Regelaltersgrenze erreicht, jünger als E, L ohne Rentenanspruch L mit Rentenanspruch Betrieb an E abgegeben, Rente beantragt nach § 21 Abs. 9 Satz 2 ALG E Regelaltersgrenze erreicht und Betrieb E ohne Rentenanspruch E ohne Rentenanspruch L Regelaltersgrenze erreicht, älter als E, L mit Rentenanspruch, L mit Rentenanspruch, Betrieb an E abgegeben, Rente beantragt befristet bis E Regelal- Ruhen der Rente nach tersgrenze erreicht nach Rückübernahme des Betrie- § 21 Abs. 9 Satz 2 ALG bes nach § 30 Abs. 2 ALG E ohne Rentenanspruch E nach Abgabe mit Renten- nicht abgegeben 6 E Regelaltersgrenze bei Abgabe noch nicht erreicht, gibt nach Erreichen der Regelaltersgrenze den Betrieb zurück an L und beantragt Rente anspruch
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