Ketteninhabers, zu Gunsten d

Universität Heidelberg
Prof. Dr. Gerhard Dannecker
Lösung 2. Klausur
Sommerse mester 2015
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösungsskizze
A. Strafbarkeit des G
I. Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt-
Ketteninhabers, zu Gunsten der S-GmbH gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt.
StGB
1. Täuschung (+)
 Mit dem Angebotsschreiben, in dem der G die Kunstlederschuhe bewusst
wahrheitswidrig als Echtlederschuhe zum Kauf anbot, hat der G bewusst
irreführend auf das Vorstellungsbild des Schuhmarkt-Ketteninhabers
eingewirkt, um bei diesem einen Irrtum über die Lederqualität der Schuhe
und damit Ober eine Tatsache zu erregen.
2. Irrtum (+)
3. Vermögensverfügung (+)
 Die Vermögensverfügung kann vorliegend in dem Abschluss des
Kaufvertrags über die Schuhe, wodurch für den SchuhmarktKetteninhaber X eine Zahlungsverpflichtung begründet wurde, oder in der
Zahlung von 70 Euro pro Schuhpaar erblickt werden.
4. Vermögensschaden (+)
 h.M.: bereits die Eingehung eines Vertrags stellt eine einem
Vermögensschaden gleichzusetzende konkrete Vermögensgefährdung
dar, wenn der Verpflichtung des Getäuschten ein wirtschaftlich nicht
gleichwertiger Anspruch gegenübersteht, sofern die vom Täter
versprochene Leistung nicht wirtschaftlich äquivalent ist.
 Eingehungsbetrug (+)
 tvA: an das Vorliegen einer konkreten Vermögensgefährdung sind
gesteigerte Anforderungen zu stellen; die wirtschaftliche Bewertung der
durch den Vertragsschluss erworbenen Rechte und eingegangenen
Pflichten sowie ihrer tatsächlichen Realisierungsaussichten sollen einen
deutlichen Ausschlag zu Lasten des betroffenen Vermögens ergeben, so
dass bereits vor Vollzug des Vertrags von einer aktuellen
Verschlechterung der Vermögenslage gesprochen werden kann.
 Eingehungsbetrug (+)
5. Subjektiver Tatbestand (+)
 Vorsatz (+)
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 Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Drittbereicherung (+), da es ihm
als Ziel seiner Handlung darauf ankam, seiner GmbH den
Vermögensvorteil zu verschaffen
6. Rechtswidrigkeit: Notstand, § 34 StGB?
a) Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
(1) Vermögen als notstandsfähiges Rechtsgut
 tvA 1: das eigene Vermögen ist nur als notstandsfähiges Rechtsgut zu
qualifizieren, sofern es von außen beeinträchtigt wird (z.B. wenn der
Notstandstäter erpresst wird), nicht jedoch, wenn das Vermögen infolge
von Dispositionen des Vermögensinhabers gefährdet ist (Bsp.:
Fehlinvestitionen)
-> Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (-)
 tvA 2: in Fällen, in denen das eigene Vermögen infolge von eigenen
wirtschaftlichen Dispositionen in Gefahr ist, fehlt es am wesentlichen
Überwiegen des gefährdeten Rechtsguts, da aus den Wertungen der
Rechtsordnung, insbesondere der Insolvenzordnung und des
Zwangsversteigerungsgesetzes, zum Ausdruck kommt, dass der
Vermögensverlust nicht durch Eingriffe in fremdes Vermögen abgewehrt
werden darf.
-> Nach dieser Auffassung fehlt es vorliegend am wesentlichen
Überwiegen der Interessen des G.
 Da beide Auffassungen zur Ablehnung der Notstandsrechtfertigung
gelangen, kann der Meinungsstreit vorliegend dahinstehen.
(2) Der Bestand der juristischen Person als notstandsfähiges Rechtsgut
 Auch der Umstand, dass der G den Betrug zu Lasten des SchuhmarktKetteninhabers X begangen hat, um die in ihrer existenzgefährdete GmbH
zu retten, führt nicht zur Rechtfertigung nach § 34 StGB. Die
Insolvenzordnung ist lex specialis zum Notstand. Sie darf nicht über § 34
StGB außer Kraft gesetzt werden.
