Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Geschäftsstelle Meppen Flurbereinigung Messingen-Nord Landkreis Emsland Meppen, 15.01.2016 Öffentliche Bekanntmachung - Ladung In dem Flurbereinigungsverfahren Messingen-Nord, Landkreis Emsland werden hiermit die Beteiligten gem. §§ 59 u. 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), zur Bekanntgabe des Nachtrages I zum Flurbereinigungsplan Messingen-Nord und zur Anhörung geladen. Die Bekanntgabe und Anhörung findet statt am: Dienstag, 09. Februar 2016, 10:00 Uhr, Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Geschäftsstelle Meppen, Raum 30, Hasebrinkstraße 8, 49716 Meppen In diesem Termin werden die wesentlichen Teile des Nachtrages I zum Flurbereinigungsplan erläutert. Jeder vom Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Messingen-Nord betroffene Beteiligte hat bereits, gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG, einen aktualisierten Nachweis über Anspruch und Abfindung, als Auszug aus dem Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan, erhalten. Die übersandten Auszüge weisen die alten und neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm eingebrachten Grundbesitz nach. Sollten einem Beteiligten bis zum Termin die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen, erhält er auf Anforderung entsprechende Ersatzunterlagen (Tel.-Nr. 05931/8827-503). Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan, mit den dazugehörigen Bestandteilen liegt in der Zeit vom 22.01.2016 bis 08.02.2016 im Zimmer 306, im Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Geschäftsstelle Meppen, Hasebrinkstr. 8, 49716 Meppen, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die betroffenen Beteiligten aus. Telefonische Auskünfte können auch unter der Tel.-Nr. 05931/8827503(Herr Welz) oder 05931/8827492(Herr Suhr) erteilt werden. Widersprüche gegen den Nachtrag I können gem. § 59 Abs. 2 FlurbG zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin am 09. 02. 2016 vorgebracht werden. Es sollte nach Möglichkeit eine schriftliche Begründung vorgelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in denjenigen Fällen, in denen über den eingelegten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan bereits abschließend verhandelt und das Verhandlungsergebnis nunmehr im Nachtrag I umgesetzt wurde, kein erneuter Widerspruch eingelegt werden kann. 2 Soweit es sich bei den Grundstücken um gemeinschaftliches Eigentum handelt, hat der Empfänger der Auszüge, die übrigen Miteigentümer, über den Inhalt zu informieren. Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und diese der Flurbereinigungsbehörde auf Anforderung zu übergeben. Vollmachtsformulare sind beim Amt für regionale Landesentwicklung WeserEms -Geschäftsstelle Meppen- erhältlich. Gemäß §§ 114 und 134 FlurbG wird darauf hingewiesen, dass von den Beteiligten, die nicht zu dem Anhörungstermin am 09.02.2016 erscheinen und nicht bis zum Schluss des Termins eine Erklärung abgegeben haben, angenommen wird, dass sie mit den Ergebnissen und dem Inhalt des Nachtrages I zum Flurbereinigungsplan einverstanden sind. Hinweis: Gemäß § 27a, Abs. 2, Verwaltungsverfahrensgesetz, wird diese öffentliche Bekanntmachung, auch im Internet, unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt. Im Auftrage Öllering (L.S.)
© Copyright 2025 ExpyDoc