Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtstheorie und Strafrechtsvergleichung KÖLNER PAPIERE ZUR KRIMINALPOLITIK – COLOGNE PAPERS ON CRIMINAL LAW POLICY Michael Kubiciel (Hrsg.) Rechtswissenschaftliche Fakultät | Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht 1 Nach der VW-Affäre: Ein Plädoyer für ein internationalisiertes Unternehmensstrafrecht Michael Kubiciel Köln 3/2015 Prof. Dr. Michael Kubiciel Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtstheorie und Strafrechtsvergleichung Universität zu Köln Albertus-Magnus Platz 50923 Köln [email protected] [email protected] Dieses Dokument steht unter dem Schutz des deutschen Urheberrechts. Anfragen zur Nutzung richten Sie bitte an die o.g. Adressen. 2 Universität zu Köln I. Zusammenfassung und Thesen Während viele Staaten deutsche Unternehmen spürbar bestrafen können, steht hiesigen Staatsanwaltschaften nur eine vergleichsweise harmlose Geldbuße zur Verfügung. Die fehlende Waffengleichheit hat weitreichende gesellschafts-, wirtschafts- und rechtspolitische Folgen. Vor allem mangelt es der deutschen Kriminalpolitik im internationalen kriminalpolitischen Diskurs an Prägekraft. Die Rechtsstandards und Verfahren werden maßgeblich von den USA geprägt. In den letzten Jahren haben sich jedoch auch andere Staaten auf internationaler Ebene zunehmend Gehör verschafft, weil sie – auch für ausländische Unternehmen geltende – Strafgesetze mit rigiden Sanktionen in Kraft gesetzt haben. Während das deutsche Recht kaum dazu geeignet ist, mit wirksamen Sanktionen nationale Rechtsstandards gegenüber multinationalen Unternehmen durchzusetzen, sehen sich deutsche Unternehmen auf den Weltmärkten einem immer dichter werdenden Netz ausländischer Strafgesetze gegenüber. Erschwerend kommt hinzu, dass die Normen des ausländischen Unternehmensstrafrechts nicht immer im Einklang mit deutschen und europäischen Grundrechtsstandards und Strafprinzipien stehen. Im globalen Wettbewerb der Wirtschaftsstrafrechtsordnungen ist Deutschland wegen seiner defensiven „Außenrechtspolitik“ ins Hintertreffen geraten.1 Dieses Ungleichgewicht ist misslich, hat das internationale Wirtschaftsstrafrecht doch erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung globaler Märkte, weltweiter Verhaltensnormen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Volkswirtschaften. Aus diesem Grund sollte die Bundesrepublik ihre kriminalpolitische Zurückhaltung im internationalen wirtschaftsstrafrechtlichen Diskurs aufgeben und seine Rechtspolitik auch als Mittel der auswärtigen Realpolitik begreifen. Schüfe die Bundesrepublik ein wirksames Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne, wäre sie in der Position, 1 Zur Außenrechtspolitik allgemein Hilgendorf, 2. FS Roxin, Bd. 2, 2010, S. 1451 ff. Eine kriminalpolitische Zurückhaltung Deutschlands auf internationaler Ebene konstatiert auch Vogel, JZ 2012, 25, 26. Rechtswissenschaftliche Fakultät | Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht 3 den wichtigen Industrienationen Verhandlungen über Guidelines für eine Unternehmenssanktionierung vorzuschlagen. Diese Guidelines müssten einheitliche Mindeststandards für die Haftungsvoraussetzungen, Grundsätze für die Sanktionsbemessung sowie Regeln für Auflösung diesbezüglicher Jurisdiktionskonflikte enthalten: Es ist, wie die Fälle von Volkswagen und Siemens zeigen, nicht sinnvoll, dass