§ 1 Aufnahme des Kindes zur Betreuung § 2 Betreuungszeiten § 3

§ 1 Aufnahme des Kindes zur Betreuung
(1) Die Aufnahme des Kindes ins Childminding muss für jedes Schuljahr neu erfolgen. Hierzu ist
das auf der Webseite der Schule erhältliche Formular auszufüllen. Das Formular ist
vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
(2) Bei der Anmeldung ist jeweils mitzuteilen, an welchen Tagen und in welchem Zeitraum das
Kind zur Betreuung kommt.
(3) Der Vertrag wird wirksam, sobald die Schule die Anmeldung schriftlich bestätigt hat.
(4) Werden Kinder unterjährig in der Schule aufgenommen und deshalb erst zu einem späteren
Zeitpunkt in der Betreuung aufgenommen, kann eine Aufnahme nur erfolgen, wenn ein
Betreuungsplatz frei ist. Dies gilt entsprechend für unterjährige Anmeldungen aus anderen
Gründen.
(5) Die Europäische Schule RheinMain kann die Aufnahme eines Kindes in die Betreuung
verweigern, wenn die verfügbaren Kapazitäten bereits durch bestehende Anmeldungen
erschöpft sind.
§ 2 Betreuungszeiten
(1) Childminding bietet folgende Betreuungszeiten an: Montag bis Freitag von 7:00 bis 8:00 Uhr,
Montag bis Mittwoch von 15:00 bis 18:00 Uhr, Donnerstag und Freitag von 13:00 bis 18:00
Uhr an.
(2) In den Schulferien, sowie an gesetzlichen Feiertagen, schulfreien Tagen, sowie an dem
letzten Schultag vor den Weihnachts- und Sommerferien findet keine Betreuung statt.
(3) Kann das Kind die Betreuung nicht besuchen, ist die Betreuung darüber vorab durch Mail an
[email protected] zu informieren.
§ 3 Kosten und Zahlungsweise
(1) Das Schuljahr ist in 3 Trimester (September-Dezember, Januar-Ostern, Ostern-Juli) aufgeteilt.
Der Elternbeitrag wird je Trimester tagesgenau berechnet und am Ende eines jeden
Trimesters abgebucht, und ist auch für Krankheitstage, Fehlzeiten und bis zur Wirksamkeit
der Kündigung zu entrichten.
(2) Die Betreuungsleistung pro Kind pro angemeldete Stunde wird mit EUR 4,00 inkl. USt.
berechnet.
Die Kosten für eine 10er-Karte betragen EUR 60,00 inkl. USt..
(3) Die Schule behält sich vor bei einer verspäteten Abholung des Kindes von mehr als 15
Minuten eine weitere Stunde in Rechnung zu stellen. Bleibt das Kind länger als 18:00 Uhr,
wird ein Betrag von 30,- € erhoben.
(4) Bei Anmeldung ist eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Betreuungskosten, bzw. der
Kosten für eine 10er-Karte zu erteilen.
(5) Die Anmeldung ist verbindlich. Mit Beginn der Betreuung wird der Beitrag für das Trimester
fällig.
(6) Die Sorgeberechtigten des Kindes verpflichten sich zur Zahlung der Beiträge als
Gesamtschuldner. Die Sorgeberechtigen bevollmächtigen sich gegenseitig zur
Entgegennahme aller Erklärungen, die aufgrund dieser Betreuungsbedingungen an sie
ergehen.
(7) Die Sorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller
Erklärungen, die aufgrund dieses Vertrages an sie ergehen.
(8) Die Betreuung kann auf Anforderung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden
Gründen geschlossen werden. Ist die Schließung von der Leitung vorsätzliche oder grob
fahrlässig verursacht, wird das anteilige Entgelt für die ausgefallenen Betreuungszeiten
rückerstattet; in allen anderen Fällen scheidet eine Rückerstattung aus.
§ 4 Anpassung der Betreuungszeiten, Kündigung des
Betreuungsvertrages
(1) Werden im laufenden Trimester zusätzlich zum Betreuungsvertrag Betreuungsstunden
gebucht, werden diese Kosten innerhalb von 4 Wochen für das restliche Trimester abgebucht.
(2) Die Anmeldung ist verbindlich und gilt für das laufende Schuljahr. Kommt das Kind nicht in
die Betreuung, kann der bereits beleistete Beitrag nicht zurück erstattet werden.
(3) Der Vertrag kann bis zum 18.12.2015, für das 2. Trimester (Januar – Ostern) und bis zum
18.03.2016 für das 3. Trimester (Ostern – Juli) gekündigt werden.
