Einheit 09 SV 08 - Juristische Fakultät

PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT II
SOMMERSEMESTER 20 15
JURISTISCHE FAKULTÄT
LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES
PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG
PROF. DR . STEPHAN LORENZ
E INHEIT 9 – S ACHVERHALT
F ALL 8: D ER V IRTUOSE
Vito Villazón vermietet mit Mietvertrag vom 02.01.2014 dem Klavier- und
Cellolehrer
Mateo
Martínez
in
seinem
Mehrparteienhaus
eine
schallgedämmte Wohnung als Unterrichtsraum; als Monatsmiete werden
€ 1.000,–
vereinbart.
Am
01.02.2014
überlässt
V
dem
M
vereinbarungsgemäß die Wohnung, welche dieser ab dem folgenden Tag
als Übungsraum einrichtet. Leider muss er dabei feststellen, dass aus der
Schalldämmung an der Zimmerdecke permanent feiner Staub rieselt, der
die Musikinstrumente des M (unter anderem einen Steinway-Flügel und
ein Meistercello von Gagliano aus dem 18. Jahrhundert) ruinieren würde
und deshalb den Unterricht in der Wohnung unmöglich werden lassen.
Die Schalldämmung hatte bereits am 02.01.2014 Risse, welche jedoch nur
bei genauem Hinsehen erkennbar waren; diese Risse haben allerdings
erst am 01.02.2014 dazu geführt, dass Staub aus der Dämmung austrat,
was M jedoch erst am Folgetag bemerkt hatte. M kann die Wohnung auch
nicht anderweitig nutzen und verlangt von V daher noch am selben Tag
die Reparatur der Schalldämmung.
1. Hat M gegen V einen Anspruch auf Reparatur der Schalldämmung?
V repariert die Schalldämmung der Wohnung zum 28.02.2014. M konnte
trotz
intensiver
Bemühungen
auf
dem
angespannten
Münchener
Mietmarkt keine anderen Unterrichtsräume für Februar finden und
musste daher den Unterricht für diesen Monat entfallen lassen. Dadurch
entgingen ihm Einnahmen für den Monat Februar i.H.v. € 2.000,–.
2. Hat V gegen M einen Anspruch auf Entrichtung der Monatsmiete von
€ 1.000,– für den Monat Februar?
3. Kann M von V Ersatz der entgangenen Einnahmen für den Monat
Februar i.H.v. € 2.000,– verlangen?
AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT II (PROF. DR. STEPHAN L ORENZ) · S OMMERSEMESTER 2015
SACHVERHALT EINHEIT 9
Am 01.03.2014 nimmt M den Unterricht in den angemieteten Räumen
wieder auf. Trotz allem ist M mit der Akustik der Wohnung nicht
zufrieden und gibt die Räumlichkeiten nach fristgerechter Kündigung am
31.10.2014 zurück.
Erst jetzt fallen V tiefe Kratzer und knopfgroße Löcher im Holzboden des
Hausflures auf. Die Nachbarn berichten V, dass die bei M beschäftigte
Cellolehrerin
Clara
Caballé
(C)
ihr
Instrument
des
Öfteren
mit
ausgezogenem Klangstachel durch den Hausflur gezogen habe. Schon vor
Vertragsschluss hatte M dem V mitgeteilt, dass in der Wohnung auch
seine Angestellte C unterrichten werde.
Nach erfolgreicher Reparatur vergisst V die Angelegenheit zunächst. Erst
am 01.06.2015 fällt sie ihm wieder ein. Nachdem M auf Konzertreise in
Argentinien nicht erreichbar ist, hält er sich an C. Diese will jedoch nach
„all der Zeit“ nicht mehr für den Schaden aufkommen.
4. Kann V von C Bezahlung der Reparaturkosten i.H.v. € 1.800,–
verlangen?
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