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Grundsätzliches zur Versorgung von Flüchtlingen in Österreich
bzw. Niederösterreich
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage für die bundesweit einheitliche Gewährleistung der vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bildet in Österreich die
Grundversorgungsvereinbarung (GVV) zwischen dem Bund und den Bundesländern gem. Art.
15a B-VG (BGBl. Nr. I 80/2004).
Darin wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der
Betreuung von AsylwerberInnen geregelt. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die
Betreuung für AsylwerberInnen im Zulassungsverfahren in den Erstaufnahmezentren
(Traiskirchen oder Thalham) während der Zeit zur Prüfung des Zulassungsverfahrens
(Verfahren wird in Österreich zurückgewiesen, wenn der/die Fremde bereits einen
Asylantrag in einem anderen EU-Land gestellt hat - Grundlage „Dublin-II-Verordnung).
Die Betreuung der übrigen schutz- und hilfsbedürftigen Personen ebenso wie der gesamte
damit zusammenhängende operative Bereich (z. B. Quartierssuche) ist den Bundesländern
übertragen. Darüber hinaus haben auch Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wurde,
während der ersten 4 Monate nach Asylgewährung Anspruch auf Grundversorgung
(durch die Länder).
Darüber hinaus regelt die Grundversorgungsvereinbarung die Aufteilung der Aufgaben und
Kosten zwischen dem Bund und den Bundesländern samt Abrechnungsmodalitäten, die
partnerschaftlichen Grundsätze, die Zielgruppe der zu versorgenden Fremden und die
vorgesehen Leistungen für die Fremden.
Bei der Verteilung der AsylwerberInnen auf die Länder sind „Länderquoten“ maßgeblich.
Jedes Bundesland soll entsprechend seiner Bevölkerungszahl auch die entsprechende Zahl
an AsylwerberInnen aufnehmen.
Weiters wurde am 18.8.2015 ein neues Verfassungsgesetz (beschlossen von SPÖ, ÖVP, Die
Grünen) verabschiedet. Dabei handelt es sich um ein Durchgriffsrecht bei der Unterbringung
von Flüchtlingen. Dieses Verfassungsgesetz soll erst mal bis Ende 2018 befristet sein. Durch
dieses Verfassungsgesetz räumt sich der Bund ein, selbst Unterkünfte in bundeseigenen
Gebäuden zu schaffen, auch wenn damit die Länder und Gemeinden nicht einverstanden
sind. Unterkünfte in bundeseigenen Gebäuden oder auf Flächen, die dem Bund gehören,
sollen dort entstehen, wo der betroffene Bezirk den Bezirksrichtwert bzw. die Gemeinde den
Richtwert von 1,5 Prozent der Wohnbevölkerung nicht erfüllt. Erstes Ziel sei weiterhin, dass
die Länder und Gemeinden selbst für die Unterbringung sorgen und die Quote erfüllen.
Sollten Länder und Gemeinden hier säumig sein, gibt es dann künftig ein „Durchgriffsrecht“
des Bundes.
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1. Wie kommt ein zu versorgender Asylwerber überhaupt nach
Niederösterreich in eine Gemeinde?
Stellt ein/e Fremder einen Asylantrag, dann wird e/sier zur Erstabklärung vorerst noch in
eine der beiden Erstaufnahmestelle des Bundes (Thalham oder Traiskirchen) gebracht.
Ergibt die Erstabklärung, dass Österreich zuständig ist (und der/die Fremde nicht schon in
einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt hat) und dass dem Asylverfahren in
Österreich stattgegeben wird, dann wird der/die AsylwerberIn von der Erstaufnahmestelle
des Bundes in eine Unterkunft eines Bundeslandes überstellt; vorrangig in jenes Bundesland,
das seine Versorgungsquote nicht erfüllt.
2. Welche Zielgruppe kennt die Grundversorgungsvereinbarung?
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AsylwerberIn: ist eine Person, die ihr Land verlassen hat, und woanders Schutz sucht,
aber noch nicht als Flüchtling anerkannt wurde – also von der Asylantragstellung bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind
Kinder und Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und von beiden Elternteilen oder einem Erziehungsberechtigten getrennt sind.
