RECHT informativ Ausgabe 3/2015 Steuerreform 2015: Immobilienübergaben vorziehen? THEMEN IN DIESER AUSGABE MAG. ALEXANDER PIERMAYR • Steuerreform 2015: Das mit 01.01.2016 vorgesehene Inkrafttreten der Steuerreform und insbesondere jener Maßnahmen, die zu ihrer Gegenfinanzierung beitragen sollen, erfordert es für Liegenschaftseigentümer, sich mit den Änderungen der Besteuerung dieses Vermögens näher auseinanderzusetzen. Insbesondere gilt es abzuwägen, ob eine nicht ohnedies geplante Weitergabe dieses Vermögens vor allem innerhalb der Familie vorgezogen werden sollte. Hintergrund ist, dass bislang die in einem solchen Fall zu bezahlende Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert bemessen wurde, während künftig als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert herangezogen werden soll. Immobilienübergaben vorziehen? • Achtung: Stolperfalle Urlaubsvorgriff • StGB 2015 – Eine Anlassgesetzgebung? • Recht amüsant Der Steuersatz, der von der bisherigen Bemessungsgrundlage zu bezahlen war, lag innerhalb der Familie bei 2 %, künftig ist er nach der Höhe des Werts der geschenkten Liegenschaft gestaffelt. Er beträgt für einen Wert bis zu € 250.000,00 0,5 %, für die nächsten € 150.000,00 2 %, für die darüber hinausgehenden Beträge 3,5 %. Für unternehmenszugehörige Liegenschaften bestehen Sonderregelungen mit Freibeträgen (bis € 900.000,00), Sonderregelungen gelten darüber hinaus für landwirtschaftliches Liegenschaftsvermögen und für Tourismusbetriebe. Viele Liegenschaftseigentümer planen insbesondere die Weitergabe des Liegenschaftsvermögens an ihre Erben, zumeist Nachkommen, noch zu Lebzeiten. Insbesondere für solche Personen ist es jetzt notwendig, die Vor- und Nachteile einer vorgezogenen Weitergabe des Grundbesitzes genau abzuwägen. Für die am häufigsten in Betracht kommende Schenkung von selbst genutzten Wohnimmobilien sind dabei folgende Überlegungen wesentlich: Auf Grund des geringen Steuersatzes für Liegenschaften mit einem Verkehrswert bis zu € 250.000,00 wird ein Vorziehen für solche in der Regel nicht zweckmäßig sein, wenn nicht andere Gründe dafür sprechen. Insbesondere kann eine Schenkung nach Wirksamwerden der Änderung der Besteuerung auch günstiger werden. Der gleiche Steueraufwand bei einer Schenkung vor dem Jahreswechsel einerseits und nach Inkrafttreten der neuen Grunderwerbsteuerregelung andererseits besteht dann, wenn der Einheitswert einem Zwölftel des Verkehrswertes entspricht. In jedem Fall dürfen allerdings möglicherweise zurückbehaltene Berechtigungen (beispielsweise Wohnrecht oder Fruchtgenussrechte) für die Ermittlung einer allfälligen Ersparnis ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie erbrechtliche Gesichtspunkte, etwa die Berücksichtigung pflichtteilsrechtlicher Folgen. Die Zweckmäßigkeit und die optimale Gestaltung des Vorziehens einer Immobilienschenkung bedürfen daher immer der sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, die auch die bestmögliche Wahrung der Interessen des bisherigen Eigentümers, der möglicherweise auf die weitere Nutzung angewiesen ist, mitumfassen muss. Auf Grund des progressiven Steuersatzes kommt es zu höherer Ersparnis natürlich bei zunehmendem Wert des übergebenen Immobilienvermögens. Ein Vorziehen der Übergabe von Liegenschaftsvermögen aus steuerlichen Gründen sollte erst nach sorgfältiger Prüfung aller sonstigen damit verbundenen Folgen, wie wohnungs- und erbrechtlicher Konsequenzen durchgeführt werden KSPP SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER Stelzhamerstraße 12 4020 Linz +43 732 662655 [email protected] http://www.anwaelte-linz.at 2 Achtung: Stolperfalle Urlaubsvorgriff DR. CHRISTIAN SPARLINEK, MBA Durch einen Urlaubsvorgriff soll der Dienstnehmer die Möglichkeit erhalten, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. Ein solcher Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Fehlt es an einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung, ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung auf den dem Arbeitnehmer im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat. In einem vom Obersten Gerichtshof kürzlich entschiedenen Fall vereinbarten Dienstgeber und Dienstnehmer einen Urlaub von 12 Arbeitstagen zu einem Zeitpunkt, als der offene Urlaubsrest nur mehr sechs Arbeitstage betrug. Weder dem Dienstgeber noch dem Dienstnehmer war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass sie damit einen „Urlaubsvorgriff“ auf das nächste Urlaubsjahr machen würden. Eine Vereinbarung über den Urlaubsvorgriff wurde nicht getroffen. Nach Dienstgeberkündigung begehrte der Dienstnehmer Urlaubsersatzleistung für diese sechs Tage und hat der OGH diesen Betrag zugesprochen! In der Begründung führte das Höchstgericht aus, „eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht statt. Das Urlaubsgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs auf das nächste Urlaubsjahr vor (…), nicht aber den einseitigen Übertrag „von zu viel verbrauchten Urlaubstagen“. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. Der Urlaubsverbrauch wird erst durch die besondere Vereinbarung der Parteien zum Urlaubsvorgriff. (…) Da es dem Beklagten nicht gelungen ist, die Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs nachzuweisen und ihn diesbezüglich die Beweislast trifft, muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der Klägerin im Urlaubsjahr 2011 einen über den Mindestanspruch nach § 2 Abs. 1 UrlG hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Vorgriff und ohne Anrechnung auf den der Klägerin im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat.