Newsletter 4-2015 - anwaelte

RECHT informativ
Ausgabe 4 /2015
THEMEN IN DIESER AUSGABE
Erbrechtsreform 2015 –
eine Modernisierung mit Augenmaß
• Erbrechtsreform 2015 – eine
Modernisierung mit Augenmaß
MAG. DORIS PROSSLINER
• Keine Rundfunkgebühr für Computer
Die am 17.08.2015 in Kraft getretene EuErbVO (EUErbrechtsverordnung), die insbesondere die internationale
Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Erbsachen
regelt, zog auch eine Änderung einer Vielzahl von Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)
nach sich, die sich im Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
(ErbRÄG 2015) wiederfinden.
Dieses Bundesgesetz tritt zwar grundsätzlich erst mit 01.01.2017
in Kraft, allerdings wird bereits jetzt durch die EuErbVO, anders
als bisher, nicht auf die Staatsangehörigkeit, vielmehr auf den
gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt abgestellt. Dies hat zur Folge, dass beim Tod eines österreichischen
Staatsbürgers, der den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem
anderen EU-Staat hat und dort verstirbt, dieses ausländische
Recht zur Anwendung kommt.
• Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ungeachtet mangelnden
Vermögens
• Recht amüsant
Im ErbRÄG 2015 werden die noch überwiegend aus dem Jahr
1811, dem Inkrafttreten des ABGB, stammenden erbrechtlichen
Regelungen vereinfacht und modernisiert. Neben sprachlichen
Anpassungen erfolgen auch wesentliche inhaltliche Neuerungen,
um gesellschaftlichen Entwicklungen standhalten zu können. Das
neue
Gesetzt
spricht
anstelle
des
„Erblassers“
vom
„Verstorbenen“, anstelle der Bezeichnung „Nachlass“ ist nun von
„Verlassenschaft“ die Rede.
Das Pflichtteilsrecht wird in vielen Punkten überarbeitet, es gibt
eine erweiterte Möglichkeit der Berücksichtigung der Pflege durch
Angehörige im Abhandlungsverfahren sowie ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, darüber hinaus wird das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners
neben Geschwistern und Großeltern des Verstorbenen gestärkt.
Auch Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe werden erweitert
und insbesondere auch die Formanfordernisse an fremdhändige
Verfügungen deutlich strenger gestaltet.
Tipp:
Bereits jetzt ist es zweckmäßig,
in einer letztwilligen Verfügung
festzuhalten, welches materielle
R e c ht
im
T o d e s f a ll
zur
Anwendung gelangen soll.
Nach dem ErbRÄG 2015 verlieren Eltern und weitere Vorfahren
die Pflichtteilsberechtigung, weshalb in Zukunft nur noch der
Ehegatte bzw. eingetragene Partner sowie die Nachkommen des
Verstorbenen pflichtteilsberechtigt sind.
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2
Keine Rundfunkgebühr
für Computer
MAG. ALEXANDER PIERMAYR
Zu Unrecht eingehobene Rundfunkgebühren hat die GIS
zurück zu bezahlen. Ein solcher Rückzahlungsanspruch
verjährt nach der Judikatur des VwGH nicht.
Mit jedem internetfähigen Computer ist es auch möglich, Radio- und Fernsehprogramme im Wege des
„Streamings“ zu empfangen.
Daraus leitete die für die Einhebung der Rundfunkgebühren zuständige Einrichtung GIS Gebühren Info
Service GmbH ab, dass das bloße Vorhandensein eines Computers mit Internetzugang und die damit verbundene Empfangsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen dazu verpflichte, Rundfunkgebühr zu bezahlen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom
30.06.2015 nunmehr klargestellt, dass diese Rechtsansicht der GIS durch das Gesetz nicht gedeckt ist.
Das reine „Live-Streaming“ von Fernseh- und
Radioprogrammen sei nicht unter den Begriff des
„Rundfunks“ subsumierbar.
Das Höchstgericht vertritt dazu die Meinung, dass zwar
ein Computer, über den mittels TV- oder Radiokarte,
DVBT-T-Modul oder ähnliche technische Empfangseinrichtungen Rundfunkprogramme konsumiert werden
können, als gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen ist.
Demgemäß sei ein Computer, der bloß mit
Internetanschluss ausgestattet ist, auch kein Rundfunkempfangsgerät und daher nicht gebührenpflichtig
nach dem Rundfunkgebührengesetz.