ein Unternehmen wegen ein und desselben Rechtsverstoßes von verschiedenen Ländern mit mehreren Strafen belegt wird. Schließlich bedarf es auch eines Verfahrens und einer Regelung für die zwischenstaatliche Aufteilung des von einem Staat abgeschöpften Mehrerlöses aus der Straftat. II. Ausgangspunkt Die Staatsanwaltschaft einer deutschen Großstadt ermittelt seit einigen Monaten gegen Angestellte eines amerikanischen Automobilkonzerns. Die in einem deutschen Werk beschäftigten Mitarbeiter sollen von Bestechungsgeldern gewusst haben, die ihre Logistiker russischen Zollbeamten für eine Beschleunigung der Zollabfertigung zukommen lassen.2 Sollten die Zahlungen keine Erleichterungszahlungen, legalen „Facilitation darstellen, sondern gegen Payments“,3 das also Internationale Bestechungsgesetz verstoßen, hätte dies nur für die Angestellten strafrechtliche Folgen, nicht jedoch für das Unternehmen. Denn die letzten Überbleibsel eines sog. Verbandsstrafrechts wurden in den 1950er Jahren aus der Rechtsordnung eliminiert.4 Seither lässt das deutsche Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verhängung eines Bußgeldes gegen juristische Personen zu – bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro. Zwar kann sich der Betrag durch die Abschöpfung der durch die Straftat erzielten Mehreinnahmen erhöhen. Doch wird den 2 Ott, Dunkle Geschäfte in Sankt Petersburg, in: Süddeutsche Zeitung vom 18.8.2015, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/verdacht-auf-schmiergeld-dunkle-geschaefte-in-stpetersburg-1.2610300 (zuletzt abgerufen am 12/10/2015) . 3 Dazu Kubiciel, ZIS 2015, 473 ff. 4 Engisch, Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages, 1953, Gutachten E, S. 7, 23 ff.; Heinitz, ebd., S. 67 ff.; Schmitt, Strafrechtliche Maßnahmen gegen Verbände, 1958, S. 178 ff., 196 f., 231. 4 Universität zu Köln Unternehmen dadurch im Prinzip nicht mehr genommen als ihnen aus der Straftat zugeflossen ist.5 Überdies führen Regelverstöße wie Beschleunigungszahlungen nicht immer zu einem nachweisbaren Mehrerlös. Dann bleibt es bei einem Bußgeld, das einen der größten Autokonzerne der Welt gewiss nicht beeindrucken wird. Anders verhält es sich mit den bis zu 18 Milliarden Dollar, die Volkswagen allein in den USA als Strafe für die Manipulation von Abgasprüftests drohen und gegen die selbst die 800 Millionen Euro wie Kleingeld wirken, die Siemens vor rund sieben Jahren als Strafe in die USA zu überweisen hatte. 10 Millionen Euro einerseits, 18 Milliarden Dollar andererseits: Schon diese Zahlen verdeutlichen, dass von einer Waffengleichheit im Arsenal deutscher und amerikanischer vermindert die internationaler Strafverfolgungsbehörden Möglichkeiten Rechtsstandards der keine Rede sein Bundesrepublik, die Formierung ihre Interessen mitzugestalten und kann. Dies wahrzunehmen. Gerade auf dem wirtschaftspolitisch wichtigen Feld des internationalen Wirtschaftsstrafrechts entfaltet Deutschland nur geringe Prägekraft, während sich andere Länder ähnlich weitreichende Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten verschaffen wie die USA. III. Außenrechts- und außenwirtschaftspolitische Konsequenzen der gegenwärtigen Rechtslage Die wichtigsten Folgen dieser kriminalpolitischen Zurückhaltung sind nicht ökonomischer oder juristischer, sondern gesellschaftspolitischer Natur. Ein Staat, der etwa Facebook oder Google