7. Schuld (+)
8. Strafzumessung: Regelbeispiel gem. § 263 III 2 Nr. 1 1. Alt. StGB
(„gewerbsmäßig“)
 (+), da der G den Schuhmarktketteninhaber X auch in den Folgejahren
betrügen wollte, um so seine existenzgefährdete GmbH und damit sein
Geschäftsführergehalt zu retten
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9. Ergebnis: § 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt. StGB (+)
II. Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall zu Lasten
der Endverbraucher, zu Gunsten X gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt., Nr. 2 2.
Alt., 25 I 2. Alt. StGB
1. Täuschung (+)
 Die Täuschungshandlung hat eine objektive und eine subjektive
Komponente.
 Der G wusste um die Tatsache, dass die als Echtlederschuhe verkauften
Schuhe tatsächlich aus Kunstleder bestehen, und erfüllte daher in persona
die subjektiven Anforderungen des Täuschungsbegriffs.
 Die objektiven Anforderungen des Täuschungsbegriffs erfüllte nicht G in
eigener Person, sondern der Schuhmarktketteninhaber X, welcher – in
Unkenntnis des Materials, aus dem die Schuhe bestehen – seinen Kunden
die Kunstlederschuhe entweder selbst oder durch seine gleichermaßen
gutgläubigen Mitarbeiter als echte Lederschuhe verkaufte.
 Eine Täuschung der Endverbraucher durch G konnte somit nur dann
bejaht werden, wenn dem G der Verkauf der Kunstlederschuhe als echte
Lederschuhe durch den X an die Endverbraucher zugerechnet werden
könnte.
 Eine Zurechnung dieser Handlung ist zu bejahen, wenn der G
diesbezüglich als mittelbarer Täter (§ 25 I 2. All. StGB) qualifiziert
werden kann.
o Der G hat den tatbestandsausschließenden Irrtum des X über das
Material, aus dem die Schuhe tatsächlich bestehen, durch sein
(falsche Angaben über die Schuhe enthaltendes) Angebotsschreiben
an den Schuhmarkt-Ketteninhaber X hervorgerufen.
o Er hatte somit Irrtumsherrschaft.
o Somit ist dem G der Verkauf der Kunstlederschuhe als echte
Lederschuhe an die Endverbraucher als eigene Handlung
zuzurechnen und eine Täuschung der Endverbraucher durch G zu
bejahen.
2. Irrtum (+)
3. Vermögensverfügung (+)
4. Vermögensschaden (+)
 Endverbraucher haben den Kaufpreis für echte Lederschuhe (90 Euro pro
Paar) gezahlt und dafür kein wertmäßiges Äquivalent erhalten haben,
denn die Schuhe waren ihr Geld nicht wert (Wert: 70 Euro pro Paar).
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 Der Vermögensschaden entspricht der Preisdifferenz zwischen dem
Marktpreis für Echtlederschuhe und Kunstlederschuhe (20 Euro).
5. Subjektiver Tatbestand
 Vorsatz (+)
 Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Fremdbereicherung
o Dem G kam es darauf an, für die S-GmbH einen Gewinn durch den
Verkauf der Schuhe an X zu erzielen. Dieser Gewinn ist jedoch
nicht die Kehrseite des den Endverbrauchern entstandenen
Vermögensschadens, weshalb die Absicht stoffgleicher
Bereicherung zu Gunsten der S-GmbH zu verneinen ist.
o Jedoch ist vorliegend die Absicht, den X stoffgleich zu bereichern,
zu bejahen. Denn der G wollte den Schuhmarkt-Ketteninhaber X
um die Differenz zwischen dem Endverbraucher-Marktpreis für
Echtlederschuhe und dem Endverbraucher-Marktpreis für
Kunstlederschuhe bereichern. Dieser Vermögensvorteil ist zum den
Endverbrauchern entstandenen Vermögensschaden stoffgleich. Auf
die Bereicherung des Schuhmarkt-Ketteninhabers X um diesen
Vermögensvorteil kam es G als notwendige Bedingung für die
Bereicherung, die über die eigenen Umsätze aus dem Geschäft mit
X erzielt werden sollte, gerade an.
6. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
7. Strafzumessung
a) gewerbsmäßig, §§ 263 III 2 Nr. 1 1. Alt. StGB (+)
b) Regelfallbeispiel des § 263 III 2 Nr. 2 2. Alt. StGB (+)
 Dieses setzt ein Handeln in der Absicht voraus, durch die fortgesetzte
Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des
Verlusts von Vermögenswerten zu bringen.
