Infoflyer "Unterhalt und rechtliche Vertretung des Kindes"

5. Beurkundungen/Beglaubigungen:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe II führen neben den genannten Tätigkeiten auch
Beurkunden durch. Die Beurkundungen beziehen sich zum größten Teil auf folgende Bereiche:
•
Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärungen
•
Sorgeerklärungen
•
Unterhaltsverpflichtungserklärungen (Titulierungen)
•
Erteilung von Vollstreckungstiteln und vollstreckbaren Teilausfertigungen
Auch hier richten sich die Zuständigkeiten nach dem Nachnamen des Kindes bzw. des Jugendlichen.
Eine Ausnahme stellt lediglich die vorgeburtliche Beurkundung dar, wonach sich die Zuständigkeit nach
dem Nachnamen der werdenden Mutter richtet:
A – J, M,N
K
L, O – Z
Herr Alpers
Frau Hövermann
Frau Lehmann
Tel.:
Tel.:
Tel.:
05841/120-328
05841/120-330
05841/120-327
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 51 – Jugend-Familie-Bildung
Königsberger Str. 10
29439 Lüchow (Wendland)
Informationen der
6. Sorgerechtsregister:
Für Kinder bzw. Jugendliche, die im Landkreis Lüchow-Dannenberg geboren sind und deren Eltern
nicht miteinander verheiratet sind, können Bescheinigungen aus dem Sorgerechtsregister erstellt
werden. Dieses ist z.B. oftmals erforderlich, wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil für ein Kind ein
Konto eröffnen, ein Ausweisdokument beantragen oder eine Anmeldung zum Kindergarten oder zur
Schule vornehmen möchte.
Für Kinder oder Jugendliche, die im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes geboren sind,
kann die Bescheinigung nach vorheriger Bestätigung durch das entsprechende Jugendamt ausgestellt
werden.
Die Zuständigkeiten richten sich auch hier nach dem Nachnamen des Kindes wie unter Pkt. 5
(Beurkundungen) beschrieben.
Eine Bitte an Sie:
Um umfassend und effektiv für Sie bzw. Ihre Kinder tätig werden zu können, sind oftmals ausführliche
Beratungsgespräche zu führen. Damit Sie nicht zu lange warten müssen und auch sicher sein können,
dass die für Sie zuständige Fachkraft genügend Zeit für Sie hat, ist es dringend anzuraten, einen
Termin zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie auch, dass neben den Gesprächen mit Ihnen auch verschiedene Schriftstücke (z.B.
Korrespondenzen mit Anwälten und Gerichten o.ä.) zu erstellen sind, die die Arbeitszeit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beansprucht. Dieses ist erforderlich, um Ihre bzw. die Ansrüche Ihrer
Kinder durchzusetzen. Aus diesem Grunde ist es auch oftmals nicht möglich immer einen zeitnahen
Termin zu bekommen – bitte haben Sie Verständnis!
Sollten Sie Ihren Ansprechpartner nicht direkt erreichen, werden die Anrufe in der Regel auf einen
Anrufbeantworter durchgeschaltet-sprechen Sie Ihre Nachricht gern auf das Band. Sie können Ihr
Anliegen auch gern per e-mail kundtun, Sie erhalten dann eine Antwort.
Auskunft erhalten Sie auch bei Frau Pubanz, Tel.: 05841/120-352. Frau Pubanz weiß als
Verwaltungskraft oft, wann die einzelnen MitarbeiterInnen wieder erreichbar sind.
Leitung der Fachgruppe II
- Unterhalt u. rechtl. Vertretung des Kindes -:
Frau Hövermann
Tel.:
05841/120-330
oder per mail: [email protected]
Fachgruppe II
Unterhalt und rechtliche Vertretung des Kindes
Eine Information des
des
Fachdienstes
Landkreises
Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 51 – Kinder- und Jugendhilfe –
Jugend-Familie-Bildung
Königsberger
Straße 10
29439 Lüchow (Wendland)
Stand: Januar 2016
Was wir für Sie tun können und welche Dinge Ihnen und uns dabei helfen…
Allgemeine Sprechzeiten der Kreisverwaltung:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 9.00 Uhr - 12.30 Uhr
Außerdem Donnerstag:
14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch ist kein Sprechtag!
Bitte beachten Sie die individuellen Sprechzeiten der einzelnen MitarbeiterInnen, die Sie
auf Nachfrage erfahren können!
Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
2. Beistandschaften:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe II des Fachdienstes Jugend-Familie-Bildung des
Landkreises Lüchow-Dannenberg sind in vielfältiger Weise gern für Sie tätig:
1. Vormundschaften und Pflegschaften:
Wenn das Sorgerecht für ein Kind bzw. einen Jugendlichen nicht oder nur in Teilbereichen bei den
Eltern liegt, wird durch das zuständige Familiengericht ein Vormund bzw. Pfleger für das Kind bestellt.
In vielen Fällen ist dieses dann das Jugendamt. In unserem Jugendamt richtet sich die Zuständigkeit
des jeweiligen Mitarbeiters nach dem Aufenthaltsort des Kindes bzw. des Jugendlichen.
Für die Bereiche Nord und Ost ist grds. zuständig:
Frau Laackmann
Tel.:
05841/120-332 (Vertretung Herr Saslona)
Für die Bereiche Süd und Mitte ist grds. zuständig:
Herr Saslona
Tel.:
05841/120-326 (Vertretung Frau Laackmann)
Fax:
per e-mail: [email protected]
05841/120-88512 oder
Beistandschaften können für Kinder bzw. Jugendliche bezüglich
•
Vaterschaftsfeststellung
•
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
eingerichtet werden. Der Beistand kann in diesem Rahmen die Vertretung von
•
Kindern bzw. Jugendlichen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
und
• ehelichen Kindern bzw. Jugendlichen aus geschiedenen Ehen
übernehmen.
Die Einrichtung der Beistandschaft erfolgt (freiwillig) auf schriftlichen Antrag des sorgeberechtigten
Elternteils bei dem das Kind bzw. der Jugendliche lebt. Sie kann jederzeit schriftlichen aufgehoben
bzw. auf Antrag eingerichtet werden, endet aber spätestens mit Volljährigkeit des Kindes. Die
Beistandschaft kann auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden.
Die Zuständigkeiten richten sich in diesem Bereich nach dem Nachnamen des Kindes bzw. des
Jugendlichen:
A - J , M-N
Frau Lehmann
Tel.: 05841/120-327
K – L, O-Z
Herr Alpers
Tel.: 05841/120-328
Fax:
3. Beratung und Unterstützung
Zuständigkeit Bereich Nord und Ost:
Neu
Darchau
Können in Anspruch nehmen
•
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder Jugendlichen sorgen
•
Junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr
• Mütter oder Väter die ein Kind betreuen zur Geltendmachung eines möglich
Betreuungsunterhaltsanspruches gegen den anderen Elternteil
Frau Laackmann
Hitzacker
Damnatz
Forst Göhrde
gemeindefrei
Göhrde
Für den genannten Personenkreis kann sich die Beratung und Unterstützung auf die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen, auf die Abgabe von Sorgeerklärungen, zum Sorgerecht und zum
Abstammungsrecht beziehen.
Dannenberg
Karwitz
Gusborn
05841/120-88512 oder per e-mail: [email protected]
Langendorf
Zernien
Höhbeck
Jameln
Die Zuständigkeiten orientieren sich an denen des Punktes 2. -Beistandschaften.
Gorleben
Schnackenburg
Zuständigkeit Bereich
Mitte und West:
Gartow
Trebel
Waddeweitz
Küsten
Herr Saslona
Clenze
Wustrow
Lübbow
Bergen
Prezelle
Woltersdorf
Luckau
Schnega
Forst Gartow
gemeindefrei
Lüchow
Lemgow
4. Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsvorschusskasse kann für Kinder deren unterhaltspflichtige Elternteile keinen Unterhalt
zahlen oder zahlen können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen
gewähren. Einen Anspruch haben auch Halbwaisen, die keine oder nur eine geringe Halbwaisenrente
erhalten. Unterhaltsvorschuss kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes für insgesamt 72 Monate
gewährt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der monatliche UV-Betrag
z.Zt. 145,00 €, darüber hinaus z.Zt. 194,00 €. Ein formeller schriftlicher Antrag ist erforderlich.
Die Zuständigkeit richtet sich auf hier nach dem Nachnamen des Kindes:
A–J
Frau Haul
Tel.:
05841/120-334
K–Z
Frau Rzepa
Tel.:
05841/120-333
Fax:
05841/120-88513
oder
per e-mail: [email protected]