Entscheid des Regierungsrates

Der Regierungsrat
des Kantons Bern
Le Conseil-exécutif
du canton de Berne
Entscheid des Regierungsrates
RRB Nr.:
Datum RR-Sitzung:
Direktion:
Geschäftsnummer:
Klassifizierung:
24. Juni 2015
Staatskanzlei
---------------
Abstimmungsbeschwerde von ________________betreffend Abstimmung vom 14. Juni
2015 «Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)»
A.
1.
Am 14. Juni 2015 hat die eidgenössische Volksabstimmung über die «Änderung
vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)»
(nachfolgend: RTVG-Änderung) stattgefunden. Die Änderung des RTVG wurde mit
1`128`369 Ja-Stimmen (50,1%) gegen 1`124`673 Nein-Stimmen (49,9%) knapp angenommen (vgl. die vorläufigen amtlichen Endergebnisse gemäss Homepage der
Schweizerischen Bundeskanzlei [BK]; Stand 18. Juni 2015).
2.
__________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verlangt mit Eingabe vom 17. Juni
2015 an die Staatskanzlei des Kantons Bern, die Menge der berücksichtigten
Stimmzettel sei zu kontrollieren als auch nachzuzählen, allenfalls auch auf eidgenössischer Ebene. Zur Begründung hält er fest, dass es am 14. Juni 2015 schweizweit zu einem äusserst knappen Abstimmungsergebnis gekommen sei.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit für die Entscheidfindung erheblich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.
B.
Der Regierungsrat zieht
in Erwägung:
Formelles
02|11|O|3
1.
Gemäss Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) kann bei der Kantonsregierung
Beschwerde geführt werden wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde). Soweit das BPR und seine Ausführungserlasse keine Bestimmungen enthalten, gilt gestützt auf Artikel 83 BPR kantonales
Recht (vgl. auch Art. 161 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen
Letzte Bearbeitung: 22.06.2015 / _____________________________Seite 1 von 4
---------
Der Regierungsrat des Kantons Bern
Rechte [PRG; BSG 141.1]). Der Beschwerdeführer verlangt die Nachzählung der
Stimmzettel betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 zur
RTVG-Änderung aufgrund des knappen Abstimmungsresultates. Zwar könnte allein
aus dem Wortlaut seines Antrags geschlossen werden, dass es ihm primär um die
Kontrolle und Nachzählung der Abstimmungsergebnisse im Kanton Bern geht (vgl.
den letzten Satz seines Antrags «Allenfalls auch auf eidg. Ebene»). Rechtsbegehren dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind sie im Zusammenhang mit der dazu gehörenden Begründung auszulegen. Diese deutet darauf hin,
dass sich der Beschwerdeführer auf das eidgenössische Gesamtresultat bezieht.
Das ergibt sich aus der Tatsache, dass er in der Begründung auf das «schweizweit»
äusserst knappe Abstimmungsergebnis verweist. Der Beschwerdeführer verlangt
mit anderen Worten in erster Linie eine schweizweite Nachzählung der Stimmzettel
der Abstimmung betreffend RTVG-Änderung, was auch daraus geschlossen werden
kann, dass das Resultat im Kanton Bern deutlich weniger knapp ausfiel als das Gesamtresultat auf eidgenössischer Ebene und insbesondere damit die vom Bundesgericht definierte Hürde «äusserst knapp» (vgl. BGE 136 II 132 E. 2.6) im Kanton
Bern nicht erreicht wäre. Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 132 E. 2.5.1 festhielt,
fehlt es dem Regierungsrat des Kantons Bern indessen aufgrund des Territorialitätsprinzips an der Kompetenz, Nachzählungen in anderen Kantonen oder für die
ganze Schweiz anzuordnen. Die in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b BPR vorgesehene Abstimmungsbeschwerde an die Kantonsregierung stellt deshalb einen untauglichen Rechtsbehelf dar (BGE 136 II 132 E. 2.5.2). Zuständig für die Beurteilung
einer Beschwerde, die sich gegen das provisorische, vom Bundesrat noch nicht erwahrte gesamtschweizerische Abstimmungsresultat richtet, ist gestützt auf Artikel
29a in Verbindung mit Artikel 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Bundesgericht (BGE 136 II 132