Diese Einordnung gelte jedoch nicht für Computer
ohne derartige Zusatzmodule und bloß mit Internetanschluss.
Die Folge für die GIS ist, dass sämtliche für derartige
Geräte eingehobenen Rundfunkgebühren zurückzubezahlen sind.
Nach einer VwGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013 sind Rückzahlungsansprüche für Rundfunkgebühren,
die ohne Rechtsgrund bezahlt wurden, durch keinerlei Verjährung beschränkt.
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3
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens
ungeachtet mangelnden Vermögens
DR. CHRISTIAN SPARLINEK, MBA
„Trotz des Fehlens jeglichen Vermögens ist kein zu strenger Maßstab bei der Beurteilung
anzulegen, ob der Schuldner nicht vielleicht – insbesondere durch seine Arbeitstätigkeit –
abschöpfbares Vermögen erlangen wird.“
Das Schuldenregulierungsverfahren ist auf Antrag eines Gläubigers jedenfalls zu eröffnen, wenn die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht ergibt, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist
oder ein Kostenvorschuss erlegt wurde. Fehlt jegliches Vermögen, ist kein zu strenger Maßstab bei der
Beurteilung anzulegen, ob der Schuldner nicht vielleicht – insbesondere durch seine Arbeitstätigkeit –
abschöpfbares Vermögen erlangen wird.
Entscheidung: OGH 25.06.2015, 8 Ob 100/14 k
In der Vergangenheit wurde wiederholt die Auffassung vertreten, ein Schuldenregulierungsverfahren könne trotz Erlag eines Kostenvorschusses dann nicht eröffnet werden, wenn es an jeglichem Vermögen des Schuldners mangle
und nicht zu erwarten sei, dass er – insbesondere durch Arbeitsfähigkeit – solches im Zuge des Verfahrens erlangt.
Dies lasse auf eine offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme schließen.
Im gegenständlichen Fall stellte ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das
Vermögen des Schuldners. Der Gläubiger bescheinigte eine titulierte Insolvenzforderung in Höhe von gerundet
€ 335.000,00 s.A., zu deren Gunsten ein Höchstbetragspfandrecht auf einer dem Schuldner zur Hälfte gehörigen Liegenschaft (bewertet mit ca. € 264.000,00) haftet.
Der 54-jährige Schuldner hat zahlreiche weitere, zum Teil exekutiv betriebene Verbindlichkeiten, ist nicht berufstätig
und für ein Kind sorgepflichtig. Er lebt von bedarfsorientierter Mindestsicherung und verfügt, abgesehen von geringwertigem gebrauchten Hausrat und einem rund 14 Jahre alten Pkw, über kein verwertbares Vermögen.
Der OGH bestätigte den Beschluss, das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Ansätze für eine missbräuchliche Antragstellung würden in diesem Fall nicht vorliegen.
Der Verfahrenszweck der geregelten Verteilung des Vermögens unter den Gläubigern trete hinter den Zweck der Sanierung verschuldeter Privathaushalte zurück. Dem mittellosen Schuldner, der nicht einmal über kostendeckendes
Vermögen verfügt, biete die Einleitung des Verfahrens über Gläubigerantrag die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, ohne die Voraussetzungen des § 183 IO nachweisen zu müssen.
Im vorliegenden Fall verfüge der Schuldner über das Hälfteeigentum an einer Liegenschaft. Ein in die Masse fallender
Erlösanteil sei daher zwar unwahrscheinlich (Haftung des Schuldners als Solidarschuldner mit dem zweiten Hälfteeigentümer für die Forderung des Gläubigers), aber nicht von vornherein auszuschließen.
Der OGH erachtete es auch nicht als unmöglich, dass es dem 54-jährigen Schuldner gelinge, in den nächsten Jahren
noch ein das Existenzminimum übersteigendes Arbeitseinkommen zu erzielen.
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4
Recht amüsant
Ein Bauer sagt zu seinem Anwalt: „Was halten Sie davon, wenn ich dem Richter zum Martinsfest eine
fette Gans schicke?“ Der Anwalt erwidert: „Um Gottes Willen, das können Sie gerade bei diesem
Richter nicht machen. Sie würden auf jeden Fall den Prozess verlieren.“ Der Prozess wird gewonnen
und der Bauer kommt schmunzelnd zu seinem Anwalt: „…und ich habe dem Richter doch eine Gans
geschenkt, allerdings unter dem Namen meines Prozessgegners.“
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