Amtsgericht Delmenhorst, den 07.12.2015 Geschäftsverteilung der richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Delmenhorst im Jahre 2016 A Allgemeines a) Die Zuständigkeit ergibt sich bei einer Zuständigkeitsregelung nach Buchstaben aus dem Anfangsbuchstaben des Namens des ersten Angeklagten, Beklagten, Antragsgegners pp. im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens. In Familiensachen gilt insoweit Folgendes: Bei der Zuweisung der Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen sowie Versorgungsausgleichssachen ist der Anfangsbuchstabe des gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) der beteiligten Eheleute/Lebenspartner oder, wenn die Eheleute/Lebenspartner keinen gemeinsamen Familiennamen haben oder gehabt haben, der erste oder einzige Name der gemeinsamen Kinder, und, wenn die Eheleute/Lebenspartner kein Kind haben, der Name des Antragsgegners maßgebend. In Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Adoptionssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des ältesten beteiligten Kindes. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Antragsgegners/der Antragsgegnerin. b) Berichtigungen oder Änderungen nach der Erstbearbeitung durch den Richter bleiben für die Zuständigkeit unberücksichtigt. c) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen, ist maßgebend bei natürlichen Personen der Familienname, bei zusammengesetzten Familiennamen der erste Name, bei Firmen, in denen ein oder mehrere Familiennamen vorkommen, der erste Familienname, bei anderen Bezeichnungen, in denen kein Familienname vorkommt, insbesondere bei zusammengesetzten Firmen oder Namen von Körperschaften, der Anfangsbuchstabe der gesamten Bezeichnung, bei Gebietskörperschaften und Realgemeinden jedoch der Anfangsbuchstabe des Landes- oder Ortsnamens. Unberücksichtigt bleiben frühere Adelsbezeichnungen (z.B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z.B. große, von, van, de, auf dem, Al, El, Ben, Mac, O‘). d) Ist oder war ein familiengerichtliches Verfahren aus demselben Personenkreis innerhalb von drei Jahren vor Antragseingang bereits anhängig, so wird der Familienrichter bzw. die Familienrichterin vorrangig zuständig, bei dem bzw. der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache anhängig geworden war oder noch anhängig ist (§ 23 b Abs. 2 S. 1 GVG). Maßgebend ist der Eingangsstempel bzw. die Erledigung nach der Zählkarten-Anordnung. Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn dieselben Beteiligten, auch bei Namens- oder Rubrumsänderung, wieder beteiligt sind. Derselbe Personenkreis liegt hingegen nicht vor, wenn das neue Verfahren aus einer Ehe oder Beziehung hervorgeht, die eine der früher Beteiligten mit einem Dritten eingegangen ist. In den Kindschaftssachen gehören zu demselben Personenkreis alle minderjährigen Kinder derselben Mutter 1 e) In Familiensachen bleiben Namensänderungen nach der Scheidung der Ehe außer Betracht. f) Bei unbekannten Tätern richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des ersten Geschädigten. g) Die Neueingänge in Zivilsachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Abteilungen verteilt, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist. Zu diesem Zweck werden alle Eingänge durchgängig gezählt. h) Sind bei Sachen mit gleichgelagertem Sachverhalt, die bei verschiedenen Abteilungen anhängig sind, eine der Parteien als Klägern oder Beklagter auch in dem Parallelverfahren beteiligt ( als solche gelten auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren), sind die Verfahren durch Abgabe in der Abteilung zu vereinigen, der die früher eingegangene Sache zugeteilt worden ist. i) Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn in der früher eingegangenen Sache die letzte mündliche Verhandlung vor einer instanzabschließenden Entscheidung stattgefunden hat oder das Verfahren in dieser Instanz soweit abgeschlossen ist, dass eine Zählkarte ausgefüllt werden kann. j) Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, Sicherung des Beweises, Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Klage im Urkundenverfahren oder ähnliche Anträge begründen die Zuständigkeit der Abteilung auch für später eingehende Klagen bzw. Nachverfahren. Dies gilt auch, wenn aus einer Verletzungshandlung unterschiedliche Ansprüche abgeleitet werden. Für die Behandlung eines später eingehenden Antrages im zuvor genannten Sinn ist die Abteilung zuständig, bei der die Hauptsache