PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 20 15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG PROF. DR . STEPHAN LORENZ E INHEIT 9 – S ACHVERHALT F ALL 8: D ER V IRTUOSE Vito Villazón vermietet mit Mietvertrag vom 02.01.2014 dem Klavier- und Cellolehrer Mateo Martínez in seinem Mehrparteienhaus eine schallgedämmte Wohnung als Unterrichtsraum; als Monatsmiete werden € 1.000,– vereinbart. Am 01.02.2014 überlässt V dem M vereinbarungsgemäß die Wohnung, welche dieser ab dem folgenden Tag als Übungsraum einrichtet. Leider muss er dabei feststellen, dass aus der Schalldämmung an der Zimmerdecke permanent feiner Staub rieselt, der die Musikinstrumente des M (unter anderem einen Steinway-Flügel und ein Meistercello von Gagliano aus dem 18. Jahrhundert) ruinieren würde und deshalb den Unterricht in der Wohnung unmöglich werden lassen. Die Schalldämmung hatte bereits am 02.01.2014 Risse, welche jedoch nur bei genauem Hinsehen erkennbar waren; diese Risse haben allerdings erst am 01.02.2014 dazu geführt, dass Staub aus der Dämmung austrat, was M jedoch erst am Folgetag bemerkt hatte. M kann die Wohnung auch nicht anderweitig nutzen und verlangt von V daher noch am selben Tag die Reparatur der Schalldämmung. 1. Hat M gegen V einen Anspruch auf Reparatur der Schalldämmung? V repariert die Schalldämmung der Wohnung zum 28.02.2014. M konnte trotz intensiver Bemühungen auf dem angespannten Münchener Mietmarkt keine anderen Unterrichtsräume für Februar finden und musste daher den Unterricht für diesen Monat entfallen lassen. Dadurch entgingen ihm Einnahmen für den Monat Februar i.H.v. € 2.000,–. 2. Hat V gegen M einen Anspruch auf Entrichtung der Monatsmiete von € 1.000,– für den Monat Februar? 3. Kann M von V Ersatz der entgangenen Einnahmen für den Monat Februar i.H.v. € 2.000,– verlangen? AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT II (PROF. DR. STEPHAN L ORENZ) · S OMMERSEMESTER 2015 SACHVERHALT EINHEIT 9 Am 01.03.2014 nimmt M den Unterricht in den angemieteten Räumen wieder auf. Trotz allem ist M mit der Akustik der Wohnung nicht zufrieden und gibt die Räumlichkeiten nach fristgerechter Kündigung am 31.10.2014 zurück. Erst jetzt fallen V tiefe Kratzer und knopfgroße Löcher im Holzboden des Hausflures auf. Die Nachbarn berichten V, dass die bei M beschäftigte Cellolehrerin Clara Caballé (C) ihr Instrument des Öfteren mit ausgezogenem Klangstachel durch den Hausflur gezogen habe. Schon vor Vertragsschluss hatte M dem V mitgeteilt, dass in der Wohnung auch seine Angestellte C unterrichten werde. Nach erfolgreicher Reparatur vergisst V die Angelegenheit zunächst. Erst am 01.06.2015 fällt sie ihm wieder ein. Nachdem M auf Konzertreise in Argentinien nicht erreichbar ist, hält er sich an C. Diese will jedoch nach „all der Zeit“ nicht mehr für den Schaden aufkommen. 4. Kann V von C Bezahlung der Reparaturkosten i.H.v. € 1.800,– verlangen? SEITE 2 VON 2
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