Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze
hinaus arbeiten
Stand: September 2015
Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf
etwa 896.000 verdoppelt. Immer mehr Menschen arbeiten als Rentner, beziehen also neben ihrer
Rente Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Auch immer mehr Menschen verschieben ihren
regulären Renteneintritt und arbeiten länger. (KZVK Newsletter 1/2015; Statistisches Bundesamt
(2014): Bevölkerung und Erwerbstätigkeit)
Was gibt es diesbezüglich für den Rentenbezug zu beachten? Dabei sind zwei Konstellationen
möglich:
1. Erwerbstätigkeit und Rentenbezug
2. Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug
Inhalt
1. Erwerbstätigkeit und Rentenbezug ......................................................................................... 2
1.1
Deutsche Rentenversicherung ..................................................................................... 2
1.2
Zusatzversorgung ........................................................................................................ 2
1.2.1
Betriebsrente ........................................................................................................ 2
1.2.2
PlusPunktRente .................................................................................................... 2
1.2.2.1 Tarif 2002-M ...................................................................................................... 2
1.2.2.2 Tarife 2010 und 2010-U..................................................................................... 2
2. Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug ....................................................................................... 3
2.1 Deutsche Rentenversicherung.......................................................................................... 3
2.2 Zusatzversorgung ............................................................................................................. 4
2.2.1 Betriebsrente.............................................................................................................. 4
2.2.2 PlusPunktRente ......................................................................................................... 4
2.2.2.1 Tarif 2002-M ........................................................................................................ 4
2.2.2.2 Tarife 2010 und 2010-U ....................................................................................... 5
3. Versicherte, die nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind .......................... 5
kvw-Zusatzversorgung // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster
Tel. (0251) 591-5566 // [email protected]
1. Erwerbstätigkeit und Rentenbezug
Die Rentnerin/der Rentner bezieht eine Regelaltersrente als Vollrente. Sie/Er arbeitet mit einem
neuen Arbeitsvertrag ohne Hinzuverdienstgrenze weiter.
1.1 Deutsche Rentenversicherung
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Das neue Arbeitsverhältnis ist rentenversicherungsfrei. Das heißt, das Entgelt wirkt sich
nicht auf die Rente aus.
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Der Arbeitgeber zahlt aber Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
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Wenn eine andere Rente als eine abschlagsfreie Regelaltersrente bezogen wird, muss die
Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro beachtet werden. Übersteigt das Einkommen diese
Grenze, kürzt die gesetzliche Rentenversicherung die Altersrente als Vollrente bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze entsprechend.
1.2 Zusatzversorgung
1.2.1
Betriebsrente
Die Anmeldung der Erwerbstätigkeit zur Zusatzversorgung erfolgt nur, wenn
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die Wartezeit noch erfüllt werden kann (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 kvw-S)
//
keine Altersrente als Vollrente bezogen wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 5 kvw-S)
Da hier beide Bedingungen nicht vorliegen, ist eine Anmeldung zur Zusatzversorgung ausgeschlossen.
1.2.2
PlusPunktRente
1.2.2.1 Tarif 2002-M
Bedingungsgemäß endet die Versicherung, wenn ein Anspruch auf Rente besteht. Mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung liegen alle Voraussetzungen zum Bezug der PlusPunktRente vor, die in der Regel gleichzeitig mit der Betriebsrente beantragt wird. Das heißt, in
dieser Konstellation kann die PlusPunktRente nicht weitergeführt werden.
1.2.2.2 Tarife 2010 und 2010-U
In den Tarifen 2010 und 2010-U kann die PlusPunktRente unabhängig vom Rentenbeginn in der
Deutschen Rentenversicherung unbegrenzt fortgeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Zuschlag für die Inanspruchnahme der PlusPunktRente nach dem vollendeten 65. Lebensjahr ‒in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat‒ auf maximal 30 Prozent (Tarif 2010) beziehungsweise 12 Prozent (Tarif 2010-U) beschränkt ist.
Allerdings ist hier noch die Ebene der staatlichen Förderung zu beachten. Für die PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung bedeutet dies, dass Altersrentner nicht mehr zulagenberechtigt sind und eine Weiterführung aus diesem Grunde nicht sinnvoll wäre. Auch im Falle der
Entgeltumwandlung sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Bitte kontaktieren Sie uns ‒unabhängig vom Förderweg‒ zu den Details.
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2. Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug
Die Rentnerin/der Rentner erreicht die Regelaltersgrenze, beantragt aber keine Rente. Sie/Er
bezieht keine Altersrente als Vollrente. Sie/Er arbeitet in demselben Arbeitsverhältnis weiter.
Grundsätzlich führt das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
selbst nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In den meisten Tarifverträgen aber, so
auch im TVöD, ist verankert, dass „das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum
Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat […]. (§ 33 Absatz 1 Buchstabe a) TVöD)
Das EuGH-Urteil C-45/09 vom 12. Oktober 2010 besagt, dass eine tarifvertragliche Rentenaltersklausel, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Rentenalters vorsieht, wirksam ist. Dieser Rentenklausel unterliegt das generelle Ziel, dass mit älteren
Arbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer frei gemacht werden.