Asylberechtigte: Wird einem/einer AsylwerberIn aufgrund von festgestellten
Fluchtgründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen sind, der
Flüchtlingsstatus zuerkannt, spricht man von einem/einer Asylberechtigten. Mit
dieser Statuszuerkennung erwirbt der/die Fremde ein dauerndes Aufenthaltsrecht in
Österreich. Als Asylberechtigte/r hat der/die Fremde den freien und vollen Zugang
zum österreichischen Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen wie ein/e
ÖsterreicherIn (z. B. bedarfsorientierte Mindestsicherung, Familienbeihilfe usw.).
Insbesondere kann sich der/die Fremde auch völlig frei in Österreich bewegen.
Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen
wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird. Sie sind
daher weder AsylwerberInnen noch Asylberechtigte (Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention – GFK), benötigen aber Schutz vor Abschiebung aus diversen
Gründen
Fremde ohne Aufenthaltsrecht, wenn der Fremde nicht abgeschoben werden kann
3. Auf welche Leistungen haben AsylwerberInnen nach der
Grundversorgungsvereinbarung Anspruch?
Unterbringung in geeigneten Unterkünften (organisiertes Quartier oder private
Unterbringung), Verpflegung, Taschengeld in organisierten Unterkünften,
Krankenversicherung, Information, Beratung und soziale Betreuung, Transportkosten,
Schülerfreifahrt, Bekleidungshilfe, Schulbedarfshilfe.
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Jede/r AsylwerberIn in Grundversorgung ist bei der Gebietskrankenkasse versichert und hat
somit vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Dabei sind AsylwerberInnen mit einem
E-Card-Ersatzbeleg ausgestattet (keine E-Card), der dem Arzt vorzuweisen ist.
4. Welche Versorgungsformen gibt es in der Grundversorgung?
Es gibt a) die organisierte Unterbringung und b) die private Unterbringung.
a) organisierte Unterbringung?
Hier sucht sich das Land NÖ einen Quartierbetreiber als Vertragspartner (z.B.
Gastgewerbebetrieb, NGO, Verein….), der für das Land NÖ auf Vertragsbasis
AsylwerberInnen versorgt. Man unterscheidet dabei unter Vollversorgung und
Selbstversorgung.
Bei der Vollversorgung muss der/die QuartierbetreiberIn für Frühstück, Mittagessen und
Abendessen Sorge tragen (es kocht der/die QuartierbetreiberIn). Der/die AsylwerberIn
bekommt
€ 40,- Taschengeld pro Monat.
Der Tagsatz, den der/die BetreiberIn eines Vollversorgerquartieres für jede/n AsylwerberIn
erhält, liegt aktuell zwischen € 17,- und € 19,-, abhängig von der Anzahl der von ihm
angebotenen Zusatzleistungen.
Bei der Selbstversorgung kochen die AsylwerberInnen selbst und bekommen für die
Beschaffung der Lebensmittel € 5,50 pro Tag und Person (kein Taschengeld).
Der Tagsatz, den der/die BetreiberIn von Selbstversorgerquartieren für jede/n AsylwerberIn
erhält, liegt aktuell zwischen € 15,- und € 17,-, abhängig von der Anzahl der angebotenen
Zusatzleistungen. In diesen Beträgen sind die € 5,50, die er/sie den Fremden auszahlen
muss, bereits inkludiert.
Organisierte Unterkünfte sind von der Caritas oder Diakonie zumindest alle zwei Wochen
aufzusuchen, wo sie den Asylwerbern für Beratungs- und Betreuungsleistungen zur
Verfügung stehen. Diese Betreuungsleistung gibt es bei privater Unterbringung nicht. Hier
müssen die AsylwerberInnen vielmehr die zentralen Beratungsstellen der Betreuungsorganisationen in St. Pölten und Wiener Neustadt aufsuchen.
Unterbringung/Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen:
Die Grundversorgungsvereinbarung sieht die Unterbringung in organisierten Quartieren mit
speziellen Leistungen für unbegleitete minderjährige Fremde vor (z.B. psychologische
Betreuung, besser Tagesstrukturierung, Deutschkurse usw.). Die Grundversorgungskosten
für unbegleitete minderjährige AsylwerberInnen belaufen sich derzeit auf maximal € 77,täglich und werden analog den sonstigen Grundversorgungskosten vom Bund und den
Ländern getragen.
