5. Beurkundungen/Beglaubigungen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe II führen neben den genannten Tätigkeiten auch Beurkunden durch. Die Beurkundungen beziehen sich zum größten Teil auf folgende Bereiche: • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärungen • Sorgeerklärungen • Unterhaltsverpflichtungserklärungen (Titulierungen) • Erteilung von Vollstreckungstiteln und vollstreckbaren Teilausfertigungen Auch hier richten sich die Zuständigkeiten nach dem Nachnamen des Kindes bzw. des Jugendlichen. Eine Ausnahme stellt lediglich die vorgeburtliche Beurkundung dar, wonach sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen der werdenden Mutter richtet: A – J, M,N K L, O – Z Herr Alpers Frau Hövermann Frau Lehmann Tel.: Tel.: Tel.: 05841/120-328 05841/120-330 05841/120-327 Landkreis Lüchow-Dannenberg Fachdienst 51 – Jugend-Familie-Bildung Königsberger Str. 10 29439 Lüchow (Wendland) Informationen der 6. Sorgerechtsregister: Für Kinder bzw. Jugendliche, die im Landkreis Lüchow-Dannenberg geboren sind und deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, können Bescheinigungen aus dem Sorgerechtsregister erstellt werden. Dieses ist z.B. oftmals erforderlich, wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil für ein Kind ein Konto eröffnen, ein Ausweisdokument beantragen oder eine Anmeldung zum Kindergarten oder zur Schule vornehmen möchte. Für Kinder oder Jugendliche, die im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes geboren sind, kann die Bescheinigung nach vorheriger Bestätigung durch das entsprechende Jugendamt ausgestellt werden. Die Zuständigkeiten richten sich auch hier nach dem Nachnamen des Kindes wie unter Pkt. 5 (Beurkundungen) beschrieben. Eine Bitte an Sie: Um umfassend und effektiv für Sie bzw. Ihre Kinder tätig werden zu können, sind oftmals ausführliche Beratungsgespräche zu führen. Damit Sie nicht zu lange warten müssen und auch sicher sein können, dass die für Sie zuständige Fachkraft genügend Zeit für Sie hat, ist es dringend anzuraten, einen Termin zu vereinbaren. Bitte beachten Sie auch, dass neben den Gesprächen mit Ihnen auch verschiedene Schriftstücke (z.B. Korrespondenzen mit Anwälten und Gerichten o.ä.) zu erstellen sind, die die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beansprucht. Dieses ist erforderlich, um Ihre bzw. die Ansrüche Ihrer Kinder durchzusetzen. Aus diesem Grunde ist es auch oftmals nicht möglich immer einen zeitnahen Termin zu bekommen – bitte haben Sie Verständnis! Sollten Sie Ihren Ansprechpartner nicht direkt erreichen, werden die Anrufe in der Regel auf einen Anrufbeantworter durchgeschaltet-sprechen Sie Ihre Nachricht gern auf das Band. Sie können Ihr Anliegen auch gern per e-mail kundtun, Sie erhalten dann eine Antwort. Auskunft erhalten Sie auch bei Frau Pubanz, Tel.: 05841/120-352. Frau Pubanz weiß als Verwaltungskraft oft, wann die einzelnen MitarbeiterInnen wieder erreichbar sind. Leitung der Fachgruppe II - Unterhalt u. rechtl. Vertretung des Kindes -: Frau Hövermann Tel.: 05841/120-330 oder per mail: [email protected] Fachgruppe II Unterhalt und rechtliche Vertretung des Kindes Eine Information des des Fachdienstes Landkreises Lüchow-Dannenberg Fachdienst 51 – Kinder- und Jugendhilfe – Jugend-Familie-Bildung Königsberger Straße 10 29439 Lüchow (Wendland) Stand: Januar 2016 Was wir für Sie tun können und welche Dinge Ihnen und uns dabei helfen… Allgemeine Sprechzeiten der Kreisverwaltung: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 9.00 Uhr - 12.30 Uhr Außerdem Donnerstag: 14.00 Uhr - 16.00 Uhr Mittwoch ist kein Sprechtag! Bitte beachten Sie die individuellen Sprechzeiten der einzelnen MitarbeiterInnen, die Sie auf Nachfrage erfahren können! Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, 2. Beistandschaften: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe II des Fachdienstes Jugend-Familie-Bildung des Landkreises Lüchow-Dannenberg sind in vielfältiger Weise gern für Sie tätig: 1. Vormundschaften und Pflegschaften: Wenn das Sorgerecht für ein Kind bzw. einen Jugendlichen nicht oder nur in Teilbereichen bei den Eltern liegt, wird durch das zuständige Familiengericht ein Vormund bzw. Pfleger für das Kind bestellt. In vielen Fällen ist dieses dann das Jugendamt. In unserem Jugendamt richtet sich die Zuständigkeit des jeweiligen Mitarbeiters nach dem Aufenthaltsort des Kindes bzw. des Jugendlichen. Für die Bereiche Nord und Ost ist grds. zuständig: Frau Laackmann Tel.: 05841/120-332 (Vertretung Herr Saslona) Für die Bereiche Süd und Mitte ist grds. zuständig: Herr Saslona Tel.: 05841/120-326 (Vertretung Frau Laackmann) Fax: per e-mail: [email protected] 05841/120-88512 oder Beistandschaften können für Kinder bzw. Jugendliche bezüglich • Vaterschaftsfeststellung • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eingerichtet werden. Der Beistand kann in diesem Rahmen die Vertretung von • Kindern bzw. Jugendlichen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und • ehelichen Kindern bzw. Jugendlichen aus geschiedenen Ehen übernehmen. Die Einrichtung der Beistandschaft erfolgt (freiwillig) auf schriftlichen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils bei dem das Kind bzw. der Jugendliche lebt. Sie kann jederzeit schriftlichen aufgehoben bzw. auf Antrag eingerichtet werden, endet aber spätestens mit Volljährigkeit des Kindes. Die Beistandschaft kann auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. Die Zuständigkeiten richten sich in diesem Bereich nach dem Nachnamen des Kindes bzw. des Jugendlichen: A - J , M-N Frau Lehmann Tel.: 05841/120-327 K – L, O-Z Herr Alpers Tel.: 05841/120-328 Fax: 3. Beratung und Unterstützung Zuständigkeit Bereich Nord und Ost: Neu Darchau Können in Anspruch nehmen • Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder Jugendlichen sorgen • Junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr • Mütter oder Väter die ein Kind betreuen zur Geltendmachung eines möglich Betreuungsunterhaltsanspruches gegen den anderen Elternteil Frau Laackmann Hitzacker Damnatz Forst Göhrde gemeindefrei Göhrde Für den genannten Personenkreis kann sich die Beratung und Unterstützung auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, auf die Abgabe von Sorgeerklärungen, zum Sorgerecht und zum Abstammungsrecht beziehen. Dannenberg Karwitz Gusborn 05841/120-88512 oder per e-mail: [email protected] Langendorf Zernien Höhbeck Jameln Die Zuständigkeiten orientieren sich an denen des Punktes 2. -Beistandschaften. Gorleben Schnackenburg Zuständigkeit Bereich Mitte und West: Gartow Trebel Waddeweitz Küsten Herr Saslona Clenze Wustrow Lübbow Bergen Prezelle Woltersdorf Luckau Schnega Forst Gartow gemeindefrei Lüchow Lemgow 4. Unterhaltsvorschuss Die Unterhaltsvorschusskasse kann für Kinder deren unterhaltspflichtige Elternteile keinen Unterhalt zahlen oder zahlen können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen gewähren. Einen Anspruch haben auch Halbwaisen, die keine oder nur eine geringe Halbwaisenrente erhalten. Unterhaltsvorschuss kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes für insgesamt 72 Monate gewährt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der monatliche UV-Betrag z.Zt. 145,00 €, darüber hinaus z.Zt. 194,00 €. Ein formeller schriftlicher Antrag ist erforderlich. Die Zuständigkeit richtet sich auf hier nach dem Nachnamen des Kindes: A–J Frau Haul Tel.: 05841/120-334 K–Z Frau Rzepa Tel.: 05841/120-333 Fax: 05841/120-88513 oder per e-mail: [email protected]
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