§ 1 Aufnahme des Kindes zur Betreuung (1) Die Aufnahme des Kindes ins Childminding muss für jedes Schuljahr neu erfolgen. Hierzu ist das auf der Webseite der Schule erhältliche Formular auszufüllen. Das Formular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. (2) Bei der Anmeldung ist jeweils mitzuteilen, an welchen Tagen und in welchem Zeitraum das Kind zur Betreuung kommt. (3) Der Vertrag wird wirksam, sobald die Schule die Anmeldung schriftlich bestätigt hat. (4) Werden Kinder unterjährig in der Schule aufgenommen und deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Betreuung aufgenommen, kann eine Aufnahme nur erfolgen, wenn ein Betreuungsplatz frei ist. Dies gilt entsprechend für unterjährige Anmeldungen aus anderen Gründen. (5) Die Europäische Schule RheinMain kann die Aufnahme eines Kindes in die Betreuung verweigern, wenn die verfügbaren Kapazitäten bereits durch bestehende Anmeldungen erschöpft sind. § 2 Betreuungszeiten (1) Childminding bietet folgende Betreuungszeiten an: Montag bis Freitag von 7:00 bis 8:00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 15:00 bis 18:00 Uhr, Donnerstag und Freitag von 13:00 bis 18:00 Uhr an. (2) In den Schulferien, sowie an gesetzlichen Feiertagen, schulfreien Tagen, sowie an dem letzten Schultag vor den Weihnachts- und Sommerferien findet keine Betreuung statt. (3) Kann das Kind die Betreuung nicht besuchen, ist die Betreuung darüber vorab durch Mail an [email protected] zu informieren. § 3 Kosten und Zahlungsweise (1) Das Schuljahr ist in 3 Trimester (September-Dezember, Januar-Ostern, Ostern-Juli) aufgeteilt. Der Elternbeitrag wird je Trimester tagesgenau berechnet und am Ende eines jeden Trimesters abgebucht, und ist auch für Krankheitstage, Fehlzeiten und bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu entrichten. (2) Die Betreuungsleistung pro Kind pro angemeldete Stunde wird mit EUR 4,00 inkl. USt. berechnet. Die Kosten für eine 10er-Karte betragen EUR 60,00 inkl. USt.. (3) Die Schule behält sich vor bei einer verspäteten Abholung des Kindes von mehr als 15 Minuten eine weitere Stunde in Rechnung zu stellen. Bleibt das Kind länger als 18:00 Uhr, wird ein Betrag von 30,- € erhoben. (4) Bei Anmeldung ist eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Betreuungskosten, bzw. der Kosten für eine 10er-Karte zu erteilen. (5) Die Anmeldung ist verbindlich. Mit Beginn der Betreuung wird der Beitrag für das Trimester fällig. (6) Die Sorgeberechtigten des Kindes verpflichten sich zur Zahlung der Beiträge als Gesamtschuldner. Die Sorgeberechtigen bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller Erklärungen, die aufgrund dieser Betreuungsbedingungen an sie ergehen. (7) Die Sorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller Erklärungen, die aufgrund dieses Vertrages an sie ergehen. (8) Die Betreuung kann auf Anforderung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ist die Schließung von der Leitung vorsätzliche oder grob fahrlässig verursacht, wird das anteilige Entgelt für die ausgefallenen Betreuungszeiten rückerstattet; in allen anderen Fällen scheidet eine Rückerstattung aus. § 4 Anpassung der Betreuungszeiten, Kündigung des Betreuungsvertrages (1) Werden im laufenden Trimester zusätzlich zum Betreuungsvertrag Betreuungsstunden gebucht, werden diese Kosten innerhalb von 4 Wochen für das restliche Trimester abgebucht. (2) Die Anmeldung ist verbindlich und gilt für das laufende Schuljahr. Kommt das Kind nicht in die Betreuung, kann der bereits beleistete Beitrag nicht zurück erstattet werden. (3) Der Vertrag kann bis zum 18.12.2015, für das 2. Trimester (Januar – Ostern) und bis zum 18.03.2016 für das 3. Trimester (Ostern – Juli) gekündigt werden. (4) Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es nur zu Beginn des Schuljahres vom 03.09.2015 bis 17.09.2015 zum Monatsende. (5) Die Schule kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Betreuung ausschließen, wenn die Eltern trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder sie die in den „Allgemein verbindlichen Betreuungsbedingungen“ enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. In diesem Fall werden alle bis zum Ende des Schuljahres noch ausstehenden Beträge sofort fällig. (6) Auch in der Betreuung gelten die festgelegten Schulregeln. Bei regelwidrigen Verhalten behält sich die Schule einen Ausschluss aus der Betreuung vor. