4. Beihilfevorsatz bei der Untreue Wer dem

ROXIN Newsletter – Juni 2015
4. Beihilfevorsatz bei der Untreue
Wer dem vermögensbetreuungspflichtigen Täter einer Untreue Hilfe leistet, macht sich
nur dann wegen Beihilfe strafbar, wenn er für möglich hält und in Kauf nimmt, dass ein
Vermögensnachteil eintritt. Bei demjenigen, der Produkte liefert, die der Täter treuwidrig
einkauft, setzt das voraus, dass er seine eigenen Produkte für nicht ihr Geld wert hält.
BGH, Beschluss vom 29.12.2014 – 2 StR 29/14 = BeckRS 2015, 01976
Der Angeklagte Z war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der P-GmbH, die Werbefilme herstellte. Die Angeklagte W war bei der D-AG angestellt und befugt, Rechnungen
externer Dienstleister zu prüfen und zur Zahlung freizugeben. Sie war nicht berechtigt,
selbst Verträge für die D-AG abzuschließen. Dennoch schloss W für die D-AG im eigenen
und unter erfundenen fremden Namen verschiedene Verträge mit dem Unternehmen des
Z, ihres damaligen Lebensgefährten. Z erbrachte für die D-AG die geschuldeten Werbefilmleistungen und stellte sie in Rechnung. W gab 175 dieser Rechnungen zur Zahlung frei,
sodass von der D-AG über 2 Millionen Euro an die P-GmbH gezahlt wurden.
W wollte dadurch das Unternehmen ihres Lebensgefährten fördern. Sie spiegelte ihm vor,
es handele sich um wirksame Aufträge der D-AG. Z war sich dessen nicht sicher. Er hielt
es für möglich, dass die Verträge unwirksam waren und nahm das in Kauf. Durch die
Aufträge erzielte er einen geringen Reingewinn, den er ordnungsgemäß verbuchte und versteuerte. Rund 41.000 Euro zahlte er an W.
Das LG verurteilte die Angeklagte W wegen Untreue, den Angeklagten Z wegen Beihilfe
dazu. Die Revision des Z hatte Erfolg. Der BGH stellt fest, dass ein Beihilfevorsatz nicht
nachgewiesen sei. Dass Z es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Verträge manipuliert und unwirksam sein könnten, begründe nur Vorsatz in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns der W. Der Gehilfenvorsatz müsse aber die Verursachung eines
Vermögensnachteils bei der D-AG einschließen. Dafür genüge die bloße Pflichtwidrigkeit
des Handelns der W nicht (sog. „Verschleifungsverbot“).
Vielmehr läge ein solcher Nachteil nur dann vor, wenn den Geldzahlungen keine wertmäßig entsprechenden Werkleistungen gegenübergestanden hätten. Das wäre beispielsweise
der Fall, wenn die Filme für die D-AG unbrauchbar gewesen wären. Aus den Urteilsfeststellungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass Z zumindest billigend in Kauf nahm,
die von ihm aufwendig produzierten Filme könnten für die D-AG keinen entsprechenden
Gegenwert haben.
Praxis-Tipp
von Dr. Johannes Altenburg, ROXIN Rechtsanwälte LLP
Diese begrüßenswerte Entscheidung des BGH zeigt zweierlei: Zum einen führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Verschleifungsverbot (zum Glück) konsequent
fort. Damit macht der Gerichtshof deutlich, dass die Pflichtwidrigkeit allein für eine Untreuestrafbarkeit (auch im subjektiven Tatbestand) nicht ausreicht, sondern ein Vermögensschaden und ein diesbezüglicher Vorsatz neben der Pflichtwidrigkeit nachgewiesen
werden müssen. Zum anderen zeigt dieses Urteil jedoch leider auch, dass trotz dieser
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nunmehr gefestigten Rechtsprechung des BGH noch immer Landgerichte vorschnell eine
Untreuestrafbarkeit annehmen. Es bleibt also bei der Gefahr für Entscheidungsträger in
der Wirtschaft, trotz fehlendem Schaden mit Untreuestrafverfahren konfrontiert zu sein.
Dass Jahre später der BGH dann ggf. eine zwischenzeitliche erstinstanzliche Verurteilung
wieder aufhebt, tröstet vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits
eingetretenen Schäden (dazu ausführlich Altenburg, BB 2015, 323 ff.) kaum.
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