Geschäftsverteilung der Richter 2016

Amtsgericht Delmenhorst, den 07.12.2015
Geschäftsverteilung der richterlichen Geschäfte beim
Amtsgericht Delmenhorst im Jahre 2016
A Allgemeines
a)
Die Zuständigkeit ergibt sich bei einer Zuständigkeitsregelung nach
Buchstaben aus dem Anfangsbuchstaben des Namens des ersten
Angeklagten, Beklagten, Antragsgegners pp. im Zeitpunkt der Anhängigkeit des
Verfahrens.
In Familiensachen gilt insoweit Folgendes: Bei der Zuweisung der Ehe- und
Lebenspartnerschaftssachen sowie Versorgungsausgleichssachen ist der
Anfangsbuchstabe des gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) der
beteiligten Eheleute/Lebenspartner oder, wenn die Eheleute/Lebenspartner
keinen gemeinsamen Familiennamen haben oder gehabt haben, der erste oder
einzige Name der gemeinsamen Kinder, und, wenn die Eheleute/Lebenspartner
kein Kind haben, der Name des Antragsgegners maßgebend.
In Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Adoptionssachen richtet sich
die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des ältesten
beteiligten Kindes. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Antragsgegners/der Antragsgegnerin.
b)
Berichtigungen oder Änderungen nach der Erstbearbeitung durch den
Richter bleiben für die Zuständigkeit unberücksichtigt.
c)
Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen, ist maßgebend bei
natürlichen
Personen
der
Familienname,
bei
zusammengesetzten
Familiennamen der erste Name, bei Firmen, in denen ein oder mehrere
Familiennamen vorkommen, der erste Familienname, bei anderen
Bezeichnungen, in denen kein Familienname vorkommt, insbesondere bei
zusammengesetzten Firmen oder Namen von Körperschaften, der
Anfangsbuchstabe der gesamten Bezeichnung, bei Gebietskörperschaften und
Realgemeinden jedoch der Anfangsbuchstabe des Landes- oder Ortsnamens.
Unberücksichtigt bleiben frühere Adelsbezeichnungen (z.B. Prinz, Graf, Baron,
Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z.B. große, von, van, de, auf dem, Al, El, Ben,
Mac, O‘).
d) Ist oder war ein familiengerichtliches Verfahren aus demselben
Personenkreis innerhalb von drei Jahren vor Antragseingang bereits anhängig,
so wird der Familienrichter bzw. die Familienrichterin vorrangig zuständig, bei
dem bzw. der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache anhängig
geworden war oder noch anhängig ist (§ 23 b Abs. 2 S. 1 GVG). Maßgebend ist
der Eingangsstempel bzw. die Erledigung nach der Zählkarten-Anordnung.
Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn dieselben Beteiligten, auch bei
Namens- oder Rubrumsänderung, wieder beteiligt sind. Derselbe
Personenkreis liegt hingegen nicht vor, wenn das neue Verfahren aus einer Ehe
oder Beziehung hervorgeht, die eine der früher Beteiligten mit einem Dritten
eingegangen ist. In den Kindschaftssachen gehören zu demselben
Personenkreis alle minderjährigen Kinder derselben Mutter
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e) In Familiensachen bleiben Namensänderungen nach der Scheidung der
Ehe außer Betracht.
f)
Bei unbekannten Tätern richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen
des ersten Geschädigten.
g) Die Neueingänge in Zivilsachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
auf die Abteilungen verteilt, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist. Zu
diesem Zweck werden alle Eingänge durchgängig gezählt.
h) Sind bei Sachen mit gleichgelagertem Sachverhalt, die bei verschiedenen
Abteilungen anhängig sind, eine der Parteien als Klägern oder Beklagter auch
in dem Parallelverfahren beteiligt ( als solche gelten auch Arrest- und
einstweilige Verfügungsverfahren), sind die Verfahren durch Abgabe in der
Abteilung zu vereinigen, der die früher eingegangene Sache zugeteilt worden
ist.