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, wobei Textform genügt. (7) Für den Fall, dass Kinder die Schule unterjährig verlassen, kann dieser Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsultimo beendet werden. § 5 Gesundheit (1) Bei der Anmeldung sind die Fragen zur gesundheitlichen Situation des Kindes, Allergien, chronischen Erkrankungen, Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder anderen gesundheitlichen Besonderheiten wahrheitsgemäß und vollständig in dem Anmeldeformular zu beantworten. Sollten sich nach der Anmeldung zur Betreuung neue Erkenntnisse diesbezüglich ergeben, ist die Betreuung ([email protected]) umgehend schriftlich zu informieren. (2) Das Kind darf die Betreuung nur besuchen, wenn es frei von ansteckenden Krankheiten ist. Bei Erkrankung durch eine gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Krankheit, ist die Betreuung ([email protected]) umgehend zu informieren. (3) Die Betreuerinnen und Betreuer des Childmindings verabreichen keine Medikamente an Kinder. § 6 Leistungen (1) Der Elternbeitrag umfasst neben der Vergütung für die Betreuungszeiten auch sämtliches Material, das für die pädagogische Arbeit notwendig ist, sowie die Kosten für einen Nachmittagssnack, und zwar unabhängig von der jeweiligen Inanspruchnahme. Soweit besondere Projekte angeboten werden, kann im Einzelfall ein zusätzlicher Kostenbeitrag verlangt werden. § 7 Versicherungsschutz während der Betreuung (1) Während des Aufenthalts in der Betreuung sind die Kinder über die Schule versichert. (2) Die Sorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass ihr Kind unter Aufsicht von Betreuungspersonal an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung teilnehmen darf. (3) Die Schule übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Wertgegenstände. Die Benutzung von elektronischen Medien (Handy, MP3-Player, etc.) während der Betreuungszeit ist nicht gestattet. § 8 Abholung aus der Betreuung, Kommunikation zwischen Betreuung und Sorgeberechtigten (1) Bei Anmeldung des Kindes ist der Betreuung mitzuteilen, wer das Kind abgeholt darf. Etwaige Änderungen oder zusätzliche Abholer sind der Betreuung der ESRM per Mail ([email protected]) mitzuteilen. Die Person muss sich bei Abholung ausweisen können. Eine Abholung durch nicht sorgeberechtigte Personen ist nur dann möglich, wenn diese der Betreuung der ESRM schriftlich oder per Mail rechtzeitig durch den oder die Sorgeberechtigten benannt werden. (2) Der Sorgeberechtigte/ die Sorgeberechtigten, bzw. die Personenabholberechtigten verpflichten sich, bei Abholung des Kindes die Check-out-Liste zu unterschreiben. Durch die Unterschrift wird bestätigt, dass die Aufsichtspflicht für das abgeholte Kind übernommen wurde. § 9 Datenschutz (1) Die Sorgeberechtigten sind mit der Speicherung der maschinell verarbeiteten, persönlichen Daten zum Zweck der Betreuung des Kindes einverstanden. § 10 Wahrhaftigkeit der Angaben und Anzeigepflicht (1) Der/die Sorgeberechtigte/n versichern, dass alle Angaben in dem zu diesen Betreuungsbedingungen gehörenden Vertrag wahrheitsgemäß sind. Alle gesundheitsrelevanten Angaben über das Kind wurden vollständig gemacht. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, der Betreuung alle den Vertrag und die Betreuungsbedingungen betreffenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. § 11 Nebenabreden (1) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages und der Betreuungsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform, wobei Mailkommunikation dieses Kriterium erfüllt. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden. § 12 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen der Betreuungsbedingungen bzw. der in der Betreuungsbedingungen einbezogenen Benutzungsregeln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Betreuungsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bedingung möglichst nahe kommt. Bad Vilbel, Datum: 15.06.2015
© Copyright 2024 ExpyDoc