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b) privater Unterbringung
Bei der privaten Unterbringung sucht sich das Land NÖ keinen Vertragspartner, sondern
der/die Fremde sucht sich selbst eine Wohnung und eine/n VermieterIn und schließt mit
diesem einen Mietvertrag. Bei dieser Versorgungsform erhält der/die Fremde von der
Bezirksverwaltungsbehörde monatliche Zuschüsse für Miete und Verpflegung. Die
zuständige Stelle in der Stadt Wiener Neustadt ist:
Sozialservice der Stadt Wiener Neustadt (MA-7)
Neuklosterplatz 1/1. Stock, 2700 Wiener Neustadt
Email: [email protected]
Tel.: 02622/373/720
Für diese Versorgungsform (privater Unterbringung) gibt es keine mobile Betreuung durch
die Betreuungsorganisationen. Hier müssen die AsylwerberInnen vielmehr die zentralen
Beratungsstellen der Betreuungsorganisationen in St. Pölten und Wiener Neustadt
aufsuchen.
Welche Leistungen erhält ein/e AsylwerberIn bei privater Unterbringung
Einzelperson:
Mietzuschuss:
Verpflegungszuschuss:
Bekleidung:
Schulbedarf:
€ 120,- (monatlich)
€ 200,- (monatlich)
€ 150,- (jährlich)
€ 200 (jährlich
Familie:
Mietzuschuss:
Verpflegungszuschuss für Erwachsene:
Verpflegungszuschuss für Minderjährige:
Bekleidung:
Schulbedarf:
€ 240,- (monatlich)
€ 200,- (monatlich)
€ 90,- (monatlich)
€ 150,- (jährlich)
€ 200,- (jährlich
5. Hat eine hilfsbedürftige/r AsylwerberIn Anspruch auf bedarfsorientierte
Mindestsicherung?
Nein! Der/die hilfsbedürftig/e AsylwerberIn bekommt nur Grundversorgung und hat keinen
Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Erst Asylberechtigte haben Anspruch auf
bedarfsorientierte Mindestsicherung.
6. Wer ist in NÖ für die Grundversorgung von AsylwerberInnen zuständig?
Politisch ist für die Grundversorgung Landesrat Maurice Androsch zuständig.
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Auf Verwaltungsebene liegt die Zuständigkeit beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Staatsbürgerschaft und Wahlen (NÖ Flüchtlingsstelle).
Amt der NÖ-Landesregierung – Abt. Staatsbürgerschaft und Wahlen (IVW2)
Koordinationstelle für Ausländerfragen
Leiterin: Frau Mag. Doris Schulz
Tel. 02742/9005/15672
Email: [email protected] oder [email protected]
Für unbegleitete minderjährige Fremde/UMF ist die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe im
Amt der NÖ-Landesregierung zuständig bzw. die jeweils in dem Bezirk (wo die UMF
untergebracht sind) zuständige Bezirksstelle der Kinder- und Jugendhilfe. Für die Stadt
Wiener Neustadt:
Magistrat Wiener Neustadt, Kinder- und Jugendhilfe (MA-7)
Neues Rathaus, Neuklosterplatz 1/1. Stock/Zi. 138, 2700 Wiener Neustadt
Tel. 02622/373/705
Email: [email protected]
Betreuung, Beratung: Die Grundversorgungsvereinbarung sieht für die Information,
Beratung und soziale Betreuung der Asylwerber einen Betreuungsschlüssel in der Form vor,
dass pro 140 Asylwerber ein/e BetreuerIn geben soll (1:140). Das Land NÖ hat die Caritas
und Diakonie mit dieser Aufgabe beauftragt. Dabei ist die Caritas für das Industrie- und
Weinviertel und die Diakonie für das Wald- und Mostviertel zuständig.
Kontakt Caritas für Industrieviertel
Caritas – Asyl und Integration NÖ
Rechtsberatung, mobile Flüchtlingsberatung
Leitung: Lukas Kluszczynski
Wiener Straße 56
Tel. 02622/83020
Email: [email protected]
Rechtsberatung und mobile Flüchtlingsberatung (Caritas – Asyl und Integration NÖ)
Peter Hyll
Tel. 0664/8429911
Email: [email protected]
Beratung für Asylberechtigte, subs. Schutzberechtigte und MigrantInnen (Caritas – Asyl
und Integration NÖ
Dr. Ivan Fürst
Tel. 0664/88798749
Email: [email protected]
Zusätzlich gibt es seit diesem Sommer (2015) die Initiative „Machbar in Not“, ins Leben
gerufen von einigen NGOs, die im Flüchtlingsbereich bereits seid Jahren aktiv sind (Caritas,
Diakonie, Volkshilfe, Rotes Kreuz....). Wenn Sie Interesse daran haben, im Rahmen des
Projekts „Machbar in Not“ Schutzsuchende mit einer geeigneten Wohnung zu unterstützen,
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können Sie sich bei einigen Organisationen melden und ihre Privatquartiere anmelden bzw.