von der Respektierung deutscher bzw. europäischer Datenschutzstandards überzeugen und darüber hinaus Einfluss 5 Aufgeweicht wird dies durch die Anwendung des sog. Bruttoprinzips, dem zufolge die dem Unternehmen entstandenen Kosten vom errechneten bzw. zumeist geschätzten Mehrerlös nicht abgezogen werden können, s. dazu KK OWiG-Rogall, 4. Aufl. 2014, § 30 Rn. 141. Bei einer Neugestaltung des deutschen Unternehmenssanktionsrechts müsste das die Gewinnabschöpfung mit punitiven Elementen vermengende Bruttoprinzip im Tausch für ein Sanktionssystem abgeschafft werden, das eine tat- und täterschuldproportionale Strafzumessung zulässt. Rechtswissenschaftliche Fakultät | Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht 5 auf die Etablierung globaler Umwelt- und Arbeitsschutzstandards nehmen will, sollte sich nicht auf gute Argumente verlassen. Er muss multinationalen Unternehmen gegenüber glaubhaft machen können, dass er die eigenen Standards notfalls unilateral mit Zwangsmitteln durchzusetzen beabsichtigt. Wenn ein deutscher Datenschutzbeauftragter in Verhandlungen mit Facebook auf das mögliche Bußgeld von 10 Millionen Euro hinweist, dürfte er ein gelangweiltes „interesting“ zu hören bekommen. Öffnet hingegen das US Department of Justice seinen Instrumentenkasten, ändern deutsche und europäische Unternehmen ihre Compliance-Standards. Selbst die Fifa hat auf die seit langem zirkulierenden Korruptionsvorwürfe erst reagiert, als sich eine amerikanische Staatsanwaltschaft für zuständig erklärt und die Ermittlungen an sich gezogen hat.6 Auch die hiesige Wirtschaft orientiert ihr Handeln auf den Weltmärkten nicht primär an den Vorgaben des deutschen Strafrechts, sondern an Gesetzen wie dem US Foreign Corrupt Practices Act. Letzterer ist schon bei einem eher marginalen Bezug des fraglichen Verhaltens zu den USA einschlägig und sieht empfindliche Strafen vor.7 Dementsprechend nehmen amerikanische Strafverfolgungsbehörden und Rechtsanwaltssozietäten bei Ermittlungen in und gegen deutsche Unternehmen häufig die zentrale Rolle ein.8 Dabei wenden sie Verfahren und Regeln an, deren Vereinbarkeit mit deutschen und europäischen Rechtsstandards zumindest hinterfragt werden kann. So entsprechen die von amerikanischen Staatsanwaltschaften oder Unternehmen in Auftrag gegebenen unternehmensinternen Ermittlungen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch häufig Rechtsanwaltskanzleien nicht dem und deutschen Strafverfahrensrecht. Vielmehr folgen diese sog. Internal Investigations einem Regelmix von (deutschem) Arbeitsrecht und informellen „best practices“ der die Untersuchung 6 leitenden Ermittlern. Schwerwiegende Auswirkungen für Kirchick, Wie die Fifa die Welt erklärt, in: Frankfurter Allgemeine vom 06.06.2015, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/sport/sportpolitik/korruptionsskandal-wie-die-fifa-die-welterklaert-13632145.html (zuletzt abgerufen am 12.10.2015). 7 Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Kapitel 5 Rn. 174; Senderowitz/Ugarte/Cortez, wistra 2008, 281, 282. 