anhängig ist oder war. k) Nach Abschluss einer Sache durch Urteil oder Vergleich ist für Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen die Abteilung zuständig, bei welcher der Vorprozess anhängig war. l) Hat eine Abteilung über einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung durch Urteil entschieden oder darüber einen Vergleich geschlossen, ist sie auch für Folgeprozesse zuständig. m) Die Güterichterinnen verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Beteiligten. Die Güterichterinnen führen im Einzelfall mit ihrer Zustimmung nach vorheriger Absprache auch Güteverhandlungen anderer Gerichte durch. n) Sind in einer Abteilung sämtliche nach der nachfolgend aufgeführten Geschäftsverteilung vertretenden Richter verhindert, vertreten sich alle Richter des Amtsgerichts, beginnend mit dem Dienstjüngsten, in der Reihenfolge des Dienstalters. 2 B Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen Abt. I Direktor des Amtsgerichts Teetzmann Dienstaufsichts- und Verwaltungssachen des Amtsgerichts Delmenhorst mit Ausnahme des Amtes des Pressesprechers und der an Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner übertragenen Aufgaben Landwirtschaftssachen Nachlasssachen Insolvenzverfahren mit den Endziffern 2, 4, 6, 8 und 0 sowie für alle Vorbesprechungen, die vor einer Insolvenzantragstellung erfolgen. Sofern es danach zu einer Antragstellung kommt, besteht die Zuständigkeit auch in den Fällen, die mit ungerader Endziffer eingetragen werden. Dazu Führung der Insolvenzverwaltervorauswahlliste Alle in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich genannten Sachen, insbesondere aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 3, 38 und 48 Zivilverfahren mit Energieversorgungsunternehmen, soweit Bezahlung/Rückzahlung von Strom- und Gaslieferungen geht es um die Vertreterin in Verwaltungssachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner Vertreter in den nicht ausdrücklich geregelten Sachen: Richter am Amtsgericht Jurisch Vertreterin in den anderen richterlichen Angelegenheiten: Richterin am Amtsgericht Schönigt Ersatzvertreter in Verwaltungssachen: Richter am Amtsgericht Jurisch Ersatzvertreter in allen richterlichen Angelegenheiten: Richter am Amtsgericht Rüdebusch Abt. II Richter am Amtsgericht Dr. Seifert Familiensachen Buchstaben A - G, Q und R Betreuungssachen Buchstaben K, R und S Vertreterinnen in Familiensachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner (Buchstaben A - D), Richterin am Landgericht Dr. Hübel (Buchstaben E - G, Q und R) 3 Vertreterinnen in Betreuungssachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner (Buchstaben S), Richterin am Landgericht Dr. Hübel (Buchstabe K und R) Ersatzvertreterinnen: Richterin am Landgericht Dr. Hübel bzw. Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner Abt. III Richter am Amtsgericht Millek Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene Privatklagesachen Buchstaben A-K Rechtshilfesachen (AR) in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitsverfahren Haftsachen ohne Jugendsachen Freiheitsentziehungssachen und Abschiebesachen nach dem Aufenthaltsgesetz Buchstaben K-Z Gs-Sachen des Vorermittlungsrichters Die Sachen des Jugendschöffengerichts Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende Buchstaben A – G Jugendrichterliche Maßnahmen nach § 98 OWiG Jugendrichtersachen einschließlich Ermahnungen Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende Vormundschaftsgerichtssachen betr. Jugendliche, soweit nicht der Familienrichter zuständig ist Betreuungssachen Buchstaben A-F, M, N 2. Richter, wenn bei dem Schöffengericht der Abt. VII die Zuziehung eines 2. Berufsrichters beantragt wird Erinnerung in Beratungshilfesachen – gerade Endnummer Vertreter: Richter am Amtsgericht Pünjer Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Jurisch 4 Abt. IV Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring (1/2) Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 4, 08, 18, 28, 10, 20, 30 und 40. Es gilt ergänzend die Sonderregelung, die in Abt. V beschrieben ist. Vollstreckungssachen (M), soweit richterliche Entscheidungen erforderlich werden, die in Abteilung 10 eingetragen sind. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann Ersatzvertreterin: Richterin Watermann Abt. V Richterin am Amtsgericht Schönigt Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 1, 5, 58, 68, 78, 88 und 98. Soweit bei Eingang des Verfahrens auf Kläger- oder Beklagtenseite die Rechtsanwälte Göhmann tätig sind, fällt dieses Verfahren nicht in das Dezernat der Richterin am Amtsgericht Schönigt, sondern in dasjenige ihrer Vertreterin. Zum Ausgleich wird für das nächst eingehende Verfahren für die Vertreterin Richterin am Amtsgericht Schönigt zuständig. Insolvenzverfahren mit den Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9 mit der Einschränkung, die sich aus der Erläuterung zu Abt. I ergibt. WEG-Verfahren. Soweit bei Eingang des Verfahrens auf Kläger- oder Beklagtenseite die Rechtsanwälte Göhmann tätig sind, fällt dieses Verfahren nicht in das Dezernat der Richterin, sondern in dasjenige ihres Vertreters. Rechtshilfe in Zivilsachen aus dem In- und Ausland und die vom Richter zu bearbeitenden Amtshilfeersuchen Güterichterin im Sinne von §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG Vertreter in Insolvenzsachen und WEG-Verfahren: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann Vertreterin in allen anderen Sachen (ausgenommen Güterichterin): Richterin Watermann Ersatzvertreter in Insolvenzsachen: Richter am Amtsgerichts Rüdebusch Ersatzvertreterin in WEG-Verfahren: Richterin Watermann Ersatzvertreter in allen anderen Sachen: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann Abt. VI Richter am Amtsgericht Rüdebusch Die Sachen des Schöffengerichts Buchstaben A – J 5 Strafrichtersachen Buchstabe B Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 2, 6 und 9 Vertreter in Strafsachen: Richter am Amtsgericht Jurisch Vertreterin in Zivilsachen: Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring Ersatzvertreter in Strafsachen: Richter am Amtsgericht Pünjer Ersatzvertreterin in Zivilsachen: Richterin am Amtsgericht Schönigt Abt. VII Richter am Amtsgericht Jurisch Die Sachen des Schöffengerichts Buchstaben K - Z Strafrichtersachen Buchstaben T-Z Bußgeldsachen Heranwachsende gegen Jugendliche und I - R, Buchstaben H- Z Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene Privatklagesachen Buchstaben L – Z Rechtshilfesachen (AR) in Ordnungswidrigkeitsverfahren Strafsachen und Haftsachen ohne Jugendsachen Freiheitsentziehungssachen und Abschiebehaftsachen nach dem Aufenthaltsgesetz Buchstaben A – J Gs-Sachen des Vorermittlungsrichters Für die Strafrichtersachen I und J einschließlich der bis zum 31.12.2014 eingegangenen Verfahren, soweit nicht bereits terminiert Vorsitz bei der Schöffenwahl, Schöffensachen gem. §§ 45 ff GVG 2. Richter, wenn beim Schöffengericht der Abt. VI die Zuziehung eines zweiten Berufsrichters beantragt wird Erinnerung in Beratungshilfesachen – ungerade Endnummern 6 Vertreter: Richter am Amtsgericht Rüdebusch Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Millek Abt. VIII Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner Von den Dienstaufsichts- und Verwaltungssachen Delmenhorst diejenigen betreffend Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Adoptionssachen Güterichterin im Sinne von §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG Familiensachen Buchstaben H - M und P Betreuungssachen Buchstaben H Vertreter in Familiensachen: Richter am Amtsgericht Dr. Seifert (Buchstaben H - K), Richterin am Landgericht Dr. Hübel (Buchstaben L, M und P) Vertreterin in Betreuungssachen: Richterin am Landgericht Dr. Hübel Vertreter in Adoptionssachen: Richter am Amtsgericht Dr. Seifert Vertreter in Verwaltungssachen: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann Ersatzvertreter in Familien-, Betreuungs- und Adoptionssachen: Richterin am Landgericht Dr. Hübel bzw. Richter am Amtsgericht Dr. Seifert Ersatzvertreter in Verwaltungssachen: Richter am Amtsgericht Jurisch Abt. IX Richterin am Landgericht Dr. Hübel Familiensachen Buchstaben N, O und S - Z Betreuungssachen Buchstaben G, I, J, L u. O - Q, T - Z Vertreter in Familiensachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner (Buchstaben N, O, S), Richter am Amtsgericht Dr. Seifert (Buchstaben T - Z) Vertreter in Betreuungssachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner (ungerade Endnummern), Richter am Amtsgericht Dr. Seifert (gerade Endnummern) 7 Ersatzvertreter: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner bzw. Richter am Amtsgericht Dr. Seifert Abt. X Richter am Amtsgericht Pünjer Strafrichtersachen Buchstaben A, C - H und S Die Sachen des Jugendschöffengerichts Jugendrichtersachen einschließlich Ermahnungen Jugendrichterliche Maßnahmen gem. § 98 OWiG