diese beraten bei der Wohnunterbringung in privaten Quartieren
Wohnberatung der Diakonie
Tel. 0664/88982652
Email: [email protected]
Caritas der Erzdiözese Wien
E-Mail: [email protected]
Tel: 0676/3152108 (Mo – Fr von 08:00 – 12:00)
Volkshilfe-Wien
Tel. 0676/87844356
www.volkshilfe-wien.at
Die Caritas und Diakonie müssen zumindest alle zwei Wochen in ihrem Bereich die
organisierten Quartiere zur Information, Beratung und sozialen Betreuung der AsylwerberInnen aufsuchen und dem Land NÖ allfällige Unregelmäßigkeiten im Quartier mitteilen.
Diese mobile Betreuung gibt es nur in organisierten Unterkünften.
Für AsylwerberInnen in privaten Unterkünften stehen die Beratungsbüros der Betreuungsorganisationen in St. Pölten, Korneuburg und Wiener Neustadt zur Verfügung.
AsylwerberInnen in privaten Unterkünften werden somit nicht mobil betreut, sondern
müssen in diesen Beratungsbüros vorsprechen.
7. Was passiert, wenn ein Asylverfahren abgeschlossen ist?
Wurde das Asylverfahren für den/die AsylwerberIn negativ abgeschlossen, dann hat der/die
Fremde grundsätzlich freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzureisen oder die Person wird
von der Fremdenbehörde abgeschoben. Kann die Person aus bestimmten Gründen nicht
abgeschoben werden, kann sie weiterhin in der Grundversorgung versorgt werden.
Wird das Asylverfahren für den/die Fremde/n positiv entschieden und wird er/sie dadurch
als Flüchtling anerkannt (Status des Asylberechtigten), dann erwirbt der/die Fremde ein
dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Als Asylberechtigte/r hat der/die Fremde den
freien und vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Anspruch auf
Sozialleistungen wie ein/e ÖsterreicherIn (z.B. bedarfsorientiert Mindestsicherung,
Familienbeihilfe usw.).
8. Welche finanziellen Beiträge haben die Gemeinden bei Grundversorgung
von AsylwerberInnen zu leisten?
Keine! Sämtliche Kosten der Versorgung von AsylwerberInnen oder sonstigen
Grundversorgten teilen sich der Bund und die Bundesländer im Verhältnis von 60:40
Prozent. Im Jahr 2013 betrugen die Gesamtkosten in Niederösterreich rund 27 Millionen
Euro, davon trug der Bund 17,5 Millionen, den Rest das Land Niederösterreich. Dauert ein
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Asylverfahren über 1 Jahr, dann trägt der Bund ab diesem Zeitpunkt 100% der Kosten. Die
Gemeinden haben keinerlei Beiträge zu leisten.
9. Darf ein/e AsylwerberIn einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen?
Der/die AsylwerberIn benötigt für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine
Beschäftigungsbewilligung, die theoretisch nach 3 Monaten erteilt werden könnte. Diese
Beschäftigungsbewilligung ist aber nur in gewissen Branchen möglich (z.B. ErntehelferIn).
Die Beschäftigungsbewilligung ist von einem/r möglichen ArbeitgeberIn beim AMS zu
beantragen, wobei die mögliche Stelle vorher ÖsterreicherInnen angeboten worden sein
musste.
In der Praxis werden keine Beschäftigungsbewilligungen für AsylwerberInnen ausgestellt.
10. Was versteht man unter Remunerantentätigkeiten?
Die sogenannten Remunerantentätigkeiten (gemeinnützige Arbeiten) sind in
Flüchtlingsquartieren, für Gemeinden, Länder oder den Bund zulässig (z.B. Schneeräumung,
Straßenreinigung usw.). Grundsätzlich wird für diese Tätigkeit zwischen € 3,5,- und € 5,bezahlt. Ab € 110,- pro Monat sind die Einkünfte auf die Grundversorgung anzurechnen.
Wiener Neustadt, Sept. 2015
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