Newsletter 3-2015 - anwaelte

RECHT informativ
Ausgabe 3/2015
Steuerreform 2015:
Immobilienübergaben vorziehen?
THEMEN IN DIESER AUSGABE
MAG. ALEXANDER PIERMAYR
• Steuerreform 2015:
Das mit 01.01.2016 vorgesehene Inkrafttreten der Steuerreform
und insbesondere jener Maßnahmen, die zu ihrer Gegenfinanzierung beitragen sollen, erfordert es für Liegenschaftseigentümer,
sich mit den Änderungen der Besteuerung dieses Vermögens näher
auseinanderzusetzen. Insbesondere gilt es abzuwägen, ob eine
nicht ohnedies geplante Weitergabe dieses Vermögens vor allem
innerhalb der Familie vorgezogen werden sollte. Hintergrund ist,
dass bislang die in einem solchen Fall zu bezahlende Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert bemessen wurde, während
künftig als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert herangezogen
werden soll.
Immobilienübergaben vorziehen?
• Achtung: Stolperfalle Urlaubsvorgriff
• StGB 2015 – Eine Anlassgesetzgebung?
• Recht amüsant
Der Steuersatz, der von der bisherigen Bemessungsgrundlage zu bezahlen
war, lag innerhalb der Familie bei 2 %, künftig ist er nach der Höhe des
Werts der geschenkten Liegenschaft gestaffelt. Er beträgt für einen Wert
bis zu € 250.000,00 0,5 %, für die nächsten € 150.000,00 2 %, für die
darüber hinausgehenden Beträge 3,5 %. Für unternehmenszugehörige
Liegenschaften bestehen Sonderregelungen mit Freibeträgen (bis
€ 900.000,00), Sonderregelungen gelten darüber hinaus für landwirtschaftliches Liegenschaftsvermögen und für Tourismusbetriebe.
Viele Liegenschaftseigentümer planen insbesondere die Weitergabe des
Liegenschaftsvermögens an ihre Erben, zumeist Nachkommen, noch zu
Lebzeiten. Insbesondere für solche Personen ist es jetzt notwendig, die
Vor- und Nachteile einer vorgezogenen Weitergabe des Grundbesitzes genau abzuwägen. Für die am häufigsten in Betracht kommende Schenkung
von selbst genutzten Wohnimmobilien sind dabei folgende Überlegungen
wesentlich:
Auf Grund des geringen Steuersatzes für Liegenschaften mit einem Verkehrswert bis zu € 250.000,00 wird ein Vorziehen für solche in der Regel
nicht zweckmäßig sein, wenn nicht andere Gründe dafür sprechen.
Insbesondere kann eine Schenkung nach Wirksamwerden der Änderung
der Besteuerung auch günstiger werden. Der gleiche Steueraufwand bei
einer Schenkung vor dem Jahreswechsel einerseits und nach Inkrafttreten
der neuen Grunderwerbsteuerregelung andererseits besteht dann,
wenn der Einheitswert einem
Zwölftel des Verkehrswertes entspricht.
In jedem Fall dürfen allerdings möglicherweise
zurückbehaltene
Berechtigungen
(beispielsweise Wohnrecht oder Fruchtgenussrechte) für die Ermittlung einer allfälligen Ersparnis ebenso wenig außer Betracht
bleiben, wie erbrechtliche Gesichtspunkte,
etwa die Berücksichtigung pflichtteilsrechtlicher Folgen.
Die Zweckmäßigkeit und die optimale Gestaltung des Vorziehens einer Immobilienschenkung bedürfen daher immer der sorgfältigen
Prüfung im Einzelfall, die auch die bestmögliche Wahrung der Interessen des bisherigen
Eigentümers, der möglicherweise auf die weitere Nutzung angewiesen ist, mitumfassen
muss.
Auf Grund des progressiven Steuersatzes kommt es zu höherer
Ersparnis natürlich bei zunehmendem Wert des übergebenen Immobilienvermögens.