Erzwingungshaftsachen gegen Heranwachsende Buchstaben H - Z Jugendliche und Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende Vormundschaftsgerichtssachen betr. Jugendliche, sowie nicht die Familienrichter zuständig sind Verfahren nach dem PsychKG Alle Buchstaben Schöffenwahlangelegenheiten des Jugendrichters Pressesprecher des Amtsgerichts Vertreter (mit Ausnahme des Pressesprechers): Richter am Amtsgericht Millek Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Rüdebusch Vertreter als Pressesprecher: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Millek Abt. XI Richterin Watermann (1/2) Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 7,40, 50, 60, 70, 80, 90 und 00. Es gilt ergänzend die Sonderregelung, die in Abt. V beschrieben ist. Soweit bei Eingang des Verfahrens auf Kläger- oder Beklagtenseite die Rechtsanwälte Vogt, Dr. Lahmeyer pp. tätig sind, fällt dieses Verfahren nicht in das Dezernat der Richterin, sondern in dasjenige ihres Vertreters. Vollstreckungssachen (M), soweit richterliche Entscheidungen erforderlich werden., die in Abteilung 11 eingetragen sind. 8 Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann Ersatzvertreterin: Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring C Zurückverweisungen und Befangenheitsregelungen Für Strafsachen, die an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen werden, ist nach der Zurückverweisung zuständig: 1. Die Abteilung X, wenn Abt. III das aufgehobene Urteil erlassen hat 2. die Abteilung III, wenn Abt. X das aufgehobene Urteil erlassen hat 3. die Abteilung VII, wenn Abt. VI das aufgehobene Urteil erlassen hat 4. die Abteilung VI, wenn Abt. VII das aufgehobene Urteil erlassen hat Sofern bei dem aufgehobenen Urteil ein Richter als Vertreter des nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich zuständigen Richters mitgewirkt hat, ist nach der Zurückverweisung der Richter zuständig, der vertreten worden ist. In gleicher Weise treten die zu 1. – 4. genannten Richter ein, wenn ein Richter, der bei einer durch Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, gem. § 23 Abs. 2 StPO bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen ist. Bei Ablehnung eines Richters oder dessen Selbstablehnung entscheidet in Zivilsachen, in Familiensachen sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dessen Stellvertreter. In Strafsachen entscheiden die Richter gem. §§ 27 Abs.3 S.2, 30 StPO in folgender Reihenfolge: des Richters der Abteilung III als Erster der Richter der Abt. VII als Zweiter der Richter der Abt. VI des Richters der Abteilung VI als Erster der Richter der Abt. III als Zweiter der Richter der Abt. X des Richters der Abteilung VII als Erster der Richter der Abt. I als Zweiter der Richter der Abt. X des Richters der Abteilung X als Erster der Richter der Abt. VI als Zweiter der Richter der Abt. I 9 D Übergangsregelung Für Eingänge bis zum 31.12.2015 verbleibt es bei der Geschäftsverteilung vom 15.12.2014 nebst der dazu ergangenen Änderung, soweit nicht in der Geschäftsverteilung für die einzelnen Abteilungen anderes festgelegt wurde. E Bereitschaftsdienst Während der Wochenenden und an den Feiertagen gilt ein gesonderter Bereitschaftsdienstplan. Der Plan regelt den Bereitschaftsdienst jeweils für die Zeit von Freitag, 14.00 Uhr bis zum nachfolgenden Montag, 7.00 Uhr. Für Feiertage gilt dies entsprechend. Unter der Woche gilt kein gesonderter Bereitschaftsdienst. Grundsätzlich ist jeder Richter und jede Richterin entsprechend der Geschäftsverteilung zuständig. In der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 4.00 Uhr des Folgetages findet grundsätzlich kein Bereitschaftsdienst statt. Sollte in der Zeit nach 16.00 Uhr und vor Morgens 8.00 Uhr der zuständige Richter/die zuständige Richterin und die jeweiligen Vertreter nicht erreichbar sein, gilt abweichend von Einleitung A, m) folgende weitere Vertretungszuständigkeit: a) Richter am Amtsgericht Jurisch b) Richter am Amtsgericht Millek c) Richter am Amtsgericht Pünjer d) Direktor des Amtsgerichts Teetzmann e) Richter am Amtsgericht Rüdebusch f) Richterin am Landgericht Dr. Hübel g) Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner h) Richter am Amtsgericht Dr. Seifert i) Richterin am Amtsgericht Schönigt j) Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring k) Richterin Watermann Delmenhorst, den 07.12.2015 Teetzmann Schönigt Millek Jurisch Plate-Greupner 10
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