i)
Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn in der früher eingegangenen
Sache die letzte mündliche Verhandlung vor einer instanzabschließenden
Entscheidung stattgefunden hat oder das Verfahren in dieser Instanz soweit
abgeschlossen ist, dass eine Zählkarte ausgefüllt werden kann.
j)
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, Sicherung des Beweises, Erlass einer
einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Klage im Urkundenverfahren
oder ähnliche Anträge begründen die Zuständigkeit der Abteilung auch für
später eingehende Klagen bzw. Nachverfahren. Dies gilt auch, wenn aus einer
Verletzungshandlung unterschiedliche Ansprüche abgeleitet werden.
Für die Behandlung eines später eingehenden Antrages im zuvor genannten
Sinn ist die Abteilung zuständig, bei der die Hauptsache anhängig ist oder war.
k) Nach Abschluss einer Sache durch Urteil oder Vergleich ist für Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen die Abteilung zuständig, bei
welcher der Vorprozess anhängig war.
l) Hat eine Abteilung über einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung
durch Urteil entschieden oder darüber einen Vergleich geschlossen, ist sie auch
für Folgeprozesse zuständig.
m) Die Güterichterinnen verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander
unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Beteiligten. Die
Güterichterinnen führen im Einzelfall mit ihrer Zustimmung nach vorheriger
Absprache auch Güteverhandlungen anderer Gerichte durch.
n) Sind in einer Abteilung sämtliche nach der nachfolgend aufgeführten
Geschäftsverteilung vertretenden Richter verhindert, vertreten sich alle Richter
des Amtsgerichts, beginnend mit dem Dienstjüngsten, in der Reihenfolge des
Dienstalters.
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B Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen
Abt. I
Direktor des Amtsgerichts Teetzmann
Dienstaufsichts- und Verwaltungssachen des Amtsgerichts Delmenhorst mit
Ausnahme des Amtes des Pressesprechers und der an Richterin am
Amtsgericht Plate-Greupner übertragenen Aufgaben
Landwirtschaftssachen
Nachlasssachen
Insolvenzverfahren mit den Endziffern 2, 4, 6, 8 und 0 sowie für alle
Vorbesprechungen, die vor einer Insolvenzantragstellung erfolgen. Sofern es
danach zu einer Antragstellung kommt, besteht die Zuständigkeit auch in den
Fällen, die mit ungerader Endziffer eingetragen werden. Dazu Führung der
Insolvenzverwaltervorauswahlliste
Alle in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich genannten Sachen,
insbesondere aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 3, 38 und 48
Zivilverfahren mit Energieversorgungsunternehmen, soweit
Bezahlung/Rückzahlung von Strom- und Gaslieferungen geht
es
um
die
Vertreterin in Verwaltungssachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner
Vertreter in den nicht ausdrücklich geregelten Sachen: Richter am Amtsgericht
Jurisch
Vertreterin in den anderen richterlichen Angelegenheiten: Richterin am
Amtsgericht Schönigt
Ersatzvertreter in Verwaltungssachen: Richter am Amtsgericht Jurisch
Ersatzvertreter in allen richterlichen Angelegenheiten: Richter am Amtsgericht
Rüdebusch
Abt. II
Richter am Amtsgericht Dr. Seifert
Familiensachen
Buchstaben A - G, Q und R
Betreuungssachen
Buchstaben K, R und S
Vertreterinnen in Familiensachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner
(Buchstaben A - D), Richterin am Landgericht Dr. Hübel (Buchstaben E - G, Q
und R)
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Vertreterinnen in Betreuungssachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner
(Buchstaben S), Richterin am Landgericht Dr. Hübel (Buchstabe K und R)