Ein Vorziehen der Übergabe von Liegenschaftsvermögen aus steuerlichen
Gründen sollte erst nach sorgfältiger Prüfung aller sonstigen damit verbundenen Folgen, wie wohnungs- und erbrechtlicher Konsequenzen durchgeführt werden
KSPP
SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER
Stelzhamerstraße 12
4020 Linz
+43 732 662655
[email protected]
http://www.anwaelte-linz.at
2
Achtung: Stolperfalle Urlaubsvorgriff
DR. CHRISTIAN SPARLINEK, MBA
Durch einen Urlaubsvorgriff soll der Dienstnehmer die Möglichkeit erhalten, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen.
Ein solcher Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Fehlt es an einer
(ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung, ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung
auf den dem Arbeitnehmer im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat.
In einem vom Obersten Gerichtshof kürzlich entschiedenen Fall vereinbarten Dienstgeber und Dienstnehmer einen Urlaub
von 12 Arbeitstagen zu einem Zeitpunkt, als der offene Urlaubsrest nur mehr sechs Arbeitstage betrug. Weder dem Dienstgeber noch dem Dienstnehmer war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass sie damit einen „Urlaubsvorgriff“ auf das nächste
Urlaubsjahr machen würden. Eine Vereinbarung über den Urlaubsvorgriff wurde nicht getroffen.
Nach Dienstgeberkündigung begehrte der Dienstnehmer Urlaubsersatzleistung für diese sechs Tage und hat der OGH diesen
Betrag zugesprochen!
In der Begründung führte das Höchstgericht aus, „eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den erst
im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien
nicht statt. Das Urlaubsgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs auf das
nächste Urlaubsjahr vor (…), nicht aber den einseitigen Übertrag „von zu viel verbrauchten Urlaubstagen“. Gegenteiliges
ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. Der Urlaubsverbrauch wird erst
durch die besondere Vereinbarung der Parteien zum Urlaubsvorgriff. (…) Da es dem Beklagten nicht gelungen ist, die Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs nachzuweisen und ihn diesbezüglich die Beweislast trifft, muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der Klägerin im Urlaubsjahr 2011 einen über den Mindestanspruch nach § 2 Abs. 1 UrlG hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Vorgriff und ohne Anrechnung auf den der Klägerin im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat.“
Diese Entscheidung überrascht. Insbesondere in einem Fall, in dem den Arbeitsvertragsparteien nicht bewusst war, dass
Urlaub konsumiert wird, der erst in Zukunft entsteht, kann einem vernünftigen Arbeitgeber doch nicht unterstellt werden, er
hätte den Urlaub „schenken“ wollen.
Ungeachtet dessen muss das höchstgerichtliche Urteil in Zukunft beachtet werden.
Praxistipp: Vereinbarungen über Urlaubsvorgriff
sind ausdrücklich und schriftlich zu treffen, um im
Streitfall Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
KSPP
SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER
Stelzhamerstraße 12
4020 Linz
+43 732 662655
[email protected]
http://www.anwaelte-linz.at
3
StGB 2015 – Eine Anlassgesetzgebung?
MAG. DORIS PROSSLINER
Mit dem StGB 2015 wurden viele
öffentlich diskutierte Anpassungen
bzw. Änderungen verwirklicht.
Am 16.06.2015 passierte der Vorschlag für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StGB 2015) den Ministerrat. Vor mehr als
zwei Jahren wurde von der damaligen Justizministerin Dr. Beatrix Karl der Auftrag an eine Arbeitsgruppe erteilt, auszuloten,
ob es im Hinblick auf den seit dem Inkrafttreten des StGB 1975 vergangenen Zeitraum erforderlich sei, einzelne Bestimmungen des Strafgesetzbuches im Hinblick auf geänderte Werthaltungen der Gesellschaft, aber auch des technischen Fortschrittes zu reformieren. Neben den Vorschlägen dieser Expertengruppe fanden auch neue Regelungen des Unionsrechts zum
strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung sowie die Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme Eingang in diese Reform.
