Vereinsknowhow.de € Vereinsinfobrief Nr. 294 € Ausgabe 2/2015 € 20.01.2015 Aktuelle Informationen f€r Vereine und gemeinn€tzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Inhalt: 1. Vermietung von Sportanlagen • Finanzverwaltung begrenzt Steueroptimierung durch Gastmitgliedschaften 2. ‚bungsleiterfreibetrag nur f€r persƒnliche Pfleget„tigkeiten 3. Trainer und ‚bungsleiter sind meist keine Selbstst„ndigen 4. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare Buchf•hrung in gemeinn•tzigen Vereinen Hamburg, 7. Februar 2015 Frankfurt/M., 21. Februar 2015 K‚ln 7. Mƒrz 2015 Berlin, 21. Mƒrz 2015 Essen, 25. April 2015 Leipzig, 6. Juni 2015 Steuern und Steuerfallen bei gemeinn•tzigen Organisationen K‚ln, 18. April 2015 Frankfurt/M., 20. Juni 2015 Vereinssatzungen verstehen und gestalten Frankfurt/M. 9. Mai 2015 Berlin 13. Juni 2015 Online-Seminare Arbeitsvertrƒge in Vereinen und Stiftungen 21. Januar 2015 € 18.00 - 20.00 Uhr Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung 28. Januar 2015 € 18.00 - 20.00 Uhr F‚rdermittel, Sponsoren und Spender 17. Februar 2015 € 18.00 - 20.00 Uhr Die Mitgliederversammlung im Verein 4. Mƒrz 2015 € 18.00 - 20.00 Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: www.vereinsknowhow.de/seminare 1 Vereinsknowhow.de € Vereinsinfobrief Nr. 294 € Ausgabe 2/2015 € 20.01.2015 Aktuelle Informationen f€r Vereine und gemeinn€tzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. 1. Vermietung von Sportanlagen € Finanzverwaltung begrenzt Steueroptimierung durch Gastmitgliedschaften Die „berlassung von Sportanlagen und Sportgerƒten an Mitglieder ist ein steuerbeg•nstigter Zweckbetrieb. Findige Vereine bieten deshalb Sondermitgliedschaften an, um die steuerliche Vorteile nutzen zu k‚nnen. Dem setzt die Finanzverwaltung jetzt Grenzen. Die kurzfristige Vermietung von Sportst„tten und Betriebsvorrichtungen ist ein Zweckbetrieb, wenn die Mieter Mitglieder des Vereins sind (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO, Ziffer 12 zu … 67a). Mieter, die die Vereinsanlagen (z.B. Tennispl„tze oder Sporthallen) kurzzeitig mieten, als Mitglieder behandeln zu kƒnnen, hat dabei gleich zwei steuerliche Vorteile: € Beim Verein sind die Mieteinnahmen kƒrperschaft- und gewerbesteuerfrei. € Der Mieter muss statt 19% nur 7% Umsatzsteuer zahlen. Nicht wenige Vereine, die ihre Anlagen an Dritte vermieten, haben deswegen eine Sondermitgliedschaft eingef€hrt. In der Regel ist sie mit kurzen Austrittsfristen und einem Stimmrechtsausschluss verbunden. So werden die Mieter motiviert, dem Verein beizutreten, ohne dass sie Mitbestimmungsrechte haben. Finanzverwaltung beschrƒnkt Gestaltungsmissbrauch Solche Mitgliedschaften, die lediglich darauf gerichtet sind, die Nutzung der Sportst„tten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermƒglichen, sollen nicht durch die Zweckbetriebszuordnung beg€nstigt werden. Eine entsprechenden Regelung hat das Bundesfinanzministerium jetzt in den AEAO (Ziffer 12 zu … 67a) aufgenommen. Die Vermietung an solcher Gast- oder Sondermitglieder soll k€nftig nur noch beg€nstigt sein, wenn sie sich nicht von einer Sondermitgliedschaft unterscheidet. Das bedeutet, dass: € die Mitgliedschaft nicht nur f€r einen kurzen Zeitraum eingegangen wird • d. h. f€r weniger als 6 Monate € diese Mitglieder andere Beitr„ge zahlen als Vollmitglieder € ihre Mitgliedschaftsrechte gegen€ber Vollmitgliedern eingeschr„nkt sind, insbesondere, wenn sie kein Stimmrecht haben. Tipps zur Satzungsgestaltung Vereine, die solche Gastmitgliedschaften f€r Mieter ihrer Sporteinrichtungen anbieten, m€ssen also ihre Satzung anpassen, wenn sie auch k€nftig die Steuervorteile nutzen wollen. Da es • au†er dem Stimmrecht • keine Vorgaben f€r die Vollmitgliedschaft gibt, wird eine Gestaltungsmƒglichkeit darin, liegen, die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte- und pflichten insgesamt anzupassen. Denkbare w„re: 2 Vereinsknowhow.de € Vereinsinfobrief Nr. 294 € Ausgabe 2/2015 € 20.01.2015 Aktuelle Informationen f€r Vereine und gemeinn€tzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. € Eine eventuelle Befristung der Mitgliedschaft zu streichen und daf€r f€r alle Mitglieder relativ kurze K€ndigungsfristen einzuf€hren, die nicht auf das Jahresende bezogen sind (z. B. jederzeit mit einer Frist von drei Monaten). € Statt eines Stimmrechtsausschlusses eine Regelung einzuf€hren, nach der ein Stimmrecht erst ein halbes Jahr nach dem Beitritt besteht (Damit w„ren Stammmitglieder nicht betroffen). € Die Mitgliedsgeb€hren in k€rzeren als Jahreszeitr„umen zu erheben oder eine R€ckgew„hr von Beitr„gen bei unterj„hrigem Austritt festzulegen. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.01.2015, IV A 3 - S 0062/14/10009 2. „bungsleiterfreibetrag nur f•r pers‚nliche Pflegetƒtigkeiten Pflegerische Tƒtigkeiten sind nach … 3 Nr. 36 EStG (sog. „bungsleiterfreibetrag) beg•nstigt. Das gilt auch f•r hauswirtschaftliche Nebentƒtigkeiten € aber nur, wenn sie im pers‚nlichen Kontakt zu den Empfƒngern erbracht werden. Nach … 3 Nr. 36 EStG sind neben p„dagogischen und k€nstlerischen auch T„tigkeiten in der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen beg€nstigt. Dazu gehƒren auch hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfst„tigkeiten. Verg€tungen an Helfer von Mahlzeitendiensten sind dagegen nicht beg€nstigt, weil die Lieferung einer Mahlzeit f€r die Annahme einer Pflegleistung nicht ausreicht (Bayerisches Landesamt f€r Steuern, 29.07.2008, S 2121.1.1 - 1/4 St 32/St 33). Diese Verwaltungsauffassung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen best„tigt. Eine T„tigkeit im Rahmen eines "Rollenden Mittagstisches" ist danach nicht nach … 3 Nr. 26 EStG sozialversicherungsfrei, weil es sich um keine Leistungen handelt, die im persƒnlichen Kontakt zum Empf„nger erbracht werden. Zwar sind auch hauswirtschaftliche Nebent„tigkeiten beg€nstigt, sie m€ssen aber unmittelbar auf die persƒnliche Pflege von Personen ausgerichtet sind, die wegen Alter, Krankheit oder Behinderung pflegebed€rftig sind. Der blo†e Kundenkontakt bei der Auslieferung des Essens gen€gt nicht. Anders w„re es, wenn z.B. die Mahlzeiten f€r behinderte Kunden kleingeschnitten werden oder die Empf„nger bei der weiteren Zubereitung oder Einnahme der Mahlzeiten betreut oder €berwacht werden. Hinweis: BegÄnstigt sind VergÄtungen an Helfer von Mahlzeitendiensten also nur im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrags bis 720 Euro pro Jahr. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.07.2014 (nicht rechtskr„ftig), L 8 R 961/13 3 Vereinsknowhow.de € Vereinsinfobrief Nr. 294 € Ausgabe 2/2015 € 20.01.2015 Aktuelle Informationen f€r Vereine und gemeinn€tzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. 3. Trainer und „bungsleiter sind meist keine Selbststƒndigen Viele Sportvereine beschƒftigen ihre Trainer und „bungsleiter auf Honorarbasis € also als selbststƒndig Tƒtige. In den meisten Fƒllen ist das eine Fehleinschƒtzung, die teuer werden kann. Zu diesem Ergebnis kommt das Landessozialgericht (LSG) Baden-W€rttemberg im Fall eines Handballtrainers. Das Gericht nennt dabei Kriterien f€r eine abh„ngige Besch„ftigung, die zumindest auf Mannschaftsportarten regelm„†ig zutreffen: € Der ‚bungsleiter ist an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspl„ne des Vereins gebunden. Damit ist eine vƒllig freie Gestaltung seiner T„tigkeit nicht mƒglich. € Die einzelnen Sportveranstaltungen bleiben Teil der Betriebsorganisation des Vereins. € Der ‚bungsleiter ist f€r die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und wird unabh„ngig davon bezahlt. Das spricht f€r eine abh„ngige Besch„ftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko. € Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den ‚bungsleiter spricht nicht f€r eine Selbst„ndigkeit, da sich der Verein der qualifizierten ‚bungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und F„higkeiten zur einer eigenst„ndigen Gestaltung und Durchf€hrung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen. € Der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung kommt unmittelbar dem Verein zugute, nicht dem Trainer. € Die ‚bungsstunden werden in den Sportst„tten des Vereins durchgef€hrt. Nach diesen Kriterien sind Trainer nur in Ausnahmef„llen selbstst„ndig t„tig. Geht die Verg€tung €ber den Freibetrag von 2.400 Euro im Jahr hinaus, hat der Verein die entsprechenden Melde- und Beitragspflichten bei der Sozialversicherung. Bis 650 Euro pro Monat kommt dabei noch eine Abrechnung auf Minijob-Basis in Frage. Hinweis: Dann gelten auch die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes. Die VergÄtung muss also mindestens 8,50 Euro betragen und die Arbeitszeiten mÄssen dokumentiert werden. LSG Baden-W€rttemberg, Urteil vom 30.7.2014, L 5 R 4091/11 4 Vereinsknowhow.de € Vereinsinfobrief Nr. 294 € Ausgabe 2/2015 € 20.01.2015 Aktuelle Informationen f€r Vereine und gemeinn€tzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. 4. Rund um den Vereinsinfobrief € € € € Kopieren! Verwenden Sie unsere Beitr„ge f€r Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften • kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de. Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kƒnnen Sie unsere Newsrubrik. 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