Ersatzvertreterinnen: Richterin am Landgericht Dr. Hübel bzw. Richterin am
Amtsgericht Plate-Greupner
Abt. III
Richter am Amtsgericht Millek
Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaftsachen
gegen Erwachsene
Privatklagesachen
Buchstaben A-K
Rechtshilfesachen (AR) in Strafsachen und
Ordnungswidrigkeitsverfahren
Haftsachen ohne Jugendsachen
Freiheitsentziehungssachen und Abschiebesachen nach
dem Aufenthaltsgesetz
Buchstaben K-Z
Gs-Sachen des Vorermittlungsrichters
Die Sachen des Jugendschöffengerichts
Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaftsachen
gegen Jugendliche und Heranwachsende
Buchstaben A – G
Jugendrichterliche Maßnahmen nach § 98 OWiG
Jugendrichtersachen einschließlich Ermahnungen
Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
Vormundschaftsgerichtssachen betr. Jugendliche,
soweit nicht der Familienrichter zuständig ist
Betreuungssachen
Buchstaben A-F, M,
N
2. Richter, wenn bei dem Schöffengericht der Abt. VII die Zuziehung eines 2.
Berufsrichters beantragt wird
Erinnerung in Beratungshilfesachen – gerade Endnummer
Vertreter: Richter am Amtsgericht Pünjer
Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Jurisch
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Abt. IV
Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring (1/2)
Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 4, 08, 18, 28, 10, 20, 30 und 40. Es
gilt ergänzend die Sonderregelung, die in Abt. V beschrieben ist.
Vollstreckungssachen (M), soweit richterliche Entscheidungen erforderlich
werden, die in Abteilung 10 eingetragen sind.
Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann
Ersatzvertreterin: Richterin Watermann
Abt. V
Richterin am Amtsgericht Schönigt
Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 1, 5, 58, 68, 78, 88 und 98. Soweit
bei Eingang des Verfahrens auf Kläger- oder Beklagtenseite die Rechtsanwälte
Göhmann tätig sind, fällt dieses Verfahren nicht in das Dezernat der Richterin
am Amtsgericht Schönigt, sondern in dasjenige ihrer Vertreterin. Zum Ausgleich
wird für das nächst eingehende Verfahren für die Vertreterin Richterin am
Amtsgericht Schönigt zuständig.
Insolvenzverfahren mit den Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9 mit der Einschränkung,
die sich aus der Erläuterung zu Abt. I ergibt.
WEG-Verfahren. Soweit bei Eingang des Verfahrens auf Kläger- oder
Beklagtenseite die Rechtsanwälte Göhmann tätig sind, fällt dieses Verfahren
nicht in das Dezernat der Richterin, sondern in dasjenige ihres Vertreters.
Rechtshilfe in Zivilsachen aus dem In- und Ausland und die vom Richter zu
bearbeitenden Amtshilfeersuchen
Güterichterin im Sinne von §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG
Vertreter in Insolvenzsachen und WEG-Verfahren: Direktor des Amtsgerichts
Teetzmann
Vertreterin in allen anderen Sachen (ausgenommen Güterichterin): Richterin
Watermann
Ersatzvertreter in Insolvenzsachen: Richter am Amtsgerichts Rüdebusch
Ersatzvertreterin in WEG-Verfahren: Richterin Watermann
Ersatzvertreter in allen anderen Sachen: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann
Abt. VI
Richter am Amtsgericht Rüdebusch
Die Sachen des Schöffengerichts Buchstaben A – J
5
Strafrichtersachen Buchstabe B
Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 2, 6 und 9
Vertreter in Strafsachen: Richter am Amtsgericht Jurisch
Vertreterin in Zivilsachen: Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring
Ersatzvertreter in Strafsachen: Richter am Amtsgericht Pünjer
Ersatzvertreterin in Zivilsachen: Richterin am Amtsgericht Schönigt
Abt. VII
Richter am Amtsgericht Jurisch
Die Sachen des Schöffengerichts
Buchstaben K - Z
Strafrichtersachen
Buchstaben
T-Z
Bußgeldsachen