8 Dazu und zum Folgenden Zerbes, ZStW 125 (2013), 551 ff. 6 Universität zu Köln Unternehmen haben die häufig sehr geringen Strafbarkeitsvoraussetzungen des amerikanischen Rechts: Nach der Respondeat-Superior-Doktrin kann ein Unternehmen ohne eigenes Verschulden, d.h. ohne die Feststellung defizitärer Organisationsstrukturen, bestraft werden: Der Regelverstoß einer Leitungsperson wird dem Unternehmen ohne Weiteres strafbarkeitsbegründend zugerechnet.9 Dass diese voraussetzungslose Zurechnung mit deutschen Strafund Verfassungsprinzipien schwerlich vereinbar ist,10 muss amerikanische Ermittler, die amerikanisches Recht anwenden, nicht kümmern. Für den Volkswagen-Konzern kann diese Frage aber von zentraler Bedeutung sein. Auf die globale Formierung der für Unternehmen sehr wichtigen Regeln des Unternehmensstrafrechts haben die deutsche Kriminalpolitik und Rechtswissenschaft bislang keinen Einfluss. Ihre Debattenbeiträge erschöpfen sich häufig in dem Einwand, eine Verbandsstrafe sei mit dem Schuldprinzip nicht vereinbar. Dabei übersehen sie, dass das mitteleuropäische Strafrechtsdenken auf einem ursprünglich theologischen Schuldbegriff gründet, der die Bestrafung von Personengesamtheiten nicht ausschloss, sondern im Gegenteil zuließ.11 Tatsächlich existierten in Deutschland bis in die 1950er Jahre Überbleibsel eines Verbandsstrafrechts. Angesichts dessen ist es nicht plausibel, dass der Gesetzgeber Unternehmen eine Vielzahl essentieller Regeln auferlegt, die Verletzung dieser Regeln aber nur mit einem Bußgeld ahndet.12 Der US Supreme Court hielt die Bestrafung einer Eisenbahngesellschaft einst mit den Worten aufrecht: “If, for example, the invisible, intangible essence or air which we term a corporation can level mountains, fill up valleys, law down iron tracks, and run railroad cars on them, it can intend to do it, and can act therein 9 Böse, ZStW 126 (2014), 132 ff. Kubiciel, Compliance als Strafausschlussgrund in einem künftigen Unternehmensstrafrecht, in: Festschrift für Wessing, 2016, S. 69 ff. 11 Grundlegend Maihold, Strafe für fremde Schuld? - Die Systematisierung des Strafbegriffs in der Spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre, 2005. Dazu Pawlik, HRRS 2005, 298 ff. 12 Kubiciel, ZRP 2014, 133 ff.; Kubiciel/Hoven, in: Jahn/Schoop/Schmitt-Leonardy, Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen, im Erscheinen (2015). Dass diesem Schritt keine grds. verfassungsrechtlichen Hürden begegnen, zeigt – neben den vorstehend genannten Autoren – auch Jahn, in: Jahn/Schoop/Schmitt-Leonardy (a.a.O.). 10 Rechtswissenschaftliche Fakultät | Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht 7 as well viciously and virtuously.”13 Diese einfache, aber treffende Einsicht ist der Grundstein dafür, dass die USA in den letzten Jahrzehnten eine offensive Wirtschaftskriminalpolitik verfolgen und deren Regeln maßgeblich prägen konnten.14 Andere Länder haben ihre Einflussmöglichkeiten inzwischen ausgebaut. So hat Großbritannien im Jahr 2010 mit seinem Bribery Act die Grundlage dafür geschaffen, dass das Serious Fraud Office ausländische Unternehmen sogar für die Bestechung von Amtsträgern in Drittstaaten mit empfindlichen Strafen belegen kann.15 Zuletzt ist in Brasilien ein Gesetz verabschiedet worden, das harte Strafen für bestechende ausländische Unternehmen gestattet.16 Und Deutschland? Es verfolgt auf internationaler Ebene eine weithin zurückhaltende und gelegentlich altruistisch-idealistische Kriminalpolitik. So setzt es sein Strafrecht als Mittel der Entwicklungshilfe ein,17 indem es gegenwärtig sein Korruptionsstrafrecht zum Schutz ausländischer Verwaltungen vor deutschen Bestechungszahlungen verschärft.18 Die oben beschriebene