Information zur Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden Z S Technische Überwachungsgemeinschaft TÜg GmbH Geschäftsfeld: Zertifizierungsstelle Managementsysteme Basler Strasse 115 A Tel: +49 (0)761-479762-100 D - 79115 Freiburg Fax: +49 (0)761-479762-245 www.tueg-gmbh.de E-Mail: [email protected] Dok.-Nr.: X.3110.T Rev.-Nr.: 01 Seite 1 von 2 1. Einspruch Unter Einspruch versteht die Zertifizierungsstelle der TÜg GmbH das Verlangen eines Kunden nach nochmaliger Prüfung oder nach Korrektur einer durch die Zertifizierungsstelle getroffenen Entscheidung, die den gewünschten oder erlangten Zertifizierungsstatus des Kunden betrifft. Zuständigkeit bei Einsprüchen Zuständig für die Entgegennahme von Einsprüchen ist die Zertifizierungsstelle. Das Verfahren zur Abhilfe wird schriftlich dokumentiert. Binnen zwei Wochen nach Eingang wird dem Einspruchsführer eine schriftliche Eingangsbestätigung zugeleitet. Die Zertifizierungsstelle erhebt bei Erfordernis weitere Daten über Einspruchsführer und Einspruchsgegenstand. Zur Sicherstellung der Unparteilichkeit bei der Behandlung von Einsprüchen wird das Verfahren von der Zertifizierungsstelle an den unabhängig agierenden Beschwerdeausschuss der TÜg GmbH zur Bearbeitung abgegeben. Bearbeitung von Einsprüchen durch den Beschwerdeausschuss Der Beschwerdeausschuss erarbeitet einen Abhilfevorschlag und leitet diesen dem Einspruchsführer und der Zertifizierungsstelle zur Stellungnahme zu. Kommt hierbei, ggf. auch nach Wiederholung des Abhilfeversuchs, keine Einigung zwischen Einspruchsführer und Zertifizierungsstelle zustande, so erarbeitet der Beschwerdeausschuss eine Entscheidungsempfehlung und stellt diese den Beteiligten unter Festsetzung einer Widerspruchsfrist zu. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch, so gilt die vom Beschwerdeausschuss empfohlene Entscheidung als angenommen und das Einspruchsverfahren als abgeschlossen. Eine Benachteiligung des Einspruchsführers findet nicht statt. 2. Beschwerde Unter Beschwerde versteht die Zertifizierungsstelle der TÜg GmbH das Ersuchen einer Organisation oder Person um Korrekturmassnahmen bezüglich der Tätigkeit der Zertifizierungsstelle oder eines ihrer Kunden. Zuständigkeit bei Beschwerden Zuständig für die Entgegennahme von Beschwerden ist die Zertifizierungsstelle. Das Verfahren zur Abhilfe wird schriftlich dokumentiert. Binnen zwei Wochen nach Eingang wird dem Beschwerdeführer eine schriftliche Eingangsbestätigung zugeleitet. Die Zertifizierungsstelle erhebt bei Erfordernis weitere Daten über Einspruchsführer und Einspruchsgegenstand. Über Stand und Fortgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer schriftlich in Kenntnis gesetzt. Bearbeitung von Beschwerden durch die Zertifizierungsstelle Sofern die Zertifizierungsstelle selbst oder deren Mitarbeiter Beschwerdegegenstand ist, leitet die Zertifizierungsstelle als Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu. Hält dieser die Beschwerde aufrecht, wird die Weiterbearbeitung von der Zertifizierungsstelle dem unabhängig agierenden Beschwerdeausschuss der TÜg GmbH übertragen. Information zur Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden Z S Technische Überwachungsgemeinschaft TÜg GmbH Geschäftsfeld: Zertifizierungsstelle Managementsysteme Basler Strasse 115 A Tel: +49 (0)761-479762-100 D - 79115 Freiburg Fax: +49 (0)761-479762-245 www.tueg-gmbh.de E-Mail: [email protected] Dok.-Nr.: X.3110.T Rev.-Nr.: 01 Seite 2 von 2 Wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegenüber einem Kunden der Zertifizierungsstelle erhebt, so wird dieser Kunde als Beschwerdegegner von der Zertifizierungsstelle darüber in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert. Zur Klärung des Sachverhalts kann die Zertifizierungsstelle auch ein Audit bei dem Kunden durchführen. Die Stellungnahme des Kunden, ggf. ergänzt durch eine Stellungnahme der Zertifizierungsstelle, wird dem Beschwerdeführer zugeleitet. Hält dieser die Beschwerde aufrecht, wird die Weiterbearbeitung von der Zertifizierungsstelle dem Beschwerdeausschuss übertragen. Bearbeitung von Beschwerden durch den Beschwerdeausschuss Der Beschwerdeausschuss erarbeitet einen Abhilfevorschlag und leitet diesen dem Beschwerdeführer und Zertifizierungsstelle zu. Wenn ein Kunde der Zertifizierungsstelle Beschwerdegegenstand ist, wird dem Kunden der Abhilfevorschlag ebenso zugeleitet. Kommt hierbei, ggf. auch nach Wiederholung des Abhilfeversuchs, keine Einigung zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner zustande, so erarbeitet der Beschwerdeausschuss eine Entscheidungsempfehlung und legt diese der Zertifizierungsstelle vor. Die Zertifizierungsstelle entscheidet nach Eingang der Entscheidungsempfehlung binnen vier Wochen über die Beschwerde und leitet die Entscheidung mit Begründung dem Beschwerdeausschuss zu. Dieser teilt das Ergebnis den am Beschwerdeverfahren Beteiligten mit unter Festsetzung einer Widerspruchsfrist. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch, ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers findet nicht statt. 3. Dokumentation des Einspruchsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens Der Verfahrensablauf wird schriftlich festgehalten. Stellungnahmen, Abhilfevorschläge und Entscheidungsempfehlungen enthalten alle Angaben über Verfahrensbeteiligte, Verfahrensinhalte und Verfahrensablaufdaten sowie die Signaturen der Beteiligten von Zertifizierungsstelle und Beschwerdeausschuss. Zum Verfahrensabschluss verfasst die Zertifizierungsstelle einen Bericht über den Vorgang und leitet ihn zusammen mit dem Protokoll allen Verfahrensbeteiligten zu. 4. Korrekturmassnahmen der Zertifizierungsstelle Als Konsequenz aus den Vorgängen trifft die Zertifizierungsstelle Korrekturmassnahmen zwecks Vermeidung der Wiederholung gleichgearteter Einsprüche und Beschwerden. 5. Verschwiegenheit / Öffentlichkeit Alle an Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Beteiligten verpflichten sich gegenüber dem Beschwerdeführer sowie gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die Inhalte der Verfahren. Anonymisierte Inhalte von Einspruchs- und Beschwerdeverfahren können bei schriftlicher Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten Dritten jedoch zugänglich gemacht werden. 6. Kosten Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre Verfahrenskosten selbst.
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