Heranwachsende
gegen
Jugendliche
und
I
-
R,
Buchstaben H- Z
Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaftsachen
gegen Erwachsene
Privatklagesachen
Buchstaben L – Z
Rechtshilfesachen
(AR)
in
Ordnungswidrigkeitsverfahren
Strafsachen
und
Haftsachen ohne Jugendsachen
Freiheitsentziehungssachen und Abschiebehaftsachen
nach dem Aufenthaltsgesetz
Buchstaben A – J
Gs-Sachen des Vorermittlungsrichters
Für die Strafrichtersachen I und J einschließlich der bis zum 31.12.2014
eingegangenen Verfahren, soweit nicht bereits terminiert
Vorsitz bei der Schöffenwahl, Schöffensachen gem. §§ 45 ff GVG
2. Richter, wenn beim Schöffengericht der Abt. VI die Zuziehung eines zweiten
Berufsrichters beantragt wird
Erinnerung in Beratungshilfesachen – ungerade Endnummern
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Vertreter: Richter am Amtsgericht Rüdebusch
Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Millek
Abt. VIII
Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner
Von den Dienstaufsichts- und Verwaltungssachen
Delmenhorst diejenigen betreffend Gerichtsvollzieher
des
Amtsgerichts
Adoptionssachen
Güterichterin im Sinne von §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG
Familiensachen
Buchstaben H - M und P
Betreuungssachen
Buchstaben H
Vertreter in Familiensachen: Richter am Amtsgericht Dr. Seifert (Buchstaben H
- K), Richterin am Landgericht Dr. Hübel (Buchstaben L, M und P)
Vertreterin in Betreuungssachen: Richterin am Landgericht Dr. Hübel
Vertreter in Adoptionssachen: Richter am Amtsgericht Dr. Seifert
Vertreter in Verwaltungssachen: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann
Ersatzvertreter in Familien-, Betreuungs- und Adoptionssachen: Richterin am
Landgericht Dr. Hübel bzw. Richter am Amtsgericht Dr. Seifert
Ersatzvertreter in Verwaltungssachen: Richter am Amtsgericht Jurisch
Abt. IX
Richterin am Landgericht Dr. Hübel
Familiensachen
Buchstaben N, O und S - Z
Betreuungssachen
Buchstaben G, I, J, L u. O - Q, T - Z
Vertreter in Familiensachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner
(Buchstaben N, O, S), Richter am Amtsgericht Dr. Seifert (Buchstaben T - Z)
Vertreter in Betreuungssachen: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner
(ungerade Endnummern), Richter am Amtsgericht Dr. Seifert (gerade
Endnummern)
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Ersatzvertreter: Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner bzw. Richter am
Amtsgericht Dr. Seifert
Abt. X
Richter am Amtsgericht Pünjer
Strafrichtersachen
Buchstaben A, C - H
und S
Die Sachen des Jugendschöffengerichts
Jugendrichtersachen einschließlich Ermahnungen
Jugendrichterliche Maßnahmen gem. § 98 OWiG
Erzwingungshaftsachen gegen
Heranwachsende
Buchstaben H - Z
Jugendliche und
Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
Vormundschaftsgerichtssachen betr. Jugendliche,
sowie nicht die Familienrichter zuständig sind
Verfahren nach dem PsychKG
Alle Buchstaben
Schöffenwahlangelegenheiten des Jugendrichters
Pressesprecher des Amtsgerichts
Vertreter (mit Ausnahme des Pressesprechers): Richter am Amtsgericht Millek
Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Rüdebusch
Vertreter als Pressesprecher: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann
Ersatzvertreter: Richter am Amtsgericht Millek
Abt. XI Richterin Watermann (1/2)
Zivilsachen (C und H) mit den Endziffern 7,40, 50, 60, 70, 80, 90 und 00. Es gilt
ergänzend die Sonderregelung, die in Abt. V beschrieben ist.
Soweit bei Eingang des Verfahrens auf Kläger- oder Beklagtenseite die
Rechtsanwälte Vogt, Dr. Lahmeyer pp. tätig sind, fällt dieses Verfahren nicht in
das Dezernat der Richterin, sondern in dasjenige ihres Vertreters.