“ Diese Entscheidung überrascht. Insbesondere in einem Fall, in dem den Arbeitsvertragsparteien nicht bewusst war, dass Urlaub konsumiert wird, der erst in Zukunft entsteht, kann einem vernünftigen Arbeitgeber doch nicht unterstellt werden, er hätte den Urlaub „schenken“ wollen. Ungeachtet dessen muss das höchstgerichtliche Urteil in Zukunft beachtet werden. Praxistipp: Vereinbarungen über Urlaubsvorgriff sind ausdrücklich und schriftlich zu treffen, um im Streitfall Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. KSPP SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER Stelzhamerstraße 12 4020 Linz +43 732 662655 [email protected] http://www.anwaelte-linz.at 3 StGB 2015 – Eine Anlassgesetzgebung? MAG. DORIS PROSSLINER Mit dem StGB 2015 wurden viele öffentlich diskutierte Anpassungen bzw. Änderungen verwirklicht. Am 16.06.2015 passierte der Vorschlag für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StGB 2015) den Ministerrat. Vor mehr als zwei Jahren wurde von der damaligen Justizministerin Dr. Beatrix Karl der Auftrag an eine Arbeitsgruppe erteilt, auszuloten, ob es im Hinblick auf den seit dem Inkrafttreten des StGB 1975 vergangenen Zeitraum erforderlich sei, einzelne Bestimmungen des Strafgesetzbuches im Hinblick auf geänderte Werthaltungen der Gesellschaft, aber auch des technischen Fortschrittes zu reformieren. Neben den Vorschlägen dieser Expertengruppe fanden auch neue Regelungen des Unionsrechts zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung sowie die Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme Eingang in diese Reform. Im Allgemeinen Teil des Strafrechtsänderungsgesetzes werden die Wertgrenzen für strafbares Verhalten von derzeit € 3.000,00 auf € 5.000,00 und von € 50.000,00 auf € 300.000,00 erhöht, bei den Fahrlässigkeitsdelikten wird explizit im Gesetz der Begriff der groben Fahrlässigkeit definiert. Auch werden die im Gesetz aufgelisteten besonderen Erschwerungsgründe erweitert: als erschwerend gelten Handlungen, die aus einem bestimmten diskriminierenden Motiv heraus begangen werden, auch ist erschwerend, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person (Person unter 14 Jahren) begeht. Als erschwerend wirkt auch, wenn der Täter gegen einen Angehörigen sowie gegen eine auf Grund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordene Person vorgeht. Erweitert wird die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe. War sie bislang nur in jenen Fällen möglich, in denen eine Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr angedroht war, ist eine Geldstrafe nun in allen jenen Fällen möglich, bei denen die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt. Der Begriff der bisherigen „Gewerbsmäßigkeit“ wird durch den der sogenannten „Erwerbsmäßigkeit“ ersetzt und wird in Hinkunft auch auf objektive Kriterien abgestellt. Bei den Körperverletzungsdelikten, insbesondere den Tatbeständen der schweren Körperverletzung bzw. der absichtlich schweren Körperverletzung wird unterschieden, ob der Täter mit einem Verletzungsvorsatz oder nur Misshandlungsvorsatz tätig wurde und dementsprechend der Strafrahmen angepasst. Beim Delikt des Einbruchsdiebstahls wird in Zukunft genau unterschieden, ob ein Einbruch in eine Wohnstätte vorliegt oder nicht. Einbrüche in Lagerhallen, Aufbrechen von Behältnissen werden mit geringerer Strafe bedroht, da diesen Fällen kein so hoher Unwertgehalt zukommt wie einem Einbruch in Wohnstätten, bei dem es sich um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre eines Opfers handelt. Im Bereich des Sexualstrafrechts wird ein neuer Tatbestand, nämlich die sogenannte „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ eingeführt. Es soll darauf ankommen, dass der Täter gegen den Willen des Opfers einen Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen durchführt. Der bisher bereits geltend gewesene Tatbestand der sexuellen Belästigung wird um einen neuen Absatz („Po-GrapschParagraph“) erweitert. Demnach ist in Zukunft auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung an einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, wobei nach den Erläuternden Bemerkungen jedenfalls das Gesäß und die Oberschenkel eine derartige Körperstelle darstellen. Auch werden mit dem sogenannten Cybermobbing (fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems), Phishing (Herauslocken von Bankomatdaten durch fingierte Mails) sowie Skimming (Auslesen von Daten auf Magnetstreifen unbarer Zahlungsmittel und anschließendem Kopieren dieser Daten auf entsprechende Kartenrohlinge) neue Tatbestände geschaffen. KSPP SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER Stelzhamerstraße 12 4020 Linz +43 732 662655 [email protected] http://www.anwaelte-linz.at 4 Recht amüsant Ein Anwalt gewinnt den Prozess und informiert umgehend seinen Mandanten: „Die Gerech gkeit hat gesiegt!“ Der Mandant antwortet: „Sofort berufen!“. Impressum: KSPP Rechtsanwälte Medieninhaber, Herausgeber, Verleger: Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag SPARLINEK PIERMAYR PROSSLINER RECHTSANWÄLTE KG 8.00 - 17.00 8.00 - 14.00 Informieren Sie sich auch über unsere Website www. anwaelte-linz.at Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz Erscheinungsort: Linz Die Angaben dieser Klienteninformation sind sorgfältig recherchiert, können jedoch eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. KSPP SPARLINEK | PIERMAYR | PROSSLINER Stelzhamerstraße 12 4020 Linz +43 732 662655 [email protected] http://www.anwaelte-linz.at
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