Ungleichgewichtslage wird dadurch jedenfalls nicht zum Besseren verändert. Immerhin deutet die Initiative an, dass Deutschland eine aktivere Rolle in der internationalen Antikorruptions- und Kriminalpolitik einzunehmen gedenkt. Damit sollte es aber nicht sein Bewenden haben. Wenn die Bundesrepublik Einfluss auf die Entwicklung des – volkswirtschaftlich äußerst wichtigen – internationalen Wirtschaftsstrafrechts nehmen will, wenn auch ihre Werte und Interessen zur Geltung kommen sollen, muss sie ihre auswärtige Rechtspolitik als Mittel der Realpolitik begreifen. 13 US Supreme Court, NY Railroad v. US (1909), 492-3. S. auch Bottke, wistra 1997, 241, 248 ff. 14 Krit. dazu Schünemann, GA 2003, 299, 308; SSW/Rosenau, 2. Aufl. 2014, § 331 Rn. 4. S. ferner die Beiträge von Schünemann, Pieth und Kubiciel, in: Hoven/Kubiciel (Hrsg.) Das Verbot der Auslandsbestechung, 2016. 15 Kappel/Lagodny, StV 2012, 695, 696ff. 16 Lis/Püschel, Newsdienst Compliance 2014, 71008. 17 So ausdrücklich Maas, NStZ 2015, 305, 308. Krit. Schünemann, ZRP 2015, 68, 71; Weigend, in: Hoven/Kubiciel (Fn. 14). 18 Kubiciel/Spörl, KPzK 2014; Kubiciel, in: Hoven/ders. (Fn. 14). 8 Universität zu Köln IV. Folgerungen für die Zukunft Vor diesem Hintergrund verdient ein Satz aus dem Koalitionsvertrag des Jahres 2013 erneut gelesen zu werden. Er lautet: „Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne.“19 Gelänge diese (oder die nächste) Bundesregierung zu einem positivem Ergebnis, wäre die Bundesrepublik in der Position, um den wichtigen Industrienationen einen sich geradezu aufdrängenden Schritt vorzuschlagen: die Aufnahme von Verhandlungen über Guidelines eines internationalen Unternehmensstrafrechts. Diese müssten nicht nur die Grundzüge der Haftungsvoraussetzungen, sondern auch gemeinsame Regeln für die Sanktionszumessung beinhalten. Vor allem aber wären Jurisdiktionskonflikte zu vermeiden, denn es macht offenkundig keinen Sinn, ein Unternehmen wegen derselben strukturellen Verfehlung in einer Vielzahl von Ländern und damit in der Summe unverhältnismäßig zu sanktionieren. Überdies ist es auch verfassungsrechtlich problematisch, dass ein Unternehmen wegen ein und desselben Rechtsverstoßes mit mehreren Strafen belegt wird. Schließlich bedarf es auch eines Verfahrens und einer Regelung für die zwischenstaatliche Aufteilung des von einem Staat abgeschöpften Mehrerlöses aus der Straftat. Denn weder sollte der Mehrerlös bei dem Staat verbleiben, der als erstes sein Rechtsverfahren gegen das Unternehmen abgeschlossen und die Abschöpfung betrieben hat, noch ist es (verfassungsrechtlich) legitimierbar, wenn der Mehrerlös kumulativ von mehreren Staaten abgeschöpft wird. Könnte Deutschland Verhandlungen auf Ebene der G7 oder G20 zu diesen Fragen anstoßen, hätte es die Krise seines größten Konzerns als Chance genutzt. Der Verf. ist geschäftsführender Direktor des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht 19 der Universität zu Köln, berät u.a. internationale CDU/CSU/SPD, Deutschlands Zukunft gestalten, 2013, S. 103. Rechtswissenschaftliche Fakultät | Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht 9 Organisationen zu Antikorruptionsfragen und ist Sprecher der Kölner Forschungsgruppe „Anwendungsfragen eines Verbandsstrafrechts“. – Eine kürzere Fassung ist erschienen in ZEIT-ONLINE v. 13.10.2015. 10 Universität zu Köln
© Copyright 2024 ExpyDoc