Vollstreckungssachen (M), soweit richterliche Entscheidungen erforderlich
werden., die in Abteilung 11 eingetragen sind.
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Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Teetzmann
Ersatzvertreterin: Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring
C
Zurückverweisungen und Befangenheitsregelungen
Für Strafsachen, die an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückverwiesen werden, ist nach der Zurückverweisung zuständig:
1. Die Abteilung X,
wenn Abt. III das aufgehobene Urteil erlassen hat
2. die Abteilung III,
wenn Abt. X das aufgehobene Urteil erlassen hat
3. die Abteilung VII,
wenn Abt. VI das aufgehobene Urteil erlassen hat
4. die Abteilung VI,
wenn Abt. VII das aufgehobene Urteil erlassen hat
Sofern bei dem aufgehobenen Urteil ein Richter als Vertreter des nach dem
Geschäftsverteilungsplan an sich zuständigen Richters mitgewirkt hat, ist nach
der Zurückverweisung der Richter zuständig, der vertreten worden ist.
In gleicher Weise treten die zu 1. – 4. genannten Richter ein, wenn ein Richter,
der bei einer durch Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, gem. § 23 Abs. 2 StPO bei Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen ist.
Bei Ablehnung eines Richters oder dessen Selbstablehnung entscheidet in
Zivilsachen, in Familiensachen sowie in Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dessen Stellvertreter.
In Strafsachen entscheiden die Richter gem. §§ 27 Abs.3 S.2, 30 StPO in
folgender Reihenfolge:
des Richters der Abteilung III
als Erster der Richter der Abt. VII
als Zweiter der Richter der Abt. VI
des Richters der Abteilung VI
als Erster der Richter der Abt. III
als Zweiter der Richter der Abt. X
des Richters der Abteilung VII
als Erster der Richter der Abt. I
als Zweiter der Richter der Abt. X
des Richters der Abteilung X
als Erster der Richter der Abt. VI
als Zweiter der Richter der Abt. I
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D Übergangsregelung
Für Eingänge bis zum 31.12.2015 verbleibt es bei der Geschäftsverteilung vom
15.12.2014 nebst der dazu ergangenen Änderung, soweit nicht in der
Geschäftsverteilung für die einzelnen Abteilungen anderes festgelegt wurde.
E Bereitschaftsdienst
Während der Wochenenden und an den Feiertagen gilt ein gesonderter
Bereitschaftsdienstplan. Der Plan regelt den Bereitschaftsdienst jeweils für die
Zeit von Freitag, 14.00 Uhr bis zum nachfolgenden Montag, 7.00 Uhr. Für
Feiertage gilt dies entsprechend.
Unter der Woche gilt kein gesonderter Bereitschaftsdienst. Grundsätzlich ist
jeder Richter und jede Richterin entsprechend der Geschäftsverteilung
zuständig.
In der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 4.00 Uhr des Folgetages findet
grundsätzlich kein Bereitschaftsdienst statt.
Sollte in der Zeit nach 16.00 Uhr und vor Morgens 8.00 Uhr der zuständige
Richter/die zuständige Richterin und die jeweiligen Vertreter nicht erreichbar
sein, gilt abweichend von Einleitung A, m) folgende weitere
Vertretungszuständigkeit:
a) Richter am Amtsgericht Jurisch
b) Richter am Amtsgericht Millek
c) Richter am Amtsgericht Pünjer
d) Direktor des Amtsgerichts Teetzmann
e) Richter am Amtsgericht Rüdebusch
f) Richterin am Landgericht Dr. Hübel
g) Richterin am Amtsgericht Plate-Greupner
h) Richter am Amtsgericht Dr. Seifert
i) Richterin am Amtsgericht Schönigt
j) Richterin am Amtsgericht Dr. Bröring
k) Richterin Watermann
Delmenhorst, den 07.12.2015
Teetzmann
Schönigt
Millek
Jurisch
Plate-Greupner
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