Im Allgemeinen Teil des Strafrechtsänderungsgesetzes werden die Wertgrenzen für strafbares Verhalten von derzeit
€ 3.000,00 auf € 5.000,00 und von € 50.000,00 auf € 300.000,00 erhöht, bei den Fahrlässigkeitsdelikten wird explizit im
Gesetz der Begriff der groben Fahrlässigkeit definiert. Auch werden die im Gesetz aufgelisteten besonderen Erschwerungsgründe erweitert: als erschwerend gelten Handlungen, die aus einem bestimmten diskriminierenden Motiv heraus begangen
werden, auch ist erschwerend, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt
oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person (Person unter 14 Jahren) begeht. Als erschwerend wirkt auch,
wenn der Täter gegen einen Angehörigen sowie gegen eine auf Grund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordene Person vorgeht.
Erweitert wird die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe. War sie bislang nur in jenen Fällen möglich, in denen eine
Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr angedroht war, ist eine Geldstrafe nun in allen jenen Fällen möglich, bei denen die
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt. Der Begriff der bisherigen „Gewerbsmäßigkeit“ wird durch den der sogenannten
„Erwerbsmäßigkeit“ ersetzt und wird in Hinkunft auch auf objektive Kriterien abgestellt.
Bei den Körperverletzungsdelikten, insbesondere den Tatbeständen der schweren Körperverletzung bzw. der absichtlich
schweren Körperverletzung wird unterschieden, ob der Täter mit einem Verletzungsvorsatz oder nur Misshandlungsvorsatz
tätig wurde und dementsprechend der Strafrahmen angepasst.
Beim Delikt des Einbruchsdiebstahls wird in Zukunft genau unterschieden, ob ein Einbruch in eine Wohnstätte vorliegt oder
nicht. Einbrüche in Lagerhallen, Aufbrechen von Behältnissen werden mit geringerer Strafe bedroht, da diesen Fällen kein so
hoher Unwertgehalt zukommt wie einem Einbruch in Wohnstätten, bei dem es sich um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre eines Opfers handelt.
Im Bereich des Sexualstrafrechts wird ein neuer Tatbestand, nämlich die sogenannte „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ eingeführt. Es soll darauf ankommen, dass der Täter gegen den Willen des Opfers einen Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen durchführt.
Der bisher bereits geltend gewesene Tatbestand der sexuellen Belästigung wird um einen neuen Absatz („Po-GrapschParagraph“) erweitert. Demnach ist in Zukunft auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung an
einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, wobei nach den Erläuternden Bemerkungen
jedenfalls das Gesäß und die Oberschenkel eine derartige Körperstelle darstellen.
Auch werden mit dem sogenannten Cybermobbing (fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines
Computersystems), Phishing (Herauslocken von Bankomatdaten durch fingierte Mails) sowie Skimming (Auslesen von Daten
auf Magnetstreifen unbarer Zahlungsmittel und anschließendem Kopieren dieser Daten auf entsprechende Kartenrohlinge)
neue Tatbestände geschaffen.
KSPP
SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER
Stelzhamerstraße 12
4020 Linz
+43 732 662655
[email protected]
http://www.anwaelte-linz.at
4
Recht amüsant
Ein Anwalt gewinnt den Prozess und informiert umgehend seinen Mandanten: „Die Gerech gkeit hat gesiegt!“ Der Mandant
antwortet: „Sofort berufen!“.
Impressum:
KSPP Rechtsanwälte
Medieninhaber, Herausgeber, Verleger:
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag
Freitag
SPARLINEK PIERMAYR PROSSLINER
RECHTSANWÄLTE KG
8.00 - 17.00
8.00 - 14.00
Informieren Sie sich auch über unsere
Website www. anwaelte-linz.at
Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz
Erscheinungsort: Linz
Die Angaben dieser Klienteninformation sind
sorgfältig recherchiert, können jedoch eine
persönliche Beratung nicht ersetzen. Jede
Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.
KSPP
SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER
Stelzhamerstraße 12
4020 Linz
+43 732 662655
[email protected]
http://www.anwaelte-linz.at