 Das Regelfallbeispiel muss so ausgelegt werden, dass der Täter bei
seinem Handeln mit dolus directus zweiten Grades davon ausgehen muss,
durch sein fortgesetztes Vorgehen eine Vielzahl von Personen hinsichtlich
ihrer Vermögenswerte zu gefährden.
 (P) Wie ist eine große Zahl von Menschen zu definieren ?
o Dies ist umstritten. Vertreten werden Zahlen zwischen 10 Opfern1
und 50 Opfern.2
o G wusste, dass sein Tatmittler – der Schuhmarkt-Ketteninhaber X –
seine Schuhe an möglichst viele Kunden, vermutlich deutlich über
50 Kunden, verkaufen würde. Er wusste auch, dass X die Schuhe
1
2
Fischer, 57. Aufl. 2010, § 263, Rn. 123; Tiedemann, in: LK, 11. Aufl. 1999, § 263, Rn. 299.
Schroth, BT, 4. Aufl. 2006, S. 206.
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täuschungsbedingt zu einem für die Qualität unangemessenen Preis
verkaufen würde. Insofern wusste der G, dass er durch fortgesetztes
Vorgehen eine Vielzahl von Personen hinsichtlich ihrer
Vermögenswerte gefährdete. Daher ist auch das Regelfallbeispiel
des § 263 III 2 Nr. 2 2. Alt. StGB erfüllt.
8. Ergebnis: §§ 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt., Nr. 2 2. Alt., 25 I 2. Alt. StGB (+)
III. Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 267 I 1. Alt., 25 I
2. Alt. StGB dadurch, dass der G durch die gutgläubige Verpackungschefin
auf den Kunstlederschuhen den Aufkleber „Aus echtem Leder“ anbringen
ließ (-)
 Er hat keine unechte Urkunde hergestellt.
 Ob die mit dem Kleber „Aus echtem Leder“ versehenen Schuhe eine
zusammengesetzte Urkunde darstellen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls
wäre diese Urkunde nicht unecht, da sie von demjenigen stammt, der als
ihr Aussteller anzusehen ist.
 Es liegt vorliegend keine Täuschung hinsichtlich der Identität des
Ausstellers vor, sondern – da das Obermaterial der Schuhe nicht mit der
Angabe auf dem Kleber übereinstimmt – lediglich eine schriftliche Lüge.
Vor schriftlichen Lügen schützt § 267 StGB jedoch nicht.3
3
Vgl. statt aller: Joecks, StGB, Studienkommentar, 9. Aufl. 2010, § 267, Rn. 56.
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B. Strafbarkeit der A
I. Mittäterschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des
Schuhmarkt-Ketteninhabers X gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt., 25 II StGB
dadurch, dass die A das Angebotsschreiben an den SchuhmarktKetteninhaber X versendete (-)
 Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
 Dies setzt den gemeinschaftlichen Entschluss voraus, eine Tat
gemeinsam, also arbeitsteilig als gleichberechtigte Partner,
durchzuführen.
 Vorliegend fehlt es an einem gemeinschaftlichen Entschluss, weil der G
seinen Tatplan alleine gefasst hat und noch nicht einmal wusste, dass die
A über den illegalen Charakter seines Tuns Bescheid weiß.
 Ein mittäterschaftlicher Betrug scheidet somit aus.
II. Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des
Schuhmarkt-Ketteninhabers X gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt., 27 StGB
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+)
2. Hilfeleisten(+)
 Nach der engsten Definition wird ein für den Erfolg der Haupttat kausaler
Gehilfenbeitrag verlangt.4
 Das Verschicken des Angebotsschreibens durch die A stellte einen
kausalen Tatbeitrag dar. Denn diese Handlung bewirkte den Zugang des
Angebots und war somit conditio sine qua non für die Täuschung des
Schuhmarkt-Ketteninhabers X. Eine Hilfeleistung ist somit sogar nach der
engsten Definition der Hilfeleistung zu bejahen.