E. 2.5.2).
2.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass «konkrete Anhaltspunkte und Verdachtsmomente dafür bestehen, dass ein unrichtiges Ergebnis ermittelt worden sein könnte». Zur Begründung beruft er sich auf zwei Zeitungsartikel, die auf Auszählfehler in
andern Kantonen als dem Kanton Bern hinweisen: Der Artikel in «20 Minuten» vom
15. Juni 2015 17.30 Uhr nimmt Bezug auf Auszählfehler in den Kantonen St. Gallen
und Jura; auch der Artikel im «St. Galler Tagblatt» vom 15. Juni 2015 15.59 Uhr bezieht sich auf falsche Abstimmungszahlen im Kanton St. Gallen. Letzterer betrifft
zudem nicht die eidgenössische Abstimmung zur RTVG-Änderung, sondern die
kantonale Abstimmung zur Steuergerechtigkeitsinitiative. Wie bereits festgehalten,
ist der Regierungsrat des Kantons Bern aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht
zuständig, über allfällige Nachzählungen in andern Kantonen zu befinden.
3.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer erwähnten Abweichungen vom Kantonsdurchschnitt in den Gemeinden Bern, Bremgarten, Köniz, Ostermundigen, Wohlen und Burgdorf anbelangt, so können darin keine Unregelmässigkeiten erblickt
werden, die eine Nachzählung trotz des nicht «äusserst knappen» Kantonsresultats
rechtfertigen würden. Vielmehr entsprechen die höheren Ja-Stimmenanteile in den
städtischen und urbanen Regionen einem Trend, der in der ganzen Schweiz beobachtet werden konnte.
4.
Die Abstimmungsbeschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach der Veröffentlichung der
Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen (Art. 77 Abs. 2
BPR). Fristen, die durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen
am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989
Seite 2 von 4
---------
Der Regierungsrat des Kantons Bern
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 165 Abs. 2 PRG).
Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Dass das Resultat der RTVG-Abstimmung knapp
ausfallen würde, zeichnete sich am Sonntagabend, 14. Juni 2015 ab. Die Beschwerdefrist hat damit am 15. Juni 2015 begonnen zu laufen. Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde am 17. Juni 2015 der Post (Poststempel), womit die
Beschwerdefrist eingehalten worden ist.
5.
Zur Abstimmungsbeschwerde ist jeder Stimmberechtigte befugt (Art. 83 BPR i.V.m.
Art. 164 Abs. 2 PRG). Der Beschwerdeführer ist in _____ wohnhaft und gemäss
Auskunft der Gemeindeverwaltung _______ in der Gemeinde _______ stimmberechtigt. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert.
6.
Der Regierungsrat hat innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden (Art. 79 Abs. 1 BPR). Mit heutigem Entscheid wird diese Frist gewahrt.
7.
Die vorliegende Abstimmungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist (vgl. Bst. B., E. 1 bis 3).
8.
Für das Beschwerdeverfahren in eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen
vor dem Regierungsrat gilt der für Beschwerdeverfahren in kantonalen Wahl- und
Abstimmungssachen geltende Grundsatz der Kostenlosigkeit analog (vgl. Art. 161
Abs. 2 i.V. mit Art. 167 Abs. 1 PRG).
9.
Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 161 Abs. 2 PRG i.V.m. Art. 108 Abs. 3
VRPG).
C.
Gestützt darauf hat der Regierungsrat
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen.
3. Durch die Staatskanzlei mit Gerichtsurkunde zu eröffnen (mit Beilage):
-
dem Beschwerdeführer _________
4. Durch die Staatskanzlei mit A-Post mitzuteilen:
-
der Schweizerischen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern
Seite 3 von 4
---------
Der Regierungsrat
des Kantons Bern
Le Conseil-exécutif
du canton de Berne
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident
Der Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Kantonsregierung über Abstimmungsbeschwerden kann nach
Massgabe des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) innert fünf Tagen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 Bst. c, Art. 89 und Art. 100 Abs. 3 Bst. b
BGG).
02|11|O|3
Verteiler
 Staatskanzlei
Letzte Bearbeitung: 22.06.2015 / _____________________________Seite 4 von 4
---------