Merkblatt für die Eingabe beim BVWG

Merkblatt zur Eingabe einer Berufung beim BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, deren Organ die Weisung
erteilt hat. Die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden. Sie muss nicht von einem
Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein.
Form und Inhalt einer Beschwerde
Die Beschwerde muss innerhalb der Amtsstunden physisch (z.B. postalisch, persönlich oder mit
Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien, eingebracht werden. Sie
muss nicht von einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein.
Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Dienstrechtsangelegenheiten beträgt
grundsätzlich sechs Monate.
Gebühren
1. Eingabegebühr beim Bundesverwaltungsgericht
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für
Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwGEGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, das heißt
• Beschwerden,
• Anträge auf Wiedereinsetzung,
• Anträge auf Wiederaufnahme oder
• gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
• sowie Vorlageanträge
gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Höhe der Gebühr
Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und
Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für einen von der Beschwerde gesondert
eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde sowie Vorlageanträge 15 Euro.
Entrichtung der Gebühr
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das entsprechende
Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe unten) zu entrichten.
Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte
Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV). Dieser Beleg ist der
Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch
Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr
einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr.
10/2013), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll,
anzugeben (§ 1 Abs. 4 BuLVwG-EGebV).
Kontodaten Finanzamt für Gebühren
BIC: BUNDATWW
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
ACHTUNG: eigene IBAN für Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs AT56 0100
0000 0580 4713
Dienst- und Disziplinarrecht
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide in
Dienstrechtsverfahren, die Beamte des Bundes betreffen. Bei diesen handelt es sich im Wesentlichen
um die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF (BDG) erwähnten Angehörigen des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des Militärischen Dienstes, Universitätslehrer, Lehrer,
Schul- und Fachinspektoren, Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte des
Krankenpflegedienstes. Insbesondere erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Entscheidungen der Disziplinarkommissionen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst, also meritorisch bzw.
reformatorisch, und nicht bloß kassatorisch (Aufhebung von rechtswidrigen Bescheiden).
Der beim Bundeskanzleramt einzurichtenden Personalvertretungsaufsichtsbehörde obliegt im
Wesentlichen die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die
Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufhebung
von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. Über
Beschwerden
gegen
Bescheide
der
Personalvertretungsaufsichtsbehörde
erkennt
das
Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Die Zuständigkeit für Streitigkeiten von Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund stehen (Vertragsbedienstete) obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern den
ordentlichen Gerichten.
Wann?
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt in
Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich vier Wochen, die (in der Regel) ab Zustellung des
Bescheides zu laufen beginnt. Verschiedentlich sind auch kürzere Beschwerdefristen vorgesehen, wie
z.B. im § 64 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 idgF, demzufolge die Beschwerdefrist gegen
Disziplinarerkenntnisse zwei Wochen, wenn jedoch der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fällung des
Disziplinarerkenntnisses dem Miliz- oder Reservestand angehört, vier Wochen beträgt.
Wo?
Die Beschwerde ist bei jener Behörde (in der Regel Dienstbehörde oder Disziplinarkommission als
belangte Behörde) einzubringen, von der der Bescheid stammt.
Was geschieht nach Einbringen der Beschwerde?
Beschwerdevorentscheidung
Die Behörde kann nach Einlangen einer Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine
Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid
abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen. Zur Abweisung und Zurückweisung
Vorlageantrag
Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab
Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem
Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde
einzubringen, von der die Beschwerdevorentscheidung stammt und auch an diese zu richten.
Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem
Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffende Schritte zuständig.
Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vertretung im Beschwerdeverfahren
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein(e) Anwaltspflicht/Anwaltszwang. Die
Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin/einem
bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Im Disziplinarverfahren kann sich der Beschuldigte überdies durch einen Verteidiger in Strafsachen
oder eine(n) Bedienstete(n) verteidigen lassen.
In Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz kann sich der Beschuldigte zudem durch
einen anderen Soldaten oder eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat oder einen Wehrpflichtigen des
Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder seinen
Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organs der Personalvertretung verteidigen
lassen (§ 28 Heeresdisziplinargesetz 2002 idgF).
Mündliche Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Zur Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Entscheidungen
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Behörde
mit Erkenntnis oder Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die
Verwaltungsbehörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als
diese kommt. Sind der Verwaltungsbehörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das
Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung aufheben und die Behörde zu einer neuerlichen
Durchführung des Verfahrens verhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter/in, soweit nicht die Entscheidung
durch einen Senat vorgesehen ist. Senatsentscheidungen erfolgen in folgenden Angelegenheiten:
• Beschwerde der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes gegen ein Erkenntnis
• Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41d B-PVG)
Bei Senatsentscheidungen haben je ein/e Vertreter/in des Dienstgebers und je ein/e Vertreter/in der
Dienstnehmerinnen
und
Dienstnehmer als
fachkundige
Laienrichterinnen
und
Laienrichter mitzuwirken.
Entscheidungsfristen
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, d.h. die Parteien
brauchen keinen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung.
Jeder Partei steht es aber frei, einen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bevollmächtigen.
Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, deren Organ die Weisung
erteilt hat.
Die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden. Sie muss nicht von einem Rechtsanwalt verfasst
und unterschrieben sein.
Die Bescheid-, Maßnahmen- oder Weisungsbeschwerde hat zu enthalten:
• die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. der Maßnahme oder Weisung,
• die Bezeichnung der belangten Behördebzw. bei der Maßnahmenbeschwerde eine Angabe darüber,
welches Organ die Maßnahme gesetzt hat,
• die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
• das Begehren und
• die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
In der Säumnisbeschwerde muss lediglich das Begehren auf Erlassung der Entscheidung angeführt
werden. Als belangte Behörde ist die säumige Behörde zu bezeichnen. Auch ist glaubhaft zu machen,
dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen ist.
Für den Fall, dass eine Beschwerde unvollständig ist, wird ein Verbesserungsauftrag bzw. ein
sogenannter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der fehlende Beschwerdeinhalt muss dann binnen
einer in diesem Auftrag bestimmten Frist nachgeholt werden.
https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/dienst_und_disziplinarrecht.html