3. Doppelter Gehilfenvorsatz (+)
4. Rechtswidrigkeit: Notstand, § 34 StGB ?
a) Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
(P) Ob der Arbeitsplatz als notstandsfähiges Rechtsgut zu
qualifizieren ist, ist umstritten.
 tvA 1: Der von der Insolvenz des Arbeitgebers bedrohte
Arbeitsplatz ist kein notstandsfähiges Rechtsgut. Die Gefahr des
Verlusts des eigenen Arbeitsplatzes gehöre in marktwirtschaftlichen
Systemen zum allgemeinen Lebensrisiko und könne daher nicht
über die Notstandsregeln auf Dritte verlagert werden. Nach dieser
4
Lackner/Kühl, 26. Aufl. 2007, § 27, Rn. 2.
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Auffassung wäre vorliegend ein notstandsfähiges Rechtsgut zu
verneinen.
 tvA 2: Der eigene Arbeitsplatz wird zwar als notstandsfähiges
Rechtsgut angesehen. Jedoch wird die Angemessenheit der
Notstandshandlung verneint, sofern ein Arbeitnehmer seine ihm
von der Rechtsordnung auferlegten wirtschaftlichen Risiken auf
andere oder die Allgemeinheit abzuwalzen versucht, sofern nicht
ausnahmsweise ein vom Gesetzgeber nicht einkalkulierter Fall
vorliegt.
-> Nach dieser Auffassung wäre die Angemessenheit der
Notstandshandlung abzulehnen, weil das Risiko, seinen
Arbeitsplatz infolge der Insolvenz des Arbeitgebers zu verlieren,
ein vom Gesetzgeber einkalkulierter Fall ist und nach den
Wertungen der Rechtsordnung nicht auf Dritte abgewalzt werden
darf.
 Da beide Auffassungen zu dem Ergebnis kommen, dass eine
Rechtfertigung hier nicht durchgreift, kann der Meinungsstreit
dahinstehen.
b) Somit handelt die A rechtswidrig.
4. Schuld (+)
5. Strafzumessung
 Nach § 28 II StGB tritt eine Strafschärfung durch besondere
persönliche Merkmale nur bei dem Beteiligten ein, bei dem sie
vorliegen.
 A erfüllt das Regelbeispiel des § 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt. StGB
(strafschärfendes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB) nicht,
weil sie nicht wusste, dass G den Betrug zu Lasten des SchuhmarktKetteninhabers X in den Folgejahren wiederholen wollte.
6. Ergebnis: §§ 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt., 27 StGB (+)
III. Betrug in mittelbarer Täterschaft zu Lasten der Endverbraucher gem.
§§ 263 I, 25 I 2. Alt. StGB (-), kein gemeinschaftlicher Beschlusses, die Tat
gemeinsam durchzuführen
IV. Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren
Fall gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 2 2. Alt., 25 I 1. Alt., 27 StGB zu Lasten der
Endverbraucher durch die Zusendung des Angebotsschreibens an den
Schuhmarkt-Ketteninhaber (+)
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C. Weitere Strafbarkeit des G
I. Anstiftung zur Beihilfe zum Betrug zu Lasten des X gem. §§ 263 I, 27, 26
StGB (-)
 Die Aufforderung des G an die Angestellte A, das von ihm verfasste
Angebotsschreiben dem Schuhmarkt-Ketteninhaber X zuzusenden,
begründet keine Anstiftung zur von A verwirklichten Beihilfe zum Betrug
zu Lasten des X.
 Es fehlte dem G am doppelten Anstiftervorsatz, da er keinen Vorsatz
hinsichtlich der von A begangenen Beihilfe zum Betrug (Haupttat) hatte,
denn G wusste nicht, dass die A über die Täuschung des SchuhmarktKetteninhabers hinsichtlich des Obermaterials der Schuhe Bescheid
wusste. Insofern wusste er auch nicht, dass die A über einen doppelten
Gehilfenvorsatz verfügte, der ihre im Versenden des Angebots bestehende
Gehilfenhandlung zu einer Beihilfe machte.
II. Anstiftung zur Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft zu Lasten
der Endverbraucher gem. §§ 263 I, 25 I 1. Alt., 27, 26 StGB, (-) mangels
Vorsatz
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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
D. Endergebnis
 G hat sich des Betrugs im besonders schweren Fall zu Lasten des X in
Tateinheit mit Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren
Fall zu Lasten der Endverbraucher gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt., 263 I,
III 2 Nr. 2 2. Alt., 25 I 2. Alt, 52 StGB schuldig gemacht.
 A hat sich der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug
in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall gem. §§ 263 I, 27,
263 I, III 2 Nr. 2 2. Alt., 27, 52 StGB schuldig gemacht.