(4) Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es nur zu Beginn des Schuljahres vom 03.09.2015
bis 17.09.2015 zum Monatsende.
(5) Die Schule kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Betreuung
ausschließen, wenn die Eltern trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommen oder sie die in den „Allgemein verbindlichen Betreuungsbedingungen“
enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben.
In diesem Fall werden alle bis zum Ende des Schuljahres noch ausstehenden Beträge sofort
fällig.
(6) Auch in der Betreuung gelten die festgelegten Schulregeln. Bei regelwidrigen Verhalten
behält sich die Schule einen Ausschluss aus der Betreuung vor.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, wobei Textform genügt.
(7) Für den Fall, dass Kinder die Schule unterjährig verlassen, kann dieser Vertrag mit einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsultimo beendet werden.
§ 5 Gesundheit
(1) Bei der Anmeldung sind die Fragen zur gesundheitlichen Situation des Kindes, Allergien,
chronischen Erkrankungen, Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder anderen
gesundheitlichen Besonderheiten wahrheitsgemäß und vollständig in dem Anmeldeformular
zu beantworten. Sollten sich nach der Anmeldung zur Betreuung neue Erkenntnisse
diesbezüglich ergeben, ist die Betreuung ([email protected]) umgehend schriftlich
zu informieren.
(2) Das Kind darf die Betreuung nur besuchen, wenn es frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Bei Erkrankung durch eine gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Krankheit, ist
die Betreuung ([email protected]) umgehend zu informieren.
(3) Die Betreuerinnen und Betreuer des Childmindings verabreichen keine Medikamente an
Kinder.
§ 6 Leistungen
(1) Der Elternbeitrag umfasst neben der Vergütung für die Betreuungszeiten auch sämtliches
Material, das für die pädagogische Arbeit notwendig ist, sowie die Kosten für einen
Nachmittagssnack, und zwar unabhängig von der jeweiligen Inanspruchnahme.
Soweit besondere Projekte angeboten werden, kann im Einzelfall ein zusätzlicher
Kostenbeitrag verlangt werden.
§ 7 Versicherungsschutz während der Betreuung
(1) Während des Aufenthalts in der Betreuung sind die Kinder über die Schule versichert.
(2) Die Sorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass ihr Kind unter Aufsicht von
Betreuungspersonal an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung teilnehmen darf.
(3) Die Schule übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Wertgegenstände. Die Benutzung von
elektronischen Medien (Handy, MP3-Player, etc.) während der Betreuungszeit ist nicht
gestattet.
§ 8 Abholung aus der Betreuung, Kommunikation zwischen
Betreuung und Sorgeberechtigten
(1) Bei Anmeldung des Kindes ist der Betreuung mitzuteilen, wer das Kind abgeholt darf. Etwaige
Änderungen oder zusätzliche Abholer sind der Betreuung der ESRM per Mail
([email protected]) mitzuteilen. Die Person muss sich bei Abholung ausweisen
können. Eine Abholung durch nicht sorgeberechtigte Personen ist nur dann möglich, wenn
diese der Betreuung der ESRM schriftlich oder per Mail rechtzeitig durch den oder die
Sorgeberechtigten benannt werden.
(2) Der Sorgeberechtigte/ die Sorgeberechtigten, bzw. die Personenabholberechtigten
verpflichten sich, bei Abholung des Kindes die Check-out-Liste zu unterschreiben. Durch die
Unterschrift wird bestätigt, dass die Aufsichtspflicht für das abgeholte Kind übernommen
wurde.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Sorgeberechtigten sind mit der Speicherung der maschinell verarbeiteten, persönlichen
Daten zum Zweck der Betreuung des Kindes einverstanden.
§ 10 Wahrhaftigkeit der Angaben und Anzeigepflicht
(1) Der/die Sorgeberechtigte/n versichern, dass alle Angaben in dem zu diesen
Betreuungsbedingungen gehörenden Vertrag wahrheitsgemäß sind. Alle
gesundheitsrelevanten Angaben über das Kind wurden vollständig gemacht. Die
Sorgeberechtigten verpflichten sich, der Betreuung alle den Vertrag und die
Betreuungsbedingungen betreffenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Nebenabreden
(1) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages und der Betreuungsbedingungen bedürfen zu
ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform, wobei Mailkommunikation dieses Kriterium erfüllt.
Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Betreuungsbedingungen bzw. der in der
Betreuungsbedingungen einbezogenen Benutzungsregeln unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der Betreuungsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien
verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der
ursprünglichen Bedingung möglichst nahe kommt.
Bad Vilbel, Datum: 15.06.2015