Der EuGH sieht für den Beschäftigten, der weiter arbeiten möchte,
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keine übermäßige Beeinträchtigung, da der Rentenbezug einen finanziellen Ausgleich
schafft
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es als zumutbar an, da ihm nicht die weitere Erwerbstätigkeit generell verboten wird. Es
endet ja nur das bestehende Arbeitsverhältnis. Ein neuer Arbeitsvertrag kann geschlossen
werden (Vgl. 2.1).
2.1 Deutsche Rentenversicherung
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§ 41 SGB IV: Altersrente und Kündigungsschutz (Fassung aufgrund des Gesetzes über
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 m.W.v.
1.7.2014; Satz 3 wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 1a des RV-Leistungsverbesserungsgesetztes):
Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem
Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu
dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die
Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
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Ein flexibler und individueller Rentenbeginn (Flexi-Rente) wird momentan diskutiert.
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das Entgelt wirkt sich steigernd auf seine Rente aus,
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über 0,5 Prozent erhöhten Zugangsfaktor
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über rentenversicherungspflichtiges Entgelt
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2.2 Zusatzversorgung
2.2.1 Betriebsrente
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Sofern einzelarbeitsvertraglich eine Vereinbarung im Sinne des § 41 SGB VI getroffen
wurde, bleibt die/der Versicherte auch in der Pflichtversicherung über das reguläre Rentenalter hinaus versichert. Sie/er erwirbt zusätzliche Versorgungspunkte, die die Betriebsrente weiter erhöhen. Einen Zuschlag bei hinausgeschobenem Rentenbeginn gibt es in
der Zusatzversorgung nicht.
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Für die Anmeldung aber gilt § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 kvw-S. Das
heißt, die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats erfüllt werden können, in dem
die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien
Regelaltersrente erfüllt.
Im Zusammenhang mit dem unter 2.1. aufgeführten § 41 SGB VI kann die Beurteilung der
Zusatzversicherungspflicht nicht bejaht werden, wenn die Wartezeit nur durch Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus erfüllt werden kann.
Beispiel 1:
Die/der Beschäftigte, geboren am 15. Juni 1954, soll zum 1. August 2015 angestellt werden. Ihre/seine Regelaltersgrenze ist 65 Jahre und 8 Monate, das heißt, regulärer abschlagfreier Rentenbeginn ist der 1. Februar 2020. Der Zeitraum 1. August 2015 bis
1. Februar 2020 umfasst 55 Umlagemonate. Die Wartezeit kann nicht erfüllt werden.
Selbst eine arbeitsvertragliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis über den 1. Februar
2020 hinaus definiert, löst keine rückwirkende Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung aus.
Beispiel 2:
Die/der Beschäftigte hat seit viereinhalb Jahren ein Arbeitsverhältnis mit dem Mitglied
12345. Durch eine lange Krankheit ist sie/er sowohl aus der Entgeltfortzahlung als auch
aus der Krankengeldzuschussregelung gefallen. Die nun vom Arbeitgeber gemeldete
Fehlzeit trägt nicht zur Wartezeiterfüllung bei. Dadurch hat die/der Beschäftigte mit Erreichen ihrer/seiner Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf die Zusatzversorgung. Da das
Arbeitsverhältnis und somit die Anmeldung zur Pflichtversicherung aber besteht, kann in
diesem Fall sehr wohl durch Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 41 SGB VI die
Wartezeit in der Zusatzversorgung erfüllt werden. Gleiches gilt für Elternzeit und Beurlaubungen.
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Gesetzlich Versicherte erhalten nur eine Betriebsrente, wenn sie einen Rentenbescheid
der Deutschen Rentenversicherung vorlegen können, das heißt, wenn sie eine gesetzliche
Rente beziehen.
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Es gilt die Ausschlussfrist von zwei Jahren (§ 52 kvw-S).
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Bei nicht in der Deutschen Rentenversicherung Versicherten wendet die Zusatzversorgung deren Regelungen an (§ 43 kvw-S)
2.2.2 PlusPunktRente
Über die hier dargestellten tariflichen Regelungen hinaus sind die Auswirkungen auf die staatliche
Förderung zu beachten (siehe auch 1.2.2.2).
2.2.2.1 Tarif 2002-M
Grundsätzlich endet die Versicherung, wenn ein Anspruch auf Rente besteht (siehe 1.2.2.1).
Aber, die PlusPunktRente kann fortgeführt werden, da die Weitere Anspruchsvoraussetzung,
dass ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vorliegen muss, nicht gegeben ist.
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2.2.2.2 Tarife 2010 und 2010-U
Die PlusPunktRente kann in den Tarifen 2010 und 2010-U unbegrenzt fortgeführt werden (siehe
1.2.2.2).
3. Versicherte, die nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind
Für Versicherte, die nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind, haben wir die
entsprechenden Informationen in einem gesonderten Merkblatt zusammengestellt.
Vor der Entscheidung über die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses ‒in welcher Form auch immer‒ empfehlen wir Ihnen eine telefonische oder persönliche Beratung.
Rufen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne!
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