Merkblatt zur Eingabe einer Berufung beim BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, deren Organ die Weisung erteilt hat. Die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden. Sie muss nicht von einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein. Form und Inhalt einer Beschwerde Die Beschwerde muss innerhalb der Amtsstunden physisch (z.B. postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien, eingebracht werden. Sie muss nicht von einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein. Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Dienstrechtsangelegenheiten beträgt grundsätzlich sechs Monate. Gebühren 1. Eingabegebühr beim Bundesverwaltungsgericht Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwGEGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, das heißt • Beschwerden, • Anträge auf Wiedereinsetzung, • Anträge auf Wiederaufnahme oder • gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung • sowie Vorlageanträge gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Höhe der Gebühr Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge 15 Euro. Entrichtung der Gebühr Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das entsprechende Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe unten) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV). Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben (§ 1 Abs. 4 BuLVwG-EGebV). Kontodaten Finanzamt für Gebühren BIC: BUNDATWW IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 ACHTUNG: eigene IBAN für Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs AT56 0100 0000 0580 4713 Dienst- und Disziplinarrecht Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide in Dienstrechtsverfahren, die Beamte des Bundes betreffen. Bei diesen handelt es sich im Wesentlichen um die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF (BDG) erwähnten Angehörigen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des Militärischen Dienstes, Universitätslehrer, Lehrer, Schul- und Fachinspektoren, Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte des Krankenpflegedienstes. Insbesondere erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarkommissionen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst, also meritorisch bzw. reformatorisch, und nicht bloß kassatorisch (Aufhebung von rechtswidrigen Bescheiden). Der beim Bundeskanzleramt einzurichtenden Personalvertretungsaufsichtsbehörde obliegt im Wesentlichen die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. Über Beschwerden gegen Bescheide der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten von Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen (Vertragsbedienstete) obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern den ordentlichen Gerichten. Wann? Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich vier Wochen, die (in der Regel) ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt. Verschiedentlich sind auch kürzere Beschwerdefristen vorgesehen, wie z.B. im § 64 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 idgF, demzufolge die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse zwei Wochen, wenn jedoch der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses dem Miliz- oder Reservestand angehört, vier Wochen beträgt. Wo? Die Beschwerde ist bei jener Behörde (in der Regel Dienstbehörde oder Disziplinarkommission als belangte Behörde) einzubringen, von der der Bescheid stammt. Was geschieht nach Einbringen der Beschwerde? Beschwerdevorentscheidung Die Behörde kann nach Einlangen einer Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen. Zur Abweisung und Zurückweisung Vorlageantrag Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, von der die Beschwerdevorentscheidung stammt und auch an diese zu richten. Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffende Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Vertretung im Beschwerdeverfahren Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein(e) Anwaltspflicht/Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin/einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Im Disziplinarverfahren kann sich der Beschuldigte überdies durch einen Verteidiger in Strafsachen oder eine(n) Bedienstete(n) verteidigen lassen. In Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz kann sich der Beschuldigte zudem durch einen anderen Soldaten oder eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organs der Personalvertretung verteidigen lassen (§ 28 Heeresdisziplinargesetz 2002 idgF). Mündliche Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Entscheidungen Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Behörde mit Erkenntnis oder Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt. Sind der Verwaltungsbehörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung aufheben und die Behörde zu einer neuerlichen Durchführung des Verfahrens verhalten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter/in, soweit nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Senatsentscheidungen erfolgen in folgenden Angelegenheiten: • Beschwerde der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes gegen ein Erkenntnis • Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41d B-PVG) Bei Senatsentscheidungen haben je ein/e Vertreter/in des Dienstgebers und je ein/e Vertreter/in der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Entscheidungsfristen Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, d.h. die Parteien brauchen keinen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung. Jeder Partei steht es aber frei, einen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bevollmächtigen. Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, deren Organ die Weisung erteilt hat. Die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden. Sie muss nicht von einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein. Die Bescheid-, Maßnahmen- oder Weisungsbeschwerde hat zu enthalten: • die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. der Maßnahme oder Weisung, • die Bezeichnung der belangten Behördebzw. bei der Maßnahmenbeschwerde eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, • das Begehren und • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. In der Säumnisbeschwerde muss lediglich das Begehren auf Erlassung der Entscheidung angeführt werden. Als belangte Behörde ist die säumige Behörde zu bezeichnen. Auch ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen ist. Für den Fall, dass eine Beschwerde unvollständig ist, wird ein Verbesserungsauftrag bzw. ein sogenannter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der fehlende Beschwerdeinhalt muss dann binnen einer in diesem Auftrag bestimmten Frist nachgeholt werden. https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/dienst_und_disziplinarrecht.html
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